Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 523 vom 10.12.2025

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2235.1.1.2-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Gymnasien, Deutsch-französische Gymnasien, Abendgymnasium, Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife)
  • Gymnasien
  • Schulordnung

2235.1.1.2-K

Änderung der Bekanntmachung über den Vollzug der Schulordnung für
die Gymnasien in Bayern; hier: Zeugnismuster für die Gymnasien

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 26. November 2025, Az. VI.9-BS5422.0/8/65

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern; hier: Zeugnismuster für die Gymnasien vom 17. Mai 2018 (KWMBl. S. 197), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2024 (BayMBl. Nr. 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Satz 1 der Präambel wird nach der Angabe „(GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K)“ die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
1.2
Nr. 3 Satz 3 wird aufgehoben.
1.3
In Nr. 4 wird die Angabe „Förder- und Begleitmodulen im Rahmen der” durch die Angabe „Modulen der Individuellen“ ersetzt.
1.4
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Satz 1 wird die Angabe „Gesamtleistung“ durch die Angabe „Note“ ersetzt.
1.4.2
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Teilnahme an der Wissenschaftswoche wird durch eine der folgenden den erzielten Fortschritt kennzeichnenden Bemerkungen bestätigt: „Die Schülerin/der Schüler hat im Leitfach […] an der Wissenschaftswoche zum Rahmenthema […] mit sehr großem Erfolg teilgenommen/mit großem Erfolg teilgenommen/mit Erfolg teilgenommen/mit ausreichendem Erfolg teilgenommen/teilgenommen.““

1.5
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Die Abs. 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„Die Niveaustufen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) – Niveaustufe A: elementare Sprachverwendung, Niveaustufe B: selbstständige Sprachverwendung, Niveaustufe C: kompetente Sprachverwendung – sind erreicht, sofern mindestens die Note ausreichend oder in den beiden letzten Ausbildungsabschnitten der Qualifikationsphase, in denen die Fremdsprache belegt wurde, im Durchschnitt mindestens 5 Punkte erreicht werden.

Werden in den beiden letzten Ausbildungsabschnitten der Qualifikationsphase, in denen die Fremdsprache belegt wurde, im Durchschnitt mindestens 5 Punkte nicht erreicht, so ist die erzielte Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) über die Leistung der nächstniedrigeren Ausbildungsabschnitte bzw. Jahrgangsstufe zu ermitteln, bei der im Durchschnitt mindestens 5 Punkte bzw. mindestens die Notenstufe ausreichend erreicht wurden. Die Niveaustufen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Als Abkürzungen in den Tabellen sind die entsprechenden Bezeichnungen der „Amtlichen Schuldaten“ (ASD) zu verwenden: Chi Chinesisch, E Englisch, F Französisch, It Italienisch, Jap Japanisch, Pln Polnisch, Ru Russisch, Sp Spanisch, Ts Tschechisch, TR Türkisch.“

1.5.2
In der ersten Tabelle Spalte 1 Zeile 11 und in der dritten Tabelle Spalte 1 Zeile 10 wird jeweils die Angabe „AbiBac“ durch die Angabe „Abibac“ ersetzt.
1.5.3
In der vierten Tabelle Spalte 2 Zeile 1 wird die Angabe „RuS“ durch die Angabe „Rus“ ersetzt.
1.6
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
1.6.1
Nr. 7.2 wird wie folgt geändert:
1.6.1.1
In Satz 2 wird die Angabe „modernen Fremdsprachen:“ durch die Angabe „Modernen Fremdsprachen:“ ersetzt.
1.6.1.2
In Satz 3 wird die Angabe „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen“ durch die Angabe „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER)“ ersetzt.
1.6.2
Nr. 7.3 wird wie folgt geändert:
1.6.2.1
In Satz 2 wird die Angabe „modernen Fremdsprachen:“ durch die Angabe „Modernen Fremdsprachen:“ ersetzt.
1.6.2.2
In Satz 3 wird die Angabe „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen“ durch die Angabe „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER)“ ersetzt und die Angabe „Neugriechisch*:“ gestrichen.
1.7
Nach Nr. 7 wird folgende Nr. 8 eingefügt:
„8.
In den Zeugnissen über die Ausbildungsabschnitte 12/1 und 12/2 sind belegte Vertiefungskurse wie folgt im entsprechenden Aufgabenfeld anzugeben: „Vertiefungskurs Deutsch“ bzw. „Vertiefungskurs Mathematik“.“
1.8
Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 9 und wie folgt gefasst:
„9.
In die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife (Anlage 7 – für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Gymnasien – bzw. Anlage 8 – für andere Bewerberinnen und Bewerber) ist insbesondere Folgendes einzufügen:

(Bei den im Folgenden mit * gekennzeichneten Auswahlmöglichkeiten ist jeweils ausschließlich das Zutreffende zu übernehmen.)

9.1
Im Zeugnis nach Anlage 7 sind unter I. belegte Vertiefungskurse wie folgt anzugeben: „Vertiefungskurs Deutsch“ bzw. „Vertiefungskurs Mathematik“.
9.2
Bei Schülerinnen und Schülern, die in der naturwissenschaftlich-technologischen Ausbildungsrichtung ab Jahrgangsstufe 9 das Fach Informatik belegt haben, ist im Zeugnis nach Anlage 7 unter Punkt I. bzw. Punkt V.2 das Fach „Informatik“ aufzunehmen.

Bei Schülerinnen und Schülern, die in der wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildungsrichtung ab Jahrgangsstufe 9 das Fach Wirtschaftsinformatik belegt und vor der Qualifikationsphase abgelegt haben, ist im Zeugnis nach Anlage 7 unter Punkt V.2 das Fach „Wirtschaftsinformatik“ aufzunehmen. Belegen solche Schülerinnen und Schüler das Fach Wirtschaftsinformatik in der Qualifikationsphase weiter, ist dieses Fach im Zeugnis nach Anlage 7 unter Punkt I. aufzunehmen. Wird in der Qualifikationsphase das Fach spät beginnende Informatik belegt, ist im Zeugnis nach Anlage 7 „Informatik (spät beginnend)“ unter Punkt I. und „Wirtschaftsinformatik“ unter Punkt V.2 aufzunehmen.

Bei Schülerinnen und Schülern der anderen Ausbildungsrichtungen ist im Zeugnis nach Anlage 7 unter Punkt I. bzw. Punkt V.2 das Fach „Informatik (spät beginnend)“ aufzunehmen.

9.3
Bei Schülerinnen und Schülern, die in Folge eines Rücktritts in der Qualifikationsphase Halbjahresleistungen im Fach Geschichte und Sozialkunde (neunjähriges Gymnasium) einbringen bzw. belegen, ist die Fächerbezeichnung „Politik und Gesellschaft“ durch „Geschichte und Sozialkunde“ zu ersetzen bzw. zu ergänzen (Anlage 7 Abschnitt I.).
9.4
Die Teilnahme am Aufbaumodul zur beruflichen Orientierung wird im Zeugnis nach Anlage 7 unter IV. durch eine der folgenden, den erzielten Fortschritt beschreibenden Bemerkungen bestätigt: „Die Schülerin/der Schüler hat am Aufbaumodul zur beruflichen Orientierung mit sehr großem Erfolg teilgenommen/mit großem Erfolg teilgenommen/mit Erfolg teilgenommen/teilgenommen.“

Wird kein Portfolio abgegeben oder lässt die Dokumentation im Portfolio auf eine mangelhafte bzw. ungenügende Teilnahme schließen, ist ein „–“ zu setzen.

9.5
Für die Modernen Fremdsprachen ist im Zeugnis nach Anlage 7 unter Punkt V.1 in die Klammer die erreichte Niveaustufe nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) gemäß Nr. 6 dieser Bekanntmachung einzusetzen.

In das Zeugnis ist nach Anlage 8 unter II. am Ende bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nr. 6 dieser Bekanntmachung Folgendes einzufügen:

„Dieses Zeugnis schließt Kompetenzen entsprechend dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) auf folgenden Niveaustufen ein:

Englisch*:

Französisch*:

Italienisch*:

Russisch*:

Spanisch*:

Chinesisch*:

Japanisch*:

Polnisch*:

Tschechisch*:

Türkisch*:“

Erreichte Niveaustufe(n) und gegebenenfalls weitere Fremdsprachen sind individuell zu ergänzen.

9.6
Für das Graecum, das Latinum und – falls das Latinum nicht erreicht wurde – für das Kleine Latinum (gesicherte Kenntnisse in Latein), wenn die Voraussetzungen nach den jeweils geltenden Bestimmungen vorlagen, ist im Zeugnis nach Anlage 7 unter V.1 am Ende und im Zeugnis nach Anlage 8 unter II. am Ende Folgendes einzufügen:

„Dieses Zeugnis schließt das Latinum – das Graecum – das Latinum und das Graecum* gemäß Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005 ein.“*

„Dieses Zeugnis schließt das Kleine Latinum (gesicherte Kenntnisse in Latein) ein.“*

9.7
Die Note bzw. Punktzahl im Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung ist in das Zeugnis nach Anlage 7 unter V.3 aufzunehmen. Wurde das Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung in der Jahrgangsstufe 11 des neunjährigen Gymnasiums belegt, ist in der Spaltenüberschrift „Note/Punkte8)“ nur „Note8)“ zu schreiben. Erfolgte die Belegung in der Jahrgangsstufe 11 des achtjährigen Gymnasiums, ist in der Spaltenüberschrift nur „Punkte8)“ zu schreiben.
9.8
Nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs Abibac ist im Zeugnis nach Anlage 7 unter „Bemerkungen“ Folgendes einzufügen: „Im Einklang mit dem Abkommen vom 21. Januar 2021 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik wurde mit diesem Zeugnis gleichzeitig das französische Baccalauréat erworben.“
9.9
Nach erfolgreichem Abschluss der Italienischen Sektion ist im Zeugnis nach Anlage 7 unter „Bemerkungen“ Folgendes einzufügen: „Der Abschluss der Italienischen Sektion verleiht die Berechtigung, ein Studium an einer italienischen Hochschule ohne vorherige Sprachprüfung aufzunehmen.“ “
1.9
Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 10.
1.10
Die Anlagen 4 bis 8 werden durch folgende Anlagen ersetzt:
Anlage 4: Bescheinigung für die Besondere Prüfung
Anlage 5: Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt 12/_
Anlage 6: Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt 13/1
Anlage 7: Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
Anlage 8: Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für andere Bewerberinnen und Bewerber“
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor



Anlagen