Änderung der Allgemeinverfügung
(Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/20071) des Freistaates Bayern
zur kostengünstigen Mitnahme von Fahrrädern mit dem Bayerischen SPNV-Ticket Rad – BaSTi(R)
als Höchsttarif im Schienenpersonennahverkehr im Freistaat
Auf Grundlage von § 2 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG), Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung des Radverkehrs in Bayern (BayRadG) und Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die nachfolgende Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung (Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) des Freistaates Bayern zur kostengünstigen Mitnahme von Fahrrädern mit dem Bayerischen SPNV-Ticket Rad – BaSTi(R) als Höchsttarif im Schienenpersonennahverkehr im Freistaat vom 6. Dezember 2023 (BayMBl. 2023 Nr. 591).
- 1.
- Änderung der allgemeinen Vorschrift
Die Allgemeinverfügung (Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) des Freistaates Bayern zur kostengünstigen Mitnahme von Fahrrädern mit dem Bayerischen SPNV-Ticket Rad – BaSTi(R) als Höchsttarif im Schienenpersonennahverkehr im Freistaat in der Fassung vom 6. Dezember 2023 (BayMBl. 2023 Nr. 591) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 8.2 Satz 1 wird neu gefasst:
- „8.2
- Diese Allgemeinverfügung tritt zum Fahrplanwechsel am 13. Dezember 2026 außer Kraft.“
- 2.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 14. Dezember 2025 in Kraft.
Gründe
Die Laufzeit der aktuell geltenden Allgemeinverfügung läuft zum 14. Dezember 2025 aus. Diese aktuell geltende Allgemeinverfügung soll durch die vorliegende Änderung um ein Jahr bis zum Fahrplanwechsel am 13. Dezember 2026 verlängert werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem örtlich zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Örtlich zuständig ist das Bayerische Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:
- Regierungsbezirk Oberbayern:
Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, - Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1, - Regierungsbezirk Oberfranken:
Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16, - Regierungsbezirk Unterfranken:
Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26, - Regierungsbezirk Mittelfranken:
Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24–28, - Regierungsbezirk Schwaben:
Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 1. Januar 2022 muss der in § 55d VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
München, den 8. Dezember 2025
Dr. Thomas Gruber
Ministerialdirektor
- 1
- VERORDNUNG (EG) Nr. 1370/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22). ↩