Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 565 vom 23.12.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

2273-I
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Sport
  • Außerschulischer Sport

2273-I

Änderung der Sportförderrichtlinien

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 8. Dezember 2025, Az. H2-5813-1-69

1.
Die Sportförderrichtlinien (SportFöR) vom 5. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 714), die durch Bekanntmachung vom 13. Februar 2024 (BayMBl. Nr. 111) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
1.1
Nr. 4.1.1 wird wie folgt gefasst:
4.1.1
Rechtspersönlichkeit, Gemeinnützigkeit

1Zuwendungsfähig sind ausschließlich gemeinnützige Vereine mit Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Bayern, deren Satzung als Vereinszweck die Pflege des Sports oder einer Sportart enthält. 2Die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit kommt in einer Anerkennung des zuständigen Finanzamts zum Ausdruck.“

1.2
In Nr. 5.3.5.2.4 wird die Zeile der Kostengruppe 500 wie folgt gefasst:
1
KG
2
Kostenart
3
zuwendungsfähig
4
nicht zuwendungsfähig
„500 Außenanlagen und Freiflächen
Erdbau (510)
Gründung, Unterbau (520)
Oberbau, Deckschichten (530): Sportplatzflächen, für den Sportbetrieb notwendige Wege
Baukonstruktionen (540): Sportanlagen-Einfriedungen, Stützmauern, Geländebearbeitung und -gestaltung, Rampen, Treppen, Stufen, jeweils nur in dem für die sportliche Nutzung erforderlichen Umfang
Technische Anlagen (550): Abwasser- und Versorgungsanlagen, Anlagen für Immissionsschutz, jeweils nur in dem für die sportliche Nutzung erforderlichen Umfang; Trainingsbeleuchtung
sonstige Verkehrsanlagen
Einbauten in Außenanlagen und Freiflächen (560): Außengeräte-, Umkleide- und Sanitärräume, jeweils nur in dem für die sportliche Nutzung erforderlichen Umfang
Wirtschaftsgegenstände
Sonstige Maßnahmen in Außenanlagen (590), soweit nicht für die Zweckbestimmung der Maßnahme erforderliche Bauleistungen (im Einzelnen nachzuweisen)
Vegetationsflächen (570), aber ohne anteilige Kosten für …
… nicht sportfunktionell notwendige Bepflanzung und Begrünung
Wasserflächen (580), aber ohne anteilige Kosten für …
… Wasserflächen, soweit nicht zur Sportplatzpflege notwendig“.
1.3
Nr. 5.3.5.2.5 Spiegelstrich 4 Satz 2 wird aufgehoben.
1.4
Nr. 5.3.5.3 wird wie folgt gefasst:
5.3.5.3
Höhe der Förderung

1Die Höhe der Förderung errechnet sich aus der Regelförderung sowie den gegebenenfalls vorliegenden Zusatzförderungen. 2Die Gesamthöhe des nicht rückzahlbaren Zuschusses beträgt höchstens 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. 3Die Zuwendung ist auf volle 50 € abzurunden.

5.3.5.3.1
Regelförderung

1Die Regelförderung besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Bei Anträgen mit zuwendungsfähigen Ausgaben ab 250 000 € kann darüber hinaus ein Darlehen von bis zu zehn Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. 3Die Darlehenskonditionen werden allgemein vom Staatsministerium festgelegt.

5.3.5.3.2
Zusatzförderung Gemeinschaftsprojekte

Bei Gemeinschaftsprojekten mehrerer Vereine im Sinne von Nr. 5.3.3 Satz 3 kann der Fördersatz des nicht rückzahlbaren Zuschusses um bis zu zehn Prozentpunkte erhöht werden.

5.3.5.3.3
Zusatzförderung Regionalstützpunkte

Ist Gegenstand der Förderung ein in einem Stützpunktkonzept eines Sportfachverbands ausgewiesener Regionalstützpunkt, kann der Fördersatz des nicht rückzahlbaren Zuschusses um bis zu zehn Prozentpunkte erhöht werden, wenn sichergestellt ist, dass der Sportfachverband die Anlage im Anschluss an die Maßnahme mindestens fünf Jahre als Regionalstützpunkt nutzt.

5.3.5.3.4
Unvorhersehbare Schadensereignisse

1Bei unvorhersehbaren Schadensereignissen (zum Beispiel Zerstörung einer Sportstätte durch Brand oder Hochwasser) kann der höchstmögliche Fördersatz im Einzelfall angemessen erhöht werden, jedoch nicht über 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben hinaus. 2Dabei kann die gesamte Zuwendung zur Vermeidung einer besonderen Härte als Zuschuss gewährt werden.“

1.5
Nr. 5.3.6.2 Satz 4 wird aufgehoben.
1.6
In Nr. 6.2 wird die Angabe „31. Dezember 2025“ durch die Angabe „31. Dezember 2028“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft.

Dr. Erwin Lohner

Ministerialdirektor