Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 540 vom 17.12.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Änderung der Richtlinien zur Durchführung des
„Bayerischen Verbundforschungsprogramms (BayVFP)“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 1. Dezember 2025, Az. 41-6660/33

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinie zur Durchführung des „Bayerischen Verbundforschungsprogramms (BayVFP)“ vom 15. Mai 2019 (BayMBl. Nr. 214), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 6. Dezember 2023 (BayMBl. Nr. 640), wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 6.2.1 wird wie folgt gefasst:

1Personalkosten im Sinn von Art. 25 Abs. 3 Buchst. a) AGVO (Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Forschungsvorhaben angestellt sind). 2Als zuwendungsfähige Personalkosten von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können je nachgewiesenem Personenmonat (entspricht 160 Stunden bei stundenweiser Aufzeichnung) für eigenes, fest angestelltes Personal folgende Beträge in Ansatz gebracht werden:

Mitarbeiter der antragstellenden Rechtsperson
(Vollzeitäquivalent gemäß Art. 5 Anhang I AGVO) zum
Zeitpunkt der Antragstellung
≤ 250 > 250
≤ 1000
>1000
Akademiker, Dipl.-Ing. u. Ä. 10.000 € 11.000 € 13.000 €
Techniker, Meister u. Ä. 8.000 € 8.800 € 10.400 €
Facharbeiter, Laboranten u. Ä. 6.000 € 6.600 € 7.800 €

3Hiermit sind die Personaleinzelkosten, die Personalnebenkosten sowie die Gemeinkosten und Reisekosten abgegolten.“

1.2
Nr. 8.1 wird wie folgt gefasst:

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in Kraft. 2Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.“

1.3
Nr. 8.3 wird angefügt:

1Für Vorhaben, denen Förderaufrufe nach dem 30. Juni 2019 und vor dem 1. Januar 2026 zugrunde liegen, gilt das BayVFP in der Fassung vom 15. Mai 2019, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 6. Dezember 2023 (BayMBl. Nr. 640). 2Gleiches gilt für Anträge, die nach dem 30. Juni 2019 und vor dem 1. Januar 2026 eingegangen sind, auch wenn die Entscheidung über die Anträge erst nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung erfolgt.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft.

Dr. Markus Wittmann

Ministerialdirektor