Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 567 vom 23.12.2025

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Zweite Staatsprüfung 2027 für das Lehramt für Sonderpädagogik
nach der Lehramtsprüfungsordnung II

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 9. Dezember 2025, Az. IV.6-BS8154.0/1/20

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus führt die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik 2027 für diejenigen Studienreferendarinnen und Studienreferendare durch, die im September 2025 in den Vorbereitungsdienst eingetreten sind. Die Prüfung wird nach der Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung II – LPO II) vom 28. Oktober 2004 (GVBl. S. 428), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 26. August 2025 (GVBl. S. 472) geändert worden ist, durchgeführt.

Hierzu wird bekanntgegeben:

1.
Die im Einzelnen zu erbringenden Prüfungsleistungen nach der LPO II werden an den jeweiligen Einsatzschulen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer (Prüfungslehrproben) und an von den Regierungen im Einzelnen zu bestimmenden Prüfungsorten (jeweils Kolloquium und mündliche Prüfung) abgenommen.
2.
Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach § 16 LPO II erfüllt.
3.
Die Einzelprüfungen werden wie folgt abgelegt:
  • die Prüfungslehrproben in der Zeit vom 18. Januar 2027 bis 23. April 2027,
  • das Kolloquium in der Zeit vom 15. März 2027 bis 30. April 2027,
  • die mündlichen Prüfungen in der Zeit vom 19. April 2027 bis 2. Juni 2027.

In begründeten Fällen, wie z. B. nach § 12 LPO II, kann das Prüfungsamt bei den Regierungen genehmigen, dass Prüfungsteile auch außerhalb der genannten Prüfungszeiträume abgelegt werden.

4.
Hinsichtlich der schriftlichen Hausarbeit sind die in § 18 LPO II genannten Fristen und Termine zu beachten.
5.
An der Zweiten Staatsprüfung 2027 nehmen auch die Bewerberinnen und Bewerber teil, die die Zweite Staatsprüfung 2026 nicht bestanden haben und die zur Wiederholung der Prüfung (§ 10 Abs. 1 LPO II) für ein weiteres Jahr in den Vorbereitungsdienst wiedereingestellt worden sind.
6.
Zur Zweiten Staatsprüfung 2027 können auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diese Prüfung erstmals 2026 abgelegt und bestanden haben, diese jedoch zum Zweck der Notenverbesserung nach § 11 LPO II wiederholen wollen.
6.1
Die Meldung nach § 16 Abs. 2 LPO II zur Wiederholung der Prüfung hat spätestens zu erfolgen
  • falls die schriftliche Hausarbeit neu gefertigt wird: bis zum 1. Juli 2026,
  • falls die bei der Erstablegung der Prüfung gefertigte schriftliche Hausarbeit angerechnet werden soll: innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses.

Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist an das Prüfungsamt bei der jeweils zuständigen Regierung zu richten.

6.2
Die Bewerberinnen und Bewerber haben die Zweite Staatsprüfung (Wiederholungsprüfung) zu den unter Nr. 3 und Nr. 4 (soweit die schriftliche Hausarbeit neu gefertigt wird) genannten Terminen abzulegen.

Anträge von Personen mit Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 SGB&nbs´p;IX) und Gleichgestellung (§ 2 Abs. 3 SGB IX) auf Gewährung von Nachteilsausgleich entsprechend § 54 Allgemeine Prüfungsordnung sind mit den einschlägigen Nachweisen gleichzeitig mit der Meldung zur Prüfung einzureichen.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor

StAnz. Nr. 51