2253-S
Bayerische Richtlinien für die Förderung von Extended Realities (XR)-Projekten
(XR-Förderrichtlinien – BayXRFöR)
Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei
vom 19. Dezember 2025, Az. A II 6-3840-6-6-4
1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zur Förderung von XR-Projekten nach Maßgabe
- dieser Richtlinien,
- der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) und
- der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 (De-minimis-Verordnung).
2Die Gewährung von Zuwendungen nach diesen Richtlinien erfolgt nur im Rahmen der im Haushalt des Freistaates Bayern für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Mittel. 3Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
1.Zweck der Förderung
1Zur Stärkung des Kreativpotentials der Film- und Medienwirtschaft sowie der Medienkunst im Freistaat Bayern und zur Entwicklung einer vielfältigen Medien-, Kunst- und Kulturlandschaft im Freistaat Bayern mit immersiven Inhalten soll insbesondere Entwicklern und Produzenten, Filmemachern und Künstlern die Möglichkeit gegeben werden, mit XR-Anwendungen innovative und kreative Wege bei gleichzeitig besonderer Qualität zu beschreiten. 2Ziel der XR Förderung ist es, die Realisierung von inhaltlich hochwertigen, kreativen und innovativen XR-Projekten im Freistaat Bayern zu unterstützen. 3Damit soll insgesamt ein wichtiger Beitrag zur Stärkung des digitalen, kulturellen und audiovisuellen Sektors geleistet werden. 4Besonderes Augenmerk soll auch auf Nachwuchsförderung gelegt werden. 5Zur Stärkung des Medienstandortes Bayern unterstützt das Programm die Präsentation von vom FilmFernsehFonds Bayern (FFF Bayern) geförderten XR-Projekten auch auf nationalen und internationalen Festivals, Messen und Konferenzen.
2.Gegenstand der Förderung
2.1Entwicklung und Produktion von XR-Projekten
1Gefördert werden inhaltlich und technologische hochwertige, kreative und innovative Virtual Reality-, Augmented Reality- oder Mixed Reality-Projekte, immersive Soundprojekte sowie immersive audiovisuelle Inhalte, deren Fokus auf einem linear-narrativen Ansatz liegt wie 360-Grad-Filme (XR-Projekte). 2Sie können auch interaktiv sein. 3Die geförderten Projekte sollen insbesondere folgenden Zwecken dienen:
- 1. Unterhaltung, Kunst und Kultur;
- 2. Sensibilisierung zur ökologischen Nachhaltigkeit und zum Klimaschutz;
- 3. Sozialen Zwecken zur Förderung von Teilhabe oder gesundheitlichen Zwecken;
- 4. Bildung im Sinne des Erwerbs theoretischen Wissens in Institutionen;
- 5. Training im Sinne der Entwicklung spezifischer Fähig- oder Fertigkeiten durch eine neue innovative User Experience.
4Folgende Phasen werden gefördert:
- 1. die Entwicklung vom Konzept bis zur Fertigstellung des ersten Prototyps (Entwicklungsförderung),
- 2. die Produktion.
5Nach diesem Programm nicht gefördert werden Projekte, die nach den Bayerischen Richtlinien für die Förderung digitaler Spiele zur Förderung eingereicht sind. 6Die nähere inhaltliche Abgrenzung der Fördergegenstände regelt ein Merkblatt.
2.2Verbreitung von XR-Projekten
Zur Stärkung des Medienstandortes Bayern kann die Präsentation von vom FFF Bayern geförderten XR-Projekten auf hierfür besonders geeigneten Veranstaltungen wie Festivals, Ausstellungen, Messen und Konferenzen gefördert werden.
3.Zuwendungsempfänger
1Zuwendungsempfänger können natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts, sowie Personengesellschaften mit Sitz oder mit einer Niederlassung oder mit einer Betriebsstätte im Freistaat Bayern sein oder die bei Antragstellung glaubhaft machen, dass sie bei der ersten Auszahlung der Zuwendung ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung im Freistaat Bayern haben werden. 2Voraussetzung für die Auszahlung ist das tatsächliche Bestehen des Sitzes, der Betriebsstätte oder der Niederlassung im Freistaat Bayern. 3Juristische Personen, die überwiegend mit Mitteln der öffentlichen Hand finanziert werden, sind nicht antragsberechtigt. 4Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, können nicht Zuwendungsempfänger sein.
4.Zuwendungsvoraussetzungen
4.1Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1.1
- 1Die Kosten oder Ausgaben des Vorhabens sind branchenüblich und nach dem Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung zu veranschlagen. 2Der Abschluss eines Zuwendungsvertrages gemäß Nr. 6.5.1 setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Projekts, für das eine Förderung beantragt wird, nachgewiesen ist.
- 4.1.2
- 1Das Vorhaben darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. 2In begründeten Fällen kann die LfA Förderbank Bayern (im Folgenden: LfA) im Einvernehmen mit dem FFF Bayern Ausnahmen zulassen, wenn zumindest ein vorläufiger Antrag vorliegt. 3Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ist ab Eingang des vollständigen Förderantrags beim FFF Bayern allgemein erteilt.
- 4.1.3
- Die Kosten oder Ausgaben, die im Freistaat Bayern entstehen, müssen mindestens 100 % der Fördersumme betragen (Bayerneffekt).
- 4.1.4
- Bei nach diesen Richtlinien geförderten Projekten ist auf die Förderung aus Haushaltsmitteln des Freistaates Bayern durch den FFF Bayern – deutlich hinzuweisen.
- 4.1.5
- 1Fördermittel nach diesen Richtlinien können mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen kumuliert werden. 2Soweit nach deutschem oder europäischem Recht Höchstgrenzen für die Kumulierung von staatlichen Fördermitteln festgelegt sind, sind diese auch für die Förderung nach diesen Richtlinien zu beachten. 3Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist ausgeschlossen, wenn für denselben Zweck eine Förderung aus anderen Mitteln des Freistaates Bayern erfolgt.
- 4.1.6
- 1Dient das Vorhaben nicht primär einem kulturellen Zweck, erfolgt eine Förderung nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung.2Diese Projekte werden nur gefördert, wenn eine erfolgreiche Verwertung des Projekts zu erwarten ist.
- 4.1.7
- 1Die Veröffentlichung der Bewilligung von gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung geförderten Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III AGVO. 2Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO wird jede Einzelbeihilfe über 100 000 € und ab 1. Januar 2026 jede nach der De-minimis-Verordnung gewährte Beihilfe in einem zentralen Register veröffentlicht.
4.2Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für die Entwicklung und Produktion von XR-Projekten
Bildungs- und Trainingsinhalte sollen nur gefördert werden, wenn der Antragsteller belegen kann, dass mindestens eine Person Expertise im Storytelling hat, als Dramaturg ausgebildet ist, pädagogische Fähigkeiten oder psychologische Expertise hat.
4.3Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für die Verbreitung von XR-Projekten
1Förderungen nach Nr. 2.2 werden nur gewährt, wenn das zu präsentierende XR-Projekt bereits vom FFF Bayern gefördert worden ist. 2Es muss eine Einladung des Antragstellers durch den Veranstalter in Verbindung mit dem entsprechenden Projekt vorliegen. 3Die einladende Institution kann ein Festival, eine Ausstellung, Messe oder Konferenz sein und muss durch den FFF Bayern als geeignet zur Verbreitung von XR-Projekten angesehen werden. 4Eine Förderung wird nur gewährt, wenn der Zuwendungsempfänger darlegt, dass der Veranstalter oder Dritte die Kosten nicht vollständig übernehmen.
4.4Ausschlussklausel
Nicht gefördert werden Projekte, die gegen die Verfassung oder die Gesetze verstoßen oder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen.
5.Art und Umfang der Zuwendung
5.1Art der Förderung
1Fördermittel werden als bedingt rückzahlbare Zuwendung (Förderdarlehen) oder als nicht rückzahlbare Zuwendung (Zuschuss) ausgereicht. 2Die Zuwendungen sind nicht zu verzinsen. 3Förderungen nach Nr. 2.1 Satz 4 Nr. 1 (Entwicklung) werden als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 4Förderungen nach Nr. 2.1 Satz 4 Nr. 2 (Produktion) werden als Förderdarlehen im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 5Förderungen nach Nr. 2.2 (Verbreitung) werden als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
5.2Zuwendungsfähige Kosten und Ausgaben
1Zuwendungsfähig im Rahmen der Förderung nach Nr. 2.1 sind Kosten, die mit der Entwicklung, Produktion und Realisierung des Projektes zusammenhängen. 2Die im Rahmen der Entwicklungsförderung geförderten Kosten können bei einer späteren Produktionsförderung nicht mehr in der Budgetkalkulation geltend gemacht werden. 3Im Rahmen der Förderung nach Nr. 2.2 sind die Ausgaben zuwendungsfähig, die mit der Präsentation von XR-Projekten zusammenhängen.
5.3Höhe der Zuwendung
- 5.3.1
- 1Die Fördersumme für die Entwicklungsförderung nach Nr. 2.1 kann bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Entwicklungskosten, höchstens jedoch 100 000 € je Vorhaben betragen. 2Die Fördersumme für die Produktion nach Nr. 2.1 kann bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens jedoch 300 000 € je Vorhaben betragen. 3Der Antragsteller hat einen Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Projektkosten zu erbringen. 4Der Eigenanteil kann erbracht werden in Form von Eigenmitteln, von rückgestellten Eigenleistungen und rückgestellten Leistungen Dritter, beigestellten Sachleistungen des Antragstellers, beigestellten Sachleistungen Dritter, Vertriebsgarantien und Lizenzen, soweit sie während der Herstellung des Projekts eingebracht werden.5Nicht auf den Eigenanteil angerechnet werden weitere Fördermittel.
- 5.3.2
- 1In der Verbreitungsförderung nach Nr. 2.2 können bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. 2Die Förderung beträgt mindestens 1 000 € und in der Regel höchstens 5 000 € je Vorhaben.
6.Verfahren
6.1Antragsverfahren
- 6.1.1
- 1Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt. 2Für Erstantragsteller ist im Vorfeld der Antragstellung ein Beratungsgespräch erforderlich. 3Für die Anträge ist das beim FFF Bayern bereitgestellte Internetportal zu verwenden. 4Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise und Unterlagen als Anlagen beizufügen. 5Für die Förderung nach Nr. 2.1 ist zusätzlich eine Projektpräsentation einzureichen.
- 6.1.2
- 1Anträge für Förderungen nach Nr. 2.1 sind zu den vom FFF Bayern auf dessen Website im Internet bekanntgegebenen Fristen einzureichen. 2Anträge für Förderungen nach Nr. 2.2 können laufend eingereicht werden.
6.2Zuständigkeit und Bewilligungsverfahren
- 6.2.1
- 1Die Förderungen nach Nr. 2.1 werden von der LfA (Bewilligungsbehörde) im Auftrag des Freistaates Bayern auf Empfehlung des FFF-Vergabeausschusses bewilligt. 2Förderfähige Anträge, die frist- und formgerecht eingegangen sind, müssen vor dem Vergabeausschuss präsentiert werden. 3Nach der Präsentation können die Mitglieder des Vergabeausschusses Fragen an die Antragsteller stellen. 4Der Vergabeausschuss entscheidet über die Förderempfehlungen anhand des Antrags, der Präsentation vor dem Vergabeausschuss, sowie der Antworten auf die Fragen. 5Sofern sich nach Einreichung des Antrags entscheidungsrelevante Umstände des Vorhabens ändern, ist der Antragsteller bis spätestens zur Entscheidung durch den Vergabeausschuss berechtigt, den Antrag zurückziehen.
- 6.2.2
- Die Förderungen nach Nr. 2.2 werden von der LfA im Auftrag des Freistaates Bayern auf Empfehlung der Geschäftsführung des FFF Bayern bewilligt.
6.3Fristen
1Die Förderempfehlung erlischt, wenn die Gesamtfinanzierung nicht neun Monate nach ihrer Bekanntgabe nachgewiesen wird. 2Sie erlischt ferner, wenn mit den Arbeiten nicht zwölf Monate nach Bekanntgabe der Förderzusage begonnen wird. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Geschäftsführung des FFF Bayern die vorgenannten Fristen auf Antrag verlängern.
6.4Vergabeausschuss
- 6.4.1
- 1Der Vergabeausschuss wird beim FFF Bayern gebildet und besteht aus den folgenden Mitgliedern: der Geschäftsführung des FFF Bayern, einer Vertreterin oder einem Vertreter des für XR zuständigen Ressorts der Staatsregierung, einer Vertreterin oder einem Vertreter des XR HUBs Bavaria, sowie mindestens drei weiteren Mitgliedern aus Wirtschaft und Wissenschaft im Bereich XR. 2Den Vorsitz im Vergabeausschuss führt die Geschäftsführung des FFF Bayern.
- 6.4.2
- 1Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch das für XR zuständige Ressort der Staatsregierung jeweils für drei Jahre. 2Bei der Besetzung des Vergabeausschusses ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu achten.
- 6.4.3
- Der Vergabeausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
- 6.4.4
- 1Empfehlungen des Vergabeausschusses bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 2Ausnahmeentscheidungen von diesen Richtlinien sind möglich, wenn alle Anwesenden der Empfehlung zustimmen; sofern Ausnahmen von allgemeinen zuwendungsrechtlichen Vorgaben zugelassen werden sollen, holt das für XR zuständige Ressort der Staatsregierung im Vorfeld die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (VV Nr. 16.2 zu Art. 44 BayHO der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung – VV-BayHO) sowie erforderlichenfalls des Obersten Rechnungshofs (VV Nr. 16.5 zu Art. 44 BayHO ein).
- 6.4.5
- 1Die Ausschussmitglieder sind unabhängig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 2Sie sind zum Stillschweigen über den Inhalt der Antragsunterlagen, der Präsentationen, der Beratungen und der Empfehlungen verpflichtet. 3Mitglieder des Vergabeausschusses nehmen an Beratungen und Empfehlungen nicht teil, wenn sie selbst oder Angehörige vom Gegenstand der Beratung betroffen sind.
- 6.4.6
- 1Der Vergabeausschuss spricht Empfehlungen zur Förderung im Einzelfall aus. 2Hinsichtlich des Gesamtumfangs seiner Empfehlungen ist er an die für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel gebunden. 3Die Empfehlungen des Vergabeausschusses gibt der FFF Bayern unmittelbar gegenüber den Antragstellern bekannt. 4Bei dieser Empfehlung handelt es sich nicht um eine Zusicherung im Sinne des Art. 38 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), sondern um eine unverbindliche Zwischeninformation über den aktuellen Bearbeitungsstand im laufenden Antragsverfahren.
- 6.4.7
- 1In unaufschiebbaren Fällen steht dem Vorsitzenden ein Eilentscheidungsrecht für Einzelempfehlungen zu. 2Er berichtet darüber in der nächsten Sitzung des Vergabeausschusses.
6.5Abwicklung der Förderung
- 6.5.1
- 1Bei zur Förderung empfohlenen Anträgen prüft die LfA Förderbank Bayern die Kalkulation und den Finanzierungsplan sowie die sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung der Zuwendung und wickelt die Mittelvergabe ab. 2Dazu schließt sie mit dem Zuwendungsempfänger entsprechende Zuwendungsverträge ab. 3Die maßgeblichen Bestimmungen werden, soweit in diesen Richtlinien keine abweichenden Regelungen enthalten sind, sinngemäß in die Verträge der LfA mit den Zuwendungsempfängern aufgenommen. 4Insbesondere die Übernahme von Nr. 3 ANBest-P ist hiervon ausgenommen. 5Ergeben sich aus der Prüfung Bedenken gegen die Kalkulation oder den Finanzierungsplan, so leitet die LfA den Antrag nochmals dem FFF Bayern zur Beschlussfassung zu.
- 6.5.2
- Die Auszahlung von Fördermitteln nach Nr. 2.1 erfolgt abweichend von Nr. 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) wie folgt:
- 6.5.2.1
- 1Für die Entwicklungsförderung:
- 1. Auszahlung einer ersten Abschlagszahlung von 50 % des empfohlenen Förderbetrags nach Abschluss des Zuwendungsvertrags;
- 2. Auszahlung weiterer Fördermittel in Höhe von 40 % kann nach Abnahme des Konzepts durch den FFF Bayern sowie nach zahlenmäßigem Nachweis von mindestens 50 % der angefallenen Kosten bei der LfA erfolgen; die Abgabefrist für das fertige Konzept beträgt sechs Monate ab Auszahlung der ersten Rate; in begründeten Ausnahmefällen kann die Abgabefrist verlängert werden;
- 3. Auszahlung der restlichen Mittel nach Abnahme des Prototyps durch den FFF Bayern und nach erfolgter Schlussprüfung durch die LfA.
2Durch die Entwicklungsförderung entsteht kein Rechtsanspruch auf eine Produktionsförderung.
- 6.5.2.2
- Für die Förderung der Produktion:
- 1. Auszahlung einer ersten Abschlagszahlung von 50 % des empfohlenen Förderbetrags nach Abschluss des Zuwendungsvertrags.
- 2. Auszahlung weiterer Fördermittel in Höhe von 40 % kann nach Projektfortschritt in Absprache mit dem FFF Bayern sowie nach zahlenmäßigem Nachweis von mindestens 50 % der angefallenen Kosten bei der LfA erfolgen.
- 3. Auszahlung der restlichen Mittel nach Abnahme durch den FFF Bayern und erfolgter Schlussprüfung durch die LfA.
- 6.5.3
- Die Auszahlung von Fördermitteln nach Nr. 2.2 erfolgt abweichend von Nr. 1.4 ANBest-P wie folgt:
- 1. Auszahlung einer ersten Abschlagszahlung von 50 % des empfohlenen Förderbetrags nach Abschluss des Zuwendungsvertrags.
- 2. Auszahlung der restlichen Mittel nach erfolgter Schlussprüfung durch die LfA.
7.Verwendungsnachweis
1Ein Nachweis über die Verwendung der Fördermittel ist gegenüber der LfA zu führen. 2Bei Mehrfachförderungen kann die LfA mit anderen Fördereinrichtungen eine gemeinsame Prüfung vereinbaren. 3Die gemeinsame Prüfung kann auch durch eine andere Prüfinstitution als die LfA vorgenommen werden. 4Die LfA ist in diesem Fall berechtigt und verpflichtet, die Prüfergebnisse der anderen Prüfinstitution bei Plausibilität zu übernehmen.
8.Rückzahlung der Fördermittel nach Nr. 2.1 Satz 4 Nr. 2
Die Rückzahlung von Fördermitteln nach Nr. 2.1 Satz 4 Nr. 2 (Produktion) erfolgt wie folgt:
1Das Förderdarlehen ist aus den in- und ausländischen Verwertungserlösen des geförderten Projekts zu tilgen. 2Für die Tilgung des Förderdarlehens sind 50 % der dem Antragsteller aus der Verwertung des Projekts zufließenden Erlöse zu verwenden. 3Im Übrigen gilt der im Förderdarlehensvertrag festgelegte Vorrang. 4Wird mit einer anderen an dem Projekt beteiligten Fördereinrichtung ein niedrigerer Vorrang und/oder ein Rückzahlungskorridor vereinbart, gelten diese auch für das Förderdarlehen nach dieser Richtlinie. 5Ist das Projekt von mehreren Fördereinrichtungen gefördert worden, soll die Rückzahlung entsprechend den jeweiligen Förderanteilen erfolgen. 6In diesem Fall gilt die 50 %-Regelung des Satzes 2 für den auf Bayern entfallenden Anteil. 7Die Rückführungspflicht endet in der Regel fünf Jahre nach Markteinführung. 8Bei Projekten, die in Hinblick auf die Rechtesituation des Zuwendungsempfängers eine längere Auswertungszeit erwarten lassen, kann die Rückzahlungsfrist entsprechend verlängert werden.
9.Kosten
1Die LfA behält bei ausschließlich durch den Freistaat Bayern geförderten Projekten aus dem Zuwendungsbetrag die Prüfungsgebühr in Höhe von 3 % der Zuwendungssumme ein. 2Sind mehrere Fördereinrichtungen beteiligt, kann die LfA mit diesen eine abweichende Handhabung vereinbaren.
10.Hinweise
1Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG ) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayStrAG). 2Auf das allgemeine Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs (ORH) in Art. 91 BayHO wird hingewiesen. 3Die EU-Kommission ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern Prüfungen im Hinblick auf die Einhaltung der AGVO sowie der De-minimis-Verordnung durchzuführen (Art. 12 AGVO oder Art. 6 der De-minimis-Verordnung).
11.Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2026 in Kraft und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Karolina Gernbauer
Staatsrätin