2273-I
Änderung der Sportförderrichtlinien
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 8. Dezember 2025, Az. H2-5813-1-69
- 1.
- Die Sportförderrichtlinien (SportFöR) vom 5. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 714), die durch Bekanntmachung vom 13. Februar 2024 (BayMBl. Nr. 111) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 4.1.1 wird wie folgt gefasst:
- „4.1.1
- Rechtspersönlichkeit, Gemeinnützigkeit
1Zuwendungsfähig sind ausschließlich gemeinnützige Vereine mit Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Bayern, deren Satzung als Vereinszweck die Pflege des Sports oder einer Sportart enthält. 2Die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit kommt in einer Anerkennung des zuständigen Finanzamts zum Ausdruck.“
- 1.2
- In Nr. 5.3.5.2.4 wird die Zeile der Kostengruppe 500 wie folgt gefasst:
| 1 KG |
2 Kostenart |
3 zuwendungsfähig |
4 nicht zuwendungsfähig |
| „500 | Außenanlagen und Freiflächen |
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- 1.3
- Nr. 5.3.5.2.5 Spiegelstrich 4 Satz 2 wird aufgehoben.
- 1.4
- Nr. 5.3.5.3 wird wie folgt gefasst:
- „5.3.5.3
- Höhe der Förderung
1Die Höhe der Förderung errechnet sich aus der Regelförderung sowie den gegebenenfalls vorliegenden Zusatzförderungen. 2Die Gesamthöhe des nicht rückzahlbaren Zuschusses beträgt höchstens 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. 3Die Zuwendung ist auf volle 50 € abzurunden.
- 5.3.5.3.1
- Regelförderung
1Die Regelförderung besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Bei Anträgen mit zuwendungsfähigen Ausgaben ab 250 000 € kann darüber hinaus ein Darlehen von bis zu zehn Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. 3Die Darlehenskonditionen werden allgemein vom Staatsministerium festgelegt.
- 5.3.5.3.2
- Zusatzförderung Gemeinschaftsprojekte
Bei Gemeinschaftsprojekten mehrerer Vereine im Sinne von Nr. 5.3.3 Satz 3 kann der Fördersatz des nicht rückzahlbaren Zuschusses um bis zu zehn Prozentpunkte erhöht werden.
- 5.3.5.3.3
- Zusatzförderung Regionalstützpunkte
Ist Gegenstand der Förderung ein in einem Stützpunktkonzept eines Sportfachverbands ausgewiesener Regionalstützpunkt, kann der Fördersatz des nicht rückzahlbaren Zuschusses um bis zu zehn Prozentpunkte erhöht werden, wenn sichergestellt ist, dass der Sportfachverband die Anlage im Anschluss an die Maßnahme mindestens fünf Jahre als Regionalstützpunkt nutzt.
- 5.3.5.3.4
- Unvorhersehbare Schadensereignisse
1Bei unvorhersehbaren Schadensereignissen (zum Beispiel Zerstörung einer Sportstätte durch Brand oder Hochwasser) kann der höchstmögliche Fördersatz im Einzelfall angemessen erhöht werden, jedoch nicht über 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben hinaus. 2Dabei kann die gesamte Zuwendung zur Vermeidung einer besonderen Härte als Zuschuss gewährt werden.“
- 1.5
- Nr. 5.3.6.2 Satz 4 wird aufgehoben.
- 1.6
- In Nr. 6.2 wird die Angabe „31. Dezember 2025“ durch die Angabe „31. Dezember 2028“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft.
Dr. Erwin Lohner
Ministerialdirektor