7912.1-U
Änderung der Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 19. Dezember 2025, Az. 64g-U8634-2024/4-5
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege sowie der naturverträglichen Erholung in Naturparken (Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien – LNPR) vom 17. Oktober 2022 (BayMBl. Nr. 610), die durch Bekanntmachung vom 9. Oktober 2023 (BayMBl. Nr. 513) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- In Spiegelstrich 1 wird nach der Angabe „Natura 2000-Gebiete,“ die Angabe „in der Verordnung (EU) 2024/1991 (ABl. L, 2024/1991, 29.7.2024),“ eingefügt.
- 1.1.2
- Nach Spiegelstrich 1 wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
- „–
- durch die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme deren langfristige und nachhaltige Erholung zu erreichen und zu verbessern,“.
- 1.2
- Nr. 2.2.4 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- In Spiegelstrich 1 wird die Angabe „Neupflanzung und Ersatz“ durch die Angabe „Pflanzung“ ersetzt und die Angabe „(einschließlich Herstellungspflege)“ wird gestrichen.
- 1.2.2
- Dem Spiegelstrich 3 wird die Angabe „ . “ angefügt.
- 1.3
- In Nr. 2.2.5 Halbsatz 1 wird die Angabe „auf Moorstandorten“ durch die Angabe „zum Moorschutz“ ersetzt.
- 1.4
- Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- In Spiegelstrich 1 wird die Angabe „und deren Zusammenschlüsse“ gestrichen.
- 1.4.2
- Nach Spiegelstrich 4 wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
- „–
- Zusammenschlüsse der vorgenannten Zuwendungsempfänger,“.
- 1.5
- Nr. 5.1.2 wird wie folgt gefasst:
- „5.1.2
- Festbetragsfinanzierung beziehungsweise Pauschalen
- 5.1.2.1
- Landschaftspflegeverbände
1Landschaftspflegeverbände als überörtlich koordinierende Träger von Vorhaben erhalten grundsätzlich gegen Vorlage des mit der Bewilligungsbehörde vorab abgestimmten jährlichen Arbeitsprogramms eine jährliche Verwaltungskostenpauschale in Höhe von bis zu 50 000 €. 2Abweichungen von dieser Regelung werden mit gesondertem Vollzugsschreiben bekannt gemacht.
- 5.1.2.2
- Naturparke
1Die Träger der Naturparke erhalten gegen Vorlage des mit der Bewilligungsbehörde vorab abgestimmten jährlichen Arbeitsprogramms eine jährliche Verwaltungskostenpauschale in Höhe von bis zu 50 000 €. 2Die Pauschale erhöht sich für Naturparke, deren Gebiet eine Fläche von 100 000 Hektar überschreitet, auf bis zu 75 000 € und für Naturparke mit einer Fläche von mehr als 200 000 Hektar auf bis zu 100 000 €. 3Zudem erhalten die Träger der Naturparke gegen Vorlage des mit der Bewilligungsbehörde vorab abgestimmten jährlichen Ranger-Arbeitsprogramms einen jährlichen Betrag in Höhe von bis zu 70 000 € je Ranger in Vollzeit. 4Der Betrag deckt sämtliche Kosten (zum Beispiel Kosten für Unterbringung, Reisen, Dienstkleidung, Sachkosten) mit ab. 5Je nach Größe des Naturparks können bis maximal fünf Ranger gefördert werden. 6Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn die in einem gesonderten Vollzugsschreiben definierten Vorgaben insbesondere in Bezug auf Qualifikation, Dotierung, Weiterbildung und Dienstkleidung eingehalten werden. 7Die Träger der Naturparke erhalten im Wege der Festbetragsfinanzierung zur Konzeption eines Naturparkzentrums einen Betrag von einmalig bis zu 50 000 €, zur Errichtung eines Naturparkzentrums einen Betrag von einmalig bis zu 2 Mio. € sowie für den entsprechenden Betrieb eines Naturparkzentrums einen Betrag von bis zu 215 000 € pro Jahr. 8Näheres wird mit gesondertem Vollzugsschreiben geregelt.
- 5.1.2.3
- Koordinierungsstellen
1Zur strategischen Unterstützung und zur Hilfe für einen effizienten Mitteleinsatz der Landschaftspflegeverbände und Naturparkvereine sowie der Gebietsbetreuung wird bei dem
- Deutschen Verband für Landschaftspflege (DVL) e. V.,
- Naturparkverband Bayern e. V. und
- Bayerischen Naturschutzfonds
jeweils eine Koordinierungsstelle betrieben. 2Dafür wird im Wege der Festbetragsfinanzierung jeweils ein Pauschalbetrag in Höhe von 100 000 € pro Jahr bereitgestellt. 3Für den Betrieb einer halben Koordinierungsstelle für die Beratung von Projektträgern im Bereich Moorschutz wird im Wege der Festbetragsfinanzierung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50 000 € pro Jahr bereitgestellt. 4Näheres wird mit gesondertem Vollzugsschreiben geregelt.“
- 1.6
- Nr. 5.2.4 wird wie folgt gefasst:
- „5.2.4
- Freiwillige Arbeiten von Vereinsangehörigen gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben und werden in Höhe des zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden gesetzlichen Mindestlohns angesetzt.“
- 1.7
- Nr. 5.2.5 wird wie folgt geändert:
- 1.7.1
- In Satz 1 wird die Angabe „und Sachleistungen“ gestrichen.
- 1.7.2
- In Satz 2 wird die Angabe „dürfen die ZHLE nicht überschritten werden“ durch die Angabe „ist der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltende gesetzliche Mindestlohn anzusetzen“ ersetzt.
- 1.8
- In Nr. 5.2.6 Satz 1 wird die Angabe „Geld- und Sachspenden“ durch die Angabe „Geldspenden“ ersetzt.
- 1.9
- Nr. 5.2.7 wird aufgehoben.
- 1.10
- Nr. 5.4.1 wird wie folgt geändert:
- 1.10.1
- In Satz 2 wird nach der Angabe „ist ein Fördersatz von“ die Angabe „bis zu“ eingefügt.
- 1.10.2
- Dem Satz 3 Spiegelstrich 4 wird die Angabe „BayernNetzNatur-Projekten und Biodiversitätsprojekten,“ angefügt.
- 1.11
- Nr. 5.4.2 wird wie folgt geändert:
- 1.11.1
- In Satz 1 wird die Angabe „bis zu einem“ durch die Angabe „gilt ein“ ersetzt.
- 1.11.2
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Die unter Nr. 5.1.2.2 genannten Pauschalen bleiben davon unberührt.“
- 1.11.3
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
- 1.11.4
- Die Nrn. 5.4.2.1 und 5.4.2.2 werden aufgehoben.
- 1.12
- Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- Mehrfachförderungen
1Für dasselbe Vorhaben darf keine Zuwendung aus anderen Programmen des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Auf die Nrn. 4.8 bis 4.10 wird verwiesen. 3Soweit für vergleichbare Leistungen solche Zahlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, gewährt werden, entfällt eine Förderung nach diesen Richtlinien. 4Eine Komplementärförderung (etwa durch Bundes- oder EU-Kofinanzierung) stellt keine unzulässige Mehrfachförderung dar, wenn und soweit die Richtlinien dieser Programme das zulassen. 5Eine etwaige Antragstellung bei anderen Leistungsträgern ist gegenüber der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, der entsprechende dortige Zuwendungsbescheid ist unverzüglich nach Erhalt an die Bewilligungsbehörde zu übersenden. 6Ein Eigenanteil im Sinne von Nr. 5.4.1 Satz 5 ist dennoch zu gewährleisten.“
- 1.13
- Nr. 8.2 wird wie folgt gefasst:
- „8.2
- 1Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme elektronisch einzureichen. 2Bis zum Programmstart des digitalen Fachverfahrens ist eine schriftliche Antragstellung möglich.“
- 1.14
- Nr. 10 wird gestrichen.
- 1.15
- Nr. 11 wird Nr. 10 und wird wie folgt gefasst:
- „10.
- Auszahlung der Zuwendung
1Zuwendungen werden gemäß VV Nr. 6 zu Art. 44 BayHO ausgezahlt. 2In Fällen des Art. 44a BayHO muss nach Projektdurchführung seitens des Zuwendungsempfängers die Meldung der endgültigen zuwendungsfähigen Ausgaben an die Bewilligungsbehörde ergehen. 3Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt im Anschluss an diese Meldung.“
- 1.16
- Nr. 12 wird Nr. 11 und wird wie folgt geändert:
- 1.16.1
- Die Nrn. 11.1 und 11.2 werden wie folgt gefasst:
- „11.1
- 1Die Verwendungsprüfung erfolgt gemäß VV Nr. 10 zu Art. 44 BayHO. 2Für Zuwendungen bis zu 10 000 € findet das vereinfachte Verfahren gemäß Art. 44a BayHO in Verbindung mit VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO Anwendung. 3Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften und ihre öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse gilt dies bis zu einem Zuwendungsbetrag von 100 000 €. 4Die Verwendungsnachweise sind bei den unteren Naturschutzbehörden einzureichen. 5Diese prüfen die Verwendungsnachweise gemäß Art. 44 BayHO und leiten sie mit einer fachlichen Stellungnahme an die Bewilligungsbehörde weiter.
- 11.2
- 1Der Verwendungsnachweis ist elektronisch zu erbringen. 2Bis zum Programmstart des digitalen Fachverfahrens ist eine schriftliche Einreichung möglich.“
- 1.16.2
- Nr. 11.4 wird aufgehoben.
- 1.16.3
- Nr. 11.5 wird Nr. 11.4.
- 1.17
- Nr. 13 wird Nr. 12.
- 1.18
- Nr. 14 wird Nr. 13 und wird wie folgt gefasst:
- „13.
- Komplementärfinanzierung
1Soweit in Zuwendungen zu Vorhaben nach diesen Richtlinien Kofinanzierungsmittel des Bundes oder der EU, insbesondere nach dem EFRE-IBW-Programm Bayern 2021 – 2027, einfließen, können weitergehende oder abweichende Regelungen gelten. 2Darüber ergehen im Einzelfall gesonderte Hinweise.“
- 1.19
- In Nr. 15 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2025“ durch die Angabe „31. Dezember 2026“ ersetzt.
- 1.20
- Nr. 15 wird Nr. 14.
- 1.21
- Nr. 16 wird Nr. 15 und die Angabe „(BayMBl. 2022 Nr. 610)“ wird durch die Angabe „(BayMBl. Nr. 610), die durch Bekanntmachung vom 9. Oktober 2023 (BayMBl. Nr. 513) geändert worden ist,“ ersetzt.
- 2.
- 1Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die Nrn. 1.1 bis 1.18, 1.20 und 1.21 am 1. Januar 2026 in Kraft.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor