2175.4-G
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Stärkung der
Führungskompetenzen und Resilienz der Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen
(Förderrichtlinie Fortbildung Pflege – FoPfFöR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention
vom 5. Dezember 2025, Az. 43c-G8300-2025/1379-10
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung der Führungskompetenzen und Resilienz der Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Zuwendungen aus dem Programm stellen freiwillige Leistungen dar und können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 4Ein Zuwendungsantrag kann deshalb unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden.
1.Zweck der Zuwendung
- 1.1
- 1Pflegeeinrichtungen stehen angesichts der Personal- und Finanznot in der Pflege unter massivem Druck. 2Zur Aufrechterhaltung des Pflegebetriebs bedarf es eines Umdenkens in den Einrichtungen und einer innovativen Personal- und Organisationsentwicklung. 3Voraussetzung für diesen Prozess sind fachlich qualifizierte und geeignete Führungskräfte sowie physisch und psychisch gesunde Pflegekräfte.
- 1.2
- 1Die Förderung dient der Unterstützung von Maßnahmen zur Stärkung der Führungskompetenzen und der Resilienz der in Pflegeeinrichtungen tätigen Personen in Bayern. 2Fortbildungen bilden den nötigen Raum, diese Kompetenzen gezielt zu fördern und weiterzuentwickeln und leisten einen Beitrag zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen Pflege und Betreuung in der ambulanten wie in der stationären Langzeitpflege.
- 1.3
- 1Führung in der Pflege ist kein Selbstläufer. 2Sie erfordert spezifisches Wissen, reflektiertes Handeln und die Fähigkeit, mit Veränderungen professionell umzugehen und diese innovativ zu gestalten. 3Die Organisationsentwicklung ist die Grundlage für eine gelingende zukunftsorientierte Arbeitsweise, Führungskompetenzen bilden hierfür die Basis in den Pflegeeinrichtungen. 4Diese Kompetenzen sind zu stärken.
- 1.4
- 1Für den Verbleib im Pflegeberuf ist eine stabile physische und psychische Resilienz der Beschäftigten notwendig. 2Um den außerordentlichen psychischen und physischen Belastungen im Pflegealltag nachhaltig zu begegnen, sollen die Beschäftigten lernen, auf herausfordernde Situationen im Team wie auch für die eigene Persönlichkeit zu reagieren und durch diese Kompetenzen an den modernen Personal- und Organisationsentwicklungen konstruktiv mitwirken zu können.
2.Gegenstand der Förderung
- 2.1
- 1Gefördert werden Fortbildungsmaßnahmen für Führungskräfte sowie resilienzstärkende Maßnahmen für Beschäftigte in ambulanten und stationären nach § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Pflegeeinrichtungen in Bayern. 2Dies gilt sowohl für Präsenzveranstaltungen als auch für entsprechende E-Learning-Fortbildungsangebote im Online-Live-Format.
- 2.2
- Gefördert werden insbesondere folgende Fortbildungsmaßnahmen:
- 2.2.1
- Stärkung der Führungskompetenz für Führungskräfte (Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung, Hauswirtschaftsleitung):
- a)
- Schulungen zur Personalführung, Kommunikation und Konfliktlösung,
- b)
- Seminare zu Change-Management und Teamsteuerung,
- c)
- Coaching-Programme für Leitungskräfte und angehende Führungskräfte,
- d)
- Supervision zur Reflexion des Führungsverhaltens,
- e)
- Qualifizierungen im Bereich Organisationsentwicklung und strategisches Management.
- 2.2.2
- Resilienzstärkende Maßnahmen für Beschäftigte in der Pflegeeinrichtung:
- a)
- Schulungen zu Stressbewältigung, Achtsamkeit und Selbstfürsorge,
- b)
- Workshops zu gesunder Arbeitsgestaltung und Psychohygiene,
- c)
- Maßnahmen zur Förderung des Teamzusammenhalts,
- d)
- Gesundheitsfördernde Programme wie Bewegung, Entspannung, Ernährung,
- e)
- Individuelle Resilienztrainings mit anerkannten Methoden.
3.Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger von Pflegeeinrichtungen nach Nr. 2.1, insbesondere
- a)
- die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen in Bayern,
- b)
- die auf Landesebene wirkenden oder andere fachlich anerkannten Verbände der privaten Träger,
- c)
- freigemeinnützige Stiftungen und
- d)
- Einrichtungen ohne Verbandszugehörigkeit.
4.Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Förderung ist
- a)
- der Nachweis der fachlichen Notwendigkeit einer Fortbildungsmaßnahme, insbesondere bei Veränderungen in den Strukturen und Prozessen in den Einrichtungen, Wechsel in der Leitung und außerordentlichen Belastungen,
- b)
- die Vorlage eines Angebotes eines zertifizierten Anbieters (TÜV oder vergleichbare andere Institution) mit Informationen zum Inhalt, Dauer, Datum und Kosten der Maßnahme sowie
- c)
- die Benennung der Führungskraft, der Führungsposition und deren Verantwortungsbereich oder der Mitarbeitenden, die die Maßnahme wahrnehmen sollen.
5.Art und Umfang der Zuwendung
- 5.1
- Die Zuwendung wird im Wege der Festbetragsfinanzierung als Projektförderung gewährt.
- 5.2
- Zuwendungsfähig sind ausschließlich die für die Fortbildungsmaßnahme entstehenden Teilnehmergebühren.
- 5.3
- Die Zuwendung für die Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 beträgt pro Person höchstens 5 000 Euro, für die Maßnahmen nach Nr. 2.2.2 pro Person höchstens 500 Euro pro Fortbildungsmaßnahme.
- 5.4
- Der Bewilligungszeitraum umfasst maximal 12 Monate.
- 5.5
- 1Die Zuwendung darf die tatsächlich jeweils entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. 2Vom Zuwendungsempfänger sind Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben einzubringen. 3Der Festbetrag nach Nr. 5.2 ist gegebenenfalls entsprechend zu kürzen.
- 5.6
- 1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
6.Antrags- und Bewilligungsverfahren
- 6.1
- Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Pflege (LfP).
- 6.2
- Der Antrag soll zwei Monate vor Beginn der ersten Fortbildungsmaßnahme gestellt werden, wobei die Maßnahme spätestens sechs Monate nach Antragstellung beginnen muss.
- 6.3
- Der Antrag ist grundsätzlich in elektronischer Form über den Bayerischen Formularserver mittels dort bereitgestellten Antragsformulars zu stellen.
7.Auszahlung und Nachweis der Verwendung
1Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt nach Bestandkraft des Zuwendungsbescheides. 2Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit der Förderung erbrachten Nachweise ordnungsgemäß zu führen und für die Dauer von fünf Jahren nach Abschluss der Maßnahme aufzubewahren. 3Die Nachweise sind auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
8.EU-Beihilferecht
Die Bewilligungsbehörde prüft die Einhaltung EU-beihilferechtlicher Vorgaben.
9.Subvention
1Die Zuwendung stellt eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuches dar. 2Die für die Gewährung maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. 3Mit dem Antrag (Nr. 6) ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.
10.Erfolgskontrolle
Zum Zwecke der Evaluation und Erfolgskontrolle des Förderprogramms ist zu jeder geförderten Fortbildungsmaßnahme ein Bericht auf Basis einer schriftlichen Befragung der Teilnehmenden zu erstellen und mit der Verwendungsbestätigung einzureichen.
11.Datenschutz
1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweiligen Bewilligungsbehörden sind Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO – insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO – werden von den jeweiligen Bewilligungsbehörden erfüllt.
12.Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Dr. Rainer Hutka
Ministerialdirektor