Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 580 vom 23.12.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7523-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Bergbau, Bodenforschung, Energiewirtschaft, Kernenergie und Strahlenschutz, Wasserwirtschaft
  • Energiewirtschaft
  • Förderprogramme

7523-W

Änderung der Richtlinien
für Darlehen zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung
und der Nutzung erneuerbarer Energien
(Bayerisches Energiekreditprogramm)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 12. Dezember 2025, Az. 87-9507/524/347

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie „Richtlinien für Darlehen zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien (Bayerisches Energiekreditprogramm)“ vom 14. März 2024 (BayMBl. Nr. 148), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 31. März 2025 (BayMBl. Nr. 166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Darlehen werden an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der Freien Berufe gewährt, soweit der Jahresumsatz (Gruppenumsatz) dieser Unternehmen bzw. Angehörigen der Freien Berufe 500 Mio. EUR nicht übersteigt.“

1.1.2
Satz 2 wird aufgehoben.
1.1.3
Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 2 bis 4.
1.1.4
In Satz 2 wird die Angabe „gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, soweit der Jahresumsatz (Konzernumsatz) nicht den Betrag von 500 Mio. Euro übersteigt,“ gestrichen.
1.2
In Nr. 4.6 wird nach der Angabe „(BEG NWG)“ die Angabe „, Klimafreundlicher Neubau (BEG KFN), Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (BEG KNN)“ eingefügt.
1.3
Nr. 5.2 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Satz 2 wird aufgehoben.
1.3.2
Die bisherigen Sätze 3 bis 12 werden die Sätze 2 bis 11.
1.4
In Nr. 5.7 wird vor der Angabe „Sofern“ die Angabe „1“ als Satzzähler vorangestellt.
1.5
In Nr. 5.7 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

2Bei Kombination einer Förderung des Energiekredit Gebäude nach diesen Richtlinien mit der BEG-Förderung Klimafreundlicher Neubau (BEG KFN) oder Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (BEG KNN) darf die Summe aus Krediten, Zuschüssen oder Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigen. 3Im Falle des Übersteigens ist die Kreditsumme des Energiekredit Gebäude bis zur Höhe der förderfähigen Kosten zu reduzieren.“

1.6
Nr. 7.3 wird wie folgt gefasst:

1Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen bestimmte Informationen über jede auf Grundlage der AGVO gewährte Einzelbeihilfe über 100 000 Euro innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c und Anhang III der AGVO). 2Zudem muss ab dem 1. Januar 2026 jede auf Basis der De-minimis-Verordnung gewährte Beihilfe innerhalb von 20 Arbeitstagen nach ihrer Gewährung unter Angabe der gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen in einem zentralen Register veröffentlich werden (Art. 6 Abs. 1 und 2 der De-minimis-Verordnung).“

1.7
In Nr. 7.4 werden die Sätze 1 bis 2 wie folgt gefasst:

1Die Europäische Kommission und das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie haben das Recht, die Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. 2Daher müssen im Fall der Förderung nach der AGVO oder der De-minimis-Verordnung alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO bzw. Art. 6 Abs. 3 De-minimis-Verordnung).“ 

1.8
In Nr. 9 Satz 1 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin