Übernahme von Wahlämtern durch Angehörige des öffentlichen Dienstes;
Allgemeine Gemeinde- und Landkreiswahlen am 8. März 2026
Aufruf des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 8. Dezember 2025
Am Sonntag, dem 8. März 2026 finden in Bayern die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen statt. Gewählt werden in den Gemeinden jeweils die Stadt- bzw. Gemeinderäte, die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister sowie ggf. die Bezirksausschüsse und in den Landkreisen die Kreistage sowie die Landrätin oder der Landrat. Eine für den Posten der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters, der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters bzw. der Landrätin oder des Landrats ggf. erforderliche Stichwahl würde am Sonntag, dem 22. März 2026 stattfinden. Für die Bildung der Wahlvorstände benötigen die Gemeinden eine große Zahl ehrenamtlicher Wahlhelferinnen und Wahlhelfer.
Besonders die Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind aufgrund ihrer Stellung und ihrer Verantwortung gegenüber Gesellschaft und Staat aufgerufen, sich für das unsere Demokratie prägende Element der Wahl als ehrenamtliche Helferinnen und Helfer einzusetzen. Es wäre daher sehr zu begrüßen, wenn insbesondere die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeinen Inneren Verwaltung mit gutem Beispiel vorangehen und sich für die Übernahme von Wahlehrenämtern bereit erklären würden.
Angehörigen der Allgemeinen Inneren Verwaltung, die in Wahl- und Briefwahlvorständen als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bei den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen mitgewirkt haben, kann für die Beanspruchung am Wahlsonntag Freizeitausgleich von einem Tag gewährt werden, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer, die nur zur Stimmenauszählung nach Schließung der Wahllokale um 18 Uhr eingesetzt waren, können einen halben Tag Freizeitausgleich erhalten. In begründeten Einzelfällen ist auch eine Dienstbefreiung für die Teilnahme an der Wahlhelferschulung möglich, wir bitten dies mit Ihrer Personalstelle abzustimmen.
Bei Interesse zur Übernahme des Wahlehrenamts wenden Sie sich an das Wahlamt der Gemeinde, in der Sie wahlberechtigt sind (diese bietet eine Anmeldung möglicherweise auch direkt über ihre Internetseite an), sofern nicht Ihre Personalstelle die Anmeldung bei der Gemeinde übernimmt.
Wie bisher bleiben von diesem Appell allerdings Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sowie Angehörige des IuK-Betriebspersonals der Polizei grundsätzlich ausgenommen, da deren Einsatzstärke nicht durch die Übernahme eines Wahlehrenamts beeinträchtigt werden darf. Die jeweiligen Dienststellenleitungen können in geeigneten Einzelfällen und nach fachlicher Prüfung jedoch Ausnahmen zulassen. In diesen Fällen sind die vorgenannten Regelungen hinsichtlich des Freizeitausgleichs anzuwenden. Übernehmen Beschäftigte aus diesen Bereichen ohne vorherige Genehmigung der Dienststellenleitung freiwillig ein Wahlehrenamt, können sie dafür später nach wie vor keinen Freizeitausgleich erhalten.
Vielen Dank für die Bereitschaft zum staatsbürgerlichen Engagement.
Dr. Erwin Lohner
Ministerialdirektor