Neufassung der Verbandssatzung des
Krankenhauszweckverbands Ingolstadt (SKZVI)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 8. Dezember 2025, Az. B3-1515-19-16
Auf Grund des Beschlusses der Verbandsversammlung des Krankenhauszweckverbands Ingolstadt vom 29. Oktober 2025 und der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 8. Dezember 2025 (Az. B3-1515-19-16) wird die neu gefasste Verbandssatzung des Krankenhauszweckverbands Ingolstadt, die in Abschnitt II die neu gefasste Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Krankenhauszweckverbands Ingolstadt gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 86 Nr. 1, Art. 88 der Gemeindeordnung (GO) enthält, im Anhang bekannt gemacht.
Dr. Erwin Lohner
Ministerialdirektor
Anhang
Neufassung der Verbandssatzung des Krankenhauszweckverbands Ingolstadt (SKZVI)
Der Krankenhauszweckverband Ingolstadt erlässt mit Einverständnis der Stadt Ingolstadt und des Bezirks Oberbayern auf Grund von Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) die folgende neu gefasste Verbandssatzung, die in Abschnitt II die neu gefasste Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Krankenhauszweckverbands Ingolstadt gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 1 KommZG i. V. m. Art. 86 Nr. 1, Art. 88 der Gemeindeordnung (GO) enthält:
Vorbemerkung
(1) Der Krankenhauszweckverband Ingolstadt wurde mit Gründungssatzung vom 28. Oktober 1981 durch die Stadt Ingolstadt und den Bezirk Oberbayern zum Betrieb des Berufsbildungszentrums Gesundheit Ingolstadt sowie des Klinikums Ingolstadt gegründet. Seit dem 1. Januar 2005 ist die Klinikum Ingolstadt GmbH Trägerin des Klinikums Ingolstadt als einhundertprozentige Tochtergesellschaft des Krankenhauszweckverbands Ingolstadt. Zusammen mit weiteren Beteiligungsunternehmen wurde so die Aufgabe der somatischen und psychiatrisch-psychosomatischen Krankenversorgung für die Region Ingolstadt und das Einzugsgebiet der Stadt Ingolstadt für die Verbandsmitglieder sichergestellt.
(2) Die Stadt Ingolstadt und der Bezirk Oberbayern sowie weitere Parteien haben am 18. Dezember 2024 betreffend die Verselbständigung des sog. „Zentrum für psychische Gesundheit“ („ZPG“) und der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung von der somatischen Versorgung und dem übrigen Betrieb des Zweckverbands („ZPG-Verselbständigung“) eine grundlegende Vereinbarung geschlossen („Grundlagenvereinbarung“).
(3) Die Aufgabe der Sicherstellung der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung („ZPG-Versorgungsaufgabe“) obliegt – soweit die Verbandssatzung nichts Abweichendes bestimmt – infolge der Umsetzung der Grundlagenvereinbarung nicht mehr dem Zweckverband, sondern dem Bezirk Oberbayern, der diese einer anderen Einrichtung übertragen kann. Das Konzept für die psychiatrische und psychosomatische Versorgung verwirklicht der Bezirk Oberbayern demnach in alleiniger Verantwortung außerhalb des Zweckverbands, soweit die Verbandssatzung nichts Abweichendes bestimmt. Das Konzept für die somatische Versorgung gibt die Stadt Ingolstadt vor.
(4) Trägerin des ZPG sowie der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung wurde demnach mit Vollzug der Umsetzungsdokumente im Sinne von § 2 Abs. 2 der Grundlagenvereinbarung („ZPG-Umsetzungsdokumente“) anstelle der Klinikum Ingolstadt GmbH die kbo-Donau-Altmühl-Kliniken gemeinnützige GmbH („kbo-DAK gGmbH“), eine einhundertprozentige Tochtergesellschaft des Kommunalunternehmens Kliniken des Bezirks Oberbayern („kbo-KU“), einem selbstständigen Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts des Bezirks Oberbayern im Sinne von Art. 75 der Bezirksordnung.
I. Verbandsverfassung
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Name und Sitz
(1) Für die Verbandssatzung des Krankenhauszweckverbands Ingolstadt wird die Abkürzung „SKZVI“ festgelegt, sie wird in Klammern der Überschrift der Verbandssatzung angefügt.
(2) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit. Die Einrichtungen des Zweckverbands sind zu einem einheitlichen Eigenbetrieb nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung (EBV) zusammengefasst (Art. 40 Abs. 2 Satz 1 KommZG i. V. m. Art. 25 BayKrG), dessen Betrieb die Hauptaufgabe des Zweckverbands ist; auf Abschnitt II wird verwiesen. Der Krankenhauszweckverband Ingolstadt ist Gesellschafter der Klinikum Ingolstadt GmbH (AG Ingolstadt, HRB 3593), die das Klinikum Ingolstadt betreibt.
(3) Der Zweckverband hat seinen Sitz und seine Geschäftsstelle in Ingolstadt.
§ 2
Verbandsmitglieder
Verbandsmitglieder sind die Stadt Ingolstadt und der Bezirk Oberbayern.
§ 3
Aufgaben und räumlicher Wirkungsbereich
(1) Hauptaufgabe des Zweckverbands ist der Betrieb des Eigenbetriebs (Abschnitt II), dessen Unternehmensgegenstand die in den folgenden Abs. 2 bis 5 aufgeführten Einzelaufgaben sind.
(2) Der Zweckverband erfüllt anstelle des Verbandsmitglieds Stadt Ingolstadt (Delegation) die Aufgabe der bestmöglichen Sicherstellung der somatischen stationären Krankenversorgung im Rahmen der jeweiligen Festsetzungen des Krankenhausplanes des Freistaates Bayern für die Stadt und die Region Ingolstadt und der ambulanten Krankenversorgung („Somatische Versorgungsaufgabe“). Im Rahmen der Somatischen Versorgungsaufgabe können auch psychiatrische Pflege, Eingliederungshilfe sowie besondere Wohnformen, Rehabilitation und Prävention erbracht werden. Die Somatische Versorgungsaufgabe umfasst zudem die Teilnahme des Klinikums Ingolstadt als akademisches Lehrkrankenhaus der Ludwig-Maximilians-Universität München. Die Somatische Versorgungsaufgabe umfasst auch die somatische und nichtmedizinische Unterstützung (z. B. im Bereich zentraler/tertiärer Dienstleistungen) der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung („Unterstützungsaufgabe“), die im Hinblick auf die nichtmedizinische Unterstützung dem Zweckverband insoweit auch vom Verbandsmitglied Bezirk Oberbayern übertragen ist.
(3) Der Zweckverband erfüllt anstelle des Verbandsmitglieds Stadt Ingolstadt (Delegation) die Vorhaltung und Trägerschaft eines Bildungszentrums für Berufe im Gesundheitswesen („Schulträgeraufgabe“).
(4) Aufgabe des Zweckverbands ist zudem die Vorhaltung und Verwaltung seiner Grundstücke und Liegenschaften, die er als rechtlicher Eigentümer den Einrichtungen, die die Aufgaben des Zweckverbands oder die ZPG-Versorgungsaufgabe erbringen, aufgrund von Nutzungsüberlassungsverträgen zur Verfügung stellt bzw. selbst nutzt („Grundstückshaltende Aufgabe“), wobei jedenfalls die Überlassung zur Erfüllung der ZPG-Versorgungsaufgabe unentgeltlich erfolgt, soweit für Teilflächen nicht ausnahmsweise ausdrücklich abweichend vereinbart. Begrenzt auf die unentgeltliche Überlassung zur Erfüllung der ZPG-Versorgungsaufgabe durch den Bezirk Oberbayern wirkt der Zweckverband an der Aufgabe mit, die psychiatrische und psychosomatische Versorgung in der Region Ingolstadt sicherzustellen. Ihm ist insoweit eine eigene Teilaufgabe durch den Bezirk Oberbayern übertragen.
(5) Der Zweckverband koordiniert zudem die Beratung der Verbandsmitglieder an den Schnittstellen und bei übergreifenden Themen der Gesundheitsversorgung, um eine leicht zugängliche, umfängliche und ganzheitliche Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zu befördern („Koordinationsaufgabe“).
(6) Der Zweckverband hat die in Abs. 2 genannte Aufgabe der gemeinnützigen Klinikum Ingolstadt GmbH sowie deren Tochterunternehmen übertragen.
§ 4
Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweckverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitsfürsorge und der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO, die Förderung der Berufsbildung im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO sowie die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 AO. Die Satzungszwecke werden verwirklicht zum einen durch das Halten der Beteiligung an der Klinikum Ingolstadt GmbH und deren gemeinnütziger Tochtergesellschaften sowie durch den Betrieb von Bildungseinrichtungen der beruflichen Aus- und Fortbildung. Die Satzungszwecke können auch im planmäßigen Zusammenwirken mit anderen Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen (§ 57 Abs. 3 AO), verwirklicht werden, d. h. mit der gemeinnützigen Klinikum Ingolstadt GmbH sowie dem kbo-KU sowie deren jeweiligen gemeinnützigen Tochtergesellschaften und sonstigen gemeinnützigen Unternehmen. Die Art und Weise der Kooperation erfolgt durch medizinische und nichtmedizinische Zusammenarbeit aufgrund und im Rahmen von Vereinbarungen über die Erbringung und die Inanspruchnahme von Kooperationsleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsleistungen und diese ermöglichende Leistungen entsprechend der satzungsmäßig verankerten öffentlichen Aufgabenstellung und des Versorgungsauftrags. Die Kooperationspartner sind in einer ständig zu aktualisierenden Aufstellung zu erfassen, die der für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zuständigen Finanzbehörde zur Verfügung zu stellen ist.
(2) Der Zweckverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Zweckverbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Verbandsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Zweckverbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Zweckverbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen, soweit es die Beträge nach Abs. 4 übersteigt, an die Stadt Ingolstadt und den Bezirk Oberbayern entsprechend der in der Verbandssatzung getroffenen Bestimmungen. Beide haben dieses Vermögen jedenfalls unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Zweckverbands, bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder bei der Auseinandersetzung nach § 27 erhalten die Verbandsmitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen zurück.
(5) Beschlüsse über die Vermögensverwendung im Sinne der Abs. 3 und 4 dürfen nur gefasst werden, wenn diese im Einklang mit den jeweils geltenden gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften stehen.
2. Verhältnis zwischen Zweckverband und Verbandsmitgliedern
§ 5
Aufgabenbezogene Zuordnung von Anlagen und Vermögen des Zweckverbands
(1) Das die Grundstückshaltende Aufgabe betreffende Vermögen, namentlich das rechtliche Eigentum an Grund und Boden des Zweckverbands sowie an den aufstehenden Gebäuden, ist den Verbandsmitgliedern im mitgliedschaftsrechtlichen Innenverhältnis wie folgt zugeordnet:
- a)„Grundstückskategorie I“ – Stadt Ingolstadt: Ausschließlich der Stadt Ingolstadt sind sämtliche Grundstücke bzw. Grundstücksteile des Zweckverbands gegenständlich zugeordnet, soweit diese nicht gemäß Buchst. b und c abweichend zugeordnet sind.
- b)„Grundstückskategorie II“ – Bezirk Oberbayern: Ausschließlich dem Bezirk Oberbayern sind die Grundstücke bzw. Grundstücksteile gegenständlich zugeordnet, die auf den als Anlage beigefügten Plänen als Grundstückskategorie II gekennzeichnet sind. Außerdem ist die auf den Plänen als sog. Abkündigungsfläche A2 gekennzeichnete Fläche der Grundstückskategorie II des Bezirks Oberbayern befristet bis zur sog. Abkündigung zugeordnet, weil der kbo-DAK gGmbH die Abkündigungsfläche A2 nur vorübergehend bis zu deren Abkündigung zur Nutzung überlassen wird. Die Abkündigung ist – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – spätestens mit Wirkung vom 31. Dezember 2033 zu erklären. Ab Wirksamkeit der Abkündigung ist die Abkündigungsfläche A2 der Grundstückskategorie I zugeordnet.
- c)„Grundstückskategorie III“ – Stadt Ingolstadt und Bezirk Oberbayern: Anteilig im Verhältnis von 76,6 % (Stadt Ingolstadt) zu 23,4 % (Bezirk Oberbayern) sind den Verbandsmitgliedern diejenigen Grundstücke bzw. Grundstücksteile zugeordnet, die auf den als Anlage beigefügten Plänen als Grundstückskategorie III gekennzeichnet sind. Anteilig im Verhältnis von 23 % (Stadt Ingolstadt) zu 77 % (Bezirk Oberbayern) sind den Verbandsmitgliedern diejenigen Grundstücke bzw. Grundstücksteile und Gebäude Münchener Straße 135 („Grundstückskategorie III-M“) zugeordnet, die auf den als Anlage beigefügten Plänen als Grundstückskategorie III-M gekennzeichnet sind.
- d)Über einen etwaig im Einzelfall entstehenden Zweifel bei der Zuordnung einer Fläche zu einer Grundstückskategorie bzw. der Abkündigungsfläche A2, insbesondere dort, wo die auf den Plänen eingezeichneten Grenzziehungen nicht an Flurstücken entlang verlaufen, können die Stadt Ingolstadt oder der Bezirk Oberbayern durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verbandsvorsitzenden eine von diesem in dem Fall temporär einzusetzende Kommission anrufen („Schlichtungskommission“). Mitglieder der Schlichtungskommission sind: (i) der Verbandsvorsitzende, (ii) eine von diesem zu benennende weitere Person, (iii) der stellvertretende Verbandsvorsitzende und (iv) eine von diesem zu benennende weitere Person. Die Schlichtungskommission berät unter Vorsitz des vom Verbandsvorsitzenden dazu bestimmten Kommissionsmitglieds spätestens sechs Wochen nach Anrufung. Nach Anhörung der Betroffenen soll die Schlichtungskommission unter Abwägung der wechselseitigen Interessen sowie des bei ZPG-Verselbständigung Gewollten eine einvernehmliche Zuordnung vornehmen. Gelangt die Schlichtungskommission nicht spätestens drei Monate nach Anrufung zu einer einvernehmlichen Zuordnung, können Stadt oder Bezirk eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Verbandsvorsitzenden bzw. den stellvertretenden Verbandsvorsitzenden verlangen. Wer von beiden entscheidet, wird nach dem Entscheidungsverlangen bei einer Kommissionssitzung per Los ermittelt.
(2) Jegliches übrige Vermögen – insbesondere auch jenes, das (i) die Somatische Versorgungsaufgabe, unter anderem die Geschäftsanteile an der Klinikum Ingolstadt GmbH einschließlich deren Beteiligungen sowie auch jenes, das (ii) die Schulträgeraufgabe betrifft – ist im mitgliedschaftsrechtlichen Innenverhältnis ausschließlich der Stadt Ingolstadt zugeordnet. Auch Rückstellungen und Verbindlichkeiten sind im mitgliedschaftsrechtlichen Innenverhältnis der Stadt Ingolstadt zugeordnet.
(3) Im Hinblick auf Grundstückszugriffe der Verbandsmitglieder gilt unbeschadet der übrigen Bestimmungen der Verbandssatzung das Folgende:
- a)Der Stadt Ingolstadt steht ein Ankaufsrecht für die dem Bezirk zugeordneten Grundstücksflächen der Grundstückskategorie II und der Grundstückskategorie III zum Verkehrswert für den Fall zu, dass der Bezirk die psychiatrisch-psychosomatische Versorgung auf der Grundstückskategorie II vollständig einstellt.
- b)Über die Verwendung der Erweiterungsflächen der Grundstückskategorie III entscheiden die Verbandsmitglieder einvernehmlich unter angemessener Berücksichtigung der Versorgungsbedürfnisse der einzelnen Verbandsmitglieder; Beschlüsse hierzu sind gemäß § 9 Abs. 3 Buchst. b zu treffen. Im Falle der Verwendung von Flächen für die somatische Versorgungsaufgabe steht dem Bezirk ein Ausgleich von 23,4 % des Buchwertes des Grundstücks durch die Stadt Ingolstadt zu. Im Falle der Verwendung von Flächen für die psychiatrisch-psychosomatische Versorgung steht der Stadt Ingolstadt ein Ausgleich von 76,6 % vom Bezirk zu. Der Ausgleich kann auch durch eine Änderung der Kapitalkonten der Verbandsmitglieder im Krankenhauszweckverband erfolgen.
§ 6
Personalangelegenheiten
(1) Der Zweckverband ist Dienstherr seiner Beamten und Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Er ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern und des Bayerischen Versorgungsverbandes.
(2) Der Zweckverband ist mit der Übernahme der Krankenhäuser und Schulen in bestehende Dienstverhältnisse und Arbeitsverträge des bei dem ehemaligen Krankenhausträger beschäftigten Personals eingetreten. Das übernommene Personal wurde im Rahmen des Stellenplans des Zweckverbands entsprechend seiner vorherigen Stellung weiterverwendet. Im Zuge der Errichtung von Betriebsgesellschaften gingen die für die übertragenen Aufgaben tätigen Beschäftigten auf die Klinikum Ingolstadt GmbH und deren Tochtergesellschaft Alten- und Pflegeheim Klinikum Ingolstadt GmbH über. Für die Beamten erfolgt eine Personalgestellung. Im Zuge der ZPG-Verselbständigung wurden die dem ZPG zugeordneten Beschäftigten nach Maßgabe eines Personalüberleitungsvertrages von der Klinikum Ingolstadt GmbH auf die kbo-DAK gGmbH überführt.
3. Organe und Verwaltung
§ 7
Verbandsorgane
(1) Verbandsorgane sind:
- 1. die Verbandsversammlung;
- 2. die Person, die den Verbandsvorsitz führt (Verbandsvorsitzender).
(2) Die Aufgaben eines Werksausschusses des vom Zweckverband geführten Eigenbetriebs werden gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 KommZG von der Verbandsversammlung wahrgenommen.
§ 8
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus:
- 1. der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Stadt Ingolstadt;
- 2. der Bezirkstagspräsidentin oder dem Bezirkstagspräsidenten des Bezirks Oberbayern;
- 3. 28 weiteren Verbandsrätinnen und Verbandsräten, von denen 21 aus dem Stadtrat der Stadt Ingolstadt und 7 aus dem Bezirkstag des Bezirks Oberbayern zu entsenden sind.
(2) Die Verbandsmitglieder bestellen für jeden Verbandsrat und jede Verbandsrätin für den Fall seiner oder ihrer Verhinderung eine Stellvertretung (Art. 31 Abs. 3 KommZG). Die Stellvertreter oder die Stellvertreterinnen der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters und der Bezirkstagspräsidentin oder des Bezirkstagspräsidenten vertreten diese nicht in ihrer Eigenschaft als Verbandsvorsitzender oder als stellvertretender Verbandsvorsitzender.
(3) Die Werkleitung nimmt beratend an der Verbandsversammlung teil. Sie hat in der Verbandsversammlung ein Vorschlags- und Vortragsrecht.
§ 9
Sitzungen und Beschlüsse der Verbandsversammlung
(1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung leitet der Verbandsvorsitzende.
(2) Für den Geschäftsgang, die Einberufung der Verbandsversammlung und die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit dem Zweiten Teil, 2. Abschnitt der Gemeindeordnung.
(3) Beschlussmehrheiten
- a)Soweit das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit und diese Verbandssatzung nichts anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden in offener Abstimmung gefasst (Art. 33 Abs. 2 KommZG).
- b)Beschlüsse hinsichtlich der Grundstückskategorie II, v. a. betreffend (i) die Errichtung und den Abriss von Bauten, (ii) die Übertragung von Grundstücksteilen an Dritte, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist und die dauerhafte weitere Verwendung der Grundstücke für die psychiatrische und psychosomatische Versorgung der Bevölkerung in der Region 10 sichergestellt wird, oder (iii) Nutzungsüberlassungsverträge, bedürfen ausschließlich der Mehrheit der Verbandsrätinnen und Verbandsräte des Verbandsmitglieds Bezirk Oberbayern und können nicht gegen die Mehrheit der Verbandsrätinnen und Verbandsräte des Verbandsmitglieds Bezirk Oberbayern gefasst werden, wobei klargestellt wird, dass die Verbandsrätinnen und Verbandsräte des Verbandsmitglieds Stadt Ingolstadt stimmberechtigt bleiben.
Beschlüsse hinsichtlich der Grundstückskategorie III (einschließlich Grundstückskategorie III-M) können nicht gegen die Mehrheit der Verbandsrätinnen und Verbandsräte des Verbandsmitglieds Bezirk Oberbayern gefasst werden.
Beschlüsse hinsichtlich aller weiteren Grundstücke und Nutzungsüberlassungsverträge können nicht gegen die Mehrheit der Verbandsrätinnen und Verbandsräte des Verbandsmitglieds Stadt Ingolstadt gefasst werden.
- c)Beschlüsse über Angelegenheiten gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2, 8, 9 oder 10 bedürfen der Mehrheit der Verbandsrätinnen und Verbandsräte jedes Verbandsmitglieds, es sei denn, dass ausschließlich die Somatische Versorgungsaufgabe und/oder ausschließlich die Schulträgeraufgabe betroffen sind. Ist ausschließlich die Somatische Versorgungsaufgabe und/oder ausschließlich die Schulträgeraufgabe betroffen, bedürfen Beschlüsse nach Satz 1 ausschließlich der Mehrheit der Verbandsrätinnen und Verbandsräte des Verbandsmitglieds Stadt Ingolstadt, wobei klargestellt wird, dass die Verbandsrätinnen und Verbandsräte des Verbandsmitglieds Bezirk Oberbayern stimmberechtigt bleiben.
- d)Beschlüsse über Änderungen der Verbandssatzung, über die Auflösung des Zweckverbands und die Bestellung von Abwicklern bedürfen außerdem einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Verbandsrätinnen und Verbandsräte in der Verbandsversammlung sowie der Mehrheit der Verbandsrätinnen und Verbandsräte jedes Verbandsmitglieds.
(4) Keine Verbandsrätin und kein Verbandsrat darf sich der Stimme enthalten. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(5) Jede Verbandsrätin und jeder Verbandsrat hat eine Stimme. Eine Verbandsrätin oder ein Verbandsrat kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn Ausschlussgründe gemäß Art. 33 Abs. 4 Satz 1 KommZG i. V. m. Art. 49 Abs. 1 GO vorliegen. Art. 33 Abs. 4 Satz 2 KommZG bleibt unberührt. Ob Ausschlussgründe vorliegen, entscheidet die Verbandsversammlung ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten. Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
(6) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich oder nichtöffentlich nach den Grundsätzen der Gemeindeordnung.
(7) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10
Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung
(1) Die Verbandsräte sowie Sachverständige können an den Sitzungen der Verbandsversammlung mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen. Zugeschaltete Verbandsräte gelten in diesem Fall als anwesend im Sinn von Art. 33 Abs. 1 Satz 1 KommZG. Verbandsräte, die mittels Ton-Bild-Übertragung an der Sitzung teilnehmen wollen, müssen dies dem oder der Vorsitzenden des Gremiums nach Zugang der Ladung spätestens bis zum 3. Arbeitstag vor der Sitzung des Gremiums schriftlich oder elektronisch mitteilen. Sie erhalten für die Teilnahme vor der Sitzung einen Link, der per E-Mail an die vom Gremienmitglied zur Verfügung gestellte Mailadresse versandt wird. Die Verbandsräte sind aufgefordert, eine Teilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung nur bei Bedarf in Anspruch zu nehmen und mitzuteilen, wenn sie nach dem Versand des Links statt mittels Ton-Bild-Übertragung in Präsenz an der Sitzung teilnehmen wollen. Weitere Voraussetzung der Teilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung ist die Unterzeichnung einer Belehrung über die Teilnahme an Hybridsitzungen.
(2) Der Verantwortungsbereich des Krankenhauszweckverbands Ingolstadt beschränkt sich auf die Bereitstellung der Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung. Ist entweder mindestens ein Verbandsrat zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass die Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Verbandsrats nicht im Verantwortungsbereich des Krankenhauszweckverbands liegt.
(3) Bei einer Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung ist eine Teilnahme an Wahlen nicht möglich.
(4) Verbandsräte, die mittels Ton-Bild-Übertragung am nichtöffentlichen Teil der Sitzung teilnehmen, haben in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann. Zuwiderhandlungen gelten als Verstoß gegen die geltenden Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten und können mit Verhängen eines Ordnungsgeldes geahndet werden.
(5) Die Möglichkeit zur Teilnahme an den Sitzungen des Krankenhauszweckverbands und seiner Ausschüsse mittels Ton-Bild-Übertragung besteht, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 11
Zuständigkeit der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über die ihr gemäß Art. 34 KommZG sowie wie folgt vorbehaltenen Angelegenheiten des Zweckverbands:
- 1. die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen;
- 2. die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen;
- 3. die Beschlussfassung über
- a)
- die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
- b)
- die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzungen und
- c)
- die Aufnahme von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung;
- 4. die Beschlussfassung über den Finanzplan (einschließlich Investitionsprogramm);
- 5. die Feststellung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entlastung;
- 6. die Wahl weiterer Stellvertreter der oder des Verbandsvorsitzenden;
- 7. die Bildung, Besetzung und Auflösung von Ausschüssen;
- 8. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung;
- 9. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Betriebssatzung für einen Eigenbetrieb oder der Unternehmenssatzung für ein Kommunalunternehmen des Zweckverbands;
- 10. die Entscheidung über die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung sowie die Veräußerung einer solchen Beteiligung des Zweckverbands an einem Unternehmen in Privatrechtsform;
- 11. die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbands und die Bestellung von Abwicklern.
(2) Außerdem beschließt die Verbandsversammlung über:
- 1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken; Nutzung der Grundstücke und Gebäude des Zweckverbands; Änderung und Kündigung von Pacht- bzw. Nutzungsverträgen bzgl. Grundstücke und Gebäude des Zweckverbands;
- 2. Bestellung und Abberufung der Werkleitung sowie Anstellung, Beendigung und Änderung wesentlicher Inhalte des Dienstvertrages;
- 3. Beamte ab Besoldungsgruppe A 9 zu ernennen, zu befördern, abzuordnen oder zu versetzen, an eine andere Einrichtung zuzuweisen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt;
- 4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9a des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder ab einem entsprechenden Entgelt einzustellen, höherzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt;
- 5. Erlass, Änderung oder Aufhebung der allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Dienstordnungen bzw. Schulordnungen für die Betriebseinheiten;
- 6. Ausübung von Gesellschafterrechten bei Beteiligungen.
§ 12
Person, die den Verbandsvorsitz führt (Verbandsvorsitzender)
(1) Die Person, die den Verbandsvorsitz führt (Verbandsvorsitzender) ist die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Stadt Ingolstadt. Stellvertretender Verbandsvorsitzender ist die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident des Bezirks Oberbayern.
(2) Die Verbandsversammlung bestellt aus der Mitte der übrigen Verbandsräte je eine Verbandsrätin oder einen Verbandsrat der beiden Verbandsmitglieder als weitere Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden.
(3) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen, sofern nicht die Werkleitung in Sachen des Eigenbetriebs zur Vertretung nach außen befugt ist (Art. 88 Abs. 3 GO i. V. m. Art. 40 Abs. 1 Satz 1 KommZG).
(4) Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung, soweit nicht in Angelegenheiten des Eigenbetriebs die Werkleitung zuständig ist.
(5) Der Verbandsvorsitzende ist befugt, anstelle der Verbandsversammlung dringende Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Er hat hiervon der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
§ 13
Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden und der Verbandsrätinnen und Verbandsräte
(1) Der Krankenhauszweckverband Ingolstadt entschädigt die Verbandsrätinnen und Verbandsräte entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Gemeindebürger. Weiteres und insbesondere die Höhe der Entschädigung wird in einer Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Verbandsräte des Krankenhauszweckverbands Ingolstadt festgelegt.
(2) Die Verbandsmitglieder können ihre Verbandsrätinnen und Verbandsräte anweisen, wie sie in der Verbandsversammlung abzustimmen haben. Hat eine Verbandsrätin oder ein Verbandsrat entgegen der Weisung abgestimmt, so berührt das die Gültigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung nicht (Art. 33 Abs. 2 KommZG).
§ 14
Finanzierung
Der Finanzierungsbedarf des Zweckverbands wird, soweit die Einnahmen und Kostenersätze sowie staatlichen Zuweisungen und Zuschüsse nicht ausreichen, durch Umlagen von den Mitgliedern des Zweckverbands nach Maßgabe dieser Verbandssatzung gedeckt, vom Bezirk Oberbayern jedoch nur, soweit dies in der Verbandssatzung ausdrücklich bestimmt ist. Abweichungen davon können die Verbandsmitglieder im Einzelfall vereinbaren.
§ 15
Betriebsumlage und Betriebsmittelzuschuss
(1) Der Gesamtumlagebedarf der Betriebsumlage ergibt sich aus dem Jahresabschluss und entspricht dem Jahresfehlbetrag der Gewinn- und Verlustrechnung, soweit nicht Gewinnvorträge abzusetzen sind.
(2) Die Betriebsumlage wird von den Verbandsmitgliedern wie folgt getragen:
- 1. Ausgenommen nach den Nrn. 2 und 3 sind Betriebsumlagen für den Betrieb ab 1. Januar 2026 ausschließlich durch die Stadt Ingolstadt zu tragen; für den Betrieb bis 31. Dezember 2025 leistet der Bezirk Oberbayern eine Betriebsumlage entsprechend der bis 31. Dezember 2025 geltenden Verbandssatzung.
- 2. Betriebsumlagen, die der Grundstückshaltenden Aufgabe der Grundstücke der Grundstückskategorie II zuzuordnen sind, sind durch den Bezirk Oberbayern zu tragen.
- 3. Nur soweit Betriebsumlagen
- a)
- ausschließlich der Grundstückshaltenden Aufgabe der Grundstücke der Grundstückskategorie III (einschließlich Grundstückskategorie III-M) zuzuordnen sind, und/oder
- b)
- aus den angefallenen Verwaltungsaufwendungen für die Vorbereitung und Durchführung der Gremienarbeit des Zweckverbands resultieren,
sind nicht gedeckte Kosten im Verhältnis von 76,6 % (Stadt Ingolstadt) zu 23,4 % (Bezirk Oberbayern) – soweit Kosten der Grundstückskategorie III-M zuzuordnen sind im Verhältnis von 23 % (Stadt Ingolstadt) zu 77 % (Bezirk Oberbayern) – aufzuteilen und zu tragen. Ausgenommen von Buchst. a werden sämtliche Zins- und Tilgungslasten im Hinblick auf die den Flächen der Grundstückskategorie III zuzuordnenden Finanzierungen. Diese sind ausschließlich der Stadt Ingolstadt zugeordnet, d. h. der Bezirk Oberbayern hat sich daran weder durch Betriebsumlagen noch sonst weiter zu beteiligen.
(3) Auf die im Wirtschaftsplan pro Jahr veranschlagte und in der Haushaltssatzung (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 KommZG) festgesetzte Betriebsumlage sind von den Verbandsmitgliedern entsprechende Vorschüsse in vier Teilbeträgen quartalsmäßig im Voraus zu entrichten.
(4) Nach Vorlage des Jahresabschlusses werden die endgültige Betriebsumlage und die Anteile der Verbandsmitglieder an der Betriebsumlage durch Umlagebescheid festgesetzt. Restzahlungen sind binnen zwei Monaten nach Zugang des Umlagebescheides zu leisten. Überzahlungen sind gegen die Vorauszahlungen des folgenden Jahres aufzurechnen. Vorauszahlungen, Restzahlungen und Überzahlungen werden zwischen den Verbandsmitgliedern nicht verzinst.
(5) Die Verbandsmitglieder haben den Zweckverband im Verhältnis von 76,6 % (Stadt Ingolstadt) zu 23,4 % (Bezirk Oberbayern) mit einem fortlaufenden, zinsfreien Betriebsmittelzuschuss in Form einer Stammkapitaleinlage von insgesamt 2 000 000 Euro ausgestattet.
§ 16
Investitionsumlage
(1) Für den nicht durch Zuweisungen und Zuschüsse gedeckten Aufwand für Investitionsmaßnahmen, der den Rahmen der Selbstfinanzierung aus Abschreibungserlösen übersteigt, und für nicht durch entsprechende Abschreibungserlöse gedeckten Kapitaldienst, leistet nur noch die Stadt Ingolstadt Investitionsumlagen, nicht jedoch der Bezirk Oberbayern. Der Bezirk Oberbayern leistet für Investitionen ab dem 1. Januar 2026 keine Investitionsumlagen mehr. Für den Zeitraum bis 31. Dezember 2025 sind für die Bauvorhaben Tagesklinik Eichstätt und ZPG-Neubau die bis zum 31. Dezember 2025 angefallenen zuordenbaren nicht geförderten Kosten vom Bezirk Oberbayern noch zu tragen. Bereits bis 31. Dezember 2025 aufgebrachte Investitionsumlagen werden angerechnet. Eine im Rahmen dieser Spitzabrechnung noch vom Bezirk Oberbayern für Investitionskosten bis zum 31. Dezember 2025 zu leistende Investitionsumlage an den Krankenhauszweckverband ist zu leisten, sobald diese feststeht. Umgekehrt erfolgt eine Erstattung zu viel bezahlter Investitionsumlagen durch den Krankenhauszweckverband an den Bezirk Oberbayern, sobald diese feststeht.
(2) Über etwaige Investitionsumlagen betreffend die Grundstückskategorie III können sich die Verbandsmitglieder im Einzelfall abweichend von Abs. 1 verständigen.
(3) Die jeweils im Wirtschaftsplan veranschlagte und in der Haushaltssatzung (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 KommZG) festgesetzte Investitionsumlage ist von dem umlagepflichtigen Verbandsmitglied nach Aufforderung des Zweckverbands entsprechend dem geplanten Baufortschritt zu bezahlen. Nicht verbrauchte Investitionsumlagen sind bei neuen Maßnahmen anzurechnen. Eine Verzinsung ist nicht vorgesehen.
II. Betriebssatzung für den Eigenbetrieb
§ 17
Eigenbetrieb, Unternehmensgegenstand, Stammkapital
(1) Unternehmensgegenstand des Eigenbetriebs sind die in § 3 aufgeführten Aufgaben. Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr.
(2) Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 2 000 000 Euro; auf § 15 Abs. 5 wird verwiesen.
(3) Die Einrichtungen des Zweckverbands sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Die kaufmännische doppelte Buchführung und die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) sind anzuwenden, die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches jedoch nur insoweit, wie die Eigenbetriebsverordnung die entsprechende Anwendung bestimmt. Abweichend von Satz 2 besteht keine Pflicht zur Erstellung und Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts, soweit nicht gesetzliche oder untergesetzliche Vorschriften unmittelbar anwendbar sind.
§ 18
Werkleitung
(1) Die Leitung des Eigenbetriebs besteht aus einer Werkleiterin oder einem Werkleiter oder mehreren Werkleiterinnen oder Werkleitern im Sinne des Art. 88 Abs. 2 und 3 GO i. V. m. Art. 40 Abs. 1 Satz 1 KommZG. Die Werkleitung ist für die Gesamtleitung des Eigenbetriebs zuständig. Bei der Bestellung mehrerer Werkleiterinnen oder Werkleiter legt die Verbandsversammlung das Entscheidungsverfahren innerhalb der Werkleitung und die Abgrenzung der jeweiligen Geschäftsbereiche durch Beschluss fest.
(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs. Sie ist verpflichtet, die vom Zweckverband festgelegten Zielsetzungen zu beachten. Zu den laufenden Geschäften gehören vor allem:
- 1. die selbstständige, verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsführung;
- 2. der Personaleinsatz;
- 3. wiederkehrende Geschäfte wie Werk- und Dienstverträge mit Ausnahme von Arbeitsverträgen (vgl. Abs. 3);
- 4. die Beschaffung von Sachbedarf, soweit nicht die Zuständigkeit der Gremien gegeben ist.
(3) Die Werkleitung ist ferner zuständig in allen Angelegenheiten, insbesondere Personalangelegenheiten, die durch Beschluss der Verbandsversammlung gemäß Art. 88 Abs. 3 GO i. V. m. Art. 40 Abs. 1 Satz 1 KommZG mit Zustimmung des Verbandsvorsitzenden auf sie übertragen sind und den Eigenbetrieb betreffen.
(4) Die Werkleitung bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung verwaltungsmäßig vor und vollzieht diese in den Angelegenheiten der laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs.
(5) In besonderen Fällen kann sich die Werkleitung – mit Zustimmung der Stadt Ingolstadt – zur Erfüllung einzelner Aufgaben gegen Kostenersatz der Dienststellen der Stadt Ingolstadt bedienen.
§ 19
Vertretungsbefugnis
(1) Die Werkleitung vertritt den Krankenhauszweckverband in Angelegenheiten der laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs gerichtlich und außergerichtlich. Ist nur eine Werkleiterin oder ein Werkleiter bestellt, so vertritt diese oder dieser den Krankenhauszweckverband allein. Sind mehrere Werkleiterinnen oder Werkleiter bestellt, so wird der Krankenhauszweckverband durch zwei Werkleiterinnen oder Werkleiter gemeinsam vertreten, soweit den Werkleiterinnen oder Werkleitern keine Einzelvertretungsbefugnis erteilt ist.
(2) Die Werkleitung kann ihre Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete des Eigenbetriebs übertragen.
III. Weitere Bestimmungen
§ 20
Verpflichtungserklärungen
(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Krankenhauszweckverband Ingolstadt“ durch den oder die Vertretungsberechtigten nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
(2) Die Werkleiterinnen oder Werkleiter unterzeichnen ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, Stellvertreter mit dem Zusatz „in Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag“.
§ 21
Haushaltssatzung, Wirtschaftsplan, Zwischenberichte
(1) Der Entwurf der Haushaltssatzung ist den Verbandsmitgliedern spätestens einen Monat vor der Beschlussfassung in der Verbandsversammlung zu übermitteln.
(2) Die Haushaltssatzung enthält als Anlage den Wirtschaftsplan des Zweckverbands, der aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan und dem Stellenplan besteht; auf Art. 40 Abs. 2 Satz 2 KommZG wird verwiesen. Halbjährlich sind Berichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans der Verbandsversammlung vorzulegen.
(3) Die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung sind auch auf die Haushaltswirtschaft, die Vermögenswirtschaft sowie das Kassen- und Rechnungswesen des Zweckverbands selbst anzuwenden.
§ 22
Kassenwesen
Der Zweckverband führt seine Kassengeschäfte selbst.
§ 23
Jahresabschluss, Prüfung
Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Die allgemeinen Vorschriften der Vorschriften für den Ansatz, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertung und über den Anhang, die nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches (Erster und Zweiter Abschnitt) gelten, finden Anwendung. Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht nach Vorgabe des § 24 EBV aufzustellen; auf § 17 Abs. 3 Satz 3 wird verwiesen. Die Werkleitung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Der Jahresabschluss ist nach § 316 HGB binnen 6 Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres zu prüfen. Diese Prüfung ist auch auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbands zu erstrecken.
§ 24
Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbands erfolgen im Oberbayerischen Amtsblatt. Abweichend hiervon wird die in Abschnitt II dieser Verbandssatzung enthaltene Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Krankenhauszweckverbands Ingolstadt im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBl.) bekannt gemacht.
§ 25
Schlichtung von Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und seinen Verbandsmitgliedern sowie der Verbandsmitglieder untereinander soll die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung angerufen werden.
§ 26
Auflösung
(1) Für die Auflösung des Zweckverbands ist die Zustimmung der Verbandsmitglieder erforderlich. Auf § 9 Abs. 3 Buchst. d wird verwiesen.
(2) Wird der Zweckverband aufgelöst, so sind die erworbenen Rechte und Anwartschaften der Dienstkräfte des Zweckverbands zu berücksichtigen.
(3) Werden die Verbandsanlagen von einem Verbandsmitglied oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrneigenschaft weitergeführt, so haben diese die Dienstkräfte und Versorgungsempfänger zu übernehmen.
(4) Übernimmt jedes Mitglied des Zweckverbands einen Teil der Verbandsanlagen, so geht das in den einzelnen Teilen tätige Personal auf den jeweiligen neuen Träger über. Personal der zentralen Verwaltung und Versorgungsempfänger werden im gleichen Verhältnis auf die neuen Träger übergeleitet.
(5) Wird der Zweckverband aufgelöst, ohne dass seine bisherigen Aufgaben auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrneigenschaft übergehen, so sind die Dienstkräfte des Zweckverbands, die Versorgungsempfänger und das Versorgungsvermögen sowie die Versorgungslasten von der Stadt Ingolstadt zu übernehmen.
(6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung durch die Verbandsmitglieder (Art. 44 Abs. 3 KommZG) bleibt unberührt.
§ 27
Auseinandersetzung
(1) Im Falle der Auflösung des Zweckverbands findet eine Auseinandersetzung statt. Sie wird von der Verbandsversammlung durchgeführt. Auf Antrag eines Mitglieds tritt an die Stelle der Verbandsversammlung ein Schiedsgericht. Dieses wird von der Verbandsversammlung durch Beschluss bestimmt, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Anzahl der Verbandsrätinnen und Verbandsräte in der Verbandsversammlung sowie der Mehrheit der Verbandsrätinnen und Verbandsräte jedes Verbandsmitglieds bedarf. Kommt in der Verbandsversammlung kein Beschluss zustande, so wird das Schiedsgericht von der Aufsichtsbehörde benannt.
(2) Der Bezirk Oberbayern und die Stadt Ingolstadt sind sich darüber einig, dass im Falle der Auflösung, Abwicklung, Auseinandersetzung oder sonstigen Beendigung des Zweckverbands nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber Gläubigern dem Bezirk die ihm gegenständlich zugeordneten Grundstücke der Grundstückskategorie II im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen ohne weiteren Ausgleich zustehen. Für die ebenfalls dem Bezirk zustehenden Grundstücksanteile der Grundstückskategorie III steht im Falle der Auflösung, Abwicklung, Auseinandersetzung oder sonstigen Beendigung des Zweckverbands der Stadt Ingolstadt das Recht zu, die Übertragung der anteiligen Erweiterungsflächen der Grundstückskategorie III vom Bezirk Oberbayern zum Verkehrswert zu verlangen. Jegliches übrige Vermögen steht im Falle der Auflösung, Abwicklung, Auseinandersetzung oder sonstigen Beendigung des Zweckverbands der Stadt Ingolstadt ohne weiteren Ausgleich zu.
(3) Mit den vorstehenden Bestimmungen der §§ 26 und 27 wird die Abwicklung im Sinne von Art. 47 Abs. 5 Satz 1 KommZG insoweit abweichend vereinbart. Die Abwicklung soll zudem in entsprechender Anlehnung an die Liquidationsvorschriften von §§ 143 bis 152 HGB durchgeführt werden, soweit in §§ 26 und 27 nicht ausdrücklich anders geregelt und soweit nicht aus der Eigenart des Krankenhauszweckverbands Ingolstadt als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sich ein anderes ergibt. Der Bezirk Oberbayern haftet jedoch jedenfalls nicht entsprechend oder vergleichbar § 149 HGB, es sei denn, dass die Haftung aus einem dem Bezirk Oberbayern ganz oder teilweise (anteilig) zugeordneten Grundstück und Nutzungsüberlassungsvertrag resultiert.
§ 28
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30. Juni 2004 (OBABl. S. 145), die zuletzt durch Satzung vom 2. August 2022 (OBABl. S. 258) geändert worden ist, außer Kraft.