787-L
Richtlinie zur Förderung von Mehrgefahrenversicherungen in der
bayerischen Landwirtschaft (MGV)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 9. Dezember 2025, Az. G5-7290-1/257
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie zur Förderung von Mehrgefahrenversicherungen in der bayerischen Landwirtschaft (MGV) vom 5. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 731) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Der Spiegelstrich 8 wird gestrichen.
- 1.1.2
- Der Spiegelstrich 7 wird wie folgt geändert:
Das Komma am Ende des Satzes wird durch einen Punkt ersetzt.
- 1.2
- Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „GAPDZV“ wird die Angabe „ , GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetz“ eingefügt.
- 1.3
- Nr. 2 erhält folgende neue Fassung:
- „2.
- Zuwendungszweck
1Zweck der Zuwendung ist die Stärkung der eigenverantwortlichen Risikovorsorge der bayerischen Landwirte. 2Die Unterstützung soll helfen, die wachsende Destabilisierung der landwirtschaftlichen Einkommen und die erhöhten Einkommensverlustrisiken zu mindern. 3Risiken entstehen insbesondere durch eine zunehmende Häufigkeit und höhere Ausmaße extremer Wetterereignisse sowie durch weitere Gefahren, die durch den Klimawandel vermehrt auftreten. 4Der Abschluss von Mehrgefahrenversicherungen gegen bestimmte Risiken dient der Liquiditäts- und Existenzsicherung landwirtschaftlicher Unternehmen.“
- 1.4
- Nr. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Im ersten Spiegelstrich wird die Angabe „Saatkrähen“ durch die Angabe „Rabenvögel“ ersetzt.
- 1.5
- Nr. 4 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:
„2Die Zuwendung wird nicht gewährt, wenn das Unternehmen des Betriebsinhabers sich in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 befindet.“
- 1.6
- Nr. 5.1 Satz 6 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „StMELF“ wird durch die Angabe „Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF)“ ersetzt.
- 1.7
- Nr. 7.2 Satz 5 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „sind“ wird die Angabe „wie unter Nr. 8.4 ausgeführt“ eingefügt.
- 1.8
- Nr. 8.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „15.05.“ wird die Angabe „ , Ausschlussfrist“ gestrichen.
- 1.9
- Nr. 8.2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- 1.9.1
- Nach dem ersten Spiegelstrich wird folgender neuer Spiegelstrich eingefügt:
„– Name/Bezeichnung des Versicherungsnehmers,“
- 1.9.2
- Der neue Spiegelstrich 5 wird gestrichen.
- 1.10
- Nr. 8.6 wird wie folgt geändert:
- 1.10.1
- Die Absatzmarke nach Satz 1 wird entfernt.
- 1.10.2
- Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„3Bei einer Einreichung des Mehrfachantrags nach dem 15. Mai des Antragsjahres findet § 46 GAPInVeKoSV entsprechend Anwendung.“
- 1.10.3
- Die bisherigen Sätze 3 bis 8 werden zu Sätze 4 bis 9.
- 1.10.4
- Der neue Satz 7 erhält folgende neue Fassung:
„7In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 3 Verordnung (EU) 2021/2116 gilt Art. 59 Abs. 5 UAbs. 3 der Verordnung (EU) 2021/2116.“
- 1.10.5
- Im neuen Satz 8 wird nach der Angabe „Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz“ die Angabe „i. V. m. Art. 17 des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft“ eingefügt.
- 1.11
- Nr. 10 erhält folgende neue Fassung:
- „10.
- Veröffentlichung
Auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter der Internetadresse www.agrarzahlungen.de werden die gemäß Art. 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2021/128 erforderlichen Informationen veröffentlicht.“
- 1.12
- Nr. 11 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „31. Dezember 2025“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.
- 1.13
- Die bisherige Anlage wird durch die Anlage dieser Bekanntmachung ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 in Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor