Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 514 vom 03.12.2025

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Sonstige Bekanntmachung

Durchführung der Qualifikationsprüfung 2026 für den Einstieg
in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
Schwerpunkt Staatsfinanz

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 19. November 2025, Az. 26-P 3534-2/14

1In der Zeit vom 29. Juni bis 6. Juli 2026 findet der schriftliche Teil der Qualifikationsprüfung 2026 für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt Staatsfinanz für die Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter 2023 und für Beamtinnen und Beamte in der Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene statt, die im Herbst 2023 mit der Ausbildung dazu begonnen haben.

2Für die Prüfungen gelten die Bestimmungen des Ersten Teils Vierter Abschnitt der Fachverordnung Staatsfinanz (FachV-StF) vom 15. November 2011 (GVBI. S. 579, BayRS 2038-3-5-6-F), die zuletzt durch Verordnung vom 13. August 2024 (GVBl. S. 409) geändert worden ist, und der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-10-F), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) geändert worden ist. § 18 Abs. 2 Satz 5 und 6 sowie § 22 Abs. 3 Satz 6 und 7 FachV-StF jeweils in der am 31. August 2024 geltenden Fassung sind anzuwenden.

3Zur Durchführung der §§ 24 ff. FachV-StF wird Folgendes bestimmt:

4Schriftliche Arbeiten sind in den nachfolgend genannten Fächern und Teilgebieten zu fertigen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FachV-StF):

  1. 1. Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht und Allgemeines Beamtenrecht,
  2. 2. Versorgungsrecht und Besoldungsrecht,
  3. 3. Zivilrecht,
  4. 4. Arbeitsrecht,
  5. 5. Wirtschaftswissenschaften und Beihilferecht.

5Anträge auf Nachteilsausgleich sind bis zum 17. April 2026 auf dem Dienstweg der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person vorzulegen. 6Nach diesem Termin eingehende Anträge können nur in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor