Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 520 vom 10.12.2025

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.7-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Finanzierung des Bildungswesens

2230.7-K

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
im Investitionsprogramm Startchancen (SC-I-R)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 21. November 2025, Az. III.6-BS4200.11/37/22

1Das Startchancen-Programm auf Basis der politischen Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung des Startchancen-Programms für die Jahre 2024 bis 2034 soll deutlich dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit des Bildungssystems in Deutschland nachhaltig zu verbessern, die Bildungs- und Chancengerechtigkeit zu erhöhen und den starken Zusammenhang zwischen sozialer Herkunft und Bildungserfolg aufzubrechen. 2Es beinhaltet drei zentrale Programmsäulen:

  • Säule I: Investitionsprogramm für eine zeitgemäße und förderliche Lernumgebung,
  • Säule II: Chancenbudget für bedarfsgerechte Lösungen zur Schul- und Unterrichtsentwicklung,
  • Säule III: Personal zur Stärkung multiprofessioneller Teams.

3Die über das Programm geförderten Startchancen-Schulen zeichnen sich dadurch aus, dass sie Kindern und Jugendlichen umfassende Anregungen und vielfältige Möglichkeiten zur Gestaltung individueller Bildungswege und zur umfassenden Entfaltung ihrer Persönlichkeit bieten. 4Sie berücksichtigen dabei die vielfältigen Ausgangslagen und Hintergründe ihrer Schülerinnen und Schüler und sollen daher nicht nur zu Lernorten werden, sondern vor allem zu Lebensorten, die Heranwachsenden eine hohe Anregungsqualität mit Blick auf kognitive, soziale, emotionale, kulturelle und körperliche Entwicklungsmöglichkeiten bieten. 5Dies schlägt sich nieder in der Gestaltung von Räumen, von Schulhöfen, in der materiellen Einrichtung und Ausstattung und in der Verfügbarkeit von variationsreichen Betätigungsmöglichkeiten. 6Startchancen-Schulen halten ein vielfältiges Angebot vor, das unterschiedliche Aspekte einer umfassend verstandenen Bildung von Kindern und Jugendlichen bedient. 7Sie gestalten den Schulalltag in geeigneter Rhythmisierung von Lern-, Spiel- und Ruhephasen und unter Einbeziehung vielfältiger analoger und digitaler Angebote, die auch adaptives Lernen ermöglichen. 8Die schulische Architektur ist klimagerecht ausgestaltet und durch eine hohe Aufenthaltsqualität und Barrierefreiheit sowie eine differenzierte Zonierung für gemeinsames und individuelles Lernen, für Sport und Spiel und nicht zuletzt für den individuellen Rückzug geprägt. 9Startchancen-Schulen verfügen über ein engmaschiges Netz zahlreicher externer Kooperationspartner, deren Kontakt sie durch einen intensiven und lebendigen Austausch pflegen.

10Ziel der Finanzhilfen in Säule I ist es, durch die Förderung der Investitionstätigkeit von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie Trägern von Privatschulen zugunsten der Startchancen-Schulen gemäß der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung des Startchancen-Programms für die Jahre 2024 bis 2034, Kapitel A. III. eine moderne, klimagerechte und barrierefreie Bildungsinfrastruktur mit hoher Aufenthaltsqualität zu schaffen.

11Für jede Startchancen-Schule soll mindestens eine Maßnahme beantragt und durchgeführt werden.

12Auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Freistaat Bayern über die „Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104c des Grundgesetzes zur Umsetzung der Säule I des Startchancen-Programms (Investitionsprogramm Startchancen)“ sowie des gemeinsamen Rahmens für die Förderverfahren gemäß § 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung gewährt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen für die Investitionstätigkeit der zuständigen Aufwandsträger zugunsten der als Startchancen-Schulen in das Programm aufgenommenen bayerischen Schulen. 13Für die Förderung gelten die nachstehende Richtlinie und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).

1.Zweck der Förderung

1Ziel des Förderprogramms ist es, eine moderne, klimagerechte, barrierefreie, innovative und vielseitig nutzbare Lernumgebung mit hoher Aufenthaltsqualität zu schaffen, die räumlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit der pädagogischen Fach- und Lehrkräfte sowie die Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams zu verbessern und die Vernetzung der Schulen in den Sozialraum zu fördern. 2Gefördert werden Investitionen, die in diesem Sinne unter Berücksichtigung der übergeordneten Ziele des Programms zu einer förderlichen Lernumgebung an den Startchancen-Schulen mit einer zeitgemäßen Infrastruktur und einer hochwertigen Ausstattung beitragen. 3Maßnahmen, die ausschließlich der Instandhaltung und dem reinen Werterhalt der Bausubstanz dienen, ohne einen Beitrag zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lern- und Lehrumgebung zu leisten, entsprechen nicht der Zielsetzung des Investitionsprogramms.

2.Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind, soweit sie die Zielsetzung des Startchancen-Programms nach Nr. 1 unterstützen,

a)
Neubau-, Umbau-, Erweiterungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Bezug auf Schulgebäude, -anlagen und -gelände einschließlich der damit einhergehenden Beschaffung, dem Aufbau sowie der Inbetriebnahme von Einrichtung, Ausstattung und Gestaltungselementen, insbesondere für
  • Kreativ- und Lernlabore, Multifunktionsräume, Werkstätten und Ateliers,
  • Räumlichkeiten für inklusives Lernen,
  • altersgerechte Zonierung, klare räumliche Strukturen und Wegeführungen,
  • Öffnung von Räumen zur Unterstützung von vielfältigen Lernformaten, insbesondere unter Einbindung hybrider, materieller und digitaler Elemente,
  • Schaffung von individuellen Arbeitsplatzlösungen sowie Räumen für Besprechungen und Kollaboration unter besonderer Berücksichtigung der professionsspezifischen Bedarfe multiprofessioneller Teams,
  • Gestaltung des Außenbereichs mit Bewegungs- und Sportmöglichkeiten sowie Erholungs- und Rückzugsbereichen,
  • schulbibliothekarische Räume mit Einzel- und Gemeinschaftsarbeitsplätze sowie Ruheecken für ungestörtes Lernen.
b)
Investitionen in eine nachhaltige und lernförderliche Ausstattung, insbesondere für
  • flexibles Mobiliar für modulare, multifunktionale Raumnutzungen, inklusive kompetenzanregende Gestaltung der Räumlichkeiten,
  • Werkstätten, Kreativlabore oder Maker-Spaces,
  • Bewegungsräume und Sportmöglichkeiten, niedrigschwellige bewegungsförderliche Einrichtung und Gestaltungselemente sowie Erholungs- und Rückzugsbereiche.
c)
Sonstige unmittelbar mit der Investition verbundene, befristete Ausgaben, die vorbereitend oder begleitend zur Verwirklichung des Investitionszwecks erforderlich sind, jedoch nicht dem dauerhaften Betrieb dienen, insbesondere für
  • Maßnahmen zur Konzeptionierung, Vorbereitung und Planung sowie die damit verbundenen Konsultationsprozesse (Leistungen Dritter außerhalb der Verwaltung),
  • die Beräumung und Erschließung von Grundstücken, insbesondere auch durch Versorgungsanlagen, Erwerb von Grundstücken,
  • den Aufbau einer Administration für die neue Infrastruktur, soweit dies aufgrund der spezifischen Nutzung der Räumlichkeiten und Ausstattung, etwa durch verschiedene Nutzergruppen, notwendig ist,
  • Maßnahmen zur Befähigung des Personals zur sachgerechten Nutzung der neuen Infrastruktur, insbesondere bei Anschaffung neuer Maschinen und Gerätschaften in Kreativlaboren, Maker-Spaces oder Werkstätten (Schulung und Beratung),
  • notwendige Maßnahmen zur Herstellung der räumlichen Funktionalität, insbesondere Vorkehrungen für die Nutzung von Räumlichkeiten durch die verschiedene Nutzergruppen.

3.Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind die kommunalen Schulaufwandsträger sowie die Träger staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen derjenigen Schulen in Bayern, die durch das Staatsministerium in das Startchancen-Programm aufgenommen wurden (Schulaufwandsträger). 2Die Aufnahme erfolgt mit Einverständnis der Schulen und der zuständigen Schulaufwandsträger.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Zuordnung der Maßnahmen

1Die zur Förderung beantragten Maßnahmen müssen sich dem Zweck und den Gegenständen der Förderung nach Nr. 1 und 2 zuordnen lassen. 2Über die dort ausdrücklich benannten Maßnahmen hinaus kommen solche in Betracht, die mit diesen qualitativ vergleichbar sind. 3Wesentlich ist, dass die geförderten Maßnahmen einen Beitrag zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lern- und Lehrumgebung leisten. 4Die Maßnahmen sind nach dem aktuellen Stand der allgemeinen ordnungsbehördlichen Vorschriften zu gestalten; dies gilt insbesondere im Hinblick auf ihre Barrierefreiheit und Klimagerechtigkeit.

5Die Förderfähigkeit von Investitionen in Ausstattungen nach Nr. 2 Buchst. b ist nicht an eine gesonderte investive Maßnahme in Form von Neubau, Umbau oder Erweiterung gebunden.

6Die investiven Begleitmaßnahmen nach Nr. 2 Buchst. c müssen unmittelbar und unselbstständig mit der Sachinvestition verknüpft sein (z. B. Architektenleistungen oder Erstellung von Statik). 7Den Investitionsmaßnahmen vorausgehende Planungsleistungen Dritter sind nur erfasst, wenn diese in einer späteren Investition nach Nr. 2 Buchst. a oder b tatsächlich realisiert werden.

8Die nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen gelten generell als notwendig im Sinne von § 4 der Schulbauverordnung (SchulbauV); eine Feststellung zum notwendigen Raumbedarf ist nicht erforderlich.

4.2
Erklärungen des Zuwendungsempfängers

1Die in Nr. 8.1 genannten Erklärungen müssen vorliegen. 2Insbesondere muss der Zuwendungsempfänger im Zuwendungsantrag bestätigen, dass Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet wurden, die beantragten Maßnahmen einen Beitrag zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lern- und Lehrumgebung leisten und nicht ausschließlich der Instandhaltung und dem reinen Werterhalt der Bausubstanz dienen.

5.Art und Umfang der Förderung, Zuwendungsfähige Ausgaben

5.1
Art und Umfang der Förderung

1Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bzw. Zuweisung zur Projektförderung im Wege einer Anteilsfinanzierung von bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, wobei auf volle 50 Euro-Beträge abgerundet wird.

2Besonders finanzschwachen kommunalen Schulaufwandsträgern kann vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel eine Anteilsfinanzierung von bis zu 90 % gewährt werden; maßgeblich für die Bestimmung als besonders finanzschwach ist die finanzielle Lage des Schulaufwandsträgers anhand des arithmetischen Mittels der im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs ermittelten statistischen Daten zur Finanzkraft in den Referenzjahren 2024 bis 2028. 3Ist der Schulaufwandsträger ein Schulverband, Zweckverband oder sonstiger Gemeindeverband, bestimmt sich die Finanzschwäche im Anteil der beteiligten Kommunen nach Satz 2 entsprechend.

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Gefördert werden folgende Ausgabenarten:

  • Zuwendungsfähige Ausgaben für Baumaßnahmen entsprechend Nr. 5.2 FAZR einschließlich Grundstücken (Kostengruppe 100 gemäß DIN 276:2018-2), Herrichten (Kostengruppe 210), öffentliche Erschließung (Kostengruppe 220), Außenanlagen und Freiflächen (Kostengruppe 500), Ausstattung (Kostengruppen 610 bis 630),
  • Beschaffungskosten (Kauf),
  • Kosten der Inbetriebnahme, insbesondere für die erforderliche Ersteinweisung von Schulpersonal in die Nutzung, Bedienung und ggf. Wartung von Geräten und Ausstattungsgegenständen.

2Sonstige Personal- und Verwaltungskosten sowie Betriebs- und Wartungskosten werden nicht gefördert.

3Maßnahmen nach Nr. 2 können nur gefördert werden, wenn deren abschließend festgestellte zuwendungsfähige Ausgaben 500 Euro je Fördergegenstand überschreiten. 

5.3
Mehrfachförderung

1Maßnahmen können nach dieser Richtlinie nicht gefördert werden, wenn diese nach anderen Gesetzen oder Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung durch den Bund oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden. 2Die Eigenanteile der Gemeinden oder Gemeindeverbände an der geförderten Maßnahme dürfen nicht durch EU-Mittel ersetzt werden. 3Auch dürfen Bundesmittel nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden.

4Eine Förderung entfällt auch, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme anderweitige Mittel des Freistaates Bayern nach anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden. 5Keine Doppelförderung ist dagegen gegeben, wenn verschiedene und in sich geschlossene Abschnitte einer Maßnahme aus zwei Förderprogrammen finanziert werden, d. h. solange und soweit jeder Fördermittelgeber einen abgeschlossenen Teil der Gesamtförderung nachweislich allein vornimmt, ohne dass es zu Überlappungen kommt.

6Die Förderung nach Art. 10 BayFAG, nach Art. 34 und Art. 34a BaySchFG sowie die budgetierte oder (teil-)pauschalierte Förderung des Schulaufwands nach Maßgabe des BaySchFG steht einer Förderung einer einzelnen Maßnahme nach dieser Richtlinie nicht entgegen.

7Kosten für Maßnahmen für private Förderschulen, die nach dieser Richtlinie grundsätzlich förderfähig sind, können ergänzend im Rahmen von Art. 34 oder Art. 34a BaySchFG ersetzt werden, soweit der Fördersatz nach dieser Richtlinie geringer ist als die Förderung gemäß Art. 34 oder Art. 34a BaySchFG.

8Übersteigt die staatliche Gesamtzuwendung nach dem BayFAG, dem BaySchFG oder anderen Förderprogrammen und dieser Richtlinie 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, ist vorrangig die Förderung nach dieser Richtlinie zu kürzen, der Kostenersatz nach Art. 34, 34a BaySchFG bleibt hiervon unberührt.

6.Bewilligungsbehörden

1Bewilligungsbehörden sind die Regierungen. 2Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Maßnahme vorgenommen wird.

7.Bewilligungszeitraum, vorzeitiger Vorhabenbeginn

1Der Bewilligungszeitraum beginnt frühestens am 5. Juni 2024 und endet spätestens am 31. Juli 2034. 2Für Vorhaben, die im Zeitraum vom 5. Juni 2024 bis zum 10. Dezember 2025 begonnen wurden, findet VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO keine Anwendung, wenn der Förderantrag bis spätestens 30. April 2026 gestellt wird. 3Im Übrigen kann abweichend von VV Nr. 1.3.3 Sätze 2 und 3 zu Art. 44 BayHO (ohne die dort genannten Voraussetzungen) der vorzeitige Vorhabenbeginn mit Bestätigung des Antragseingangs zugelassen werden; die Bestätigung muss die Hinweise entsprechend VV Nr. 1.3.3 Satz 5 zu Art. 44 BayHO enthalten.

8.Antragstellung und Verfahren

8.1
Antragsberechtigung und -inhalt

1Die Zuwendung wird auf Antrag gewährt. 2Für die Förderung ist ein Antrag nach dem in elektronischer Form zur Verfügung gestellten Muster mit den nachfolgenden Unterlagen oder Erklärungen elektronisch bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen:

a)
Beschreibung der Maßnahme und Zuordnung zu den Fördergegenständen (Nr. 2) mit Benennung begünstigter Startchancen-Schule(n),
b)
im Fall von Nr. 2 Buchst. c zusätzlich Darstellung des unmittelbaren Zusammenhangs mit einer Maßnahme zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lernumgebung, Bezug zu den Zielen des Investitionsprogramms (Nr. 1),
c)
Versicherung, dass es sich nicht um eine Maßnahme handelt, die der reinen Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz dient, ohne einen Beitrag zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lern- und Lehrumgebung zu leisten,
d)
Darlegung der Investitionsplanung (Kosten- und Zeitplanung, Beginn der Investitionsmaßnahme) sowie
e)
Versicherung der Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Planung und Durchführung der Maßnahme,
f)
Darlegung, dass für die Maßnahme keine weiteren öffentlichen Zuwendungen im Sinn der Nr. 5.3 Satz 1 beantragt oder bewilligt wurden und damit keine Doppelförderung beantragt wird,
g)
Erklärung, dass die vergaberechtlichen Vorgaben, soweit einschlägig, bei der Maßnahmendurchführung eingehalten wurden bzw. werden,
h)
Zustimmung zur elektronischen Bekanntgabe der Zuwendungsbescheide sowie zur einfach elektronischen Kommunikation im Sinne des Art. 3a Abs. 1 BayVwVfG, Art. 16 Satz 2 BayDiG.
8.2
Antragsfrist

1Förderanträge sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Juli 2029 (Ausschlussfrist) bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Mehrfache Antragstellung je Zuwendungsempfänger und je Schule ist möglich.

8.3
Bewilligung, Auszahlung

1Die Bewilligungsbehörden prüfen und verbescheiden die Anträge nach Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel; dabei erfolgt die Auswahl in einer Gesamtschau der Finanzkraft und des für den Sprengel der Maßnahme geltenden Sozialindex unter Berücksichtigung der Maßgabe, dass grundsätzlich an jeder Startchancen-Schule eine Maßnahme nach dieser Richtlinie durchgeführt werden soll.

2Sie müssen die Fördermittel bis zum 31. Juli 2034 an die Zuwendungsempfänger per Zuwendungsbescheid bewilligen und bis spätestens zum 31. Juli 2035 vollständig abrechnen. 3In den Bewilligungsbescheiden ist angemessen zum Ausdruck zu bringen, dass die Förderung aus Mitteln des Bundes erfolgt, und dass die Startchancen-Schulen auf die Förderung durch den Bund an geeigneter Stelle, zu geeigneten Anlässen und in geeigneter Form hinweisen sollen. 4Zuwendungen können abweichend von Nr. 7.2.1 der VV zu Art. 44 BayHO, Nr. 1.4 der ANBest-P und Nr. 1.3 der ANBest-K nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

5Jedem Schulaufwandsträger kann nach Maßgabe von Nr. 5.1 Satz 1 vor Ablauf der Frist nach Nr. 8.2 Satz 1 ein Betrag von bis zu 830 000 Euro pro Startchancen-Schule bewilligt und ausbezahlt werden. 6Im Falle von Nr. 5.1 Satz 2 erfolgt die Zuweisung des erhöhten Förderanteils nach Ablauf der Antragsfrist per Schlussbescheid; Satz 2 gilt entsprechend.

7Ein Schulaufwandsträger kann die Summe mehrerer Beträge nach Satz 5 auch ganz oder teilweise für eine Maßnahme an einer von mehreren Startchancen-Schulen verwenden, wenn er im Laufe des Förderprogramms an allen Startchancen-Schulen eine Maßnahme nach dieser Richtlinie vornimmt.

8.4
Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen

1Gemäß VV Nr. 5.1 Satz 2 zu Art. 44 BayHO gelten für kommunale Antragsteller die ANBest-K und für sonstige Antragsteller die ANBest-P in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung. 2Die allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere zur Rücknahme und Widerruf begünstigender Verwaltungsakte nach dem BayVwVfG, bleiben unberührt.

9.Zweckbindungsfrist

1Der Zuwendungsempfänger muss die geförderten baulichen Anlagen mindestens 25 Jahre und die geförderte Einrichtung und Ausstattung mindestens fünf Jahre entsprechend dem Zuwendungszweck verwenden. 2Abweichend hiervon ist die Errichtung temporärer Bauten auch bei einer Nutzungsdauer von unter 25 Jahren förderfähig, wenn die Nutzung für mindestens zwölf Jahre gesichert ist.

10.Verwendungsnachweis, Belegaufbewahrung

1Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist durch einen einfachen Verwendungsnachweis (ohne Vorlage von Belegen) nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu dokumentieren. 2Mit dem Verwendungsnachweis ist auch die Einhaltung und Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erklären. 3Abweichend von Nr. 6.1 der ANBest-K ist die Verwendung der Zuwendung einheitlich innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nachzuweisen. 4Die Maßnahmen sind bis spätestens zum 31. Juli 2035 vollständig abzurechnen. 5Die Belege sind von den Zuwendungsempfängern fünf Jahre nach ihrer Vorlage aufzubewahren (Nr. 6.3 ANBest-P, Nr. 6.4 ANBest-K).

11.Monitoring, Berichtspflichten

1Die Bewilligungsstellen haben dem Staatsministerium auch zu Zwecken der Erfolgskontrolle entsprechend der festgesetzten Fristen und Inhalte Aufstellungen über die beantragten und bewilligten Maßnahmen vorzulegen, aus denen sich die für die Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber dem Bund erforderlichen Informationen sowie die zweckentsprechende Verwendung ergeben. 2Die Zuwendungsempfänger haben im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

12.Prüfungsrecht

1Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gemäß §§ 91, 100 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bleibt unberührt. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen gemäß Art. 91 BayHO durchzuführen. 3Ebenso kann eine gemeinsame Prüfung gemäß § 93 BHO erfolgen. 4Dem Staatsministerium sowie den Bewilligungsstellen sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

13.Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden durch die Bewilligungsbehörde erfüllt.

4Die im Rahmen der Berichtspflichten an den Bund übermittelten Daten werden zur Durchführung der Evaluation zur Verfügung gestellt.

14.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 11. Dezember 2025 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor