2176-I
Förderrichtlinie Werteprojekte
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 5. Dezember 2025, Az. G2-6722-7-20
1Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) gewährt nach Maßgabe der nachstehenden Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) – Zuwendungen für Projekte zur Wertevermittlung. 2Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
Abschnitt 1: Allgemeiner Teil
Kapitel 1: Beschreibung des Förderprogramms
1.Zweck der Förderung
1Gelingende Integration ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und ein friedliches Zusammenleben in Bayern. 2Neben der deutschen Sprache und der Integration in Ausbildung und Arbeit ist die Wertevermittlung ein wichtiger Baustein der Integration. 3Ein Grundkonsens gemeinsamer Werte sowie gegenseitiger Respekt und Toleranz sind dabei von besonderer Bedeutung. 4Der Freistaat Bayern fördert daher die Durchführung vielfältiger Angebote zur Wertevermittlung. 5Zweck der Förderung ist es, Zuwanderinnen und Zuwanderern unsere Werte und Kultur näherzubringen und verständlich zu machen, um sich besser im Alltag und in unserer Gesellschaft zurechtzufinden. 6Die Wertevermittlung umfasst dabei die Grundlagen unserer Rechts- und Werteordnung wie Demokratieverständnis, Gleichberechtigung und Toleranz, die Stärkung der Akzeptanz dieser grundlegenden Werte und Regeln sowie die Vermittlung von Wissen über unsere Kultur. 7Durch interkulturelle und interreligiöse Begegnungen und Austausch soll gegenseitiges Verständnis und das gesellschaftliche Miteinander gestärkt werden. 8Gleichzeitig wird mit der Förderung bezweckt, Neuzugewanderten mit praktischen Hilfen das Ankommen in der Gesellschaft zu erleichtern und Möglichkeiten zur gesellschaftlichen Partizipation aufzuzeigen. 9Die Maßnahmen dienen damit dem Erhalt des sozialen Friedens und der Förderung grundlegender sozialer und kommunikativer Kompetenzen als wichtige Vorläuferfähigkeiten für weitere Integrationsschritte, insbesondere im Bildungsbereich und auf dem Arbeitsmarkt. 10Zur Unterstützung des Erlernens der deutschen Sprache sollen die Werteprojekte in deutscher Sprache durchgeführt werden.
2.Gegenstand der Förderung
1Im Rahmen des Zuwendungszwecks wird die projektbezogene Durchführung von Angeboten der Wertevermittlung und die Schulung des hierfür einzusetzenden Personals gefördert. 2Zu den geförderten Formaten zählen etwa Kurse, Workshops, Austauschtreffen oder Fortbildungen. 3Die Angebote der Wertevermittlung sollen sowohl die Wissensvermittlung als auch praktische Beteiligungsformen umfassen.
3.Zielgruppe
1Die Zielgruppe der Angebote der Wertevermittlung umfasst mindestens 18-jährige dauerhaft bleibeberechtigte Menschen mit Migrationshintergrund, Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive sowie Personen, die im Besitz einer Beschäftigungsduldung nach § 60d des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht) sind. 2Als dauerhaft bleibeberechtigt gelten auch Ausländerinnen und Ausländer, die als Asylberechtigte (Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 AufenthG), Flüchtlinge (Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AufenthG) oder als subsidiär Schutzberechtigte (Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 AufenthG) anerkannt worden sind oder denen nach den §§ 22, 23, 24 oder 25 Abs. 3 AufenthG erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. 3Mit Ausnahme der Kursreihe „Leben in Bayern“ (Abschnitt 2 Kapitel 1) und der Projektreihe „Lebenswirklichkeit in Bayern“ (Abschnitt 2 Kapitel 2) können sich einzelne Maßnahmen auch an Angehörige der Mehrheitsgesellschaft richten, sofern sie dazu dienen, interkulturelles Verständnis zu fördern, gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken und ein Bewusstsein für die Lebensrealitäten der genannten Zielgruppen zu schaffen.
4.Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind alle rechtsfähigen Träger, die über die erforderliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit zur Durchführung des Projekts verfügen und deren bisherige Tätigkeit das Erreichen des Förderzwecks erwarten lässt.
5.Standorte
1Die Projekte sollen an verschiedenen Standorten in Bayern durchgeführt werden. 2Hierbei soll eine gleichmäßige Verteilung der Angebotskulisse auf die einzelnen Regierungsbezirke erreicht werden.
6.Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen
1Es gelten die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen der VV Nr. 1 zu Art. 44 BayHO. 2Insbesondere muss die Gesamtfinanzierung des Projekts gesichert sein (VV Nr. 1.4 zu Art. 44 BayHO). 3Außerdem darf eine Zuwendung zur Projektförderung nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind (VV Nr. 1.5.1 zu Art. 44 BayHO). 4Rein vorbereitende oder planende Maßnahmen wie etwa die Teilnehmerakquise gelten nicht als Vorhabenbeginn.
7.Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Anteilsfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
8.Höhe der Zuwendung, Eigenanteil
1Die Zuwendung erfolgt in der Regel in Höhe von maximal 90 % der nach Kapitel 2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Der Zuwendungsempfänger hat demnach in der Regel einen Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen. 3Der Eigenanteil kann gemäß VV Nr. 2.4.2 Satz 4 zu Art. 44 BayHO ganz oder teilweise aus unentgeltlichen Arbeitsleistungen bestritten werden, die nach Nr. 11.3.1 als fiktive zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt worden sind. 4Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen vom Zuwendungsempfänger durch Eigen- oder durch Drittmittel aufgebracht werden. 5Diese dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Ausgaben- und Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden.
9.Mehrfachförderung
1Eine Förderung entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich; Nr. 8 Satz 2 und 3 ist auch in diesen Fällen zu wahren.
Kapitel 2: Zuwendungsfähige Ausgaben
10.Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind Personalausgaben nach Nr. 11, Sachausgaben nach Nr. 12 und Ausgaben für die Kinderbetreuung nach Nr. 13. 2Es können nur Ausgaben anerkannt werden, die durch das bewilligte Projekt veranlasst, dem Projekt zuordenbar und angemessen sind. 3Gemeinausgaben sind nur nach Maßgabe der Nr. 14 zuwendungsfähig.
11.Personalausgaben
11.1Eigenpersonalausgaben
11.1.1Bemessungsgrundlage
1Die Höhe der zuwendungsfähigen Eigenpersonalausgaben bemisst sich nach den jeweils geltenden Personalausgabenhöchstsätzen, die das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für Zuwendungen des Freistaates Bayern anhand der tarifvertraglich festgelegten Entgeltgruppen vorsieht. 2Ist der tatsächliche Lohn beim Zuwendungsempfänger im Einzelfall geringer als der vorgesehene Personalausgabenhöchstsatz, so ist dieser tatsächliche, niedrigere Lohn als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. 3Es wird darauf hingewiesen, dass von den Personalausgabenhöchstsätzen sowohl das Grundentgelt als auch die anderen dort genannten Entgelte und Nebenkosten umfasst sind.
11.1.2Eingruppierung
1Für die Anwendung der Personalausgabenhöchstsätze ist nicht die Einstufung beim Zuwendungsempfänger maßgeblich, sondern welche tarifliche Eingruppierung anhand der tatsächlichen Tätigkeit im Projekt, den dazugehörigen tätigkeitsspezifischen beruflichen Vorerfahrungen sowie der Ausbildung vorgenommen werden kann. 2Als Orientierungsrahmen dienen exemplarisch die folgenden tarifrechtlichen Eingruppierungen folgender typischer Projektfunktionen:
- E 8 bis 10 TV-L: Projektleiterinnen und Projektleiter, Projektkoordinatorinnen und Projektkoordinatoren, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder ähnliches Personal,
- E 5 bis 9 TV-L: Dozentinnen und Dozenten, Lehrkräfte oder ähnliches Personal,
- E 3 bis 6 TV-L: Verwaltungs- und Sachbearbeitungskräfte, Buchhaltungskräfte oder ähnliches Personal.
3Eine Eingruppierung in Entgeltgruppen über E 10 TV-L ist im begründeten Einzelfall ausnahmsweise möglich, sofern dies im Einklang mit den tariflichen Bestimmungen liegt.
11.1.3Vorzulegende und vorzuhaltende Unterlagen
1Seitens des Zuwendungsempfängers muss zu jeder beantragten Personalstelle eine Tätigkeitsbeschreibung vorgelegt werden, aus der die Angemessenheit der Eingruppierung und der Umfang der Tätigkeit für das Projekt (Stunden, Prozentanteil) eindeutig beurteilt werden kann. 2Die Nachweise der Qualifikation (Ausbildung und Berufserfahrung) und Arbeitsverträge des eingesetzten Personals müssen bei der Antragstellung vom Zuwendungsempfänger vorgelegt werden und sind für den Fall einer Vor-Ort-Prüfung vorzuhalten.
11.2Ausgaben für Honorarkräfte
11.2.1Zuwendungsfähige Honorarausgaben
1Ausgaben für Honorarkräfte sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie für die Durchführung des Projekts erforderlich und die Aufgaben nicht im Rahmen von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen durchführbar sind. 2Für bereits beim Zuwendungsempfänger sozialversicherungspflichtig Beschäftigte liegen diese Voraussetzungen nicht vor. 3Zuwendungsfähig sind erforderliche und angemessene Honorarausgaben, die dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 4Es gelten daher folgende Leitlinien:
- 11.2.1.1
- Wird die Honorarkraft regelmäßig für die Durchführung des Projekts eingesetzt, muss sich die Höhe des Honorars an den Personalausgabenhöchstsätzen gemäß Nr. 11.1.1 orientieren.
- 11.2.1.2
- 1Wird die Honorarkraft für einzelne Veranstaltungen, zum Beispiel aufgrund besonderer Expertise für ein projektbezogenes Thema, im Projekt eingesetzt, ist in der Regel ein Stundensatz von bis zu 60 Euro zuwendungsfähig. 2Das vereinbarte Honorar muss in angemessenem Verhältnis zur Qualifikation der Honorarkraft stehen und marktüblich sein. 3Die Bewilligungsbehörde kann in Ausnahmefällen einen höheren Stundensatz anerkennen. 4Ein solcher Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn besonders herausragende Qualifikationen bestehen, eine besonders hervorgehobene Tätigkeit vorliegt oder ein höherer Stundensatz marktüblich ist. 5Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Zuwendungsempfänger darzulegen und zu begründen.
11.2.2Vorzulegende und vorzuhaltende Unterlagen
1Wird die Honorarkraft regelmäßig für die Durchführung des Projekts eingesetzt, ist seitens des Zuwendungsempfängers eine Tätigkeitsbeschreibung vorzulegen, aus der die Angemessenheit des Honorars und der Umfang der Tätigkeit für das Projekt (Stunden, Prozentanteil) eindeutig beurteilt werden kann. 2Nachweise für die Qualifikation (Ausbildung und Berufserfahrung) der regelmäßig eingesetzten Honorarkraft und der Honorarvertrag müssen möglichst bei der Antragstellung vom Zuwendungsempfänger vorgelegt werden und sind für den Fall einer Vor-Ort-Prüfung vorzuhalten. 3Wird die Honorarkraft nur für einzelne Veranstaltungen eingesetzt, ist der Honorarvertrag vorzulegen. 4Der Bewilligungsbehörde ist ein geeigneter Nachweis für die Angemessenheit des Honorars vorzulegen.
11.3Ehrenamtliches Personal
11.3.1Unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen
1Unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen können nach VV Nr. 2.3.7.1 zu Art. 44 BayHO mit einem Wert in Höhe des zum Zeitpunkt der Erbringung der Arbeitsleistung geltenden gesetzlichen Mindestlohns als zuwendungsfähig anerkannt werden. 2Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann der Stundensatz angemessen, maximal auf das Doppelte, erhöht werden. 3Die Höhe dieser fiktiven zuwendungsfähigen Ausgaben darf 25 % der übrigen, tatsächlich angefallenen zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
11.3.2Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche
1Ausgaben für Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche sind zuwendungsfähig, soweit sie zur Durchführung des Projekts erforderlich sind. 2Hinsichtlich der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben findet Nr. 11.3.1 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
12.Sachausgaben
12.1Anschaffungen
1Notwendige projektbezogene Anschaffungen sind in angemessenem Umfang zuwendungsfähig. 2Hierunter fallen insbesondere Anschaffungen für Lehr- und Lernmaterialien für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und für das Lehrpersonal, sonstige projektbezogene Verbrauchsgüter und Ausstattungsgegenstände. 3Hiervon umfasst sind auch Eintrittsgelder und sonstige Entgelte im Rahmen von Unternehmungen, soweit es sich nicht um Veranstaltungen handelt, bei denen der Freizeitcharakter im Vordergrund steht. 4Getätigte Zahlungen sind in Form von quittierten Rechnungen oder gleichwertigen Buchungsbelegen vorzuhalten. 5Hinsichtlich der entgeltlichen Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben, wird auf die Vorschriften zur Vergabe von Aufträgen hingewiesen (siehe Nr. 22).
12.2Miete
1Mietausgaben für projektbezogene Räumlichkeiten sind – unter besonderer Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit – grundsätzlich zuwendungsfähig, sofern dem Träger keine mietfreien Räume zur Verfügung stehen, die Ausgaben tatsächlich angefallen und dem Projekt zuordenbar sind. 2Nebenkosten, Reparaturen (auch Schönheitsreparaturen und Modernisierungsarbeiten) und Instandhaltungskosten sind nicht zuwendungsfähig. 3Werden Räume nicht ausschließlich für die Projektdurchführung genutzt, ist nur der auf das Projekt entfallende Mietanteil zuwendungsfähig. 4Mietverträge, Zahlungsbelege und die Berechnung des auf das Projekt entfallenden Mietanteils sind der Bewilligungsbehörde mit dem Antrag vorzulegen. 5Soweit diese bei Antragseinreichung noch nicht vorliegen, sind sie unverzüglich nachzureichen.
12.3Öffentlichkeitsarbeit und Marketing
Ausgaben für projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit und Marketing sind in einem den übrigen Ausgaben und der Größe des Projekts angemessenen Umfang zuwendungsfähig.
12.4Reisekosten, Fahrtkosten
1Reisekosten inklusive Tagegeld des Eigenpersonals und der Honorarkräfte sind auf Grundlage des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) zuwendungsfähig. 2Die Reise muss einen begründeten Bezug zur Umsetzung des Projekts aufweisen. 3Eine zuwendungsfähige Reise entsprechend Art. 2 BayRKG ist eine projektbezogene Reise außerhalb des ständigen oder überwiegenden Durchführungsorts des Projekts. 4Fahrtkosten des Eigenpersonals und der Honorarkräfte für die Fahrt zum ständigen oder überwiegenden Durchführungsort des Projekts sind nicht zuwendungsfähig. 5Reisekosten anlässlich einer Fortbildung sind nur nach Maßgabe der Nr. 12.5 zuwendungsfähig. 6Fahrtkosten von Ehrenamtlichen sind mit der Aufwandsentschädigung abgegolten. 7Etwaig anfallende Fahrtkosten von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu den Angeboten oder für im Rahmen der Angebote durchgeführte Unternehmungen sind grundsätzlich zuwendungsfähig, sofern sie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, projektbezogen und notwendig sind.
12.5Fortbildungskosten
1Zuwendungsfähig sind pro Bewilligungszeitraum und pro Zuwendungsempfänger Fortbildungskosten inklusive der durch die Fortbildung veranlassten Reisekosten nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes von insgesamt bis zu 350 Euro für Fortbildungen zu einem projektbezogenen Thema. 2Darüber hinausgehende Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig.
13.Ausgaben für Kinderbetreuung
1Ausgaben für Kinderbetreuung sind zuwendungsfähig, soweit sie zur Durchführung des Projekts erforderlich sind. 2Für bis zu fünf zu betreuende Kinder ist eine Kinderbetreuungskraft, ab sechs Kindern sind maximal zwei Kräfte förderfähig. 3Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben für Kinderbetreuung ist auf folgende Stundensätze begrenzt:
- für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer ist eine Aufwandsentschädigung in Höhe des zum Zeitpunkt der Erbringung der Arbeitsleistung geltenden gesetzlichen Mindestlohns zuwendungsfähig,
- für pädagogisch qualifizierte Betreuungskräfte ist ein Honorar oder eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Doppelten des zum Zeitpunkt der Erbringung der Arbeitsleistung geltenden gesetzlichen Mindestlohns zuwendungsfähig.
4In Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag mit einer detaillierten Begründung einen höheren Stundensatz bewilligen. 5Die für die Kinderbetreuung eingesetzten Personen müssen dem Zuwendungsempfänger vor Beginn des Betreuungsangebots ein aktuelles erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. 6Die Betreuungskräfte sollten Erfahrungen im Umgang mit oder in der Betreuung von Kindern haben und den Bedürfnissen und Fähigkeiten sowie dem Alter der Kinder entsprechende Spiel- und Beschäftigungsmaßnahmen anbieten. 7Hierzu sollte der Kinderbetreuungsraum kinderfreundlich und altersgerecht gestaltet und mit Materialien wie Spielzeug, Büchern, Papier, Stiften ausgestattet sein. 8Entsprechende Verbrauchskosten sind nach Maßgabe des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zuwendungsfähig. 9Um bei den Kindern das Erlernen oder die Festigung der deutschen Sprache zu unterstützen, sollten die betreuenden Personen möglichst über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen. 10Haftungsrisiken sind durch den Kursträger oder Träger des Betreuungsangebots abzusichern; Ausgaben hierfür sind zuwendungsfähig, soweit sie abgrenzbar und projektbezogen sind.
14.Gemeinausgaben
Ausgaben, die anlässlich eines geförderten Vorhabens durch das Zurückgreifen auf vorhandene Strukturen oder Leistungen tatsächlich entstehen, aber dem Vorhaben der Höhe nach nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zugeordnet werden können (Gemeinausgaben) werden auf Basis einer Pauschale in Höhe von 5 % der förderfähigen, konkret abgerechneten Personal- und Sachausgaben gefördert.
Kapitel 3: Zuständigkeit und allgemeine Verfahrensvorschriften
15.Zuständigkeit der Bewilligungsbehörde
Die Regierung von Mittelfranken ist als Bewilligungsbehörde zuständig für die Durchführung des Förderverfahrens.
16.Antrag
1Die Gewährung einer Zuwendung nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie erfolgt nur auf Antrag. 2Dem Staatsministerium ist eine Projektbeschreibung und ein Ausgaben- und Finanzierungsplan per E-Mail an Sachgebiet-G2@stmi.bayern.de zuzusenden. 3Der Ausgaben- und Finanzierungsplan ist verbindlich und dient der Ermittlung zuwendungsfähiger und nicht zuwendungsfähiger Ausgaben. 4Nach Freigabe des Projekts durch das Staatsministerium ist der Antrag bei der Bewilligungsbehörde per E-Mail (Sachgebiet-15.integration@reg-mfr.bayern.de) einzureichen. 5Dem Antrag ist neben den in Satz 2 bezeichneten Unterlagen eine Erklärung beizufügen, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist (VV Nr. 3.1.2 zu Art. 44 BayHO). 6Die Antragstellung soll in der Regel mindestens zwei Monate vor dem Projektbeginn erfolgen. 7Im Falle eines Antrags auf Verlängerung einer Projektförderung ist dem Staatsministerium neben den in Satz 2 bezeichneten Unterlagen ein Zwischenbericht über den Verlauf des aktuellen Förderzeitraums einzureichen. 8Dem Antragsteller stehen entsprechende Formulare auf der Internetseite des Staatsministeriums zur Verfügung.
17.Zuwendungsbescheid
1Die Bewilligungsbehörde erlässt einen Zuwendungsbescheid, in dem sie den Bewilligungszeitraum festlegt. 2Der Bewilligungszeitraum umfasst in der Regel ein Kalender- und Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
18.Mitteilungspflichten
1Während des gesamten Projektzeitraums sind die Mitteilungspflichten gemäß Nr. 5 ANBest-P zu beachten. 2Sollte die Projektumsetzung vor Ort von der bewilligten Planung abweichen, so hat der Zuwendungsempfänger dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, sobald die Abweichungen konkret absehbar sind. 3Dies gilt auch bei Abweichungen vom Ausgaben- und Finanzierungsplan und bei Änderungen im Personalbestand.
19.Auszahlung
1Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt im Anforderungsverfahren nach Maßgabe der VV Nr. 6.3 zu Art. 44 BayHO. 2Zuwendungen dürfen nur insoweit angefordert und ausgezahlt werden, als sie für fällige oder innerhalb von drei Monaten fällig werdende Zahlungen benötigt werden. 3Bei der Auszahlung soll ein Betrag von mindestens 10 % der Gesamtzuwendung einbehalten werden; der Einbehalt wird erst nach Abschluss der Verwendungsprüfung ausgezahlt. 4Die Bewilligungsbehörde kann während des Projektzeitraums jederzeit einen Nachweis bereits getätigter und zuwendungsfähiger Ausgaben durch Vorlage einer Belegliste und Ausgabenerklärung verlangen sowie eine (auch unangemeldete) Vor-Ort-Kontrolle durchführen.
20.Verwendungsnachweis
1Der Nachweis der Verwendung, der aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis und aus einer Belegliste besteht, muss per E-Mail innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der beantragten Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. 2In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen (Nr. 7.3.1 ANBest-P). 3Dem Staatsministerium ist ein Abdruck des Sachberichts zum Verwendungsnachweis und eine Statistik über die Teilnehmerzahlen nach den vorgegebenen Mustern per E-Mail an Sachgebiet-G2@stmi.bayern.de zu übersenden. 4In dem zahlenmäßigen Nachweis sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Ausgaben- und Finanzierungsplans auszuweisen (Nr. 7.3.2 ANBest-P). 5Dem zahlenmäßigen Nachweis ist eine Einzelaufstellung beizufügen, in der, unterteilt entsprechend der Gliederung des Ausgaben- und Finanzierungsplans, alle Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt ausgewiesen sind (Belegliste). 6Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein (Nr. 7.3.3 ANBest-P). 7Der Vorlage von Belegen bedarf es grundsätzlich nicht (Nr. 7.6 ANBest-P). 8Die Originalbelege sind nach Vorlage des Verwendungsnachweises mindestens fünf Jahre aufzubewahren (Nr. 6.2 ANBest-P). 9Sind unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen als fiktive zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt worden, so müssen diese durch einen Stundenzettel nachgewiesen werden, in dem die Namen der Ehrenamtlichen und die Anzahl der geleisteten Stunden vermerkt sind. 10Zur Prüfung des Verwendungsnachweises ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen (Nr. 8.1 ANBest-P). 11Auf die weiteren Regelungen der Nrn. 7 und 8 ANBest-P wird hingewiesen.
21.Prüfung durch die Bewilligungsbehörde
Die Bewilligungsbehörde prüft anhand des Verwendungsnachweises die dem Förderzweck entsprechende Verwendung der Zuwendung und die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen.
Kapitel 4: Vergabe von Aufträgen durch den Projektträger
22.Auflage betreffend die Vergabe von Aufträgen durch den Projektträger
1Hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen gilt Nr. 3 ANBest-P. 2Unterhalb der Wertgrenze der Nr. 3.2 ANBest-P können Aufträge unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt vergeben werden.
Abschnitt 2: Besonderer Teil
In Ergänzung zu den unter Abschnitt 1 dargestellten allgemeinen Regelungen gelten für die Kursreihe „Leben in Bayern“ und das Projekt „Lebenswirklichkeit in Bayern“ folgende besondere Regelungen:
Kapitel 1: Kursreihe „Leben in Bayern“
23.Förderzweck
1Ziel der Kursreihe „Leben in Bayern“ ist es, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Kultur, die Werte und unser Zusammenleben in Bayern näherzubringen und ihnen das Zurechtfinden im Alltag zu erleichtern. 2Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten praktische Unterstützung in Fragen des Alltags, der Erziehung, Bildung und Gesundheit sowie die Gelegenheit zur Vertiefung der deutschen Sprachkenntnisse. 3Die Wertevermittlungskurse sollen keinen strengen Frontalunterrichtscharakter haben, sondern Raum für den Austausch untereinander und mit den Kursleiterinnen und Kursleitern lassen. 4Zur Veranschaulichung gelebter Werte soll der Unterricht auch Einblicke in das Vereinsleben oder in ehrenamtliches Engagement umfassen.
24.Fördergegenstand
1Gefördert wird die Kursreihe „Leben in Bayern“, bestehend aus den drei Modulen „Miteinander leben in Bayern“, „Erziehung und Bildung in Bayern“ und „Gesundheit in Bayern“. 2Jedes Modul umfasst bis zu 18, aber mindestens 12 Kursstunden à 60 Minuten. 3Der Inhalt der Module richtet sich nach den von der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit erarbeiteten Unterrichtsmaterialien, bestehend aus dem Lehrkonzept für die Kursleiterinnen und Kursleiter sowie dem Arbeitsbuch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer. 4Jedes Modul beinhaltet eine Unternehmung, die einen thematischen Bezug zu unseren Werten oder zu unserer Kultur und Tradition aufweist (zum Beispiel Besuch einer Schule oder einer Kindertagesstätte, Museumsbesuch, Stadtrundgänge). 5Die Unternehmung darf zeitlich nicht mehr als sechs Stunden umfassen.
25.Teilnahmebedingungen
1Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können bis zu drei Module besuchen, wobei jedes Modul nur einmal besucht werden darf. 2Bricht eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer den Besuch eines Moduls ab, bevor sie oder er ein Drittel der genehmigten Kursstunden des Moduls anwesend war, so ist die einmalige Wiederholung des Moduls zulässig. 3Ein Modul ist erfolgreich absolviert, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer zwei Drittel der angebotenen Kursstunden eines Moduls anwesend war. 4Nach dem erfolgreichen Besuch eines Moduls ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Zuwendungsempfänger eine vom Staatsministerium bereitgestellte Teilnahmebestätigung auszustellen. 5Für den erfolgreichen Besuch aller drei Module wird ein Zertifikat ausgestellt.
26.Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
26.1Anforderungen an die Kursleiterinnen und Kursleiter
1Die Kursleiterinnen und Kursleiter müssen volljährig sein und fließend und gut verständlich deutsch sprechen können. 2Soweit Zweifel an der sprachlichen Qualifikation einer Kursleiterin oder eines Kursleiters bestehen, ist ein Nachweis für Deutschkenntnisse auf C1-Sprachniveau zu erbringen. 3Vor Kursbeginn ist dem Zuwendungsempfänger von jeder Kursleiterin und jedem Kursleiter ein aktuelles erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. 4Die Kursleiterinnen und Kursleiter sind verpflichtet, vor oder zeitnah nach Beginn der von ihnen geleiteten Kurse an folgenden Schulungen teilzunehmen:
- ganztägige Schulung „Interkulturelle Kommunikation und Konfliktmanagement“,
- Schulung zum Thema „Salafismusprävention“ durch das Landesamt für Verfassungsschutz.
5Standorte und Zeitpunkt der Schulungen werden dem Zuwendungsempfänger rechtzeitig vor Schulungsbeginn bekannt gegeben. 6Abweichend von Nr. 12.5 werden Reisekosten für die genannten verpflichtenden Fortbildungen nach Maßgabe des Art. 24 BayRKG erstattet. 7Nach der Teilnahme an den Schulungen erhalten die Kursleiterinnen und Kursleiter eine Teilnahmebestätigung durch das Staatsministerium oder durch das Landesamt für Verfassungsschutz.
26.2Kursgröße pro Modul
1Um mit einem Modul zu beginnen, muss eine Mindestteilnehmerzahl von acht angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmern erreicht werden. 2Die maximale Teilnehmerzahl liegt bei 20 Personen. 3Betreute Kinder werden nicht mitgezählt.
27.Angemessenheit der zuwendungsfähigen Ausgaben
1Abschnitt 1 Kapitel 2 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass sämtliche durch das bewilligte Projekt veranlassten, dem Projekt zuordenbaren und dem Grunde nach zuwendungsfähigen Ausgaben auch der Höhe nach nur dann als zuwendungsfähig gelten, wenn die Zuwendung 250 Euro pro genehmigter Kursstunde nicht überschreitet. 2Bis zu diesem Betrag gelten Ausgaben allgemein als angemessen; eine weitergehende Prüfung der Angemessenheit der Ausgaben findet nicht statt.
28.Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung ist auf 100 000 Euro pro Zuwendungsempfänger begrenzt.
29.Teilnehmerliste
1Der Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich verpflichtet, für jedes durchgeführte Angebot oder Modul eine Teilnehmerliste zu führen, die Vorname, Name und Unterschrift der Teilnehmerinnen und Teilnehmer enthält. 2Des Weiteren hat der Zuwendungsempfänger die Zugehörigkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Zielgruppe (vergleiche Nr. 3) zu überprüfen und in der Teilnehmerliste zu vermerken (zum Beispiel durch den Satz „Berechtigung wurde geprüft“). 3Ein entsprechendes Formular wird zur Verfügung gestellt.
30.Verwendungsnachweis
1Der Sachbericht des Verwendungsnachweises gemäß Nr. 20 Satz 2 muss zusätzlich folgende Punkte enthalten:
- Bestätigung über das Erreichen der Mindestteilnehmerzahl der jeweils durchgeführten Module und Gesamtanzahl,
- durchgeführter Unterrichtsinhalt sowie sonstige Maßnahmen (auch für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation),
- durchgeführte Unternehmungen,
- Unterrichtsatmosphäre und Herausforderungen bei der Durchführung,
- Erfahrungen der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer zum Nutzen der Maßnahme, Erfolge und Beispiele sowie
- Anregungen für Verbesserungsmöglichkeiten (Kursinhalt und Durchführung).
2Ein Formular für den Sachbericht inklusive einer statistischen Erfassung wird zur Verfügung gestellt. 3Die Teilnehmerliste nach Nr. 29 ist Teil des Verwendungsnachweises.
Kapitel 2: Projektreihe „Lebenswirklichkeit in Bayern“
31.Förderzweck
1Frauen kommt eine Schlüsselfunktion im Integrationsprozess zu. 2Ihre Einstellung, ihre Bereitschaft und ihr Wille zur Integration sind nicht nur für den eigenen, sondern für den Integrationserfolg der gesamten Familie entscheidend. 3Ziel der bayerischen Integrationspolitik ist daher, Frauen in ihren Integrationsanstrengungen bestmöglich zu unterstützen. 4Das Staatsministerium fördert deshalb niederschwellige, praktische Aktivitäten mit dem Ziel der Stärkung des Selbstbewusstseins und der eigenen Fähigkeiten der Frauen (sogenanntes „Empowerment“). 5Zudem soll durch die Teilnahme von Frauen ohne Migrationshintergrund als Gäste das Erlernen der deutschen Sprache unterstützt werden und der Kontakt zu einheimischen Frauen gefördert werden. 6Beides – insbesondere der Kontakt zur einheimischen Bevölkerung sowie interkulturelle Freundschaften – sind für die Integration und das Zugehörigkeitsgefühl zur Mehrheitsgesellschaft von großer Bedeutung. 7Zudem fördern interkulturelle gemischte Gruppen gegenseitiges Verständnis und Respekt.
32.Fördergegenstand
1Gefördert werden Angebote, die niederschwellig ausgestaltet sind und praktische Aktivitäten zum „Empowerment“ von Frauen umfassen. 2Hierunter fallen unter anderem regelmäßige Austauschtreffen oder praktische Kurse zu alltäglichen Themen.
33.Zielgruppe
1Teilnahmeberechtigt sind Frauen mit Migrationshintergrund, die die Voraussetzungen der Nr. 3 erfüllen. 2Die Frauen können von ihren minderjährigen Kindern begleitet werden. 3Besonderes Augenmerk ist auf die Akquise neuer Teilnehmerinnen zu legen. 4Eine dauerhafte Verstetigung der Gruppen ohne Neuzugänge ist zu vermeiden.
34.Zahl der Teilnehmerinnen
1Über den gesamten Bewilligungszeitraum soll eine Zielgröße von durchschnittlich acht Frauen pro Angebot angestrebt werden. 2Betreute Kinder werden nicht mitgezählt.
35.Ausgaben für die Teilnahme von Frauen ohne Migrationshintergrund
1Zur Förderung der Kontakte zur einheimischen Bevölkerung sowie des Erwerbs der deutschen Sprache können als Gäste auch Frauen ohne Migrationshintergrund an den Angeboten teilnehmen. 2Die notwendigen projektbezogenen Sachausgaben für die Teilnahme dieser Frauen sind im angemessenen Umfang zuwendungsfähig. 3Dabei ist zu beachten, dass diese Sachausgaben nur soweit zuwendungsfähig sind, als die Anzahl der Frauen ohne Migrationshintergrund durchschnittlich ein Drittel nicht überschreitet.
36.Angemessenheit der zuwendungsfähigen Ausgaben
1Abschnitt 1 Kapitel 2 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass sämtliche durch das bewilligte Projekt veranlassten, dem Projekt zuordenbaren und dem Grunde nach zuwendungsfähigen Ausgaben auch der Höhe nach nur dann als zuwendungsfähig gelten, wenn die Zuwendung 190 Euro pro genehmigter Veranstaltungsstunde nicht überschreitet. 2Bis zu diesem Betrag gelten Ausgaben allgemein als angemessen; eine weitergehende Prüfung der Angemessenheit der Ausgaben findet nicht statt.
37.Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung ist auf 50 000 Euro pro Zuwendungsempfänger begrenzt.
38.Teilnehmerliste
1Der Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich verpflichtet, für jedes durchgeführte Angebot eine Teilnehmerliste zu führen, die Vorname, Name und Unterschrift der Teilnehmerinnen enthält. 2Des Weiteren hat der Zuwendungsempfänger die Zugehörigkeit der Teilnehmerinnen zur Zielgruppe (vergleiche Nr. 33) zu überprüfen und in der Teilnehmerliste zu vermerken (zum Beispiel durch den Satz „Berechtigung wurde geprüft“). 3Ein entsprechendes Formular wird zur Verfügung gestellt.
39.Verwendungsnachweis
1Der Sachbericht des Verwendungsnachweises gemäß Nr. 20 Satz 2 muss zusätzlich folgende Punkte enthalten:
- durchgeführte Angebote und Unternehmungen,
- Anzahl der Teilnehmerinnen pro Angebot und Gesamtanzahl,
- Anzahl der in der Förderperiode neu hinzugekommenen Teilnehmerinnen,
- Atmosphäre und Herausforderungen bei der Durchführung sowie
- Erfahrungen der Teilnehmerinnen und Gäste zum Nutzen des Angebots, Erfolge und Beispiele.
2Ein Formular für den Sachbericht inklusive einer statistischen Erfassung wird zur Verfügung gestellt. 3Die Teilnehmerliste nach Nr. 38 ist Teil des Verwendungsnachweises.
Abschnitt 3: Schlussvorschrift
40.Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Brigitta Brunner
Ministerialdirektorin