Durchführung der Zwischenprüfung 2026
in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
Schwerpunkt Staatsfinanz
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 19. November 2025, Az. 26-P 3532-2/13
1In der Zeit vom 16. bis 23. April 2026 findet die Zwischenprüfung 2026 für die Regierungsinspektoranwärter und Regierungsinspektoranwärterinnen 2025 und für Beamte und Beamtinnen in der Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene statt, die im Herbst 2025 mit der Ausbildung dazu begonnen haben.
2Sofern die Durchführung einer Wiederholungsprüfung erforderlich werden sollte, wird sie voraussichtlich in der Zeit vom 16. bis 23. Juli 2026 abgehalten.
3Für die Prüfungen gelten die Bestimmungen des Ersten Teils Vierter Abschnitt der Fachverordnung Staatsfinanz (FachV-StF) vom 15. November 2011 (GVBI. S. 579, BayRS 2038-3-5-6-F), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (GVBl. S. 409) geändert worden ist, und der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-10-F), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) geändert worden ist. 4Für Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. September 2024 mit dem Vorbereitungsdienst oder der Ausbildungsqualifizierung begonnen haben und deren Vorbereitungsdienst nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 oder § 41 Abs. 3 Satz 2 FachV-StF verlängert wurde, sind § 18 Abs. 2 Satz 5 und 6 sowie § 22 Abs. 3 Satz 6 und 7 FachV-StF jeweils in der am 31. August 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
5Zur Durchführung der §§ 24 ff. FachV-StF wird für die Zwischenprüfung 2026 Folgendes bestimmt:
6Schriftliche Arbeiten sind in den nachfolgend genannten Fächern und Teilgebieten zu fertigen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FachV-StF):
- 1. Staatsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht und Allgemeines Beamtenrecht,
- 2. Versorgungsrecht und Besoldungsrecht,
- 3. Privatrecht,
- 4. Arbeitsrecht,
- 5. Wirtschaftswissenschaften.
7Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens bis zum 16. Februar 2027 auf dem Dienstweg der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person vorzulegen. 8Später eingehende Anträge können nur in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor