Allgemeinverfügung
(Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1370/20071) des Bayerischen Staatsministeriums
für Wohnen, Bau und Verkehr
über die Festsetzung des Deutschlandtickets einschließlich Ermäßigungsticket
als Höchsttarif im öffentlichen Personennahverkehr im Kalenderjahr 2026
Hintergrund
Zur Fortführung des Deutschlandtickets haben Bund und Länder im Rahmen von Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Kalenderjahr 2026 aus Bundes- und Landesmitteln vom 6. November 2025 (im Folgenden: Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2026) Maßstäbe zur einheitlichen Ermittlung des mit der Einführung des Deutschlandtickets verbundenen Ausgleichs abgestimmt. Die Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2026 basieren auf den Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im ÖPNV im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Kalenderjahr 2025; es sind jedoch Änderungen in der Ausgleichssystematik vorgenommen sowie die strukturellen Veränderungen bei der Einnahmenaufteilung des Deutschlandtickets und der übrigen Tarife berücksichtigt worden.
Die Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2026 regeln die Ausreichung der Finanzmittel durch die Länder an die Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) sowie des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs (allgemeiner ÖPNV). Die Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2026 waren von den Ländern jeweils noch an die konkreten Verhältnisse vor Ort anzupassen und umzusetzen. Die wesentlichen Teile der bundesweit abgestimmten und durch die Verkehrsministerkonferenz bestätigten Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2026 sind in weiten Teilen verbindlich und bundesweit einheitlich zu regeln.
Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis den Ausgleich der Auswirkungen des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des allgemeinen ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln. Der Freistaat Bayern ist gemäß Art. 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) Aufgabenträger und zuständige Behörde für den SPNV; zuständig ist das Staatsministerium (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayÖPNVG). Der allgemeine ÖPNV liegt gemäß Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 BayÖPNVG in der Aufgabenträgerschaft der Landkreise und kreisfreien Gemeinden. Nach dem neu ins BayÖPNVG eingeführten Art. 8a ist das Staatsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung für das gesamte Staatsgebiet allgemeine Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu erlassen und ist insoweit zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung.
Um die Umsetzung des Deutschlandtickets im ÖPNV im Freistaat Bayern zum 1. Januar 2026 sowie eine rechtskonforme Finanzierung hierfür zu gewährleisten, erlässt das Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium) eine allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den gesamten ÖPNV in Form einer Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung regelt rechtsverbindlich die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der im Freistaat Bayern tätigen Verkehrsunternehmen zur Anerkennung des Deutschlandtickets sowie im Gegenzug einen Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Nachteile. Dies umfasst sowohl den SPNV, für den das Staatsministerium nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayÖPNVG insgesamt die Zuständigkeit als zuständige Behörde innehat, als auch den allgemeinen ÖPNV, für den nach Art. 8a BayÖPNVG die Zuständigkeit für eine landesweit einheitliche Tarifvorgabe beim Staatsministerium liegt. Hierdurch wird das Deutschlandticket im Freistaat Bayern im Kalenderjahr 2026 rechtsverbindlich für das gesamte Staatsgebiet umgesetzt.
Die verpflichtende Teilnahme und konkrete Umsetzung der Einnahmenaufteilung zum Deutschlandticket ist in Nr. 2.2 und in Anlage 2 dieser Allgemeinverfügung verankert. Zusätzlich nehmen die Verkehrsunternehmen bundesweit beziehungsweise für diese die zuständigen Tariforganisationen an dem „Vertrag über die Aufteilung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket in der Stufe 2“, in der Fassung des „Änderungsvertrages zum Vertrag über die Aufteilung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket in der Stufe 2 für das Kalenderjahr 2026“ teil.
Im Freistaat Bayern wurde zusätzlich das Ermäßigungsticket zum Deutschlandticket für Auszubildende, Studierende und Freiwilligendienstleistende eingeführt (Ermäßigungsticket). Beim Ermäßigungsticket handelt es sich um ein für die Bezugsberechtigten vergünstigtes Deutschlandticket. Die zusätzliche Ermäßigung wird vom Freistaat Bayern finanziert. Entsprechende Regelungen sind in dieser Allgemeinverfügung sowie in Anlage 1 enthalten.
Das Staatsministerium kann die Zuständigkeit für die Gewährung und Abwicklung von Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinverfügung im allgemeinen ÖPNV entsprechend Art. 8a Satz 3 BayÖPNVG auf die Regierungen übertragen. Für den SPNV nimmt das Staatsministerium diese Aufgabe selbst wahr.
Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im SPNV, bei denen die Erlösverantwortung beim Freistaat Bayern beziehungsweise bei der Bayerischen Eisenbahngesellschaft (BEG), derer sich der Freistaat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im SPNV bedient (vergleiche Art. 16 Abs. 1 bis 3 BayÖPNVG), liegt (sogenanntes Bruttoprinzip), erfolgt ein Ausgleich für die dem Eisenbahnverkehrsunternehmen durch die Anerkennung des Deutschlandtickets entstehenden finanziellen Nachteile abweichend zu dieser Allgemeinverfügung auf Grundlage des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags zusammen und nach Maßgabe der darin für die Umsetzung des Bruttoprinzips enthaltenen Regelungen zur Zahlungsabwicklung.
Die in der Allgemeinverfügung geregelte Bereitstellung von Daten durch die Verkehrsunternehmen stellt sicher, dass – entsprechend der unterschiedlichen Rahmenbedingungen und Einnahmenaufteilungsregelungen in den Verbünden und für sonstige Gemeinschaftstarife – durch die Verkehrsunternehmen jeweils alle Daten zur Verfügung gestellt werden, die für die Zwecke der Ermittlung der Ausgleichsleistungen und des Ausschlusses einer Überkompensation gemäß den Regelungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erforderlich sind. Diese Daten werden ausschließlich für die genannten Zwecke verwendet.
Allgemeinverfügung
1.Rechtsgrundlagen
Auf Grundlage von § 2 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) in Verbindung mit § 15 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und Art. 15 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8a des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) und Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlässt das Staatsministerium die nachfolgende Allgemeinverfügung zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und zur Gewährung von Ausgleichsleistungen für finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrgästen mit einem Deutschlandticket im Kalenderjahr 2026.
2.Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung
- 2.1
- Alle Verkehrsunternehmen, die im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung (dazu Nr. 2.4) öffentliche Personenverkehrsdienste im ÖPNV erbringen, sind verpflichtet, während der Laufzeit dieser Allgemeinverfügung (dazu Nr. 8) das Deutschlandticket im Sinne des § 9 Abs. 1 RegG als Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß den Vorgaben dieser Allgemeinverfügung entsprechend Nr. 2.2 anzuerkennen (im Folgenden Tarifanerkennung oder Tarifanerkennungspflicht). Dies umfasst öffentliche Personenverkehrsdienste im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) sowie im allgemeinen ÖPNV.
- 2.2
- Die Tarifanerkennung im Sinne von Nr. 2.1 beinhaltet die Beförderung von Fahrgästen mit einem gültigen Deutschlandticket zu den bundesweit einheitlich geltenden, vom „Koordinierungsrat Deutschlandticket“ beschlossenen Tarifbedingungen gemäß den Tarifbestimmungen Deutschlandticket in der jeweils geltenden Fassung (www.bauen.bayern.de/min/verkehrsministerkonferenz/index.php), ohne dass den Fahrgästen hierfür zusätzliche Kosten entstehen. Von der Tarifanerkennungspflicht umfasst sind sämtliche Deutschlandtickets, die von Vertragspartnern des „Vertrags über die Aufteilung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket in der Stufe 2“ vom 20. Dezember 2024 in der Fassung des „Änderungsvertrages zum Vertrag über die Aufteilung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket in der Stufe 2 für das Kalenderjahr 2026“ (bEAV – veröffentlicht unter www.bauen.bayern.de/min/verkehrsministerkonferenz/index.php) oder von diesen Vertragspartnern vertretenen Verkehrsunternehmen ausgegeben werden. Die Anerkennung des Deutschlandtickets verpflichtet die Verkehrsunternehmen nicht zum Vertrieb; bezüglich des Vertriebs gelten, soweit vorhanden, die entsprechenden Regelungen der jeweils bestehenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge einschließlich etwaiger Ergänzungen oder Nachträge zwischen dem Verkehrsunternehmen und der hierfür jeweils zuständigen Behörde. Die Verkehrsunternehmen sind im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschlandtickets zudem verpflichtet, an der Einnahmenaufteilung für das Deutschlandticket teilzunehmen. Die Ausgestaltung der Stufe 2 der Einnahmenaufteilung nach dem Leipziger Modell im Freistaat Bayern erfolgt entsprechend den Vorgaben in Anlage 2. Die hierfür erforderlichen Daten sind bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche sind vollumfänglich geltend zu machen; die vertrieblichen Ausgabestandards des Deutschlandtickets sind anzuwenden. Die Verkehrsunternehmen sind zudem verpflichtet, wenn und soweit im Zusammenhang mit der Tarifanerkennung erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge für das Deutschlandticket selbst zu stellen oder bei entsprechenden Tarifanträgen Dritter mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Sie haben in dem möglichen und erforderlichen Umfang an der bundesweit einheitlichen Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken.
- 2.3
- Die Tarifanerkennungspflicht im Sinne von Nr. 2.1 beinhaltet zudem die Beförderung von Studierenden, Auszubildenden und Freiwilligendienstleistenden mit einem gültigen ermäßigten Deutschlandticket (Ermäßigungsticket) gemäß Anlage 1. Die Verkehrsunternehmen sind im Hinblick auf die Anerkennung des Ermäßigungstickets zudem verpflichtet, bei der bundesweiten Einnahmenaufteilung wie folgt vorzugehen: Das Ermäßigungsticket ist bei der bundesweiten Einnahmenaufteilung mit dem regulären Preis des Deutschlandtickets ohne die ergänzende Ermäßigung im Freistaat Bayern anzusetzen.
- 2.4
- Der Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung erstreckt sich geografisch auf das gesamte Gebiet des Freistaats Bayern.
3.Verhältnis zu bestehenden öffentlichen Dienstleistungsaufträgen
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten, sofern im Rahmen dieser Allgemeinverfügung nichts anderes geregelt ist, im Hinblick auf die Tarifanerkennungspflicht sowie die hierfür zu gewährenden Ausgleichsleistungen im Grundsatz vorrangig vor den Regelungen bestehender öffentlicher Dienstleistungsaufträge. Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im SPNV, bei denen die Erlösverantwortung beim Freistaat Bayern beziehungsweise bei der Bayerischen Eisenbahngesellschaft (BEG), derer sich der Freistaat Bayern zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im SPNV bedient (vergleiche Art. 16 Abs. 1 bis 3 BayÖPNVG), liegt (sogenanntes Bruttoprinzip), gilt Folgendes: Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten vollumfänglich und vorrangig auch bezogen auf diese öffentlichen Dienstleistungsaufträge mit der Ausnahme, dass die Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung unmittelbar der BEG zustehen und etwaige bei Ermittlung des ausgleichsfähigen Betrages erfolgten Abzüge für vermiedene oder ersparte Aufwendungen aus dem Vertrieb des bisherigen Tarifsortiments im Rahmen der Abrechnung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags zulasten des jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmens berücksichtigt werden.
4.Ausgleichsleistungen
- 4.1
- Die Verkehrsunternehmen erhalten nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung für das von ihnen im Kalenderjahr 2026 jeweils betriebene Liniennetz Ausgleichsleistungen für die ihnen durch die Anerkennung des Deutschlandtickets entstehenden finanziellen Nachteile; sie haben insoweit Anspruch auf Ausgleichsleistungen gegenüber dem Staatsministerium, die gemäß den Berechnungsvorgaben der „Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Kalenderjahr 2026 aus Bundes- und Landesmitteln“ (Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2026 – veröffentlicht unter www.bauen.bayern.de/min/verkehrsministerkonferenz/index.php) und – mit Blick auf die erforderliche Verteilung auf Liniennetze – gemäß den ergänzenden Berechnungsvorgaben dieser Allgemeinverfügung ermittelt wurden. Die Ausgleichsleistungen werden auf Antrag gewährt; für die Antragstellung gilt Nr. 5.1.
- 4.1.1
- Die Ausgleichsleistungen sind entsprechend der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2026 für die Laufzeit dieser Allgemeinverfügung (Nr. 8) wie folgt zu ermitteln: Der von Bund und Ländern bundesweit gewährte Gesamtausgleichsbetrag beträgt drei Milliarden Euro abzüglich der tatsächlich geleisteten Ausgaben nach Nr. 5.4.6 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2026. Als pauschalen Ausgleich erhält das Verkehrsunternehmen für das im Kalenderjahr 2026 betriebene Liniennetz den prozentualen Anteil am bundesweiten Gesamtausgleichsbetrag, den das Verkehrsunternehmen für dieses Liniennetz als Anteil am Gesamtausgleich gemäß den Nrn. 4.3.1 bis 4.3.3 und 4.3.5 der Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Kalenderjahr 2025 im Freistaat Bayern (Richtlinien Deutschlandticket ÖPNV Bayern 2025) erhalten würde.
- 4.1.2
- Als Soll-Fahrgelderlöse gelten grundsätzlich die nach Nr. 4.3.1.1 der Richtlinien Deutschlandticket ÖPNV Bayern 2025 der Ausgleichsfestsetzung zum Stand 31. Dezember 2027 zu Grunde gelegten Beträge, die pauschal um 2,6 Prozent zu erhöhen sind. Ergänzend dazu sind – mit Blick auf die erforderliche Zuordnung zu Liniennetzen – erforderliche Korrekturen insbesondere aufgrund von großen Veränderungen der Betriebsleistungen oder einem Betreiberwechsel durch eine angepasste Zuordnung der Soll-Erlöse umzusetzen. Die Einzelheiten werden in Anlage 3 dargestellt.
- 4.1.3
- Als tatsächliche Fahrgelderlöse aus dem Deutschlandticket gelten die bundesweit um einen einheitlichen Faktor erhöhten tatsächlichen Fahrgelderlöse des Kalenderjahres 2025 aus dem Deutschlandticket einschließlich der Deutschland-Jobtickets und der Deutschland-Semestertickets (Stand 31. Dezember 2027), die sich aus einer fiktiven Einnahmenaufteilung dieser Fahrgeldeinnahmen unter Berücksichtigung der strukturellen Veränderung der Einnahmenaufteilungsregelungen für das Deutschlandticket im Kalenderjahr 2026 gegenüber dem Kalenderjahr 2025 ergeben würden. Dabei wird der Faktor auf Bundesebene wie folgt berechnet:
Als tatsächliche Fahrgelderlöse aus dem Restsortiment gelten die nach Nr. 4.3.1.2 der Richtlinien Deutschlandticket ÖPNV Bayern 2025 der Ausgleichsfestsetzung zum Stand 31. Dezember 2027 zu Grunde gelegten Beträge, die pauschal um 2,6 Prozent zu erhöhen sind. Sollte es strukturelle Veränderungen der Einnahmenaufteilung für die übrigen Tarife (Restsortiment) im Verhältnis zum Kalenderjahr 2025 geben, sind abweichend die nach den Satz 1 und 3 berechneten tatsächlichen Fahrgelderlöse des Kalenderjahres 2025 für das Deutschlandticket und aus dem Restsortiment anzusetzen, die sich durch die fiktive Einnahmenaufteilung dieser Fahrgeldeinnahmen gemäß den für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Einnahmenaufteilungsregelungen ergeben. Die Einzelheiten werden in Anlage 3 dargestellt. Die D-TIX GmbH & Co. KG und die Verbundorganisationen haben den Verkehrsunternehmen die für die Antragstellung erforderlichen Daten zu liefern. Ergänzend dazu sind – mit Blick auf die erforderliche Zuordnung zu Liniennetzen – erforderliche Korrekturen insbesondere aufgrund von großen Veränderungen der Betriebsleistungen oder einem Betreiberwechsel durch eine angepasste Zuordnung der tatsächlichen Fahrgelderlöse umzusetzen. Die Einzelheiten werden in Anlage 3 dargestellt.
- 4.1.4
- Als Minderung der Erstattungsleistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie als vermiedene oder ersparte Aufwendungen gelten die nach den Nrn. 4.3.2 und 4.3.5 der Richtlinien Deutschlandticket ÖPNV Bayern 2025 der Ausgleichsfestsetzung zum Stichtag 31. Dezember 2027 zu Grunde gelegten Beträge. Ergänzend dazu sind – mit Blick auf die erforderliche Zuordnung zu Liniennetzen – erforderliche Korrekturen insbesondere aufgrund von großen Veränderungen der Betriebsleistungen, der Struktur der Einnahmenaufteilung oder einem Betreiberwechsel durch eine angepasste Zuordnung der Minderungen der Erstattungsleistungen sowie der vermiedenen und ersparten Aufwendungen umzusetzen. Die Einzelheiten werden in Anlage 3 dargestellt.
Als Minderung anderer Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften gelten die nach Nr. 4.3.3 der Richtlinien Deutschlandticket ÖPNV Bayern 2025 der Ausgleichsfestsetzung zum Stichtag 31. Dezember 2027 zu Grunde gelegten Beträge. Solange bei dem Aufgabenträger für diese Allgemeinverfügung keine gegenzurechnenden Einsparungen nach Nr. 4.3.3 Satz 2 der Richtlinien Deutschlandticket ÖPNV Bayern 2025 entstehen, ist ein Ausgleich durch diese Allgemeinverfügung nicht möglich. Ein Ausgleich für die Minderung von Ausgleichsleistungen nach § 45a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist nach dieser Allgemeinverfügung nicht möglich.
- 4.1.5
- Der sich nach den Nrn. 4.1.1 bis 4.1.4 ergebende pauschalierte Ausgleich kann reduziert werden, sofern eine erhebliche Konkurrenzierung des Deutschlandtickets vorliegt. Eine erhebliche Konkurrenzierung kann nur in der Absenkung des Preises bestehender Tarifangebote gegenüber dem Kalenderjahr 2025 liegen oder in der Neueinführung von Zeitfahrausweisen oder anderen zielgruppenspezifischen Tarifangeboten, sofern diese im unangemessenen Verhältnis zu Geltungsbereich und Preis des Deutschlandtickets stehen. Über das Vorliegen einer erheblichen Konkurrenzierung sowie die daraus resultierende Verringerung des pauschalierten Ausgleichs anhand der nachweisbaren Wanderungseffekte aus dem Deutschlandticket in das konkurrenzierende Tarifangebot für die betroffenen Verkehrsunternehmen entscheidet das Staatsministerium. Die für die Tarifentscheidung zuständigen Stellen können geplante Tarifmaßnahmen dem Staatsministerium im Vorfeld zur Prüfung vorlegen. Sofern das Staatsministerium von einer erheblichen Konkurrenzierung ausgeht, muss es dies innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber den Verkehrsunternehmen begründen. Erfolgt dies nicht, gilt die Maßnahme als ausgleichsunschädlich. Voraussetzung für eine Kürzung des pauschalierten Ausgleichs ist in jedem Fall, dass sich die nach der Einnahmenaufteilung dem jeweiligen Tarifgebiet zugewiesenen Stückzahlen des Deutschlandtickets in den ersten 12 Monaten nach Einführung des neuen Tarifangebotes mindestens um 5 Prozent reduzieren.
- 4.1.6
- Die Höhe der Ausgleichsleistungen für die ergänzende Ermäßigung des Ermäßigungstickets ergibt sich aus der Differenz zwischen den nach Nr. 2.3 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 anzusetzenden Fahrgeldeinnahmen und den tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf der Ermäßigungstickets.
- 4.2
- Die Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinverfügung sind der Höhe nach begrenzt auf den finanziellen Nettoeffekt nach Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Diesbezüglich gilt:
- 4.2.1
- Der finanzielle Nettoeffekt für die Erfüllung der Tarifanerkennungspflicht aus dieser Allgemeinverfügung entspricht nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Summe aller (positiven und negativen) Auswirkungen aus der Erfüllung der Tarifpflicht durch das Verkehrsunternehmen im Freistaat Bayern in Bezug auf das Deutschlandticket.
- 4.2.2
- Für die Ermittlung des finanziellen Nettoeffekts ist gesamthaft für alle Liniennetze des Verkehrsunternehmens im Gebiet des Freistaats Bayern eine Aufstellung aller Auswirkungen auf die Einnahmen und Kosten aus der Tarifanerkennungspflicht nach dieser Allgemeinverfügung für das Kalenderjahr 2026 vorzunehmen; Liniennetze im SPNV, denen nach dem jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrag das Bruttoprinzip zugrunde liegt (vergleiche Nr. 3 Satz 2), sind aus der Aufstellung herauszunehmen. Die Aufstellung muss allen Anforderungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 entsprechen und die Höhe des angemessenen Gewinns separat ausweisen; die Richtigkeit der Aufstellung ist entsprechend Nr. 5.6 zu bestätigen.
- 4.2.3
- Die Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinverfügung dürfen unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns nicht zu einer Überkompensation im Sinne des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 führen. Das Nichtvorliegen einer Überkompensation ist vom Verkehrsunternehmen entsprechend Nr. 5.6 zu bestätigen. Gegenstand der Überkompensationskontrolle sind ausschließlich die nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung gewährten Ausgleichsleistungen. Soweit eine Überkompensation festgestellt wird, hat das Verkehrsunternehmen den überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer unzulässigen Beihilfe einschließlich Zinsen ab dem Eintritt der Überkompensation nach Maßgabe des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags zurückzuzahlen.
- 4.2.4
- Ein Anreiz entsprechend Nr. 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist aufgrund der dieser Allgemeinverfügung zugrunde liegenden pauschalen Ausgleichssystematik gegeben.
5.Antragstellung; Darlegungs- und Nachweispflichten
- 5.1
- Die Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinverfügung werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vom Verkehrsunternehmen entsprechend Nr. 7.1 Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2026 bis zum 30. September 2026 bei der zuständigen Stelle nach Nr. 5.2 zu stellen. Die zuständige Stelle nach Nr. 5.2. kann verspätete Anträge zulassen. Die formalen Vorgaben zur Form der Antragsstellung richten sich nach den durch das Staatsministerium festzulegenden Vorgaben im DTBY-Portal. Abweichend hiervon stellen Eisenbahnverkehrsunternehmen mit öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im SPNV, denen das Bruttoprinzip zugrunde liegt (vergleiche Nr. 3 Satz 2), keinen eigenen Antrag auf Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinverfügung; die Ausgleichsleistungen stehen in diesem Fall unmittelbar der BEG zu. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im SPNV, denen das Bruttoprinzip zugrunde liegt, liefern die für den entsprechenden Antrag der BEG erforderlichen Daten und Nachweise einschließlich der erforderlichen Berechnungen an die BEG zu; die Darlegungs- und Nachweispflichten dieser Allgemeinverfügung gelten für diese Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit im Rahmen dieser Allgemeinverfügung nichts Abweichendes geregelt ist. Die Zulieferung der entsprechenden Daten und Nachweise einschließlich der erforderlichen Berechnungen erfolgt in diesem Fall von den Eisenbahnverkehrsunternehmen unmittelbar an die BEG.
- 5.2
- Zuständige Stelle für die Gewährung und die Abwicklung von Ausgleichsleistungen im SPNV ist das Staatsministerium. Zuständige Stelle für die Gewährung und Abwicklung von Ausgleichsleistungen im allgemeinen ÖPNV ist das Staatsministerium, sofern keine andere Stelle von ihm nach Art. 8a Satz 3 BayÖPNVG bestimmt wurde. Die Darlegungs- und Nachweisfristen für die Antragstellung sind nachfolgend geregelt. Auf Grundlage der mit dem Antrag (Nr. 5.5) und dem endgültigen Nachweis (Nr. 5.6) eingereichten Daten und Nachweise berechnet die jeweils zuständige Stelle die Höhe der Ausgleichsleistungen und setzt diese im Rahmen von Bewilligungsbescheiden fest. Für die Beantragung von Abschlagszahlungen gelten ergänzend die Nrn. 6.1 bis 6.3.
- 5.3
- Die Verkehrsunternehmen tragen die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser Allgemeinverfügung geregelten Voraussetzungen und Anforderungen an die Gewährung der Ausgleichsleistungen. Sie sind verpflichtet, sämtliche für die Durchführung dieser Allgemeinverfügung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
- 5.4
- Die Verkehrsunternehmen sind – soweit nicht durch einen von ihnen beauftragten Dritten gemeldet wird – verpflichtet, jeweils bis zum 20. eines Monats für den Vormonat alle selbst oder im Namen des Verkehrsunternehmens erfolgten Verkäufe des Deutschlandtickets einschließlich der Verkäufe des Ermäßigungstickets, wobei hier der nicht ermäßigte Kaufpreis anzusetzen ist, entsprechend dem bEAV an die D-TIX GmbH & Co. KG zu melden; die Einzelheiten regelt der bEAV. Soweit das Verkehrsunternehmen öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Grundlage mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge erbringt, erfolgt die Zuordnung der Verkäufe, soweit vorhanden, nach den bestehenden Aufteilungsschlüsseln; im Übrigen wird die Zuordnung der Verkäufe im Verhältnis der Soll-Kilometer vorgenommen.
- 5.5
- Mit dem Antrag nach Nr. 5.1 sind vom Verkehrsunternehmen die nachfolgend aufgeführten Daten und Nachweise vorzulegen:
- Berechnungen oder eine Prognose der Höhe der voraussichtlichen Ausgleichsleistungen entsprechend den im DTBY-Portal zur Verfügung gestellten Unterlagen und Berechnungsmethode;
- Prognosen der D-TIX GmbH & Co. KG und der Verbundorganisationen für die für die Antragstellung erforderlichen Daten entsprechend den im DTBY-Portal zur Verfügung gestellten Unterlagen und Berechnungsmethode sowie weitere begründende Unterlagen; sofern entsprechende Daten von der D-TIX GmbH & Co. KG oder der Verbundorganisation nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, hat das Verkehrsunternehmen entsprechende Prognosen und begründende Daten selbst vorzulegen;
- im Falle von strukturellen Veränderungen bei der fiktiven Einnahmenaufteilung der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen für das Kalenderjahr 2025 aus dem Deutschlandticket beziehungsweise dem Restsortiment vergleiche dazu Regelbeispiele in Anlage 3, I. und Regelbeispiele in der Anlage zu den Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2026, I.):
- Bestätigungen der Verbundorganisationen beziehungsweise D-TIX GmbH & Co. KG über die fiktiven Fahrgelderlöse für das Kalenderjahr 2025, die sich gemäß den für das Kalenderjahr 2026 geltenden Einnahmenaufteilungsregelungen ergeben;
- Erläuterungen und gegebenenfalls Nachweise für die jeweils maßgeblichen Regelungen oder Vereinbarungen zur Durchführung der Einnahmenaufteilung für die betroffenen Tarife;
- im Falle von Korrekturen zur Berücksichtigung weiterer struktureller Veränderungen (vergleiche dazu Regelbeispiele in Anlage 3, II. und Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2026, I. Hinweise und Erläuterungen): Erläuterung und Darstellung der strukturellen Änderung und der dadurch entstehenden, unter allen direkt betroffenen Verkehrsunternehmen abgestimmten Neuverteilung der Fahrgeldeinnahmen;
- Prognose der Anzahl der verkauften Ermäßigungstickets entsprechend den im DTBY-Portal zur Verfügung gestellten Unterlagen und Berechnungsmethode. Diese sind getrennt auszuweisen nach Studierenden sowie den weiteren Berechtigten (Auszubildende und Freiwilligendienstleistende). Die Studierenden sind entsprechend getrennt nach vorhandenen einzelnen solidarischen Semestertickets und ohne (solidarisches) Semesterticket auszuweisen. Wo möglich, sollen diese Prognosen von den Verbundorganisationen erstellt werden;
- Prognose der tariflichen Mindereinnahmen durch das Ermäßigungsticket entsprechend den im DTBY-Portal zur Verfügung gestellten Unterlagen und Berechnungsmethode. Diese sind getrennt auszuweisen nach Studierenden sowie den weiteren Berechtigten (Auszubildende und Freiwilligendienstleistende). Die Studierenden sind entsprechend getrennt nach den vorhandenen einzelnen solidarischen Semestertickets und ohne (solidarisches) Semesterticket auszuweisen. Wo möglich, sollen diese Prognosen von den Verbundorganisationen erstellt werden.
- 5.6
- Von den Verkehrsunternehmen ist gemäß Nr. 6.4 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2026 bis zum 31. März 2028 ein endgültiger Nachweis auf Basis der nach den Vorgaben der Richtlinien Deutschlandticket ÖPNV Bayern 2025 ermittelten und der Ausgleichsfestsetzung für das Kalenderjahr 2025 zum Stand 31. Dezember 2027 zu Grunde gelegten Beträge zu führen und dafür sind ergänzend die nachfolgend aufgeführten Daten und Nachweise vorzulegen:
- im Falle von strukturellen Veränderungen bei der fiktiven Einnahmenaufteilung der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen für das Kalenderjahr 2025 aus dem Deutschlandticket beziehungsweise dem Restsortiment (vergleiche dazu Regelbeispiele in Anlage 3, I. und Regelbeispiele in der Anlage zu den Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2026, I.):
- Bestätigungen der Verbundorganisationen beziehungsweise D-TIX GmbH & Co. KG über die fiktiven Fahrgelderlöse für das Kalenderjahr 2025, die sich gemäß den für das Kalenderjahr 2026 geltenden Einnahmenaufteilungsregelungen ergeben;
- Erläuterungen und gegebenenfalls Nachweise für die jeweils maßgeblichen Regelungen oder Vereinbarungen zur Durchführung der Einnahmenaufteilung für die betroffenen Tarife;
- im Falle von Korrekturen zur Berücksichtigung weiterer struktureller Veränderungen (vergleiche dazu Regelbeispiele in Anlage 3, II. und Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2026, I. Hinweise und Erläuterungen): Erläuterung und Darstellung der strukturellen Änderung und der dadurch entstehenden, unter allen direkt betroffenen Verkehrsunternehmen abgestimmten Neuverteilung der Fahrgeldeinnahmen;
- im Falle von strukturellen Veränderungen (fiktive Einnahmenaufteilung oder Korrekturen zur Berücksichtigung weiterer struktureller Veränderungen, vergleiche die beiden vorgenannten Anstriche): gesonderte Aufstellung, aus der sich die entsprechend angepasste Berechnung der Minderung der Erstattungsleistungen nach §§ 228 ff. SGB IX ergibt;
- die ermittelte Anzahl der verkauften Ermäßigungstickets; die Tickets sind monatsscharf getrennt auszuweisen nach Studierenden sowie den weiteren Berechtigten (Auszubildende und Freiwilligendienstleistende); die Angaben zu den Studierenden sind getrennt nach den einzelnen Hochschulen mit (solidarischen) Semestertickets und ohne Semesterticket darzustellen; auf Anforderung sind die jeweils zugrundeliegenden Daten und Berechnungen offenzulegen;
- eine Aufstellung aller Auswirkungen auf die Einnahmen und die Kosten aus der Tarifanerkennungspflicht entsprechend Nr. 4.2.2; die Richtigkeit der Aufstellung ist von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen; die entsprechende Bestätigung ist vorzulegen; werden die zugrunde liegenden Verkehre auf Basis eines direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrags von einem kommunalen Verkehrsunternehmen erbracht, kann die Richtigkeit der Aufstellung alternativ auch von dem kommunalen Aufgabenträger bestätigt werden, der den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erteilt hat; bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im SPNV, denen das Bruttoprinzip zugrunde liegt (vergleiche Nr. 3 Satz 2), entfällt die Vorlage dieses Nachweises;
- ein Nachweis des Verkehrsunternehmens, dass gemäß Nr. 4.2.3 eine Überkompensation nicht gegeben ist; der Nachweis ist durch Bestätigung eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers oder im Falle einer direkten Vergabe an ein kommunales Verkehrsunternehmen durch den jeweils zuständigen kommunalen Aufgabenträger zu erbringen; die Bestätigung soll grundsätzlich zusammen mit der Aufstellung nach dem vorstehenden Spiegelstrich erfolgen; bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im SPNV, denen das Bruttoprinzip zugrunde liegt (vergleiche Nr. 3 Satz 2), entfällt die Vorlage dieses Nachweises.
- 5.7
- Im Falle von strukturellen Veränderungen, die sich nicht aus der Einnahmenaufteilung ergeben (vergleiche dazu Regelbeispiele in Anlage 3, II. und Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2026, I. Hinweise und Erläuterungen) sind alle betroffenen Verkehrsunternehmen bereits vorab zur Nachweisführung verpflichtet, sich gegenseitig sowie dem Staatsministerium die für die Bewertung der Neuverteilung erforderlichen Daten mitzuteilen sowie untereinander eine einvernehmliche Abstimmung zur Neuverteilung zu suchen.
- 5.8
- Die Verkehrsunternehmen bestätigen die Richtigkeit der gemachten Angaben und vorgelegten Daten.
- 5.9
- Werden die vorgenannten Unterlagen und Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt, können die Ausgleichsleistungen ganz oder teilweise versagt werden.
- 5.10
- Das Staatsministerium sowie die von ihm bestimmten Stellen oder die BEG können die Vorlage weiterer Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies zur Prüfung der Berechnungsvorgaben der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2026 und der ergänzenden Vorgaben dieser Allgemeinverfügung oder insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften sowie Anforderungen der EU-Kommission oder des Obersten Rechnungshofes erforderlich ist.
- 5.11
- Das Staatsministerium sowie die von ihm bestimmten Stellen oder bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, denen das Bruttoprinzip zugrunde liegt (vergleiche Nr. 3 Satz 2), die BEG können die von dem Verkehrsunternehmen nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen selbst oder durch einen vom Staatsministerium sowie die von ihm bestimmten Stellen oder die BEG bestimmten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür notwendigen Unterlagen zu gewähren.
- 5.12
- Im Hinblick auf die Übermittlung und Verarbeitung von Betriebs-, Geschäfts- sowie gegebenenfalls personenbezogenen Daten werden die jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben beachtet. Bei Bedarf werden hierzu entsprechende Vereinbarungen zwischen Verkehrsunternehmen und dem Staatsministerium sowie die von ihm bestimmten Stellen oder der BEG getroffen. Gleiches gilt in Bezug auf die Aufbewahrung der zugrundeliegenden Unterlagen und Speicherung von Daten sowie für die hierfür geltenden Fristen.
6.Abwicklung der Ausgleichsleistungen, Abschlagszahlungen
- 6.1
- Auf entsprechenden Antrag bei der nach Nr. 5.2 zuständigen Stelle über das DTBY-Portal werden den Verkehrsunternehmen Abschlagszahlungen gemäß den Nrn. 6.2 und 6.3 auf die voraussichtlichen Ausgleichsleistungen gewährt. Die Gewährung der Abschlagszahlungen steht unter dem Vorbehalt des endgültigen Bewilligungsbescheids; die gewährten Abschlagszahlungen können hierdurch abgeändert oder auch gänzlich versagt werden. Für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit öffentlichem Dienstleistungsauftrag im SPNV, denen das Bruttoprinzip zugrunde liegt (vergleiche Nr. 3 Satz 2), gilt Nr. 5.1 Satz 5 bis 7 entsprechend.
- 6.2
- Die Verkehrsunternehmen erhalten Abschlagszahlungen und vorläufige Ausgleichsleistungen wie folgt:
- 6.2.1
- Die Verkehrsunternehmen erhalten für die Monate Januar 2026 bis Juni 2026 auf Antrag eine erste Abschlagszahlung in Höhe von monatlich 7 Prozent der für das Kalenderjahr 2025 vorläufig gewährten Ausgleichsleistungen. Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Tranchen und wird jeweils am 20. eines Monats ausgezahlt. Der Antrag auf die erste Abschlagszahlung ist bis zum 31. Dezember 2025 zu stellen.
- 6.2.2
- Wenn ein Antrag auf erst Abschlagszahlung nach Nr. 6.2.1 gestellt wurde, ist verpflichtend eine Aktualisierung bis zum 31. Januar 2026 nach den untenstehenden Maßnahmen vorzunehmen und es kann eine Verlängerung der Abschlagszahlung für das gesamte Kalenderjahr 2026 beantragt werden. Wenn kein Antrag nach Nr. 6.2.1 gestellt wurde, kann zum 31. Januar 2026 eine erstmalige Abschlagszahlung für das gesamte Kalenderjahr 2026 beantrag werden. Hierzu ist eine Berechnung des fiktiven Ausgleichsbetrages für das Kalenderjahr 2025 unter Anwendung der Stufe 2 der Einnahmenaufteilung für das Deutschlandticket für das Kalenderjahr 2025 auf Grundlage der in Nr. 4.1 dargestellten Berechnungsmethode vorzulegen. Die Abschlagszahlung erfolgt in Höhe von monatlich 7 Prozent der für das Kalenderjahr 2025 berechneten fiktiven Ausgleichsleistungen nach Stufe 2 der Einnahmenaufteilung. Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Tranchen und wird jeweils am 20. eines Monats ausgezahlt.
Sofern noch nicht alle aufschiebenden Bedingungen des bEAVs erfüllt sind, dadurch Einnahmen nicht der Einnahmenaufteilung zugeführt werden und dies zu einem Rückgang der prognostizierten Einnahmen von mehr als 5 Prozent führt, können auf Antrag des Verkehrsunternehmens angepasste erhöhte Abschlagszahlungen geleistet werden.
- 6.2.3
- Die Vorgaben zur konkreten Abwicklung und Aktualisierung der Abschlagszahlungen richten sich nach den durch das Staatsministerium festzulegenden Vorgaben im DTBY-Portal.
- 6.2.4
- Soweit Verkehrsunternehmen für das Kalenderjahr 2025 keine Ausgleichsleistungen für die Tarifanerkennungspflicht des Deutschlandtickets erhalten haben oder aufgrund von Änderungen der Einnahmenaufteilung wesentliche Änderungen bei der Höhe der Ausgleichsleistungen für das Kalenderjahr 2026 zu erwarten sind, stimmen sich Verkehrsunternehmen und das Staatsministerium über ein sachgerechtes Vorgehen zur Gewährung von Abschlagszahlungen für das Kalenderjahr 2026 ab.
- 6.2.5
- Ist aufgrund wiederholter nicht ordnungsgemäßer Meldung entsprechend der Verpflichtung nach Nr. 5.4 keine Teilnahme der Verkehre im Gebiet des Freistaats Bayern an der bundesweiten Einnahmenaufteilung möglich, so soll die Abschlagszahlung so lange ausgesetzt oder reduziert werden, bis eine ordnungsgemäße Teilnahme an der Einnahmenaufteilung erfolgt.
- 6.2.6
- Die auf Basis des Antrags nach Nr. 5.1 ermittelten vorläufigen Ausgleichsleistungen für das gesamte Kalenderjahr 2026 werden ab Oktober 2026 in Form von Nachzahlungen oder Rückzahlungen gegenüber den bereits ausgezahlten Abschlagszahlungen ausgezahlt oder zurückgefordert; etwaige bereits erfolgte Rückzahlungen werden entsprechend berücksichtigt. Bis zu Entscheidung über den Ausgleichsantrag sollen die monatlichen Abschlagszahlungen nach Nr. 6.2.2 fortgeführt werden. Soweit noch keine Abschlagszahlungen erfolgt sind, erfolgt eine Auszahlung der vorläufigen Ausgleichsleistung in voller Höhe.
- 6.2.7
- Der Betreiber des DTBY-Portals ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt, soweit dies zur Abwicklung der Leistungen erforderlich ist.
- 6.3
- Zusätzlich zu den Abschlagszahlungen gemäß Nr. 6.2 werden den Verkehrsunternehmen Abschlagszahlungen auf die Ausgleichsleistungen für die Mindereinnahmen aus dem Ermäßigungsticket wie folgt gewährt: Jeweils zum 15. des auf die Gültigkeit des jeweils ausgegebenen Tickets folgenden Monats können Abschlagszahlungen über das DTBY-Portal beantragt werden. Hierzu ist dort die Anzahl der jeweils ausgegebenen, gültigen Ermäßigungstickets zu melden. Daneben besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer Korrekturmeldung bis zum 31. März 2027 mit dem bis dahin letztverfügbaren Stand die hochgeladenen Monatsmeldungen 2026 zu korrigieren. Die Höhe der Abschlagszahlung beträgt je gemeldetem verkauften Ermäßigungsticket 20 Euro. Die Verkehrsunternehmen können sich zu der Antragsstellung auch eines Dienstleisters bedienen.
Der Betreiber des DTBY-Portals ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt, soweit dies zur Abwicklung der Leistungen erforderlich ist.
- 6.4
- Die endgültige Ermittlung der Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung erfolgt unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen und der vorläufigen Ausgleichsleistungen nach den Nrn. 6.1 bis 6.3 durch die nach Nr. 5.2 zuständige Stelle im Rahmen eines endgültigen Bewilligungsbescheids. Bei der endgültigen Ermittlung der Ausgleichsleistungen sind die vom Verkehrsunternehmen erhaltenen Abschlagszahlungen inklusive gegebenenfalls erfolgter Rückzahlungen oder Nachzahlungen zu berücksichtigen. Soweit die vom Verkehrsunternehmen erhaltenen Abschlagszahlungen über die endgültigen Ausgleichsleistungen hinausgehen, ist der überschüssige Betrag innerhalb einer hierzu von der nach Nr. 5.2 zuständigen Stelle zu setzenden angemessenen Frist zurückzuzahlen. Es gilt Art. 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).
- 6.5
- Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Verkehrsunternehmen Prüfungen entsprechend Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHO durchzuführen.
7.Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
- 7.1
- Das Staatsministerium ist über die auf Grundlage dieser Allgemeinverfügung gewährten Ausgleichsleistungen berichtspflichtig gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im SPNV, denen das Bruttoprinzip zugrunde liegt (vergleiche Nr. 3 Satz 2), sind die Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung Bestandteil der Ausgleichsleistungen auf Grundlage der jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsaufträge; sie werden somit gesamthaft zusammen mit den Ausgleichsleistungen dieser öffentlichen Dienstleistungsaufträge im Rahmen des Berichts nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 dargestellt.
- 7.2
- Sofern dies für die Gewährleistung der Berichtspflicht nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erforderlich ist, können Daten, die im Zusammenhang mit dieser Allgemeinverfügung stehen, auch nachträglich von den Verkehrsunternehmen eingefordert werden. Verkehrsunternehmen, denen ein Ausgleich aufgrund dieser Allgemeinverfügung gewährt wird, können sich insoweit nicht auf Vertraulichkeit beziehungsweise die Geheimhaltung der von ihnen gemachten Angaben berufen.
8.Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten, Widerruflichkeit
- 8.1
- Diese Allgemeinverfügung ist am Tag nach der Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt bekanntgegeben (Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG); sie tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
- 8.2
- Die hiesige Allgemeinverfügung tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft. Die Abwicklung des Verfahrens über die Gewährung von Ausgleichsleistungen für das Kalenderjahr 2026 wird auch nach dem Außerkrafttreten gemäß Satz 1 nach den Regelungen dieser Allgemeinverfügung zu Ende geführt (insbesondere Erfüllung sämtlicher Nachweispflichten durch die Verkehrsunternehmen und Durchführung der Schlussabrechnung). Die hiesige Allgemeinverfügung kann durch Allgemeinverfügung verlängert, geändert oder auch vor dem oben genannten Außerkrafttreten aufgehoben/widerrufen (Art. 49 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG) werden.
Gründe
Der Freistaat Bayern hat sich gemeinsam mit den anderen Ländern und dem Bund zur Fortführung und anteiligen Finanzierung des Deutschlandtickets ab 1. Januar 2026 geeinigt. Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium) als hierfür im Freistaat Bayern zuständige Behörde hat auf Grundlage der zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmten Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2026 die hiesige Allgemeinverfügung erlassen, um die Finanzierung gegenüber den Verkehrsunternehmen des ÖPNV im Freistaat Bayern zu gewährleisten. Dies schließt sowohl den SPNV als auch den allgemeinen ÖPNV ein.
Diese Allgemeinverfügung wird vom Staatsministerium auf Grundlage von § 15 AEG und Art. 15 Abs. 1 Satz 2 und 2 sowie Art. 8a BayÖPNVG als zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in seinem sachlichen und geografischen Zuständigkeitsgebiet auf Grundlage von § 2 RegG und Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 als allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif erlassen.
Die Allgemeinverfügung regelt mit dem Ziel einer landesweit flächendeckenden und einheitlichen Anwendung des Deutschlandtickets spezifisch die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zur Anerkennung des Deutschlandtickets als Höchsttarif und enthält korrespondierend hierzu die Regelungen zur Ermittlung der Ausgleichsleistungen für die Tarifanerkennungspflicht. Sonderregelungen zur Abwicklung der Ausgleichsleistungen gelten bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen mit sogenanntem Bruttoprinzip, bei denen die Erlösverantwortung bei der BEG liegt.
Die Ermittlung der Ausgleichsleistungen für die tariflichen Mindereinnahmen für das Ermäßigungsticket erfolgt grundsätzlich im Rahmen des in der Allgemeinverfügung bereits bestehenden Verfahrens. Da die zusätzliche Ermäßigung vollständig vom Freistaat Bayern finanziert wird, ist eine Trennung der Effekte aus der Anerkennung des regulären Deutschlandtickets und der des Ermäßigungstickets erforderlich.
Die Allgemeinverfügung setzt die Vorgaben des Rechts der Europäischen Union nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durch transparente und diskriminierungsfreie Ausreichung der Mittel an die Verkehrsunternehmen des ÖPNV um. Die Ausgleichsleistungen sind auf den finanziellen Nettoeffekt aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anerkennung des Deutschlandtickets beschränkt. Der unter Nr. 8.2 enthaltene unbeschränkte Widerrufsvorbehalt dient der Absicherung der Einhaltung der durch den Haushaltsgesetzgeber bewilligten Ausgabeermächtigung (Bayerischer Staatshaushalt, Kap. 09 06 TG 64). Gleichwohl wird davon ausgegangen, dass auf der Grundlage der zwischen Bund und Ländern erfolgten Abstimmung die Finanzierung des Deutschlandtickets gewährleistet ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem örtlich zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Örtlich zuständig ist das Bayerische Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:
- Regierungsbezirk Oberbayern:
Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, - Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1, - Regierungsbezirk Oberfranken:
Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16, - Regierungsbezirk Unterfranken:
Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26, - Regierungsbezirk Mittelfranken:
Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24–28, - Regierungsbezirk Schwaben:
Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 1. Januar 2022 muss der in § 55d VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Anlagen
Besondere Bestimmungen zum Bayerischen ermäßigten Deutschlandticket für Auszubildende, Studierende und Freiwilligendienstleistende (Ermäßigungsticket) für das Kalenderjahr 2026 |
|
Festlegungen zur Umsetzung der Stufe 2 der Einnahmenaufteilung für das Deutschlandticket im Freistaat Bayern (2026) |
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Regelungen für strukturelle Änderungen |
München, den 1. Dezember 2025
Dr. Thomas Gruber
Ministerialdirektor
- 1
- VERORDNUNG (EG) Nr. 1370/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).↩
- 2
- Bundesweit aggregierter Ausgleichsbetrag, welcher sich aus den finalen Anträgen für das Jahr 2025 ergibt.↩
- 3
- Gesamtausgleichsbetrag gemäß Nr. 4.1.1 dieser Allgemeinverfügung.↩
- 4
- Tatsächliche Erlöse aus dem Deutschlandticket im Jahr 2025 nach Abzug des Vertriebsanreizes (Stand 31.12.2027).↩
- Anlage 1: Besondere Bestimmungen zum Bayerischen ermäßigten Deutschlandticket für Auszubildende, Studierende und Freiwilligendienstleistende (Ermäßigungsticket) für das Kalenderjahr 2026
- Anlage 2: Festlegungen zur Umsetzung der Stufe 2 der Einnahmenaufteilung für das Deutschlandticket im Freistaat Bayern (2026)
- Anlage 3: Regelungen für strukturelle Änderungen