2179-A
Änderung der Richtlinie zur Unterstützung von Kommunen
bei der Kofinanzierung der Mehrgenerationenhäuser in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 11. Dezember 2025, Az. III1/6627-1/61
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Unterstützung von Kommunen bei der Kofinanzierung der Mehrgenerationenhäuser in Bayern vom 19. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 158), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 29. November 2022 (BayMBl. Nr. 704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Satz 1 der Einleitung wird die Angabe „in den Jahren 2023 bis 2025“ durch die Angabe „für die Jahre 2026 bis 2028“ ersetzt.
- 1.2
- In Nr. 1 Satz 3 wird die Angabe „in den Jahren 2023 bis 2025“ durch die Angabe „für die Jahre 2026 bis 2028“ ersetzt.
- 1.3
- Nr. 4 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- In Spiegelstrich 2 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2024“ und die Angabe „85 %“ durch die Angabe „88 %“ ersetzt.
- 1.3.2
- In Spiegelstrich 3 wird die Angabe „15 %“ durch die Angabe „5 %“ ersetzt, die Angabe „25 %“ durch die Angabe „24 %“ ersetzt und die Angabe „(vgl. Anlage 1)“ durch die Angabe „(vgl. Anlage)“ ersetzt.
- 1.3.3
- In Spiegelstrich 5 wird Satz 3 aufgehoben.
- 1.3.4
- Folgender Spiegelstrich 6 wird angefügt:
- „–
- 1Die Zuwendung wird jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr (Bewilligungszeitraum) bewilligt und ausgezahlt. 2VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung.“
- 1.4
- Nr. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Festbetragsfinanzierung in Höhe von 5 000 € jährlich für die Jahre 2026 bis 2028 gewährt.“
- 1.5
- Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„1Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für den Bewilligungszeitrum (Nr. 4 Spiegelstrich 5) muss bis zum 31. Juli des dem Bewilligungszeitraum folgenden Jahres beim Zentrum Bayern Familie und Soziales unter Verwendung der beim Zentrum Bayern Familie und Soziales erhältlichen Formblätter gestellt werden. 2Der Antrag muss den Nachweis über die Förderung des Mehrgenerationenhauses aus dem „Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander“ (Zuwendungsbescheid des Bundes) enthalten. 3Im Antrag ist zu erklären, dass sich der Antragsteller im jeweiligen Jahr (vor der bayerischen Zuwendung) in Höhe von 10 000 € an der Finanzierung des Mehrgenerationenhauses beteiligt hat.“
- 1.6
- Nr. 8 wird wie folgt geändert:
- 1.6.1
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die Bewilligung besteht in der Auszahlung des Zuwendungsbetrags nach erfolgreicher Antragsprüfung.“
- 1.6.2
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 1.7
- Nr. 9 wird aufgehoben.
- 1.8
- Nr. 10 wird Nr. 9 und wird wie folgt gefasst:
„Da der Zuwendungsantrag für einen zurückliegenden Zeitraum gestellt wird, bildet er gleichzeitig den Verwendungsnachweis.“
- 1.9
- Nr. 11 wird Nr. 10 und in Satz 6 wird die Angabe „des Verwendungsnachweises“ durch die Angabe „der Antragstellung“ ersetzt.
- 1.10
- Nr. 12 wird Nr. 11 und in Satz 2 wird die Angabe „2023 bis 2025“ durch die Angabe „2026 bis 2028“ ersetzt.
- 1.11
- Nr. 13 wird Nr. 12.
- 1.12
- Nr. 14 wird Nr. 13 und in Satz 2 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
- 1.13
- Die Anlage 1 wird durch die dieser Bekanntmachung beigefügte Anlage ersetzt. Die Anlage 2 wird aufgehoben.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor