Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 529 vom 10.12.2025

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2235.1.4.2-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Gymnasien, Deutsch-französische Gymnasien, Abendgymnasium, Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife)
  • Kollegs
  • Schulordnung

2235.1.4.2-K

Änderung der Bekanntmachung über den Vollzug der Schulordnung
für die Gymnasien in Bayern; hier: Zeugnismuster für die Kollegs

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 26. November 2025, Az. VI.9-BS5422.0/8/66

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern; hier: Zeugnismuster für die Kollegs vom 7. Dezember 2009 (KWMBl. S. 400), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 27. Juni 2024 (BayMBl. Nr. 316) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Satz 1 der Präambel wird die Angabe „Schulordnung für die Gymnasien in Bayern vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK)“ durch die Angabe „Gymnasialschulordnung (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
1.2
Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Die Niveaustufen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) – Niveaustufe A: elementare Sprachverwendung, Niveaustufe B: selbstständige Sprachverwendung, Niveaustufe C: kompetente Sprachverwendung – sind erreicht, sofern mindestens die Note ausreichend oder in den beiden letzten Ausbildungsabschnitten der Qualifikationsphase, in denen die Fremdsprache belegt wurde, im Durchschnitt mindestens 5 Punkte erreicht werden.

Werden in den beiden letzten Ausbildungsabschnitten der Qualifikationsphase, in denen die Fremdsprache belegt wurde, im Durchschnitt mindestens 5 Punkte nicht erreicht, so ist die erzielte Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) über die Leistung der nächstniedrigeren Ausbildungsabschnitte bzw. Jahrgangsstufe zu ermitteln, bei der im Durchschnitt mindestens 5 Punkte bzw. mindestens die Notenstufe ausreichend erreicht wurden. Die Niveaustufen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Als Abkürzungen in den Tabellen sind die entsprechenden Bezeichnungen der „Amtlichen Schuldaten“ (ASD) zu verwenden: E Englisch, F Französisch, It Italienisch, Ru Russisch, Sp Spanisch.

Ein tiefgestelltes kleines „s“ bedeutet eine spät beginnende Fremdsprache, die auch als fortgeführte Fremdsprache erlernt werden kann.

Jahrgangsstufe E F/Sp Ru Fs/Sps/Its
Vorkurs B1+ - - -
I B1+/B2 A2+ A2+ A2
II
gA B2 B1+/B2 B1/B1+ A2+/B1
eA B2/C1 B2 B1+/B2
III
gA B2/C1 B2 B2 B1
eA C1 B2+/C1 B2+
1.3
In Nr. 3 wird die Angabe „4. April 2008 (KWMBl S. 106)“ durch die Angabe „17. Mai 2018 (KWMBl. S. 197)“ ersetzt.
1.4
Die Anlagen 3 bis 5 werden durch folgende Anlagen ersetzt:
Anlage 3: Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt II/_
Anlage 4: Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt III/1
Anlage 5: Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife“
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor



Anlagen