Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 513 vom 03.12.2025

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Sonstige Bekanntmachung

Durchführung der Qualifikationsprüfung 2026 für den Einstieg
in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
Schwerpunkt Staatsfinanz

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 19. November 2025, Az. 26-P3533-2/15

1In der Zeit vom 9. bis 16. April 2026 findet der schriftliche Teil der Qualifikationsprüfung 2026 für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt Staatsfinanz für die Regierungssekretäranwärter und Regierungssekretäranwärterinnen 2024 und für Beamte und Beamtinnen in der Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene statt, die im Herbst 2024 mit der Ausbildung dazu begonnen haben.

2Sofern die Durchführung einer Wiederholungsprüfung angeboten werden sollte, wird sie voraussichtlich in der Zeit vom 9. bis 16. Oktober 2026 abgehalten.

3Für die Prüfungen gelten die Bestimmungen des Ersten Teils Vierter Abschnitt der Fachverordnung Staatsfinanz (FachV-StF) vom 15. November 2011 (GVBI. S. 579, BayRS 2038-3-5-6-F), die zuletzt durch Verordnung vom 13. August 2024 (GVBl. S. 409) geändert worden ist, sowie der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-10-F), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) geändert worden ist. 4Für Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. September 2024 mit dem Vorbereitungsdienst oder der Ausbildungsqualifizierung begonnen haben und deren Vorbereitungsdienst nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 oder § 41 Abs. 3 Satz 2 FachV-StF verlängert wurde, sind § 18 Abs. 2 Satz 5 und 6 sowie § 22 Abs. 3 Satz 6 und 7 FachV-StF jeweils in der am 31. August 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

5Zur Durchführung der §§ 24 ff. FachV-StF wird Folgendes bestimmt:

6Schriftliche Prüfungen sind in den Fächern

  1. 1. Besoldungsrecht und Beamtenrecht,
  2. 2. Tarifrecht und Sozialversicherungsrecht,
  3. 3. Versorgungsrecht,
  4. 4. Staatskunde und Verwaltungskunde und
  5. 5. Haushaltsrecht, Kassen- und Rechnungswesen und Beihilferecht

abzulegen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FachV-StF).

7Anträge auf Nachteilsausgleich sind bis zum 16. Februar 2026 auf dem Dienstweg der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person vorzulegen. 8Nach diesem Termin eingehende Anträge können nur in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor