2171.1-A
Barbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(Barbetrag, „Taschengeld“)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 20. November 2025, Az. VI5/7345-3/1/07
1Auf Grund von
- § 39 Abs. 2 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII), in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 49 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 1 Abs. 99 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) und durch Art. 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 114) geändert worden ist
- § 27b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022), das zuletzt durch §§ 2, 3 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 vom 17.Oktober. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 243)) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 1 Abs. 99 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) und durch Art. 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 114) geändert worden ist
setzt das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales den Barbetrag fest:
2Die Regelungen über den Barbetrag gelten für Leistungen der Hilfe zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche und die Hilfe für junge Volljährige nach dem SGB VIII sowie für Leistungen an Kinder und Jugendliche in stationären Einrichtungen nach dem SGB XII. 3Diese Regelungen gelten auch, für Berechtigte nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV), soweit auf das SGB XII verwiesen wird.
1.Der gesetzlich bestimmte Empfängerkreis umfasst insbesondere
- 1.1
- Kinder und Jugendliche, denen im Rahmen der Jugendhilfe,
- 1.1.1
- Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII),
- 1.1.2
- intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII),
- 1.1.3
- Eingliederungshilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht sowie sonstige Wohnformen aufgrund einer seelischen Behinderung (§ 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII),
- 1.2
- junge Volljährige, denen im Rahmen der Jugendhilfe,
- 1.2.1
- Hilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 41 in Verbindung mit § 34 SGB VIII),
- 1.2.2
- intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 41 in Verbindung mit § 35 SGB VIII),
- 1.2.3
- Eingliederungshilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen aufgrund einer (drohenden) seelischen Behinderung (§ 41 in Verbindung mit § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII) gewährt wird.
- 1.3
- Leistungsberechtigte, denen im Rahmen der Sozialhilfe der weitere notwendige Lebensunterhalt in einer stationären Einrichtung gewährt wird (§ 27b Abs. 2 SGB XII).
- 1.4
- Leistungsberechtigte, denen Leistungen zum Lebensunterhalt in einer stationären Einrichtung (§ 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XIV) und im Rahmen der Kriegsopferfürsorge Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in einer stationären Einrichtung gewährt werden (§ 145 Abs. 2 Nr. 4 SGB XIV).
2.Höhe des Barbetrags
1Der errechnete Barbetrag wird auf volle Euro aufgerundet. 2Für die Höhe des monatlichen Barbetrags („Taschengeld“) gelten folgende Werte:
- 2.1
- Junge Volljährige
Junge Volljährige nach Ziffer 1.2 erhalten mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (§ 27b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB XII gilt analog).
- 2.2
- Minderjährige
1Der Barbetrag wird nach Altersstufen gestaffelt und als Prozentsatz des Betrages für junge Volljährige, der 27 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII beträgt, festgesetzt.
| Alter | Prozentsatz vom Regelbedarf für Volljährige |
| 1 | |
| 4 | 6 % |
| 5 | 8 % |
| 6 | 10 % |
| 7 | 13 % |
| 8 | 15 % |
| 9 | 18 % |
| 10 | 20 % |
| 11 | 25 % |
| 12 | 30 % |
| 13 | 35 % |
| 14 | 40 % |
| 15 | 50 % |
| 16 | 60 % |
| 17 | 70 % |
2„Alter“ im Sinne der Tabelle ist das Alter ab Vollendung des entsprechenden Lebensjahres (Beispiel: Ein Kind zählt zur Altersstufe 8 Jahre, wenn es mit dem achten Geburtstag das achte Lebensjahr vollendet hat).
3.Verwendung des Barbetrags
1Der Barbetrag ist eine Geldleistung zum Lebensunterhalt. 2Er dient der freien Verfügung durch den Leistungsempfänger.
4.Barbetrag im Rahmen der Jugendhilfe
- 4.1
- Kürzungen
Im Rahmen der Jugendhilfe sind Kürzungen des Barbetrags im Regelfall nicht zulässig.1
- 4.2
- Maßgebliche Sätze
1Für die Gewährung des Barbetrags gelten die am Aufenthaltsort des Leistungsempfängers festgelegten Sätze. 2Der Barbetrag soll allen Berechtigten nach einheitlichen Grundsätzen gewährt werden.
- 4.3
- Abrechnung
- 4.3.1
- 1Der Barbetrag wird in der entsprechenden Höhe vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der Berechtigte das maßgebliche Alter erreicht. 2Beginnt die Hilfe, die den Barbetrag begründet, vor dem Fünfzehnten eines Monats, so wird für den Kalendermonat der Barbetrag in voller Höhe gewährt, ab dem Fünfzehnten des Monats die Hälfte des monatlichen Barbetrags.
- 4.3.2
- 1Die Auszahlung des Barbetrags erfolgt in der Regel über die Einrichtung monatlich im Voraus in bar. 2Auszahlungen durch die Einrichtung sind vom Berechtigten zu bestätigen. 3Leistungsberechtigte haben jedoch das Recht, vom Leistungsträger die unmittelbare Zahlung des Barbetrags auf ein von ihnen zu bestimmendes Konto zu verlangen. 4Beim Einrichten eines Kontos ist das Verfügungsrecht zu regeln und ein Überziehungsverbot sicherzustellen.
- 4.4
- Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses zum Barbetrag
1Ergänzend wird auf die „Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses zum Barbetrag“ vom 2. Juli 2025 verwiesen. 2Das Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt wird zur Sicherstellung einer kinder- und jugendgerechten Information jährlich die gültigen Beträge als Festbeträge in altersgerechter Form auf seiner Website veröffentlichen.
5.Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 2Die Bekanntmachung über den Barbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 11. September 2007 (AllMBl. S. 586) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor