Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 587 vom 23.12.2025

Veröffentlichendes Ressort

Bayerische Staatskanzlei

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Verwaltungsvorschrift

103-S, 2003-S

103-S, 2003-S

Änderung der Redaktionsrichtlinien und der Organisationsrichtlinien

Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung

vom 16. Dezember 2025, Az. B II 2 – G 40/25 - 1

Auf Grund des Art. 43 Abs. 1 und des Art. 55 Nr. 2 und 5 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, macht die Bayerische Staatsregierung bekannt:

1.
Die Redaktionsrichtlinien (RedR) vom 16. Juni 2015 (AllMBl. S. 319), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 21. Januar 2025 (BayMBl. Nr. 54) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Nr. 2.2 Satz 5 wird nach der Angabe „erhalten“ die Angabe „grundsätzlich“ eingefügt.
1.1.2
Nr. 2.6 wird wie folgt geändert:
1.1.2.1
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4In Absätzen ist die erste Zeile einzurücken, bei mehreren Absätzen sind diese mit einer eingeklammerten arabischen Zahl zu versehen.“

1.1.2.2
Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:

6Bei listenförmigen Aufzählungen innerhalb eines Satzes sollen die einzelnen Aufzählungselemente selbst weder eigenständige Sätze sein noch solche enthalten.“

1.1.2.3
Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.
1.1.2.4
Der bisherige Satz 7 wird Satz 8 und die Angabe „Nr. 2.8“ wird durch die Angabe „Nr. 2.9“ ersetzt.
1.1.3
Nr. 2.7 wird wie folgt geändert:
1.1.3.1
Der Wortlaut wird Satz 1.
1.1.3.2
Die folgenden Sätze 2 bis 4 werden angefügt:

2Jeder Paragraph beginnt mit einem Eingangssatz, bestehend aus dem Vollzitat der zu ändernden Stammnorm und der Formulierung „wird wie folgt geändert:“. 3Eingangssatz und Änderungsbefehle werden mit einem Zeilenumbruch abgesetzt. 4Das gilt auch, wenn die Stammnorm mit nur einem Änderungsbefehl geändert wird.‘

1.1.4
Nach Nr. 2.7 wird die folgende Nr. 2.8 eingefügt:
„2.8
1Grundsätzlich erhält jede einzelne Änderung einen eigenen, bei Bedarf untergliederten, Änderungsbefehl. 2Änderungsbefehle zu einer nicht weiter untergliederten Gliederungseinheit können zusammengefasst werden, wenn es der Übersichtlichkeit dient. 3Mehrfache Änderungen identischer Angaben in aufeinanderfolgenden Gliederungseinheiten können zusammengefasst werden, soweit die betroffenen Gliederungseinheiten nicht auch in anderer Weise geändert werden. 4Gleichartige aufeinanderfolgende Änderungsbefehle können zusammengefasst werden.“
1.1.5
Die bisherigen Nrn. 2.8 bis 2.10 werden die Nrn. 2.9 bis 2.11.
1.2
In Nr. 4.1 Satz 1 wird die Angabe „ . “ am Ende durch die Angabe „oder die letzten maßgeblichen Änderungen.“ ersetzt.
1.3
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Der Nr. 6.1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Von ihr bereitgestellte Formatvorlagen sind zu verwenden.“

1.3.2
Nr. 6.3 wird wie folgt geändert:
1.3.2.1
In Satz 1 wird die Angabe „Druckfehler“ durch die Angabe „Schreib- oder Druckfehler in der Druckfahne oder“ ersetzt.
1.3.2.2
In Satz 2 wird vor der Angabe „Ressorts“ die Angabe „federführenden“ eingefügt und die Angabe „ , das die Vorschrift ausgefertigt hat“ wird gestrichen.
1.4
In Nr. 8.2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.
2.
Die Organisationsrichtlinien (OR) vom 6. November 2001 (AllMBl. S. 634, StAnz. Nr. 50), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 14. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 935) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
2.1
Nr. 2.6.2 wird wie folgt geändert:
2.1.1
Spiegelstrich 1 wird aufgehoben.
2.1.2
Der bisherige Spiegelstrich 2 wird Buchst. a und die Angabe „Anlage 2“ wird durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
2.1.3
Der bisherige Spiegelstrich 3 wird Buchst. b und die Angabe „Anlage 3“ wird durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
2.1.4
Der bisherige Spiegelstrich 4 wird Buchst. c und die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt.
2.2
Nr. 2.7. wird wie folgt geändert:
2.2.1
Nr. 2.7.4 wird aufgehoben.
2.2.2
Nr. 2.7.5 wird Nr. 2.7.4 und die Spiegelstriche 1 bis 4 werden die Buchst. a bis d.
2.3
Anlage 1 wird aufgehoben.
2.4
Die Anlagen 2 bis 4 werden die Anlagen 1 bis 3.
3.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder