66-F
Richtlinie für die Übernahme von Staatsbürgschaften im Bereich der
gewerblichen Wirtschaft zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller
Unternehmen in Schwierigkeiten
(Bürgschaftsrichtlinie für Unternehmen in Schwierigkeiten – BürgUiSR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 2. Dezember 2025, Az. 44-L 6801-1/11
Auf Grund des Art. 6 Buchst. a des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern (BÜG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 66-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, und des Art. 4 des LfA-Gesetzes (LfAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2001 (GVBl. S. 332, BayRS 762-5-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 327 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus sowie für Familie, Arbeit und Soziales:
Teil 1: Allgemeine Bestimmungen
1.Anwendungsbereich
- 1.1
- Für die Übernahme von Staatsbürgschaften für Kredite im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern – BÜG) zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-beihilferechtlicher Definition ist diese Richtlinie anzuwenden, sofern diese Unternehmen nicht im Rahmen der Bürgschaftsrichtlinie gewerbliche Wirtschaft (BürggWR) unterstützt werden können.
- 1.2
- 1Um auf Basis dieser Richtlinie gefördert werden zu können, muss durch das betroffene Unternehmen nachgewiesen werden, dass die EU-beihilferechtlichen Voraussetzungen gemäß der Mitteilung der Kommission über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31. Juli 2014, S. 1) in der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung geltenden Fassung – im Folgenden: Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung genannt – vorliegen. 2Im Rahmen dieser Richtlinie werden ausschließlich Rettungsbürgschaften, Umstrukturierungsbürgschaften oder vorübergehende Umstrukturierungsbürgschaften an die insoweit förderfähigen Unternehmen gewährt.
2.Rechtsgrundlagen
- 2.1
- 1Die Übernahme einer Staatsbürgschaft erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Beachtung der allgemeinen, insbesondere haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung und der von der Europäischen Kommission unter SA.40535 (2015/N), geändert durch SA.59319 (2020/N) und SA. 120415 (2025/N), genehmigten Bundesrahmenregelung für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung kleiner und mittlerer Unternehmen in Schwierigkeiten (Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung) in der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung geltenden Fassung. 2Bei Auslegungsfragen geht die Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung vor.
- 2.2
- Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Staatsbürgschaft besteht nicht.
3.Allgemeine Voraussetzungen für die Übernahme von Staatsbürgschaften
- 3.1
- Eine Staatsbürgschaft darf nur übernommen werden, wenn der Kredit mangels der erforderlichen bankmäßigen Sicherheiten oder nach den für den Kreditgeber verbindlichen Rechtsvorschriften zu den vorgesehenen Bedingungen sonst nicht gewährt werden kann.
- 3.2
- 1Eine Staatsbürgschaft darf nur übernommen werden, wenn die Durchfinanzierung des Vorhabens gesichert ist und unter den im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme voraussehbaren betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Gegebenheiten bei dem geförderten Unternehmen die fristgerechte Verzinsung und Tilgung des verbürgten Kredits zu erwarten ist. 2Die Gesamtfinanzierung des Unternehmens muss gesichert sein.
- 3.3
- 1Zur Finanzierung des geförderten Vorhabens sind, soweit möglich, in angemessenem Umfang Eigenmittel einzusetzen. 2Bei der Beurteilung des Umfangs der einzusetzenden Eigenmittel sind sowohl die Risikostruktur und die Höhe der angetragenen Finanzierung als auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers und seiner Eigentümer zu berücksichtigen. 3Bezüglich der Anforderungen bei der Gewährung von Umstrukturierungsbürgschaften wird insbesondere auf § 9b der Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung verwiesen.
- 3.4
- Für bereits ausgereichte Kredite und die Umschuldung von Bankverbindlichkeiten kann eine Staatsbürgschaft nicht übernommen werden. 2Daher wird grundsätzlich die Finanzierungs- und Besicherungsstruktur der vergangenen zwölf Monate vor Antragstellung berücksichtigt.
4.Verwendungszweck
- 4.1
- 1Staatsbürgschaften werden für Vorhaben gewährt, deren Durchführung für den Freistaat Bayern von volkswirtschaftlichem, sozialpolitischem, agrarpolitischem oder kulturpolitischem Interesse ist. 2Vorhaben außerhalb Bayerns können durch Staatsbürgschaften nur gefördert werden, wenn ihre Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkraft Bayerns zugutekommen oder wenn sie in anderer Weise von besonderer Bedeutung für Bayern sind.
- 4.2
- Im Rahmen dieser Richtlinie können Staatsbürgschaften als Rettungsbürgschaften, Umstrukturierungsbürgschaften oder vorübergehende Umstrukturierungsbürgschaften gewährt werden.
- 4.3
- Die dauerhafte Unterstützung eines Unternehmens ist ausgeschlossen.
5.Kreditgeber
- 5.1
- Staatsbürgschaften können nur gegenüber Kreditinstituten (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen) sowie gegenüber Versicherungsunternehmen übernommen werden, sofern diese die Gewähr bieten, dass die Kredite hinreichend überwacht werden.
- 5.2
- 1Der Kreditgeber ist zu verpflichten, bei der Gewährung, Verwaltung und Abwicklung des verbürgten Kredits die gleiche bankübliche Sorgfalt wie bei den unter eigenem Risiko gewährten Krediten anzuwenden. 2Insbesondere hat er sich nach Fälligkeit der verbürgten Forderung mit banküblicher Sorgfalt um die Einziehung zu bemühen und bestellte Sicherheiten zu verwerten. 3Der Kreditgeber hat alle für das Bürgschaftsverhältnis bedeutsamen sowie alle risikorelevanten Ereignisse anzuzeigen.
- 5.3
- 1Der Kreditgeber hat anzuerkennen, dass das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium), der Oberste Rechnungshof (ORH) und die LfA Förderbank Bayern (LfA) oder eine von ihnen beauftragte Stelle das Recht haben, jederzeit eine Buch- oder Betriebsprüfung vorzunehmen und Auskunft zu verlangen, soweit Prüfung und Auskunft den verbürgten Kredit betreffen. 2Außerdem hat der Kreditgeber bei Staatsbürgschaften unter Beteiligung weiterer öffentlicher Bürgen die in Satz 1 bezeichneten Rechte diesen – vertreten durch die jeweils zuständigen Ministerien – und deren Rechnungshöfen oder einer von ihnen beauftragten Stelle einzuräumen.
- 5.4
- 1Die Kreditverwendung ist im Kreditvertrag festzulegen. 2Der Kreditvertrag darf, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist, nicht anders ausgestaltet sein, als er ohne Staatsbürgschaft ausgestaltet worden wäre.
- 5.5
- 1Zinsen und Nebenkosten mit Ausnahme des Bürgschaftsentgelts dürfen den Rahmen einer marktgerechten Effektivverzinsung nicht übersteigen. 2Wenn die Bestimmungen des Kreditprogramms, aus dem der Kredit refinanziert wird oder Vereinbarungen für den Einzelfall einen niedrigeren Zinssatz vorschreiben, so ist dieser als Höchstzinssatz maßgebend. 3Es ist zu jeder Zeit ein angemessenes Verhältnis der Risiko- und Ertragspositionen zwischen Kreditgeber und Bürgen zu wahren. 4Insbesondere darf während der Bürgschaftslaufzeit über die Zinsstruktur keine vollständige Risikoentlastung des Kreditgebers möglich sein.
- 5.6
- Der Kreditgeber hat die beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union, die die Mitgliedstaaten und insoweit auch den Freistaat Bayern zu bestimmten Veröffentlichungen verpflichten, anzuerkennen.
6.Kreditnehmer
- 6.1
- 1Kreditnehmer können nur förderungswürdige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Angehörige freier Berufe) sein. 2Die Persönlichkeit des Unternehmers (bei juristischen Personen die Persönlichkeit der Mitglieder des geschäftsführenden Organs) sowie die organisatorische und betriebswirtschaftliche Ausgestaltung des Unternehmens müssen Gewähr dafür bieten, dass das zu fördernde Vorhaben ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
- 6.2
- Der Kreditnehmer hat alle für das Bürgschaftsverhältnis bedeutsamen sowie risikorelevanten Ereignisse unverzüglich bei dem Kreditgeber anzuzeigen.
- 6.3
- 1Der Kreditnehmer hat anzuerkennen, dass das Staatsministerium, der ORH und die LfA oder eine von ihnen beauftragte Stelle das Recht haben, jederzeit eine Buch- oder Betriebsprüfung vorzunehmen oder Auskunft über die mit der Staatsbürgschaft zusammenhängenden Fragen zu verlangen. 2 Außerdem hat der Kreditnehmer bei Staatsbürgschaften unter Beteiligung weiterer öffentlicher Bürgen die in Satz 1 bezeichneten Rechte diesen – vertreten durch die jeweils zuständigen Ministerien – und deren Rechnungshöfen oder einer von ihnen beauftragten Stelle einzuräumen.
- 6.4
- 1Der Kreditnehmer hat die beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union, die die Mitgliedstaaten und insoweit auch den Freistaat Bayern zu bestimmten Veröffentlichungen, Jahresberichten und gegebenenfalls auch weiteren Auskünften auf Aufforderung verpflichten, anzuerkennen und gegebenenfalls aktiv an der Erfüllung dieser Verpflichtungen mitzuwirken. 2Bezüglich der Veröffentlichungspflichten wird insbesondere auf § 13 Abs. 3 der Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung verwiesen.
7.Absicherung des Kredits
- 7.1
- 1Vorhandene bankmäßige Sicherheiten sind nach Möglichkeit zur zusätzlichen Absicherung heranzuziehen. 2Die Bestellung von Sondersicherheiten jeglicher Art, insbesondere für den Risikoanteil des Kreditgebers, ist unzulässig. 3Auf Verlangen des Bürgen ist mit der Gewährung der Staatsbürgschaft mit dem Sicherungsgeber zu vereinbaren, dass sämtliche Sicherheiten für die im Eigenrisiko der Hausbank ausgereichten Kredite für den zu verbürgenden Kredit haften.
- 7.2
- 1Bei Einzelfirmen und Personengesellschaften soll der persönlich haftende Gesellschafter die Mithaftung für den verbürgten Kredit übernehmen. 2Soweit es unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse geboten erscheint, soll bei Kommanditgesellschaften auch die Mithaftung der Kommanditisten für den verbürgten Kredit verlangt werden.
- 7.3
- Bei Kapitalgesellschaften sollen die Personen, die kraft ihrer Stellung als Gesellschafter wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben können, die Mithaftung für den verbürgten Kredit ganz oder teilweise übernehmen.
- 7.4
- Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der in Nrn. 7.2 und 7.3 genannten Personen sollen die Mithaftung für den verbürgten Kredit ganz oder teilweise übernehmen, soweit sie zusammen mit diesen Personen ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung haben oder ihnen aus der Verwendung der Darlehensvaluta eigene, unmittelbare und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile erwachsen.
8.Ausgestaltung von Staatsbürgschaften
- 8.1
- 1Staatsbürgschaften sind grundsätzlich Ausfallbürgschaften, die auf einen bestimmten Vomhundertsatz des Ausfalls beschränkt sind. 2Die Bürgschaftsquote wird im Einzelfall festgesetzt. 3Ein Ausfall gilt als nachgewiesen, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, durch Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder auf sonstige Weise erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten oder sonstigem Vermögen des Kreditnehmers nicht mehr zu erwarten sind. 4Die Feststellung des Ausfalles erfolgt in der Regel binnen acht Monaten nach Eingang des vollständig ausgefüllten Schadensberichtsvordruckes bei der LfA. 5Sowohl die LfA als auch der Kreditgeber streben an, einen Zeitraum von 18 Monaten seit der Kündigung des verbürgten Kredits bis zur Schadenserstattung nicht zu überschreiten. 6Der Freistaat Bayern ist berechtigt, zur Vermeidung eines weiteren Zinsanfalls Abschlagszahlungen zu leisten. 7In der Bürgschaftserklärung kann sich der Freistaat Bayern als Bürge auch das Recht vorbehalten, dass die Bürgschaftsverpflichtung nach Maßgabe der im Kreditvertrag festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen erfüllt wird.
- 8.2
- 1Die Gewährung einer Staatsbürgschaft ist mit Auflagen und Bedingungen verbunden, die sich auch auf die Gewinnausschüttungs- und Entnahmepolitik des begünstigten Unternehmens erstrecken können. 2Der Kreditnehmer und seine Gesellschafter sollen dazu verpflichtet werden, Gewinnausschüttungen und Privatentnahmen während der Laufzeit der Staatsbürgschaft nur in angemessenem Verhältnis zur Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens vorzunehmen. 3Sonstige direkte und indirekte Bezüge der Gesellschafter aus dem Unternehmen sind mit zu berücksichtigen.
- 8.3
- 1Die Staatsbürgschaft umfasst die Kreditforderung, die Zinsen mit Ausnahme von Strafzinsen sowie die Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung nach näherer Maßgabe der Bürgschaftserklärung. 2Verzugsschäden, die der Kreditnehmer infolge Zahlungsverzugs auf Hauptforderungsbeträge zu entrichten hat, sind nur insoweit verbürgt, als sie zusammen mit den Zinsen nicht mehr als drei Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) betragen und auf Hauptforderungsbeträge entfallen, die der Kreditgeber zum Zweck der Rückführung eines öffentlichen oder öffentlich geförderten Refinanzierungskredits bestimmungsgemäß vorgelegt hat.
Teil 2: Beihilferechtliche Voraussetzungen für die Vergabe von Staatsbürgschaften
9.Grundsätze
- 9.1
- 1Diese Richtlinie ist eine Beihilferegelung auf deren Basis Rettungsbürgschaften, Umstrukturierungsbürgschaften und vorübergehende Umstrukturierungsbürgschaften für nichtfinanzielle kleine und mittlere Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-beihilferechtlicher Definition ohne vorherige Anmeldung bei der Europäischen Kommission gewährt werden können. 2Dies gilt nicht, wenn der Höchstbetrag von zehn Mio. Euro einschließlich der Beihilfen aus anderen Quellen oder anderen Regelungen überschritten wird.
- 9.2
- 1Insbesondere wird zur Definition des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ auf § 2 der Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung und für die Bestimmung eines „kleinen und mittleren Unternehmens“ auf § 1 Abs. 3 der Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung verwiesen. 2Vorgaben und Voraussetzungen für die Gewährung von Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen und vorübergehenden Umstrukturierungshilfen ergeben sich insbesondere aus den §§ 4 bis 12 der Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung.
- 9.3
- 1Diese Richtlinie gilt auch für Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften an nichtfinanzielle große Unternehmen oder dann, wenn der in Nr. 9.1 genannte Höchstbetrag überschritten wird. 2In diesen Fällen ist im Einzelfall eine Anmeldung bei der Europäischen Kommission erforderlich. 3Für diese anmeldungspflichtigen Einzelfälle findet die Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung keine Anwendung. 4Die Beihilfe wird erst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission rechtswirksam. 5In diesen Fällen behalten sich die am Bürgschaftsverfahren Beteiligten eine vorherige Abstimmung mit den zuständigen Bundesressorts und gegebenenfalls auch den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission vor. 6Deutet sich im Rahmen dieser Gespräche an, dass eine Anmeldung keine Aussicht auf Erfolg hat, wird ein solches Verfahren nicht in Gang gesetzt. 7Die Europäische Kommission beurteilt den Sachverhalt nach den Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung.
10.Berichtspflichten
1Wird diese Richtlinie auf kleine und mittlere Unternehmen angewendet, wird der Freistaat Bayern dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Jahresberichte über die Anwendung dieser Richtlinie vorlegen, die an die Europäische Kommission weitergeleitet werden. 2Diese Jahresberichte werden auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlicht. 3Weiterhin verlangt die Europäische Kommission bei der Gewährung von Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen oder vorübergehenden Umstrukturierungsbeihilfen ab 500 000 Euro ab dem 1. Juli 2016 auf einer nationalen oder regionalen Beihilfe-Website die Veröffentlichung detaillierter Angaben zur Art der gewährten Beihilfe und zum Beihilfeempfänger, die sich insbesondere aus § 13 Abs. 3 der Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung oder in Einzelfällen gegebenenfalls aus einer Genehmigungsentscheidung der Europäischen Kommission ergeben.
Teil 3: Verfahren, Bürgschaftsentgelt, Ausfallerstattung bei Staatsbürgschaften
11.Antragstellung
- 11.1
- 1Der Antrag auf Übernahme einer Staatsbürgschaft ist vom Kreditnehmer beim Kreditgeber zu stellen, der den Antrag mit Unterlagen und seine Bereitschaftserklärung zur Gewährung des Kredits an die LfA weiterleitet. 2Die Bereitschaftserklärung des Kreditgebers muss eine Beurteilung des Falls, eine Stellungnahme zur Höhe der Eigenhaftung des Kreditgebers und genaue Angaben über die einzelnen Kreditbedingungen enthalten.
- 11.2
- 1Bestimmte im Antrag näher präzisierte Angaben sowie ergänzende Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayStrAG). 2Subventionserhebliche Tatsachen sind auch solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (vgl. § 4 SubvG).
12.Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen
1Die LfA bearbeitet und prüft die Bürgschaftsanträge. 2Sie holt vom fachlich zuständigen Staatsministerium eine Äußerung darüber ein, ob die Übernahme der Staatsbürgschaft für den Kredit von volkswirtschaftlichem, sozialpolitischem, agrarpolitischem oder kulturpolitischem Interesse ist. 3Die fachliche Äußerung kann sich auch auf betriebswirtschaftliche und bankfachliche Fragen erstrecken.
13.Entscheidung über Bürgschaftsanträge
1Das Staatsministerium entscheidet über Anträge auf Übernahme von Staatsbürgschaften. 2Staatsbürgschaften von mehr als 250 000 Euro einschließlich bereits übernommener Staatsbürgschaften bedürfen der vorherigen Zustimmung des Interministeriellen Bürgschaftsausschusses. 3Staatsbürgschaften von mehr als fünf Mio. Euro im Einzelfall bedürfen der Zustimmung der Staatsregierung.
14.Abschluss des Bürgschaftsvertrags
Die LfA schließt mit dem Kreditgeber namens und im Auftrag des Freistaates Bayern einen Bürgschaftsvertrag.
15.Mitteilung zur statistischen Erfassung
1Die LfA macht dem Staatsministerium von der Übernahme der Staatsbürgschaft unter Angabe des Ausstellungsdatums, des Kreditgebers und des Kreditnehmers, der Höhe des Kredits und der Staatsbürgschaft sowie der Laufzeit Mitteilung. 2Außerdem erhebt die LfA für die zuständigen bayerischen öffentlichen Stellen die Daten, die zur Erfüllung deren Meldepflichten notwendig sind.
16.Überwachung von Staatsbürgschaften
Die LfA überwacht im Auftrag des Staatsministeriums die nach dieser und früheren Richtlinien übernommenen Staatsbürgschaften.
17.Änderung des Bürgschaftsvertrags
1Anträge auf Abänderung des Bürgschaftsvertrags oder Anträge auf Zustimmung des Freistaates Bayern als Bürgen, die auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen notwendig sind, sind vom Kreditgeber bei der LfA einzureichen. 2Sie legt die Anträge dem Staatsministerium vor. 3Dieses kann die LfA in noch zu bestimmendem Umfang zur Entscheidung ermächtigen.
18.Bürgschaftsentgelt und Antragsentgelt
- 18.1
- 1Die LfA erhebt das dem Freistaat Bayern zustehende Bürgschaftsentgelt (Avalprovision), das in seiner Höhe den Vorgaben der Europäischen Kommission gemäß den Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung und der Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung entspricht. 2Es beträgt mindestens drei Prozent des Bürgschaftsbetrags zuzüglich etwa anfallender Umsatzsteuer.
- 18.2
- 1Für die Bearbeitung des Antrags auf Übernahme einer Staatsbürgschaft ist ein einmaliges Antragsentgelt in Höhe von nullkommafünf Prozent des Bürgschaftsbetrages zu erheben. 2Das Antragsentgelt beträgt mindestens 250 Euro und höchstens 50 000 Euro. 3Die Verpflichtung zur Zahlung des Antragsentgelts entsteht mit der Antragsstellung.
- 18.3
- 1Bei wesentlichen Änderungen einer bereits übernommenen Staatsbürgschaft bleibt die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts vorbehalten. 2Das Bearbeitungsentgelt beträgt nullkommazweifünf Prozent des Bürgschaftsbetrags, höchstens jedoch 25 000 Euro.
19.Erstattung von Ausfällen
Will der Kreditgeber den Freistaat Bayern als Bürgen wegen eines entstandenen Ausfalls in Anspruch nehmen, so meldet er seinen Ausfall getrennt nach Hauptsache, Zinsen und Kosten bei der LfA an.
20.Staatsbürgschaften unter Beteiligung weiterer öffentlicher Bürgen
Sofern für die Übernahme der Bürgschaft nicht der Freistaat Bayern unter Einschaltung der LfA als Bürgschaftsmandatar, sondern ein anderer öffentlicher Bürge oder Bürgschaftsmandatar federführend zuständig ist, kann das Bürgschaftsverfahren von den Regelungen dieser Richtlinie abweichen.
21.Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Harald Hübner
Ministerialdirektor