2035-F
Vorbereitung und Durchführung
der regelmäßigen Wahlen zu den Personalvertretungen 2026
(Wahlvorbereitungsbekanntmachung-PersV 2026 – WahlPersV2026Bek)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 11. Dezember 2025, Az. 28 PVS-P 1051-3/52
1.Allgemeines
- 1.1
- Die regelmäßige Amtszeit der 2021 nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG) gewählten Personalvertretungen (örtliche Personalräte, Bezirks-, Haupt- und Gesamtpersonalräte) sowie der 2023 gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretungen (örtliche Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Bezirks-, Haupt- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen) endet am 31. Juli 2026 (Art. 26 Abs. 2 und 4; Art. 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 und 4; Art. 56 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 und 4; Art. 60 Abs. 2 Satz 3 und 4; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Satz 3 und 4; Art. 64 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2, Art. 60 Abs. 2 Satz 3 und 4 BayPVG).
- 1.2
- Die Neuwahlen finden in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2026 statt (Art. 26 Abs. 3; Art. 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3; Art. 56 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3; Art. 60 Abs. 2 Satz 2; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Satz 2; Art. 64 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2, Art. 60 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).
- 1.3
- Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen sind Aufgabe der Wahlvorstände, die gemäß Art. 20 bis 23, Art. 53 Abs. 3 und 4, Art. 56, Art. 60 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayPVG bestellt oder gewählt werden.
- 1.4
- 1Für die Wahl der Personalvertretungen werden die Wahlvorstände von den jeweiligen Personalräten, die Bezirks- und Hauptwahlvorstände von den jeweiligen Stufenvertretungen und die Gesamtwahlvorstände von den jeweiligen Gesamtpersonalräten jeweils spätestens fünf Monate vor Ablauf der Amtszeit bestellt. 2Die Wahlvorstände bestehen aus jeweils drei Wahlberechtigten (Art. 20 Abs. 1; Art. 53 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1; Art. 56 Satz 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 BayPVG). 3Abweichend davon bestehen die Bezirkswahlvorstände bei den Regierungen aus fünf und der Bezirkswahlvorstand beim Landesamt für Schule aus sechs Mitgliedern, der Hauptwahlvorstand beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus besteht aus acht und der Hauptwahlvorstand beim Staatsministerium des Innern für Sport und Integration aus fünf Wahlberechtigten (Art. 53 Abs. 3 Satz 5, Abs. 6 BayPVG).
- 1.5
- 1Die Bestellung der Wahlvorstände für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen erfolgt durch die jeweiligen Personalvertretungen (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG, §§ 44, 51 der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz – WO-BayPVG; Art. 64 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG, § 53 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG). 2Der Wahlvorstand besteht ausnahmslos aus drei Beschäftigten (§ 32 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG). 3Bei der Zusammensetzung müssen die in der Dienststelle vertretenen Gruppen nicht berücksichtigt werden, da für die Jugend- und Auszubildendenvertretung die Einteilung der Beschäftigten in Gruppen generell ohne Bedeutung ist. 4Dem jeweiligen Wahlvorstand muss aber mindestens eine nach Art. 14 BayPVG wählbare Person angehören, die jeweils nicht zur Jugend und Auszubildendenvertretung bzw. zur Bezirks-, Haupt-, Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt ist (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2; § 44 Satz 2; § 51 Satz 2; § 53 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG).
- 1.6
- 1Einzelne Beschäftigte können in mehreren Wahlvorständen Mitglieder sein. 2Zur Vermeidung von Wahlanfechtungen sollte im Hinblick auf den rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Juli 1979 – AN 10 PV 79 – jedoch darauf geachtet werden, dass eine absolute Personenidentität zweier Wahlvorstände (zum Beispiel Zusammensetzung des Bezirkswahlvorstands aus denselben drei Beschäftigten wie der örtliche Wahlvorstand) nicht gegeben ist.
- 1.7
- Mittelbehörde, an der Bezirkspersonalräte gebildet werden, sind auch der Standort Nürnberg des Bayerischen Landesamtes für Steuern, die Regionalabteilungen Nord und Ost im Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung und das Landesamt für Schule (Art. 53 Abs. 1 Satz 2 und 4 BayPVG).
- 1.8
- Für die Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Personalvertretungswahlen 2026 sind das das Bayerische Personalvertretungsgesetz und die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz in der im Zeitpunkt der Wahlen jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
2.Zeitplan
- 2.1
- 1Die Bestellung der Wahlvorstände ist nach Art. 20 Abs. 1 BayPVG spätestens fünf Monate vor Ablauf der Amtszeit vorzunehmen und die Namen ihrer Mitglieder spätestens am Montag, 23. März 2026, bekannt zu geben, damit die Stimmabgabe einheitlich an dem mit den übrigen Ressorts und Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbänden abgestimmten Termin, Dienstag, 23. Juni 2026, erfolgen kann. 2Dies gilt vor allem für Verwaltungen, in denen außer den Personalräten auch Stufenvertretungen oder Gesamtpersonalräte gewählt werden.
- 2.2
- Die Wahlen zu den örtlichen Personalvertretungen und örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen sollen möglichst gleichzeitig mit den Wahlen zu den Stufen- und Gesamtpersonalvertretungen und den Stufen- und den Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen stattfinden (§ 37; § 46 in Verbindung mit § 37; § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 37; § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 37; § 52 in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 37; § 53 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 37 WO-BayPVG).
- 2.3
- Ausgehend vom Dienstag, 23. Juni 2026, als Tag der Stimmabgabe würde sich nach der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz nachfolgender Zeitplan ergeben:
- 2.3.1
- unverzüglich nach Bestellung, Wahl oder Einsetzung des Wahlvorstands,
jedoch spätestens am Montag, 23. März 2026:
Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Wahlvorstands
(§ 1 Abs. 6 WO-BayPVG); - 2.3.2
- spätestens am Montag, 13. April 2026:
Erlass und Bekanntgabe des Wahlausschreibens unter Beifügung eines Abdrucks der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz
(§ 6 Abs. 1 WO-BayPVG); - 2.3.3
- innerhalb von 25 Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens:
Einreichung von Wahlvorschlägen
(§ 7 Abs. 2 WO-BayPVG); - 2.3.4
- spätestens am Montag, 8. Juni 2026:
Bekanntgabe der Wahlvorschläge
(§ 13 Abs. 1 WO-BayPVG); - 2.3.5
- Dienstag, 23. Juni 2026:
Tag der Stimmabgabe; - 2.3.6
- spätestens am Montag, 29. Juni 2026:
Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der örtlichen Personalräte sowie der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen
(§ 20 Abs. 1; § 32 Abs. 1 Satz 1, § 56 WO-BayPVG in Verbindung mit § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB); - 2.3.7
- spätestens am Mittwoch, 1. Juli 2026:
Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Bezirks- und Gesamtpersonalräte sowie der Bezirks- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen
(§§ 43 Abs. 3, 45 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 2 WO-BayPVG); - 2.3.8
- spätestens am Montag, 6. Juli 2026:
Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Hauptpersonalräte sowie der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretungen
(§§ 52 in Verbindung mit § 50 und § 43 Abs. 3 WO-BayPVG); - 2.3.9
- spätestens am Dienstag, 7. Juli 2026:
Einberufung der konstituierenden Sitzung der neu gewählten örtlichen Personalräte und der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen
(Art. 34 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 2 Satz 1 BayPVG); - 2.3.10
- spätestens am Dienstag, 14. Juli 2026:
Einberufung der konstituierenden Sitzung der neu gewählten Bezirks-, Haupt- und Gesamtpersonalräte sowie der Bezirks-, Haupt- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen
(Art. 54 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Satz 1, Art. 61 Abs. 2 Satz 1, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayPVG). - 2.3.11
- Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Wahlterminvorschlag mit anschließender Berechnung der Fristen (Nr. 2.1 Satz 1 und Nrn. 2.3 bis 2.3.10) lediglich eine Empfehlung und keine Direktive darstellt.
- 2.4
- Zu den für die Wahlen vorgeschriebenen Fristen wird insbesondere auf Folgendes hingewiesen:
- 2.4.1
- 1Die Fristen sind in entsprechender Anwendung der §§ 186 bis 193 BGB zu berechnen (§ 56 Satz 1 WO-BayPVG). 2Tage werden so gezählt, dass sie von Mitternacht bis Mitternacht laufen. 3Ist für den Anfang einer Frist ein bestimmtes Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 187 Abs. 1 BGB). 4Dies gilt beispielsweise für die Bekanntmachung der Mitglieder des Wahlvorstands (§ 1 Abs. 6 WO-BayPVG). 5Die Frist, die zwischen der Bekanntgabe und dem Tag der Stimmabgabe liegt, beginnt um 0:00 Uhr des auf die Bekanntgabe folgenden Tages und endet um 24:00 Uhr des Tages vor der Stimmabgabe. 6Sie muss mindestens 91 volle Kalendertage umfassen.
- 2.4.2
- 1Einige in den Wahlvorschriften genannte Zeitpunkte bestimmen zugleich den Anfang und das Ende einer Frist. 2Dies betrifft etwa die genannte Frist von 91 Kalendertagen des § 1 Abs. 6 WO-BayPVG: Der Anfang der Frist, die mindestens zwischen Bekanntgabe und dem Tag der Stimmabgabe liegen muss, ist zugleich das Ende der Frist, innerhalb der die Bekanntgabe vorgenommen werden kann. 3Daher kann in diesen Fällen § 193 BGB angewendet werden (Verschiebung des Fristendes von arbeitsfreien Tagen auf das Ende des ersten nachfolgenden Werktags).
- 2.4.3
- 1Sind in Wahlvorschriften zwei Zeitpunkte genannt, bis zu denen spätestens eine bestimmte Handlung zu bewirken ist (§ 1 Abs. 6, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 WO-BayPVG), sind beide zu beachten. 2Im Ergebnis ist also der jeweils frühere Zeitpunkt maßgebend.
- 2.4.4
- 1Auf die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (§ 7 Abs. 2 WO-BayPVG) wird besonders hingewiesen. 2Der Wahlvorstand kann sie am letzten Tag auf das Ende der üblichen Dienstzeit begrenzen (§ 7 Abs. 2 Satz 4 WO-BayPVG).
- 2.4.5
- 1Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Stufen- und der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen gelten die gleichen Fristen wie für die Wahl der Personalvertretungen. 2Vorabstimmungen (§ 4 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG) finden nicht statt.
- 2.4.6
- 1Für die Wahl der Vertrauensperson der Beamten in Ausbildung und der nicht zum Stammpersonal gehörenden Beamten der Einsatzstufen der Bayerischen Bereitschaftspolizei (Art. 89 Abs. 3 BayPVG) gelten erheblich verkürzte Fristen (§ 55 Abs. 2 WO-BayPVG). 2Auch hier gibt es keine Vorabstimmung.
- 2.5
- 1Keine Bedenken bestehen, wenn im Bereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus hinsichtlich der Lehrkräfte die Stimmabgabe an drei Tagen und in den Geschäftsbereichen, in denen Schichtdienst geleistet wird, die Stimmabgabe an zwei Tagen ermöglicht wird. 2Auf die erweiterten Möglichkeiten der schriftlichen Stimmabgabe wird hingewiesen (§ 19 WO-BayPVG).
3.Hinweise zu Vorschriften des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes
3.1Zu Art. 4 Abs. 5 BayPVG
1Nach Art. 4 Abs. 5 BayPVG sind bei der Ermittlung der Zahl der in der Regel Beschäftigten (vergleiche zum Beispiel Art. 16 Abs. 1 BayPVG) Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, sofern die entsprechende Stelle künftig nachbesetzt werden soll, Beschäftigte in Elternzeit sowie ohne Bezüge beurlaubte Beschäftigte mitzuzählen. 2Beschäftigte, die aus arbeitsmarktpolitischen oder familiären Gründen ohne Dienstbezüge für längere Zeit beurlaubt sind, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit oder in der Elternzeit befinden, gehören demnach zu den regelmäßig Beschäftigten, auch wenn sie nicht mehr wahlberechtigt sind. 3Hinsichtlich der in der Altersteilzeit freigestellten Beschäftigten ist jedoch zu beachten, dass diese nur dann mitzuzählen sind, wenn im Prognosezeitpunkt bereits eine Nachbesetzung der entsprechenden Stelle feststeht. 4Aus diesem Grunde erfolgt eine Mitzählung eines Beschäftigten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht, wenn die Stelle entweder nicht nachbesetzt werden soll oder der Beschäftigte bereits durch eine Ersatzkraft vertreten wird, weil die Stelle dann insoweit nachbesetzt ist.
3.2Zu Art. 9 Abs. 1 BayPVG
1In Art. 9 Abs. 1 BayPVG in der am 1. August 2023 geltenden Fassung wurden die in Bezug genommenen Rechtsgrundlagen aufgrund von Veränderungen des Bundesrechts angepasst. 2Auszubildende im Sinne des Art. 9 Abs. 1 BayPVG in der am 1. August 2023 geltenden Fassung sind Beschäftigte, die in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), dem Krankenpflegegesetz (KrPflG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, dem Altenpflegegesetz (AltPflG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, dem Pflegeberufegesetz (PflBG), dem Notfallsanitätergesetz (NotSanG), dem MT-Berufe-Gesetz (MTBG), dem MTA-Gesetz (MTAG) in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder dem Hebammengesetz (HebG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung stehen.
3.3Zu Art. 13 BayPVG
- 3.3.1
- 1Beschäftigte, die einer gemeinsamen Einrichtung mit der Bezeichnung Jobcenter nach §§ 6d, 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) überlassen werden, sind wahlberechtigt (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayPVG) und wählbar (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayPVG). 2Dies gilt auch für das Wahlrecht zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen.
- 3.3.2
- 1In Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayPVG gibt es kein Wahlrecht für Beschäftigte mehr, die einem privaten Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden. 2Diese Beschäftigten (auch Beamte) sind nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes bei dem privaten Arbeitgeber wahlberechtigt (vergleiche § 5 Abs. 1 Satz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes).
- 3.3.3
- 1In Art. 13 Abs. 2 BayPVG ist klarstellend geregelt, dass Beschäftigte, die einer Dienststelle nach § 20 Beamtenstatusgesetz zugewiesen oder auf Grund einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung bei ihr eingesetzt sind, in ihr wahlberechtigt werden, sobald die Zuweisung oder der Einsatz länger als drei Monate gedauert hat. 2Im gleichen Zeitpunkt verlieren sie das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. 3Dies gilt jedoch nicht, wenn feststeht, dass der Beschäftigte binnen weiterer neun Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. 4Die Wahlberechtigung nach Art. 13 BayPVG bleibt während der Freistellungsphase gemäß Art. 88 Abs. 4 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) – sogenanntes Sabbatjahr – bestehen, da im Gegensatz zur Freistellungsphase der Altersteilzeit die Bindung an die Dienststelle bestehen bleibt. 5§ 16d Abs. 7 Satz 2 SGB II regelt ausdrücklich, dass die Beschäftigung in Arbeitsgelegenheiten (sogenannte „Ein-Euro-Jobs“) kein Arbeitsverhältnis begründet. 6Damit unterfallen die Teilnehmer von Arbeitsgelegenheiten auch nicht dem Beschäftigtenbegriff des Art. 4 Abs. 3 BayPVG. 7Sie sind infolgedessen bei den Wahlen weder wahlberechtigt noch wählbar.
- 3.3.4
- Referendare an den Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen im ersten Halbjahr ihres Referendariats fallen nicht unter Art. 13 Abs. 3 Buchst. b BayPVG und sind somit bei der Wahl zur Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt, da sie organisatorisch und tatsächlich in den Schulbetrieb eingebunden sind und somit eine engere Bindung zur Dienststelle haben (vergleiche VG München, Beschluss vom 21. Januar 2025 – M 20 P 23.6215).
- 3.3.5
- 1Gemäß Art. 13 Abs. 3 Buchst. c BayPVG endet mit Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) wegen der nunmehr lockeren Bindung zur Dienststelle für diese Beschäftigten das aktive und auch passive Wahlrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayPVG. 2Hinsichtlich der Ermittlung der „in der Regel Beschäftigten“ ist Art. 4 Abs. 5 BayPVG zu beachten (vergleiche Nr. 3.1).
- 3.3.6
- Die Wahlberechtigung bleibt während der Freistellungsphase gemäß Art. 88 Abs. 4 des Bayerischen Beamtengesetzes – sogenanntes Sabbatjahr – bestehen, da im Gegensatz zur Freistellungsphase der Altersteilzeit die Bindung an die Dienststelle bestehen bleibt.
- 3.3.7
- 1§ 16d Abs. 7 Satz 2 SGB II regelt ausdrücklich, dass die Beschäftigung in Arbeitsgelegenheiten (sogenannte „Ein-Euro-Jobs“) kein Arbeitsverhältnis begründet. 2Damit unterfallen die Teilnehmer von Arbeitsgelegenheiten auch nicht dem Beschäftigtenbegriff des Art. 4 Abs. 3 BayPVG. 3Sie sind infolgedessen bei den Wahlen weder wahlberechtigt noch wählbar. 4Sie zählen nicht zu den „in der Regel Beschäftigten“ bei Ermittlung der Größe der Personalvertretungen (vergleiche zum Beispiel Art. 16 Abs. 1 BayPVG).
3.4Zu Art. 14 BayPVG
- 3.4.1
- Um zu einer Personalvertretung wählbar zu sein, ist nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BayPVG in der am 1. August 2023 geltenden Fassung künftig nur noch eine Mindestzugehörigkeit von drei Monaten zum Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BayPVG) sowie von sechs Monaten zum öffentlichen Dienst (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b BayPVG) erforderlich.
- 3.4.2
- Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 Buchst. b BayPVG ergibt sich, dass Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung in den Personalrat wählbar sind, mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich zum Zweck der Ausbildung ohne engere Bindung zur Dienststelle beschäftigt werden.
- 3.4.3
- Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BayPVG in der am 1. August 2023 geltenden Fassung ist neu insbesondere nicht wählbar, wer am Wahltag noch länger als zwölf Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt ist (Art. 14 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b BayPVG).
- 3.4.4
- 1Gemäß Art. 14 Abs. 2 BayPVG sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 3 BayPVG genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, nicht wählbar. 2Andere Beschäftigte im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Satz 4 BayPVG, die vom Leiter der Dienststelle in der Regel nur projektbezogen oder für einzelne Aufgabenbereiche als Vertreter gegenüber der Personalvertretung bestellt werden, bleiben mangels Arbeitgeberfunktion weiterhin für die Personalvertretung wählbar.
3.5Zu Art. 19 Abs. 4 bis 7 BayPVG
1In Art. 19 Abs. 4 Satz 6, Abs. 5, Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 5 BayPVG in der am 1. August 2023 geltenden Fassung wurde die Möglichkeit eingefügt, alternativ zur Schriftform Wahlvorschläge auch in elektronischer Form mittels qualifizierter elektronischer Signaturen einzureichen. 2Diese Regelungen wurden in den entsprechenden Vorschriften der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz nachvollzogen (§ 1 Abs. 4 Satz 3, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, § 6 Abs. 2 Buchst. h, i, k, § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3, § 8 Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 1 und 2, Abs. 7 Satz 1, 2, 5, 6 und 7, § 9 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 Buchst. c, § 13 Abs. 2, § 22, § 38 Abs. 1 Buchst. g und h, Abs. 2 Buchst. b, § 55 Abs. 4 Satz 2 und 3 WO-BayPVG). 3Die neu eingefügten Vorschriften begründen jedoch keinen Anspruch auf die Bereitstellung derartiger Einrichtungen (Hard- und Software). 4Sofern in Dienststellen noch keine entsprechenden Hard- oder Softwarelösungen eingeführt sind, bleibt daher die Einreichung in Schriftform allein zulässig. 5Klarstellend wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Einreichung in Schriftform weiterhin zulässig bleibt. 6Sollten in einer Dienststelle beide Einreichungsmöglichkeiten eröffnet sein, wird darauf hingewiesen, dass die schriftliche und die elektronische Form sich gegenseitig ausschließen, das heißt, dass bei der Unterstützung und Einreichung eines Wahlvorschlags jeweils eine Form gewählt werden muss (kein sogenanntes „ungleichartiges Signieren“).
3.6Zu Art. 27 Abs. 5 BayPVG
1Hat die Amtszeit eines örtlichen Personalrats zu Beginn des in Art. 26 Abs. 3 BayPVG für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. 2Die nächste regelmäßige Wahl zu diesem Personalrat findet in diesem Fall erst 2031 statt (Art. 27 Abs. 5 BayPVG). 3Entsprechendes gilt für die Stufenvertretungen (Art. 54 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 5 BayPVG) und den Gesamtpersonalrat (Art. 56 Satz 1 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 5 BayPVG). 4Diese Regelung gilt auch entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen (Art. 60 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 5 BayPVG) sowie die Stufen- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 5 BayPVG; Art. 64 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 5 BayPVG). 5Die nächste regelmäßige Wahl zu diesen Jugend- und Auszubildendenvertretungen findet in der Zeit vom 1. November 2028 bis 31. Januar 2029 statt. 6Aufgrund der Vorschrift des Art. 27a Abs. 1 Satz 8 BayPVG gilt Art. 27 Abs. 5 BayPVG nicht für einen Übergangspersonalrat.
3.7Zu Art. 53 Abs. 1 BayPVG
- 3.7.1
- 1Durch § 9 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung personalaktenrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) wurde erstmals geregelt, dass für die Gesamtheit der der Aufsicht einer Regierung unterstehenden Förderschulen und Schulen für Kranke die Regierung nicht Mittelbehörde im Sinne des Art. 53 Abs. 1 BayPVG ist (Art. 53 Abs. 1 Satz 3 BayPVG). 2Die Beschäftigten dieser Förderschulen und Schulen für Kranke sind damit nicht mehr zum Bezirkspersonalrat der Regierungen wahlberechtigt (vergleiche Art. 53 Abs. 2 Satz 1 BayPVG).
- 3.7.2
- 1Durch § 9 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung personalaktenrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) wurde geregelt, dass das Landesamt für Schule Mittelbehörde im Sinne des Art. 53 Abs. 1 BayPVG ist, soweit es für die Personalverwaltung der Beschäftigten an den Schulen zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 Satz 4 BayPVG). 2Dort ist demnach ein Bezirkspersonalrat zu wählen mit den besonderen Gruppen der Lehrer an Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen (Art. 53 Abs. 6 Nr. 2 BayPVG).
3.8Zu Art. 58 Abs. 1 BayPVG
- 3.8.1
- 1Durch § 9 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung personalaktenrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) wurde die Altersgrenze in Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayPVG aufgehoben. 2Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst und Auszubildende sind damit nun unabhängig von ihrem Lebensalter zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie den Bezirks-, Haupt- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen wahlberechtigt und wählbar (Art. 58 Abs. 1 und 2; Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 und 2; Art. 64 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 und 2 BayPVG).
- 3.8.2
- In Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayPVG in der am 1. August 2023 geltenden Fassung wurde neu aufgenommen, dass auch dual Studierende im Arbeitnehmerverhältnis zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt – und damit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch wählbar – sind.
3.9Zu Art. 58 Abs. 2 BayPVG
- 3.9.1
- 1Wählbar sind die wahlberechtigten Beschäftigten im Sinne des Art. 58 Abs. 1 BayPVG und die nach Art. 13 BayPVG wahlberechtigten Beschäftigten, die am Wahltag noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben (Art. 58 Abs. 2 Satz 1, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayPVG). 2Satz 1 gilt aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayPVG daher auch für Beschäftigte, die einer gemeinsamen Einrichtung mit der Bezeichnung Jobcenter nach den §§ 6d, 44b SGB II überlassen werden, bei der überlassenden Dienststelle.
- 3.9.2
- 1Die Mitglieder der Personalvertretung können nicht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden. 2Entsprechendes gilt für die Mitglieder der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats für die Wahl zur Stufenjugend- und Auszubildendenvertretung oder zur Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung (Art. 58 Abs. 2 Satz 3, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).
3.10Zu Art. 60 Abs. 2 BayPVG
1Die Dauer der Amtszeit der gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretungen beträgt zwei Jahre und sechs Monate. 2Entsprechendes gilt über die Verweisungen in Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BayPVG auch für die Bezirks-/Haupt- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen. 3Die Amtszeit eines Mitglieds endet nicht durch Verlust der Wählbarkeit nach dem Wahltag, insbesondere nicht durch Beendigung der Ausbildung oder Vollendung des 27. Lebensjahres.
3.11Zu Art. 85 Abs. 2 BayPVG
1Durch § 7 Nr. 91 des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) wurde geregelt, dass die Kreis- und Bezirksverbände und die Landesgeschäftsstelle des Bayerischen Roten Kreuzes als selbstständige Dienststellen gelten (Art. 85 Abs. 2 Satz 1 BayPVG). 2Damit ist bei diesen Stellen ein örtlicher Personalrat zu bilden. 3Darüber hinaus ist bei der Landesgeschäftsstelle des Bayerischen Roten Kreuzes ein Gesamtpersonalrat zu wählen (Art. 85 Abs. 2 Satz 1 BayPVG).
4.Hinweise zu Vorschriften der WO-BayPVG
4.1Zu § 1 WO-BayPVG
- 4.1.1
- 1Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG haben bei Entscheidungen, die in Sitzungen getroffen werden, sämtliche Mitglieder des Wahlvorstands, im Verhinderungsfall die Ersatzmitglieder, mitzuwirken. 2Bei Verhinderung eines Wahlvorstandsmitglieds kann nach § 1 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG ein verfügbares Ersatzmitglied, möglichst jedoch aus derselben Gruppe wie das verhinderte Wahlvorstandsmitglied, herangezogen werden. 3Entsprechend dieser als Soll-Bestimmung gefassten Regelung kann jedoch bei Verhinderung oder gänzlichem Fehlen von Ersatzmitgliedern derselben Gruppe auch ein anderes Ersatzmitglied nachrücken.
- 4.1.2
- In § 1 Abs. 2 WO-BayPVG in der am 1. August 2023 geltenden Fassung wurde eine Regelung zu Sitzungen des Wahlvorstands mittels Video- oder Telefonkonferenzen aufgenommen.
- 4.1.3
- 1Dies (Nr. 4.1.2) setzt zunächst voraus, dass die Sitzung als nichtöffentliche Sitzung abgehalten werden kann, was beispielsweise bei der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, nicht der Fall ist (§ 20 Abs. 5 WO-BayPVG). 2Zudem müssen die für die Sitzung genutzten Einrichtungen für Video- oder Telefonkonferenzen bereits durch die Dienststelle angeschafft und zur allgemeinen dienstlichen Nutzung vorgesehen sein. 3Ein Anspruch des Wahlvorstands auf Beschaffung derartiger Technik besteht nicht. 4Als weitere Voraussetzung darf kein Mitglied rechtzeitig vor Beginn der Sitzung einer Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenzen widersprochen haben.
- 4.1.4
- 1Sofern sich der Wahlvorstand für das Abhalten einer nichtöffentlichen Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenzen entscheidet, ist auch für diese Sitzung die Nichtöffentlichkeit zu wahren. 2Hierfür hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sein Möglichstes zu tun, um nicht teilnahmeberechtigte Personen von der Kenntnis des Inhalts auszuschließen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG). 3Eine geeignete organisatorische Maßnahme ist beispielsweise, dass zu Beginn der Sitzung alle zugeschalteten Wahlvorstandsmitglieder versichern, dass nur teilnahmeberechtigte Personen im Raum anwesend sind und sie die übrigen Mitglieder unverzüglich unterrichten, sobald nicht teilnahmeberechtigte Personen den Raum betreten. 4Als weitere Maßnahmen sollten die zugeschalteten Wahlvorstandsmitglieder je nach den akustischen Gegebenheiten Türen und Fenster geschlossen halten oder vorhandene Headsets nutzen. 5Die Zuschaltung von Orten außerhalb der Dienststelle, etwa im Rahmen des mobilen Arbeitens oder der Telearbeit, erfordert besondere Vorkehrungen und ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein des zugeschalteten Wahlvorstandsmitglieds, da die Anforderungen an die Wahrung der Nichtöffentlichkeit (zum Beispiel Vertraulichkeit der Gesprächsführung) in solchen Fällen ungleich höher sind und darüber hinaus weitgehend in der Verantwortung des zugeschalteten Wahlvorstandsmitglieds liegen. 6Eine Aufzeichnung der Sitzung des Wahlvorstands ist unzulässig (§ 1 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG). 7Die Nichtwahrung der Nichtöffentlichkeit durch einzelne Wahlvorstandsmitglieder stellt für sie einen Verstoß gegen die ihnen obliegende gesetzliche Schweige- und Geheimhaltungspflicht gemäß Art. 10 BayPVG dar, der persönliche Konsequenzen – wie etwa Disziplinarmaßnahmen oder strafrechtliche Sanktionen – nach sich ziehen kann. 8Ein Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit hat jedoch keinen Wahlanfechtungsgrund zur Folge.
- 4.1.5
- 1Für die Niederschriften über die Wahlvorstandssitzungen, die mittels Video- oder Telefonkonferenzen abgehalten werden, genügt aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 4 WO-BayPVG in Abweichung zu § 1 Abs. 4 Satz 2 WO-BayPVG die Unterschrift eines Mitglieds des Wahlvorstands. 2Die übrigen Wahlvorstandsmitglieder haben ihre Zustimmung zur Niederschrift auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen; die Zustimmung kann somit unter anderem auch auf elektronische Weise erklärt werden. 3Zu Dokumentationszwecken ist die Zustimmung der jeweiligen Wahlvorstandsmitglieder gemeinsam mit der Niederschrift aufzubewahren (§ 1 Abs. 2 Satz 5 WO-BayPVG).
- 4.1.6
- Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, eine Stimmenthaltung ist hierbei nicht zulässig (§ 1 Abs. 1 Satz 3 WO-BayPVG).
- 4.1.7
- 1§ 1 Abs. 3 WO-BayPVG enthält eine Grundnorm für Bekanntmachungen des Wahlvorstands und die Bekanntgabe. 2Der Begriff der Bekanntmachung bezeichnet das ausgefertigte Schriftstück, der Begriff der Bekanntgabe den Vorgang des Aushangs in schriftlicher Form oder mittels der in der Dienststelle vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik.
- 4.1.8
- 1Mit Bekanntgabe ist in der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz eine Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 WO-BayPVG gemeint, sofern nicht eine besondere abweichende Regelung, wie etwa in § 23 WO-BayPVG, der einen zweiwöchigen Aushang vorschreibt, getroffen wird. 2Die Bekanntgabe hat gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 WO-BayPVG durch Aushang eines Abdrucks an geeigneter Stelle in der Dienststelle und ihren nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen, die nicht als selbstständige Dienststellen gelten, bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu erfolgen. 3Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 WO-BayPVG soll die Bekanntgabe zur Steigerung der Publizitätswirkung zusätzlich zu dem Aushang mittels der in der Dienststelle vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik, das ist in der Regel das Intranet, erfolgen. 4Eine ausschließlich nach § 1 Abs. 3 Satz 3 WO-BayPVG erfolgende Bekanntgabe ist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 WO-BayPVG möglich, wenn alle Wahlberechtigten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben. 5In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine ausschließlich elektronische Bekanntgabe nur in Betracht kommt, wenn eine mit der Bekanntgabe in Papierform vergleichbare Publizität erreicht wird und ein uneingeschränkter Zugang der Beschäftigten zu dem „elektronischen Aushang“ gewährleistet ist.
- 4.1.9
- 1Die Bekanntgabe der Mitglieder des Wahlvorstands hat unverzüglich nach der Bestellung, Wahl oder Einsetzung des Wahlvorstands zu erfolgen, spätestens jedoch 91 Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe (§ 1 Abs. 6 WO-BayPVG). 2„Unverzüglich“ erfolgt eine Bekanntgabe nach der entsprechend heranzuziehenden Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgt.
4.2Zu § 2 WO-BayPVG
- 4.2.1
- Ein Abdruck des Wählerverzeichnisses ist vom Tag der Einleitung der Wahl, der mit dem Tag der Bekanntgabe des Wahlausschreibens zusammenfällt (§ 6 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 WO-BayPVG), bis zum Abschluss der Stimmabgabe (§ 16 WO-BayPVG) an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
- 4.2.2
- Insbesondere in größeren Dienststellen mit unselbstständigen nachgeordneten Dienststellen (vergleiche Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayPVG) oder nichtselbstständigen Nebenstellen oder Dienststellenteilen (vergleiche Art. 6 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 BayPVG) ist darauf zu achten, dass alle Beschäftigten die Möglichkeit der Einsichtnahme haben.
4.3Zu § 3 WO-BayPVG
- 4.3.1
- Die Einspruchsfrist beträgt 30 Kalendertage ab Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 3 Abs. 1 WO-BayPVG).
- 4.3.2
- 1Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich durch Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 3 WO-BayPVG. 2Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG ist die Entscheidung dem Einspruchsführer unverzüglich, spätestens jedoch fünf Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen.
- 4.3.3
- Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist das Wählerverzeichnis durch den Wahlvorstand nur in wenigen abschließend aufgezählten Fällen bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu berichtigen oder zu ergänzen (§ 3 Abs. 3 WO-BayPVG).
4.4Zu § 6 WO-BayPVG
- 4.4.1
- 1Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG darf das Wahlausschreiben frühestens nach Ablauf der Frist für die Bekanntgabe etwaiger Vorabstimmungen (§ 4 Abs. 2 WO-BayPVG), also frühestens 83 Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen werden. 2Spätestens muss das Wahlausschreiben gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG 70 Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen werden.
- 4.4.2
- 1Die Bekanntgabe hat am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens zu erfolgen, da aus dem Inhalt des Wahlausschreibens selbst die Einhaltung und Berechnung der mit dem Zeitpunkt des Erlasses in Beziehung gesetzten Fristen erkennbar sein muss (vergleiche BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1980 – 6 P 4.80 –). 2Da das Datum des Erlasses nicht mit dem Tag des Beschlusses des Wahlvorstands zusammenfallen muss, sondern frei bestimmbar ist – das heißt auch mehrere Tage in die Zukunft (vor-)datiert werden kann – können etwaige Verzögerungen aus der Übermittlung an die Dienststellen oder Dienststellenteile eingeplant und so mögliche Wahlanfechtungsgründe vermieden werden. 3Es ist dann aber sicherzustellen, dass die frühzeitig belieferten Dienststellen den Aushang auch exakt am Tag des Erlasses vornehmen.
- 4.4.3
- 1Die Bekanntgabe erfolgt nach der Vorschrift des § 1 Abs. 3 WO-BayPVG mit der Besonderheit, dass das Wahlausschreiben gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. 2Ein Abdruck des vollständigen Textes der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz ist beizufügen.
- 4.4.4
- 1Der Mindestinhalt des Wahlausschreibens ergibt sich aus § 6 Abs. 2 WO-BayPVG. 2Aufgrund des § 6 Abs. 2 Buchst. i und k WO-BayPVG ist im Wahlausschreiben darauf hinzuweisen, dass Einreichungen auch mittels qualifizierter elektronischer Signatur möglich sind (vergleiche Nr. 3.5).
4.5Zu § 7 WO-BayPVG
- 4.5.1
- 1Wahlvorschläge sind innerhalb von 25 Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens einzureichen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG). 2Wahlvorschläge können am letzten Tag der Frist bis 24:00 Uhr eingereicht werden, wenn nicht der Wahlvorstand die Einreichungsfrist am letzten Tag gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 WO-BayPVG verkürzt. 3Auf die Möglichkeit zur Einreichung mittels qualifizierter elektronischer Signatur wird hingewiesen (vergleiche Nr. 3.5).
- 4.5.2
- 1Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG sollen die Wahlvorschläge dem Wahlvorstand zusätzlich elektronisch mit den in § 8 Abs. 4 Satz 1 bis 4 WO-BayPVG genannten Angaben (und damit ohne Unterstützungsunterschriften) übermittelt werden. 2Dies betrifft die Fälle, in denen eine Einreichung nicht in elektronischer Form im Sinne des § 126a BGB erfolgt.
4.6Zu § 8 WO-BayPVG
1In § 8 Abs. 7 WO-BayPVG wurde die Regelung in Art. 19 Abs. 7 Satz 2 BayPVG nachvollzogen, dass ein gemeinsamer Wahlvorschlag zweier Gewerkschaften von je zwei Beauftragten jeder beteiligten Gewerkschaft unterzeichnet sein muss. 2Auf die Möglichkeit zur Einreichung mittels qualifizierter elektronischer Signatur wird hingewiesen (vergleiche Nr. 3.5).
4.7Zu § 10 WO-BayPVG
- 4.7.1
- Der Wahlvorstand hat gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG die Wahlvorschläge unverzüglich (zum Begriff vergleiche Nr. 4.1.9) auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen.
- 4.7.2
- 1Bei den in § 10 Abs. 5 Satz 1 WO-BayPVG abschließend aufgezählten Mängeln handelt es sich jeweils um einen heilbaren Verstoß. 2Den Listenvertretern ist daher die Gelegenheit zur Beseitigung des jeweiligen Mangels innerhalb von fünf Kalendertagen zu geben.
4.8Zu § 12 WO-BayPVG
1Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 WO-BayPVG findet die Vergabe von Ordnungsnummern durch den jeweiligen Wahlvorstand auf jeder Stufe gesondert statt. 2Die Reihenfolge entscheidet sich nach dem Wahlergebnis bei der letzten Wahl. 3Nur bei Stimmengleichheit von Wahlvorschlägen und bei mehreren „neuen“ Wahlvorschlägen muss die Vergabe von Ordnungsnummern durch Losentscheid erfolgen.
4.9Zu § 13 WO-BayPVG
- 4.9.1
- 1Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge unter Beifügung von Ordnungsnummern und Bezeichnung oder Kennwort bekannt zu geben. 2Durch den Verweis auf § 12 WO-BayPVG ist klargestellt, dass das Verfahren zur Vergabe von Ordnungsnummern, das den Ablauf der in § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 bis 5 WO-BayPVG genannten Fristen voraussetzt, der Bekanntgabe vorangehen muss.
- 4.9.2
- Die Bekanntgabe der Wahlvorschläge hat spätestens 14 Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe zu erfolgen.
4.10Zu § 17 WO-BayPVG
- 4.10.1
- 1Die Briefwahlunterlagen werden den Beschäftigten auf (formloses) Verlangen übersandt. 2Es bestehen keine Bedenken, wenn die Unterlagen von den Beschäftigten in einer Art „Sammelbestellung“ angefordert und als Paket zurückgesandt werden, solange ein individueller Austausch daneben möglich bleibt und das Wahlgeheimnis gewahrt wird. 3Das Wahlgeheimnis bezieht sich auch auf die Frage, ob jemand an einer Wahl teilnimmt oder ihr fernbleiben will.
- 4.10.2
- 1Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG ist die schriftliche Stimmabgabe ohne Vorliegen eines Verhinderungsgrundes möglich. 2Aufgrund der dadurch erfolgten Ausweitung der Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe wird die Unterzeichnung und Vorlage einer persönlichen Erklärung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WO-BayPVG) gefordert, mit der der Wahlberechtigte versichert, den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet zu haben, oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 WO-BayPVG erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen. 3Die vorgedruckte Erklärung ist dem Wahlberechtigten durch den Wahlvorstand mit den Wahlunterlagen auszuhändigen oder zu übersenden. 4Als Beispiel für die Gestaltung der vorgedruckten Erklärung wird auf den Mustervordruck in der in Nr. 6 genannten Bekanntmachung hingewiesen.
- 4.10.3
- Durch das Erfordernis der Abgabe der persönlichen Erklärung hat die Wahlhandlung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG folgendermaßen zu erfolgen:
- 4.10.3.1
- 1Der Wahlberechtigte hat zunächst den Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen. 2Ein Ausfüllen des Stimmzettels in Anwesenheit von Dritten, wie zum Beispiel von Listenvertretern, Wahlwerbern oder Beauftragten des Wahlvorstands, die die Wahlunterlagen aushändigen, ist ausgeschlossen. 3Der unbeobachtet ausgefüllte Stimmzettel ist in den Wahlumschlag zu legen. 4Der Wahlumschlag ist anschließend zu verschließen.
- 4.10.3.2
- 1Sodann hat der Wahlberechtigte die bei den Wahlunterlagen enthaltene vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums auszufüllen und persönlich zu unterzeichnen. 2Die unterschriebene Erklärung sowie der verschlossene Wahlumschlag sind anschließend in den Freiumschlag zu legen und dieser ist zu verschließen. 3Der Freiumschlag ist dabei mit der Anschrift des Wahlvorstands und als Absender mit dem Namen und der dienstlichen Anschrift des Wahlberechtigten sowie dem Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ zu versehen. 4Den verschlossenen Freiumschlag hat der Wahlberechtigte so rechtzeitig an den Wahlvorstand abzusenden oder zu übergeben, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.
- 4.10.3.3
- Um fehlerhafte Stimmabgaben zu vermeiden, wird empfohlen, den Wahlberechtigten zusammen mit den Briefwahlunterlagen Musterhandreichungen (vergleiche Merkblatt und Wegweiser für die schriftliche Stimmabgabe in der in Nr. 6 genannten Bekanntmachung) für den Ablauf der Wahlhandlung zu übersenden oder auszuhändigen.
- 4.10.4
- 1§ 17 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG normiert die fortbestehende Möglichkeit zur persönlichen Stimmabgabe. 2Danach bleibt die persönliche Stimmabgabe bis zur Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimme gemäß § 18 Abs. 1 WO-BayPVG möglich. 3§ 18 Abs. 2 WO-BayPVG ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die persönliche Stimmabgabe zu vermerken ist.
- 4.10.5
- 1Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 WO-BayPVG können die Studierenden an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern und die Lehrgangsteilnehmer an der Bayerischen Verwaltungsschule und den Verwaltungsschulen des Freistaates Bayern sowie Wahlberechtigte gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayPVG (Beschäftigte, die einer gemeinsamen Einrichtung mit der Bezeichnung Jobcenter nach §§ 6d, 44b SGB II überlassen werden) ihre Stimme nur schriftlich abgeben. 2Die Wahlunterlagen werden aufgrund des § 17 Abs. 3 Satz 3 WO-BayPVG von Amts wegen durch den Wahlvorstand übersandt.
4.11Zu § 18 WO-BayPVG
1Die Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen erfolgt zur Entlastung des Wahlvorstands während des gesamten für die Stimmabgabe vorgesehenen Zeitraums. 2Der Wahlvorstand hat aufgrund des § 18 Abs. 1 WO-BayPVG dem Freiumschlag den Wahlumschlag und die persönliche Erklärung zu entnehmen. 3Anschließend hat er zu prüfen, ob die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt ist, also ob die persönliche Erklärung vorliegt, vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist und ob ein verschlossener Wahlumschlag vorliegt. 4Ist die Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, ist der Wahlumschlag in die Wahlurne zu den Stimmzetteln zu legen (§ 18 Abs. 1 WO-BayPVG). 5Da die sonst abgegebenen Stimmzettel nicht in Wahlumschlägen enthalten sind, kann dies im Einzelfall dazu führen, dass die Stimmzettel einzelnen Wählern zugeordnet werden können und somit das Wahlgeheimnis beeinträchtigt ist. 6Der Wahlvorstand hat in solchen Fällen geeignete Maßnahmen zu treffen, damit das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. 7Das Wahlgeheimnis kann insbesondere dadurch gewahrt werden, dass nach dem Öffnen der Wahlurne vor der Stimmenauszählung (§ 20 Abs. 2 WO-BayPVG) Wahlumschläge und Stimmzettel getrennt werden und die Stimmzettel aus den Wahlumschlägen mit den übrigen vermischt werden. 8Ist die Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß erfolgt, wird der Wahlumschlag samt dem Stimmzettel ausgesondert, als ungültig behandelt und darf bei der Auszählung der Stimmen nicht berücksichtigt werden.
4.12Zu § 19 WO-BayPVG
- 4.12.1
- 1In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 WO-BayPVG kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe anordnen. 2Im Fall des § 19 Abs. 1 WO-BayPVG hat sich die Anordnung auf diejenigen Beschäftigten zu beschränken, die im Schichtbetrieb tätig sind, sie kann nicht für die gesamte Dienststelle erfolgen. 3Im Fall des § 19 Abs. 2 WO-BayPVG kann die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe für nichtselbstständige Teile oder Nebenstellen einer Dienststelle unabhängig von der räumlichen Entfernung vom Sitz der Dienststelle erfolgen. 4Dementsprechend kann beispielsweise für die Beschäftigten der Landes- und Grenzschutzpolizeistationen Briefwahl angeordnet werden.
- 4.12.2
- 1In den Fällen der Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19 Abs. 1 oder Abs. 2 WO-BayPVG hat der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen von Amts wegen auszuhändigen oder zu übersenden. 2Das Recht zur persönlichen Stimmabgabe gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG bleibt gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 WO-BayPVG bestehen. 3Allerdings ist im Fall des § 19 Abs. 2 WO-BayPVG die persönliche Stimmabgabe nur am Sitz der Dienststelle möglich.
4.13Zu § 21 WO-BayPVG
In § 21 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG, der eine Spezialregelung zu § 1 Abs. 4 WO-BayPVG darstellt, ist für die Wahlniederschrift ausdrücklich die Unterzeichnung durch alle Wahlvorstandsmitglieder vorgeschrieben.
4.14Zu § 23 WO-BayPVG
1Das Wahlergebnis ist gemäß § 23 Abs. 1 WO-BayPVG unverzüglich (zum Begriff vergleiche Nr. 4.1.9) nach seiner Feststellung (§ 20 WO-BayPVG) durch zweiwöchigen Aushang bekannt zu geben. 2In der Bekanntmachung des Wahlergebnisses müssen die Namen der jeweiligen ersten Ersatzmitglieder (Art. 31 Abs. 2 BayPVG) enthalten sein.
4.15Zu § 26 WO-BayPVG
1Die Ermittlung der gewählten Vertreter der Gruppen bei Gruppenwahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren. 2Der Wahlvorstand zählt dazu gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG die auf sämtliche Bewerber einer jeden Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen. 3Dabei gelten nach § 26 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG als gültige Stimmen auch die Stimmen, die für Bewerber abgegeben worden sind, die nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§ 13 WO-BayPVG) ihre Wählbarkeit zum Beispiel mit dem Tod oder durch Versetzung verloren haben. 4Die so ermittelten Gesamtstimmenzahlen der einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch eins, zwei, drei und so weiter geteilt (§ 26 Abs. 1 Satz 3 WO-BayPVG). 5Auf die Höchstzahl wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze verteilt sind (§ 26 Abs. 1 Satz 4 WO-BayPVG).
4.16Zu § 27 WO-BayPVG
1Auch wenn eine gemeinsame Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt wird, erfolgt die Ermittlung der gewählten Vertreter der Gruppen nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren. 2Auch hier wird der Wählerwille durch § 27 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG soweit wie möglich dadurch berücksichtigt, dass als gültige Stimmen auch die Stimmen gelten, die für Bewerber abgegeben worden sind, die nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§ 13 WO-BayPVG) ihre Wählbarkeit verloren haben.
4.17Zu § 31 Abs. 1 WO-BayPVG
- 4.17.1
- 1Nach § 31 Abs. 1 WO-BayPVG hat vor der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Vorsitzende des Personalrats die zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Beschäftigten (Art. 58 Abs. 1 BayPVG) in einer Jugend- und Auszubildendenversammlung in geeigneter Weise über Bedeutung, Zweck und Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung und über den Wahlvorgang zu unterrichten. 2Die Jugend- und Auszubildendenversammlung wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder, wenn eine Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht besteht, vom Vorsitzenden des Wahlvorstands einberufen und geleitet.
- 4.17.2
- 1Für die Studierenden an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern und die Lehrgangsteilnehmer an den Verwaltungsschulen des Freistaates Bayern – dies gilt auch für ressortfremde und „nichtstaatliche“ Studierende und Lehrgangsteilnehmer – findet die Jugend- und Auszubildendenversammlung im Sinne des § 31 Abs. 1 WO-BayPVG an der jeweiligen Schule statt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG). 2Die Jugend- und Auszubildendenversammlung wird vom Vorsitzenden der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung oder, wenn eine Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung nicht besteht, vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands einberufen und geleitet. 3Die Unterrichtung über Bedeutung, Zweck und Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung und über den Wahlvorgang ist hier Aufgabe des jeweiligen Hauptpersonalrats, für dessen Geschäftsbereich die Ausbildung an der Schule überwiegend erfolgt. 4Dieser bestimmt hierfür ein Mitglied (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 WO-BayPVG). 5Daneben besteht kein Anspruch auf Teilnahme an der Jugend- und Auszubildendenversammlung an der jeweiligen Dienststelle.
- 4.17.3
- 1Für die Lehrgangsteilnehmer an der Bayerischen Verwaltungsschule – dies gilt ebenfalls für ressortfremde und „nichtstaatliche“ Lehrgangsteilnehmer – findet die Jugend- und Auszubildendenversammlung im Sinne des § 31 Abs. 1 WO-BayPVG an den Ausbildungsorten der Schule statt (§ 31 Abs. 3 Satz 1 WO-BayPVG). 2Die Jugend- und Auszubildendenversammlung wird vom Vorsitzenden der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung bei der jeweiligen Bezirksregierung, in deren Bereich die Ausbildungsorte liegen, oder, wenn eine Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung nicht besteht, vom jeweiligen Vorsitzenden des Bezirkswahlvorstands einberufen und geleitet. 3Die Unterrichtung über Bedeutung, Zweck und Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung und über den Wahlvorgang ist hier Aufgabe des jeweiligen Bezirkspersonalrats, der hierfür ein Mitglied bestimmt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 WO-BayPVG). 4Daneben besteht kein Anspruch auf Teilnahme an der Jugend- und Auszubildendenversammlung an der jeweiligen Dienststelle.
- 4.17.4
- In § 31 Abs. 4 WO-BayPVG in der am 1. August 2023 geltenden Fassung wurde neu aufgenommen, dass die Jugend- und Auszubildendenversammlung unter den Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 3 BayPVG auch mittels Videokonferenz durchgeführt werden kann.
- 4.17.5
- Wahlbeeinflussung in der Jugend- und Auszubildendenversammlung (§ 31 Abs. 1 bis 3 WO-BayPVG) ist unzulässig (§ 31 Abs. 5 WO-BayPVG).
- 4.17.6
- Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für die Wahlen zu den Bezirks-, Haupt-, Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen (§§ 45, 52, 53 WO-BayPVG).
4.18Zu § 32 WO-BayPVG
- 4.18.1
- 1Aufgrund der Verweisung des § 32 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG etwa auf § 1 Abs. 2 WO-BayPVG wäre der Wahlvorstand an sich verpflichtet, Bekanntmachungen auch dann an nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht als selbstständige Dienststellen gelten, bekanntzumachen, wenn dort keine Wahlberechtigten beschäftigt sind. 2Nach § 32 Abs. 1 Satz 3 WO-BayPVG kann jedoch darauf verzichtet werden. 3Sollten an den in Satz 1 genannten Stellen jedoch vor Abschluss der Stimmabgabe wahlberechtigte Beschäftigte eintreten, so ist die Bekanntgabe der Bekanntmachungen unverzüglich nachzuholen.
- 4.18.2
- Auch bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung wird dem mit der Stimmabgabe erklärten Wählerwillen dadurch Rechnung getragen, dass bei der Verhältniswahl im Rahmen des d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG auch solche Stimmen der Vorschlagsliste zugutekommen, die für Bewerber abgegeben worden sind, die nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§ 13 WO-BayPVG) ihre Wählbarkeit verloren haben.
4.19Zu § 34 WO-BayPVG
- 4.19.1
- 1§ 34 Abs. 2 WO-BayPVG bestimmt, dass Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands von den örtlichen Wahlvorständen bekannt zu geben sind. 2Aus der Zusammenschau mit § 33 WO-BayPVG ergibt sich, dass die Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands von diesem ausgefertigt und unterschrieben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG), aber von den örtlichen Wahlvorständen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 WO-BayPVG bekanntgegeben werden.
- 4.19.2
- § 34 Abs. 3 WO-BayPVG bestimmt die Einzelheiten über die Kommunikation zwischen den Wahlvorständen.
- 4.19.3
- 1§ 34 Abs. 3 Satz 1 WO-BayPVG gilt als vorweggenommene allgemeine Regelung für die folgenden Vorschriften. 2Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WO-BayPVG bedürfen Mitteilungen der Wahlvorstände der Textform, um einen nicht hinnehmbaren Informationsverlust zu vermeiden. 3Einer Unterzeichnung durch den Wahlvorstand bedarf es jedoch anders als bei förmlichen Wahlunterlagen (zum Beispiel Bekanntmachungen, Niederschriften) nicht.
- 4.19.4
- 1Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 WO-BayPVG kann die Übersendung von Wahlunterlagen (§ 24 WO-BayPVG) und Mitteilungen auch elektronisch oder fernschriftlich erfolgen. 2Der Begriff „elektronisch“ ist dabei im Sinn einer formfreien elektronischen Kommunikation zu verstehen. 3Die Wahrung der elektronischen Form im Sinne des § 126a BGB ist nicht erforderlich. 4Das Erfordernis einer Unterschrift auf Wahlunterlagen steht dem nicht entgegen, da dieses nur für das beim erstellenden Wahlvorstand verbleibende Original gilt. 5Sinnvoll erscheint eine Übermittlung eines PDF-Dokuments per E-Mail an die örtlichen Wahlvorstände oder Dienststellen. 6Alternativ ist auch eine Übermittlung per Telefax zulässig. 7Allerdings kann es bei sehr umfangreichen Bekanntmachungen weiterhin sinnvoll sein, diese zentral zu drucken und in Papierform zu versenden.
- 4.19.5
- Zu beachten ist, dass sich § 34 Abs. 3 WO-BayPVG nur auf die Kommunikation unter Wahlvorständen bezieht, nicht aber auf die Aushändigung von Wahlpapieren an Wahlberechtigte im Fall der schriftlichen Stimmabgabe.
4.20Zu § 38 WO-BayPVG
1Der Mindestinhalt des Wahlausschreibens für die Wahl des Bezirkspersonalrats ergibt sich aus § 38 Abs. 1 WO-BayPVG. 2Aufgrund des § 38 Abs. 1 Buchst. h WO-BayPVG ist im Wahlausschreiben darauf hinzuweisen, dass ein gemeinsamer Wahlvorschlag zweier Gewerkschaften von je zwei Beauftragten jeder beteiligten Gewerkschaft unterzeichnet sein muss. 3Auf die Möglichkeit zur Einreichung mittels qualifizierter elektronischer Signatur wird hingewiesen (vergleiche Nr. 3.5).
4.21Zu § 42 WO-BayPVG
- 4.21.1
- Die Mitteilung des örtlichen Wahlvorstands an den Bezirkswahlvorstand gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG erfolgt gemäß § 34 Abs. 3 WO-BayPVG.
- 4.21.2
- Da § 42 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG nicht auf § 17 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG verweist, gibt es im Fall des § 42 WO-BayPVG keine Möglichkeit zur persönlichen Stimmabgabe.
4.22Zu § 43 WO-BayPVG
- 4.22.1
- 1Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG ist die Wahlniederschrift dem Bezirkswahlvorstand unverzüglich (zum Begriff vergleiche Nr. 4.1.9) zu übersenden. 2Die Übersendung kann gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 WO-BayPVG auch elektronisch oder fernschriftlich erfolgen. 3Ein nachfolgender einfacher Brief ist nicht erforderlich.
- 4.22.2
- Die Feststellung des Wahlergebnisses hat innerhalb einer einfachen Frist, nämlich spätestens am achten Kalendertag nach Beendigung der Stimmabgabe zu erfolgen.
- 4.22.3
- 1Der Bezirkswahlvorstand teilt den örtlichen Wahlvorständen sowohl die Mitglieder als auch die Ersatzmitglieder des Bezirkspersonalrats mit. 2Die örtlichen Wahlvorstände geben sie dann gemäß § 43 Abs. 4 Satz 2 WO-BayPVG unverzüglich (zum Begriff vergleiche Nr. 4.1.9) durch zweiwöchigen Aushang bekannt.
4.23Zu §§ 45 und 52 WO-BayPVG
1Bei den Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung kann es Dienststellen geben, an denen überhaupt keine Wahlberechtigten vorhanden sind. 2Während dies auf Ebene der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung dazu führt, dass eine Wahl nicht stattfindet, hätte dies für die Wahl zu den Stufenvertretungen nach den von § 45 Abs. 1 WO-BayPVG in Bezug genommenen Vorschriften keine Konsequenz. 3Es wäre also auf Anforderung der Stufenwahlvorstände ein örtlicher Wahlvorstand zu bestellen, der alle Aufgaben nach der WO-BayPVG durchzuführen hätte, obwohl jeder Adressatenkreis fehlt. 4Gemäß § 45 Abs. 2 WO-BayPVG wird darauf verzichtet. 5Mit der Mitteilung an die Stufenwahlvorstände, dass keine Wahlberechtigten vorhanden sind (hier ist äußerste Genauigkeit zu fordern wegen der Gefahr von Wahlanfechtungen), sind die betreffenden Dienststellen aus der Wahl der Bezirks- und Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung quasi entlassen; es kann in diesem Fall auf die Bestellung eines örtlichen Wahlvorstands und die Bekanntgabe von Bekanntmachungen für die Wahl verzichtet werden. 6Sollten jedoch während des Wahlverfahrens wahlberechtigte Beschäftigte eintreten, sind Bestellung und Bekanntgaben unverzüglich nachzuholen.
4.24Zu § 46 WO-BayPVG
1Über die Verweisung in § 46 WO-BayPVG gelten für die Wahl des Hauptpersonalrats die Vorschriften der §§ 33 bis 43 WO-BayPVG über die Wahl des Bezirkspersonalrats grundsätzlich entsprechend. 2Gemäß § 46 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 WO-BayPVG ergibt sich, dass die Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstands von diesem ausgefertigt und unterschrieben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG), aber von dem örtlichen Wahlvorstand nach § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 WO-BayPVG bekanntgegeben werden.
4.25Zu § 48 WO-BayPVG
1Gemäß § 48 Abs. 3 WO-BayPVG übersenden die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich (zum Begriff vergleiche Nr. 4.1.9) die in § 48 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und b WO-BayPVG genannten Zusammenstellungen und die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse. 2Für die Übersendung gilt § 34 Abs. 3 WO-BayPVG. 3Diese kann daher auch elektronisch oder fernschriftlich erfolgen.
4.26Zu § 55 WO-BayPVG
- 4.26.1
- 1Die Verweisung in § 55 Abs. 1 WO-BayPVG erfasst auch § 2 Abs. 3 WO-BayPVG. 2Ein Abdruck des Wählerverzeichnisses ist danach vom Tag der Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle auszulegen.
- 4.26.2
- Durch den Verweis auf § 6 Abs. 2 Buchst. h WO-BayPVG in § 55 Abs. 2 WO-BayPVG wird klargestellt, dass die Kürzung der Frist des § 3 Abs. 1 WO-BayPVG auch im Inhalt des Wahlausschreibens berücksichtigt werden muss.
5.Allgemeine Hinweise zur Barrierefreiheit
- 5.1
- 1Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen ist auf die Barrierefreiheit zu achten. 2Dies ergibt sich bereits aus Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes und aus der UN-Behindertenrechtskonvention.
- 5.2
- 1Hierbei ist insbesondere auf die Barrierefreiheit der Wahllokale zu achten, das heißt auf die Auswahl nach Kriterien der Zugänglichkeit. 2Darüber hinaus wird bezüglich der Stimmabgabe auf § 16 Abs. 2 WO-BayPVG hingewiesen, der die Hinzuziehung einer Vertrauensperson zur Stimmabgabe regelt. 3Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen bei der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, der er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 4Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken. 5Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfestellung erforderlich ist. 6Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. 7Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. 8Auch auf die Möglichkeit zur schriftlichen Stimmabgabe wird hingewiesen.
- 5.3
- 1Für Bekanntmachungen des Wahlvorstands wird in diesem Zusammenhang auf § 1 Abs. 3 Satz 3 WO-BayPVG hingewiesen, der die zusätzliche Bekanntgabe mittels der in der Dienststelle vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik regelt. 2Diese zusätzliche Bekanntgabe erscheint geeignet, um zum Beispiel blinden und sehbehinderten Beschäftigten die Kenntnisnahme der Bekanntmachungen des Wahlvorstands etwa per Übertragung in Brailleschrift, durch Sprachausgabe oder starke Vergrößerung der Schrift zu ermöglichen. 3Insbesondere für die umfangreicheren Bekanntmachungen der Wahlvorstände auf der Ebene der Gesamt- und Stufenvertretungen wird den örtlichen Wahlvorständen so eine einfache Weitergabe der Bekanntmachungen und eine Zugänglichkeit für alle wahlberechtigten Beschäftigten ermöglicht (vergleiche dazu Nr. 4.1.6).
- 5.4
- 1Die konkrete Ausgestaltung einer barrierefreien Durchführung der Personalratswahlen ist von den jeweiligen Verhältnissen vor Ort und den besonderen Bedürfnissen der einzelnen Beschäftigten abhängig. 2Es wird daher gebeten, auf die jeweiligen individuellen Gegebenheiten und Bedürfnisse der Betroffenen entsprechend einzugehen. 3Änderungen des Wahlverfahrens sind nicht zulässig.
6.Mustervordrucke
1Zur Erleichterung der Wahlen, die nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz und der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz durchzuführen sind, wird auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Mustervordrucke zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den Personalvertretungen (MuWahlPersVBek) vom 2. August 2023 (BayMBl. Nr. 389) hingewiesen. 2Sie ist neben der Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBl.) auch im Behördennetz abrufbar.
7.Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen 2023/24 (Wahlvorbereitungsbekanntmachung-JuAV 2023 – WahlJuAVBek2023) vom 2. August 2023 (BayMBl. Nr. 388) außer Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor