Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 544 vom 17.12.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7523-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Bergbau, Bodenforschung, Energiewirtschaft, Kernenergie und Strahlenschutz, Wasserwirtschaft
  • Energiewirtschaft
  • Förderprogramme

7523-W

Grundsätze zur Förderung der Gründung und des
Betriebs von Energieagenturen in Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 1. Dezember 2025, Az. 91-9160/3/13

1.
Die Richtlinien zum Förderprogramm „Grundsätze zur Förderung der Gründung und des Betriebs von Energieagenturen in Bayern“ vom 20. Januar 2023 (BayMBl. 2023 Nr. 54) werden wie folgt geändert:
1.1
In der Vorbemerkung wird in Satz 1 die Angabe „Bestimmungen“ durch die Angabe „Vorschriften“ ersetzt und die Angabe „(VV)“ gestrichen.
1.2
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Satz 1 wird nach der Angabe „Energieagenturen“ die Angabe „(kommunale Energieagenturen)“ eingefügt.
1.2.2
In Satz 2 wird nach der Angabe „Bayern“ die Angabe „auf mittlerer kommunaler Ebene” eingefügt.
1.2.3
Satz 3 wird aufgehoben.
1.2.4
Satz 4 wird aufgehoben.
1.2.5
Der bisherige Satz 5 wird Satz 3.
1.2.6
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Energieagenturen tragen mit ihren Tätigkeiten maßgeblich zur Steigerung der Akzeptanz für die dezentrale Energiewende bei und sorgen mit eigenen Projekten für eine Beschleunigung bei der Transformation des Energiesystems und letztlich für ein schnelleres Erreichen der bayerischen Klimaziele.“

1.2.7
Der bisherige Satz 6 wird Satz 5 und wie folgt gefasst:

5Als regional verankerte, neutrale Kompetenzzentren auf Augenhöhe mit der Bevölkerung stärken die bayerischen Energieagenturen als kommunale Einrichtungen die Vorbildfunktion von Kommunen im Bereich Klimaschutz.“

1.3
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 1 wird die Angabe „ist eine kommunale Gebietskörperschaft“ durch die Angabe „sind Landkreise, kreisfreie Städte oder Bezirke“ und die Angabe „will“ durch die Angabe „wollen“ ersetzt.
1.3.2
In Satz 2 wird die Angabe „die Antragstellerin“ durch die Angabe „den Antragsteller“ und die Angabe „ihre“ durch die Angabe „seine“ ersetzt.
1.4
Nr. 4.1 wird wie folgt gefasst:

„Soll der Geschäftsbereich der neuzugründenden Energieagentur ein Gebiet umfassen, in dem bereits eine bestehende kommunale Energieagentur für einen Bezirk, einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt die unter Nr. 4.2 im sechsten Spiegelstrich genannten Mindestleistungen anbietet, ist die Gründung der Energieagentur nicht zuwendungsfähig.“

1.5
In Nr. 4.2 sechster Spiegelstrich wird nach der Angabe „Beratung“ die Angabe „insbesondere“ eingefügt, die Angabe „, Handwerk, Handel, Industrie“ gestrichen und nach der Angabe „Hemmschwellen“ die Angabe „sowie neutraler Ansprechpartner bei Energiefragen für Handwerk, Handel und Industrie” eingefügt.
1.6
In Nr. 4.3 Satz 2 wird nach der Angabe „Energieagentur“ die Angabe „oder bei einem verwaltungsinternen Unternehmen der Gründungsbeschluss des Hauptorgans“ eingefügt.
1.7
Nr. 5.1 wird wie folgt geändert:
1.7.1
In Satz 1 wird die Angabe „Anteilfinanzierung“ durch die Angabe „Anteilsfinanzierung“ ersetzt.
1.7.2
Satz 3 wird aufgehoben.
1.8
Nr. 6.1 wird wie folgt gefasst:

„Der Förderantrag und das Ergänzungsformblatt zur Förderung von Energieagenturen sind bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung (Bewilligungsbehörde) in einfacher Ausfertigung einzureichen.“

1.9
In Nr. 6.3 wird die Angabe „Antrag“ durch die Angabe „Förderantrag“ ersetzt.
1.10
Nr. 6.4 wird wie folgt geändert:
1.10.1
In Satz 1 wird die Angabe „Antrag“ durch die Angabe „Förderantrag“ ersetzt.
1.10.2
In Satz 2 wird die Angabe „360/2012, ABL EU L 114, 26.04.2012, S. 8” durch die Angabe „2023/2832, ABL EU L 2023/2832, 15. Dezember 2023“ ersetzt.
1.11
In Nr. 7.1 und Nr. 7.2 wird jeweils die Angabe „Regierung“ durch die Angabe „Bezirksregierung“ ersetzt.
1.12
In Nr. 7.3 wird die Angabe „an kommunale Körperschaften“ gestrichen und die Angabe „ANBest-K“ durch die Angabe „ANBest-P“ ersetzt.
1.13
In Nr. 8 wird die Angabe „VV Nr. 10 zu Art. 44 BayHO“ durch die Angabe „den Bestimmungen im Zuwendungsbescheid“ ersetzt.
1.14
Nr. 9 wird wie folgt gefasst:

„Diese Fördergrundsätze treten mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin