Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 590 vom 30.12.2025

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

630-F, 6321-F

630-F, 6321-F

Änderung haushaltsrechtlicher Verwaltungsvorschriften

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 24. November 2025, Az. 11-H 1007-1/22

Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, macht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof, bekannt:

§ 1
Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) vom 5. Juli 1973 (FMBl. S. 259), die zuletzt durch § 1 der Bekanntmachung vom 7. November 2024 (BayMBl. Nr. 561) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(hier: Art. 23, 34, 37, 44, 61, 65 und 79 BayHO)

1.
Nr. 4 der VV zu Art. 23 (Zuwendungen) wird aufgehoben.
2.
Die VV zu Art. 34 (Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben) wird wie folgt geändert:
2.1
Nr. 1.2 wird wie folgt geändert:
2.1.1
In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1.2“ durch die Angabe „Nr. 1.1“ ersetzt.
2.1.2
In Satz 2 wird die Angabe „Nrn. 1.2.2 und 1.2.3 sowie Nr. 1.2 Abs. 2“ durch die Angabe „Nrn. 1.1.2 und 1.1.3“ ersetzt.
2.2
In Nr. 1.4 wird die Angabe „Nr. 1.2.1“ durch die Angabe „Nr. 1.1.1“ ersetzt.
2.3
In Nr. 1.7 wird die Angabe „Nrn. 1.2 und 1.3“ durch die Angabe „Nrn. 1.1 und 1.2“ ersetzt.
3.
In Nr. 2.1.2 der VV zu Art. 37 (Über- und außerplanmäßige Ausgaben) wird die Angabe „Haushaltsplan“ durch die Angabe „Haushaltsplans“ ersetzt.
4.
Die VV zu Art. 44 (Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln und Vermögensgegenständen) wird wie folgt geändert:
4.1
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

Inhaltsübersicht:

1.
Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen
2.
Bemessung der Zuwendung
3.
Antragsverfahren
4.
Bewilligung
5.
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
6.
Auszahlung von Fördermitteln
7.
Weiterleitung von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger
8.
Nachweis der Verwendung
9.
Überwachung der Verwendung
10.
Verwendungsprüfung
11.
Rückforderung und Verzinsung
12.
Zuwendungen an Gebietskörperschaften
13.
Vereinfachtes Verfahren (Art. 44a)
14.
Erfolgskontrolle
15.
Ausnahmen und ergänzende Regelungen
16.
Abschließende Hinweise

Anlagen:

Anlage 1
Allgemeine Nebenstimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)
Anlage 2
Allgemeine Nebenstimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Anlage 3
Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)
Anlage 4
Unterlagen für die Beantragung einer Zuwendung zu Baumaßnahmen
Anlage 5
Grundsätze für die Erstellung von Zuwendungsrichtlinien (Fördergrundsätze – FöGr)

Muster:

Muster 1
Verwendungsbestätigung
Muster 2
Ausgaben für Hochbaumaßnahmen analog DIN 276
Muster 3
Erläuterungsbericht zum Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für eine Hochbaumaßnahme
Muster 3a
Flächenzusammenstellung
4.2
Die Nrn. 1 bis 16 werden wie folgt gefasst:
1.
Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen
1.1
Zieldefinition

1Bevor eine Zuwendungsrichtlinie erlassen oder eine Einzelzuwendung gewährt werden darf, muss das erhebliche staatliche Interesse im Sinne des Art. 23 definiert sein (siehe Nr. 4 zu Art. 7). 2Dazu sind möglichst konkrete, qualitativ und quantitativ messbare oder bewertbare Zielgrößen zu bestimmen, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums erreicht werden sollen.

1.2
Beachtung von EU-Recht
1.2.1
1Zuwendungsrichtlinien und Einzelzuwendungen, die staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen, sind nur unter Einhaltung des Europäischen Beihilferechts zulässig. 2Hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale im Einzelnen wird auf die Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (ABl. EU vom 19. Juli 2016, C 262/1) hingewiesen.
1.2.2
1Soweit sich aus der Anwendung von Vorschriften der Europäischen Union Abweichungen von den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 ergeben, finden die EU-Vorgaben vorrangig Anwendung. 2Dies gilt bei Komplementärfinanzierungen sowohl für den EU-finanzierten als auch für den staatlichen Komplementärfinanzierungsanteil.
1.3
Ordnungsgemäße Geschäftsführung

1Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint. 2Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob

a)
eine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung zu erwarten ist,
b)
der Antragsteller in der Lage ist, diese Verwendung bestimmungsgemäß und fristgerecht nachzuweisen, und
c)
Erkenntnisse über staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen eines gegen öffentliche Haushalte gerichteten Vermögensdeliktes vorliegen.
1.4
Sicherstellung der Gesamtfinanzierung

1Zuwendungen dürfen nur zu Vorhaben gewährt werden, deren Gesamtfinanzierung gesichert ist. 2Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen erstreckt sich dies auch auf die nachgelagerten Ausgaben, die durch die ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung entstehen.

1.5
Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns
1.5.1
Eine Zuwendung zur Projektförderung darf nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
1.5.2
1Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Vertrages zu werten. 2Ein Vorhabenbeginn wird nicht ausgelöst durch
a)
den Abschluss von Verträgen, die von vorneherein und in Textform für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung dem Antragsteller ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht einräumen oder unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung geschlossen werden;
b)
den Abschluss von Verträgen, die lediglich der Vorbereitung oder Planung des zu fördernden Projekts (einschließlich der Antragvorbereitung und -erstellung) dienen, aber nicht selbst alleiniger Zweck der Zuwendung sind, wie beispielsweise für Architekten- und Ingenieurleistungen, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb, Herrichten (z. B. Planieren) des Grundstücks und „CEF-Maßnahmen“ bei Baumaßnahmen;
c)
den Einsatz von Personal, das bereits vor Bewilligung eingestellt wurde.
1.5.3
1Das Verbot des vorzeitigen Beginns gilt nicht bei sich wiederholenden oder aufeinander aufbauenden Vorhaben desselben Zuwendungsempfängers (Anschlussbewilligung), sofern der Zuwendungsantrag (der mindestens eine Projektbeschreibung und einen Ausgaben- und Finanzierungsplan enthält) vor Beginn des neuen Bewilligungszeitraums eingereicht wurde. 2Dabei muss sich der Bewilligungszeitraum nicht nahtlos anschließen; es genügt, wenn der vorherige Bewilligungszeitraum innerhalb der letzten zwei Haushaltsjahre geendet hat.
1.5.4
1Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall auf Antrag und in Textform die Zustimmung zu einem vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilen, wenn dies aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist. 2Wurde für dasselbe Vorhaben bei mehreren Stellen der öffentlichen Hand eine Zuwendung beantragt, soll die Zustimmung im Einvernehmen mit den übrigen Beteiligten von der Stelle erteilt werden, bei der die höchste Zuwendung beantragt wurde. 3Die Zustimmung muss den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass
a)
aus der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden kann, sie insbesondere keine Zusicherung im Sinne des Art. 38 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) darstellt,
b)
der Antragsteller das volle Finanzierungsrisiko trägt,
c)
die für eine eventuelle Zuwendung relevanten Voraussetzungen bereits bei der vorzeitigen Durchführung des Vorhabens einzuhalten sind; die einschlägigen Allgemeinen und ggf. Baufachlichen Nebenbestimmungen sowie erforderlichenfalls weitere zu beachtenden Regelungen sind der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn beizufügen.
1.6
Besserstellungsverbot

1Eine institutionelle Förderung darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller seine Beschäftigten besserstellt als vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Besserstellungsverbot). 2Nr. 2.3.1 Satz 2 gilt entsprechend.

2.
Bemessung der Zuwendung
2.1
Finanzierungsform

Bei der Entscheidung über die Finanzierungsform (vgl. Nr. 1.2 zu Art. 23) ist zu berücksichtigen, dass eine nicht rückzahlbare Zuwendung nur insoweit gewährt werden darf, als das staatliche Interesse mittels Darlehen oder bedingt rückzahlbarer Zuwendung nicht befriedigt werden kann.

2.2
Finanzierungsart
2.2.1
Die Wahl der Finanzierungsart (Festbetrags-, Anteils- oder Fehlbedarfsfinanzierung) ist unter Berücksichtigung der Interessenlagen des Staates und des Zuwendungsempfängers sowie der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu treffen.
2.2.2
1Zuwendungen sollen möglichst als Festbetragsfinanzierung gewährt werden. 2Dabei beteiligt sich der Staat mit einem festen Betrag (oder dem Vielfachen eines Betrages, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt) an der Finanzierung des Vorhabens. 3Eine spätere Erhöhung der Zuwendung (z. B. wegen gestiegener Ausgaben ohne Ausweitung des Vorhabens) ist daher ausgeschlossen.
2.2.3
1Bei der Anteilsfinanzierung ist die Zuwendung nach einem bestimmten Vomhundertsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben zu bemessen und auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. 2Die Anteilsfinanzierung eignet sich vor allem für die Förderung finanzstarker Antragsteller (z. B. in der Wirtschaftsförderung), bei Komplementärfinanzierungen oder, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben oder Deckungsmittel vorab nur ungenau bestimmt werden können.
2.2.4
1Bei der Fehlbedarfsfinanzierung bemisst sich die Zuwendung nach dem Fehlbedarf, der insoweit verbleibt, als die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch andere Deckungsmittel finanziert werden können. 2Die Zuwendung ist bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. 3Eine Fehlbedarfsfinanzierung kommt vor allem bei finanzschwachen Antragstellern sowie bei institutionellen Förderungen in Betracht.
2.3
Zuwendungsfähige Ausgaben
2.3.1
1Personalausgaben sind zuwendungsfähig bis zur Höhe der einem vergleichbaren Beschäftigten im öffentlichen Dienst gewährten tariflichen Leistungen (Kappung). 2Anstelle einer Spitzbetrachtung können die vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium ermittelten Personalausgabenhöchstsätze in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Durchführung der Kappung herangezogen werden.
2.3.2
1Richt- oder Höchstpreise, die für die öffentliche Verwaltung gelten, sind auch bei der Bestimmung der zuwendungsfähigen Ausgaben anzuwenden. 2Hierzu zählen insbesondere die Erstattungssätze nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG) sowie die vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium bekannt gegebenen Höchstpreise für Geschäftszimmerausstattungen und Kraftfahrzeuge.
2.3.3
Bei Hochbaumaßnahmen richtet sich die Zuwendungsfähigkeit der einzelnen Ausgabegruppen grundsätzlich nach Nr. 5.2 der Zuweisungsrichtlinie (FAZR).
2.3.4
Ausgaben für den Grunderwerb sind nicht zuwendungsfähig, es sei denn, der Grunderwerb selbst ist der eigentliche oder überwiegende Zuwendungszweck.
2.3.5
1Auch bei Baumaßnahmen, die keine Hochbaumaßnahmen sind, sind (sofern diese Ausgaben gefördert werden sollen) die Architekten- und Ingenieurleistungen sowie die künstlerische Ausgestaltung grundsätzlich als Pauschalsatz in der in Nr. 5.2 FAZR genannten Höhe festzusetzen, sofern keine Ausgabenpauschale für das Gesamtvorhaben angesetzt wird. 2Sonstige Baunebenkosten sind nicht zuwendungsfähig.
2.3.6
Versicherungsbeiträge sind zuwendungsfähig, wenn die Versicherung gesetzlich vorgeschrieben oder ihr Abschluss allgemein üblich, wirtschaftlich oder zur Befriedigung des staatlichen Interesses notwendig ist.
2.3.7
Nicht kassenwirksame Aufwendungen, Rücklagen und Kosten (z. B. Abschreibungen, Sachleistungen, Rückstellungen oder kalkulatorische Kosten), dürfen – außer in den nachfolgend benannten Fällen – nicht gefördert werden.
2.3.7.1
1Bei Projektförderungen können unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen in Höhe des zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden gesetzlichen Mindestlohns als zuwendungsfähig anerkannt werden. 2Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann der Stundensatz angemessen, maximal auf das Doppelte, erhöht werden. 3Die Höhe dieser fiktiven zuwendungsfähigen Ausgaben darf 25 % der übrigen, tatsächlich angefallenen zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
2.3.7.2
In geeigneten Fällen können anstelle der Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Gegenständen die darauf entfallenden Abschreibungsraten als zuwendungsfähige Ausgaben entsprechend des Anteils ihrer vorhabenbezogenen Nutzung als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.
2.3.7.3
1Bei institutionellen Förderungen ist die Bildung von Rückstellungen und Rücklagen nach Maßgabe der Nr. 1.6 ANBest-I zulässig. 2Zudem ist es in geeigneten Fällen bei institutionellen Förderungen zulässig, die Zuwendung auf Basis der Gewinn- und Verlustrechnung (anstatt Ausgaben und Einnahmen) zu gewähren.
2.3.8
Nicht zuwendungsfähig sind ferner
a)
Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abziehbar sind,
b)
Kommunale Regiearbeiten sowie
c)
Ausgaben, die ein Dritter von Gesetzes wegen zu tragen hat.
2.3.9
1Bei Projektförderungen können die zuwendungsfähigen Ausgaben oder ein Teil der zuwendungsfähigen Ausgaben als pauschaler Betrag (Ausgabenpauschale) oder als Vomhundertsatz anderer zuwendungsfähiger Ausgaben (Pauschalsatz) bemessen werden. 2Die Pauschalierung muss auf Basis einer validen, nachprüfbaren Grundlage vorgenommen werden. 3Es ist festzulegen, welche Ausgaben von der Pauschalierung erfasst sind. 4Pauschalen sind so zu bemessen, dass ein systematisches Absinken der zuwendungsfähigen Ausgaben unter die Pauschale vermieden wird. 5Bei mehrjähriger Anwendung sind die Pauschalen spätestens nach vier Jahren auf ihre Angemessenheit zu prüfen.
2.4
Deckungsmittel
2.4.1
1Die Ausgaben müssen durch die staatliche Zuwendung, die eigenen Mittel des Zuwendungsempfängers sowie gegebenenfalls vorhabenbezogene Einnahmen und Finanzierungsbeteiligungen Dritter gedeckt sein (Deckungsmittel). 2Dabei ist die staatliche Zuwendung in der Regel nachrangig gegenüber allen anderen verfügbaren Deckungsmitteln.
2.4.2
1Bei der Bemessung der Zuwendungshöhe ist ein angemessener Eigenanteil des Zuwendungsempfängers an den anfallenden Ausgaben vorzusehen; der Eigenanteil ist, vorbehaltlich von Satz 4, in Form barer Mittel (Eigenmittel) zu erbringen. 2Angemessen ist, was dem Zuwendungsempfänger im Hinblick auf sein Eigeninteresse und seine finanzielle Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann. 3Bei Projektförderungen soll der Zuwendungsempfänger zu mindestens 10 % an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligt werden. 4Sind unentgeltliche Arbeitsleistungen als fiktive zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt worden, sind sie finanzierungsseitig in gleicher Höhe als Teil des Eigenanteils im Finanzierungsplan darzustellen; in solchen Fällen ist darauf zu achten, dass die Summe aus Zuwendung, vorhabenbezogenen Einnahmen und Finanzierungsbeteiligungen Dritter nicht höher ist als die zuwendungsfähigen Ausgaben ohne den fiktiven Ausgabenansatz. 5Beträgt die Höhe der staatlichen Zuwendung weniger als ein Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben, kann von der Erbringung eines Eigenanteils abgesehen werden, sofern im konkreten Fall Vorgaben anderer Geldgeber (insbesondere der EU oder des Bundes) dem nicht entgegenstehen.
2.4.3
Vorhabenbezogene Einnahmen sind solche, die in einem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zum geförderten Vorhaben stehen, beispielsweise Eintrittsgelder, Sponsoring, Teilnahmegebühren oder Verwertungserlöse (Nr. 5.2.4).
2.4.4
1Finanzierungsbeteiligungen Dritter sind Geldleistungen, die der Bund, eine Kommune oder ein sonstiger Dritter beisteuert. 2Bestehende Fördermöglichkeiten des Bundes oder einer Kommune hat der Zuwendungsempfänger vorrangig in Anspruch zu nehmen. 3Zu den Finanzierungsbeteiligungen Dritter zählen auch steuerrechtliche Vergünstigungen. 4Spenden werden bei institutionellen Förderungen stets als Finanzierungsbeteiligung Dritter angesetzt, bei Projektförderungen hingegen nur,
a)
wenn sie bei Fehlbedarfsfinanzierung explizit zweckgebunden für das zu fördernde Vorhaben gewährt werden, oder
b)
soweit sie bei Anteils- oder Festbetragsfinanzierung explizit zweckgebunden für das zu fördernde Vorhaben gewährt werden und die vorgesehenen Eigenmittel überschreiten (zweckgebundene Spenden dürfen vorrangig zur Finanzierung des Eigenanteils verwendet werden, diesen aber nicht überkompensieren).

5Preisnachlässe von Auftragnehmern, die nachträglich in Form von „Spenden“ gewährt werden, sind keine Finanzierungsbeteiligungen Dritter, sondern von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzen.

3.
Antragsverfahren
3.1
Zuwendungsantrag
3.1.1
1Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines Antrags. 2Ein mündlicher Antrag ist nicht zulässig.
3.1.2
1Ein Antrag auf Projektförderung besteht mindestens aus einer Projektbeschreibung, einem Ausgaben- und Finanzierungsplan und einer Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. 2Der Ausgaben- und Finanzierungsplan ist eine Aufstellung der mit dem Vorhaben zusammenhängenden Ausgaben und der zur Finanzierung vorgesehenen Deckungsmittel; Pauschalen (Nr. 2.3.9) können bereits bei der Antragstellung zugelassen werden. 3Wird eine Zuwendung für eine Baumaßnahme beantragt, sind dem Antrag die in Anlage 4 genannten Bauunterlagen beizufügen, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.
3.1.3
1Ein Antrag auf institutionelle Förderung umfasst mindestens einen Haushalts- oder Wirtschaftsplan (Nr. 3.4 zu Art. 23), gegebenenfalls samt Überleitungsrechnung, sowie ein Arbeitsprogramm für den Zeitraum, für den die Förderung beantragt wird. 2Bei erstmaliger Antragstellung ist darüber hinaus eine genaue Beschreibung des Unternehmens oder der Einrichtung, bei Folgeanträgen gegebenenfalls eine Beschreibung zwischenzeitlicher Änderungen vorzulegen.
3.1.4
Jeder Zuwendungsantrag enthält ferner eine Erklärung
a)
ob allgemein für die Einrichtung oder das Vorhaben eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG besteht; in diesem Fall sind die Ausgaben im Ausgaben- und Finanzierungsplan oder im Haushalts- oder Wirtschaftsplan ohne Umsatzsteuer anzugeben,
b)
ob für die Einrichtung oder das Vorhaben eine weitere Zuwendung von einer anderen Stelle der öffentlichen Hand beantragt wird, sofern sich dies nicht bereits aus dem Ausgaben- und Finanzierungsplan oder dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan ergibt und
d)
entsprechend Nr. 3.4.4, sofern es sich bei der Förderung um eine Subvention im Sinne des § 264 Abs. 8 des Strafgesetzbuchs (StGB) handelt.
3.2
Antragsprüfung
3.2.1
1Die Bewilligungsstelle hat die Anträge zu prüfen. 2Dabei kann sie andere fachkundige staatliche oder nichtstaatliche Stellen beteiligen, indem sie diesen Stellen Vorprüfungstätigkeiten überträgt oder von diesen Stellen Stellungnahmen anfordert.
3.2.2
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen soll die zuständige baufachliche Stelle beteiligt werden (baufachliche Prüfung).
3.2.2.1
1Von der baufachlichen Prüfung ist abzusehen, wenn die voraussichtlichen Zuwendungen des Staates und des Bundes zusammen den Betrag von 2 500 000 € nicht übersteigen und keine besonderen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Baumaßnahme unwirtschaftlich ist. 2Wenn die Gesamtzuwendung den Betrag von 2 500 000 € übersteigt, aber höchstens einen Finanzierungsanteil von 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben ausmacht, erfolgt eine baufachliche Prüfung nur, wenn dies aus Sicht der Bewilligungsstelle im Einzelfall angezeigt ist. 3Wird die Zuwendung als zweckgebundenes (zinsverbilligtes) Darlehen gewährt, kann dabei vom umgerechneten Zuschusswert ausgegangen werden. 4Von der baufachlichen Prüfung ist ferner abzusehen, wenn der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben Pauschalen, Richtwerte oder Höchstwerte zugrunde gelegt werden.
3.2.2.2
Die baufachliche Stelle soll bereits im Stadium der Vorplanung beteiligt werden und sich dabei auch zu möglichen Erleichterungen oder notwendigen Ergänzungen der mit dem Antrag einzureichenden Bauunterlagen äußern.
3.2.2.3
1Die baufachliche Antragsprüfung erstreckt sich auf die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Planung sowie auf die Angemessenheit der Ausgaben. 2Das Ergebnis der Prüfung einschließlich etwaiger erforderlicher Auflagen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach Satz 1 wird der Bewilligungsstelle mitgeteilt (baufachliche Stellungnahme).
3.3
Prüfvermerk

1Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu dokumentieren. 2Dabei kann auf den Antrag, den Zuwendungsbescheid oder andere Unterlagen verwiesen werden. 3Soweit es sich nicht bereits aus einer Zuwendungsrichtlinie oder dem Zuwendungsbescheid ergibt, ist im Vermerk insbesondere einzugehen auf

a)
die Beihilferechtskonformität,
b)
die Sicherung der Gesamtfinanzierung,
c)
die Notwendigkeit und Angemessenheit der zuwendungsfähigen Ausgaben und der Zuwendung,
d)
die finanzielle Auswirkung auf künftige Haushaltsjahre,
e)
die Förderunschädlichkeit eines Vorhabenbeginns vor Bewilligung der Zuwendung (sofern ein solcher erfolgt ist), und
f)
das Einvernehmen bei Zuwendungen von mehreren Stellen der öffentlichen Hand.
3.4
Subventionserhebliche Tatsachen
3.4.1
1Bei einer Zuwendung nach Bundes- oder Landesrecht, die wenigstens zum Teil der Förderung der Wirtschaft dienen soll, sowie bei einer Zuwendung aus Mitteln der Europäischen Union (Subvention gemäß § 264 Abs. 8 StGB) sind dem Antragsteller im Zusammenhang mit dem Zuwendungsantrag die subventionserheblichen Tatsachen (Nrn. 3.4.2 und 3.4.3) vollständig und auf den jeweiligen Förderfall bezogen zu bezeichnen. 2Verweise auf Felder im Antrag sind dann ausreichend, wenn dort die subventionserheblichen Tatsachen vollständig und konkret angegeben sind. 3Abstrakte Beschreibungen in Zuwendungsrichtlinien, pauschale Verweise und nicht abschließende Aufzählungen genügen nicht. 4Der Antragsteller ist auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB hinzuweisen.
3.4.2
1Subventionserhebliche Tatsachen sind alle Angaben, die nach dem Zuwendungsweck, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Zuwendungsrichtlinien sowie den Nebenbestimmungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Zuwendung von Bedeutung sind (siehe § 264 Abs. 9 StGB in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes – BayStrAG – und § 2 Abs. 1 des Subventionsgesetzes – SubvG). 2Dazu gehören insbesondere solche,
a)
die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung von Bedeutung sind,
b)
die Gegenstand der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten, des Ausgaben- und Finanzierungsplans, des Haushalts- oder Wirtschaftsplans, etwaiger Übersichten und Überleitungsrechnungen oder sonstiger nach Nr. 3.1 dem Antrag beizufügender Unterlagen sind,
c)
von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere Art. 48, 49 BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften die Erstattung der Zuwendung abhängig ist,
d)
die sich auf die Art und Weise der Verwendung eines aus der Zuwendung beschafften Gegenstandes beziehen (§ 3 Abs. 2 SubvG).
3.4.3
Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (§ 4 SubvG).
3.4.4
Der Antragsteller hat im Zuwendungsantrag zu versichern, dass ihm die Tatsachen nach den Nrn. 3.4.2 und 3.4.3 als subventionserheblich und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB bekannt sind.
3.4.5
Ergeben sich aus den Angaben des Antragstellers, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit dem Zuwendungszweck oder den Zuwendungsvoraussetzungen im Einklang steht, so hat die Bewilligungsstelle dem Zuwendungsempfänger die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 2 Abs. 2 SubvG).
4.
Bewilligung
4.1
Form und Inhalt eines Zuwendungsbescheides
4.1.1
1Zuwendungen werden durch Zuwendungsbescheid bewilligt. 2Eine mündliche Bewilligung ist nicht zulässig.
4.1.2
Der Zuwendungsbescheid muss mindestens enthalten
a)
die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers,
b)
die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks (es bietet sich dazu insbesondere an, den Antrag einschließlich Projektbeschreibung zu Grundlage und Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu erklären),
c)
die Zuwendungsart (Projektförderung oder institutionelle Förderung),
d)
die Finanzierungsform (Zuweisung, Zuschuss oder Darlehen),
e)
die Finanzierungsart, bei Anteilsfinanzierung unter Angabe des Fördersatzes,
f)
die Definition und die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben – bei Anwendung von Pauschalen einschließlich der Festlegung, welche Ausgaben von der Pauschale erfasst sind – sowie die vorgesehene Gesamtfinanzierung; es bietet sich an, dazu den (gegebenenfalls im Rahmen der Antragsprüfung geänderten) Ausgaben- und Finanzierungsplan, Haushalts- oder Wirtschaftsplan in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen,
g)
die Höhe der Zuwendung,
h)
den Bewilligungszeitraum; das ist der Zeitraum, innerhalb dessen das geförderte Vorhaben durchgeführt werden muss,
i)
die anzuwendenden Nebenbestimmungen (Nr. 5) einschließlich der Bestimmungen zur Auszahlung (Nr. 6) und zum Nachweis der Verwendung (Nr. 8), und
j)
eine Rechtsbehelfsbelehrung.
4.1.3
Soweit im konkreten Fall einschlägig oder erforderlich, ist in den Zuwendungsbescheid ferner aufzunehmen
a)
die einschlägige beihilferechtliche Grundlage, sofern es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV handelt,
b)
die Pflicht zur Vorlage von Zwischenberichten über den Fortgang des geförderten Vorhabens oder die aktuellen Aktivitäten der geförderten Einrichtung,
c)
die Unterrichtung über die Pflicht der Bewilligungsstelle zur Meldung der Zuwendung an die Finanzbehörden entsprechend § 93c Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO),
d)
die Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten entsprechend der Art. 13, 14 der Datenschutz-Grundverordnung [VO (EU) 2016/679],
e)
bei Förderung desselben Zuwendungszwecks durch mehrere Stellen der öffentlichen Hand die Benennung der Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis zu erbringen ist,
f)
der Hinweis auf die subventionserheblichen Tatsachen sowie auf die Offenbarungspflicht nach Art. 1 BayStrAG in Verbindung mit § 3 SubvG,
g)
eine Weiterleitungsgenehmigung samt näherer Bestimmungen entsprechend der Nr. 7.
4.2
Bewilligung unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung

1Die Höhe der Zuwendung soll regelmäßig nur vorläufig unter Korrekturvorbehalt festgesetzt werden, sofern darüber zum Zeitpunkt der Bewilligung eine Ungewissheit besteht; die endgültige Höhe wird in einem Schlussbescheid nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung festgesetzt. 2Der Zuwendungsbescheid muss eine Begründung enthalten, weshalb die Höhe der Zuwendung im vorliegenden Fall erst nach Umsetzung des Vorhabens endgültig festgesetzt werden kann. 3Eine vorbehaltlose Festsetzung im Zuwendungsbescheid soll nur erfolgen, wenn die Zuwendungshöhe bereits verbindlich festgestellt werden kann, etwa bei Festbetragsfinanzierungen oder wenn die Ausgaben vollständig pauschaliert sind, sowie in geeigneten Fällen des Art. 44a.

4.3
Öffentlich-rechtlicher Zuwendungsvertrag

1Die Bewilligungsstelle kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, ausnahmsweise einen Zuwendungsvertrag mit dem Zuwendungsempfänger schließen (Art. 54 BayVwVfG). 2Hierbei gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch Zuwendungsbescheid sinngemäß.

4.4
Zuwendungen von mehreren Stellen der öffentlichen Hand

1Sollen Zuwendungen sowohl vom Staat als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Komplementärfinanzierung) oder ausnahmsweise von mehreren Stellen des Staates (Mehrfachförderung) bewilligt werden, soll in geeigneten Fällen eine gemeinsame Bewilligung durch eine einzige Behörde erfolgen. 2In jedem Fall ist sicherzustellen, dass dem Zuwendungsempfänger keine divergierenden Bestimmungen aufgegeben werden. 3Der Verwendungsnachweis soll nur durch eine der beteiligten Stellen geprüft werden (erfolgt die Prüfung durch einen anderen Zuwendungsgeber, ist der Oberste Rechnungshof vor Bewilligung zu unterrichten).

4.5
Zuleitung an den Obersten Rechnungshof (ORH)

1Zuwendungsbescheide und Zuwendungsverträge mit einem Zuwendungsbetrag ab 50 000 € sind dem ORH in elektronischer Form (https://formularserver.bayern.de/zuleitungen) zu übermitteln, soweit er nicht allgemein für bestimmte Förderprogramme oder für bestimmte Einzelfälle darauf verzichtet. 2Die Zuleitung nach Satz 1 umfasst auch spätere Bescheide und Verträge, mit denen die Höhe der Zuwendung geändert wird (einschließlich des Schlussbescheids bei einer Vorbehaltsfestsetzung), und zwar auch dann, wenn die endgültig festgesetzte Höhe der Zuwendung unter 50 000 € liegt. 3In Fällen einer Teilbewilligung an Gebietskörperschaften (Nr. 12.3) sind ab einem (voraussichtlichen) Gesamtzuwendungsbetrag von 50 000 € alle in diesem Rahmen gewährten Teilbewilligungen zu übermitteln.

5.
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
5.1
Allgemeine Nebenbestimmungen
5.1.1
1Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I, Anlage 1) oder zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2) sind inhaltsgleich in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen oder unverändert dem Zuwendungsbescheid als Anlage beizufügen. 2Wird bei einer Zuwendung für Baumaßnahmen die zuständige baufachliche Stelle beteiligt, sind zusätzlich die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau, Anlage 3) in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen oder diesem als Anlage beizufügen. 3Werden die in den Sätzen 1 und 2 genannten Nebenbestimmungen unmittelbar in den Zuwendungsbescheid aufgenommen, müssen Nebenbestimmungen, die zweifelsfrei nicht einschlägig sein werden, nicht aufgenommen werden.
5.1.2
In Fällen der Nr. 4.4 dürfen anstelle der Nebenbestimmungen nach diesen Verwaltungsvorschriften auch die Nebenbestimmungen eines anderen beteiligten Zuwendungsgebers auferlegt werden.
5.2
Weitere Nebenbestimmungen
5.2.1
Bei Zuwendungen von erheblicher finanzieller Bedeutung ist regelmäßig eine Verpflichtung des Zuwendungsempfängers vorzusehen, die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die staatliche Förderung zu informieren.
5.2.2
1Im Zuwendungsbescheid kann eine begrenzte oder unbegrenzte Überschreitung der Einzelansätze des Ausgaben- und Finanzierungs-, Haushalts- oder Wirtschaftsplans zugelassen werden, sofern die Überschreitung bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen wird (für Projektförderungen im Wege einer Festbetragsfinanzierung vgl. Nr. 1.2 Satz 4 ANBest-P). 2Bei der Förderung von Baumaßnahmen ist grundsätzlich eine vollständige Flexibilisierung innerhalb des Gesamtergebnisses des Ausgaben- und Finanzierungsplans vorzusehen.
5.2.3
1Werden im Rahmen einer Projektförderung Gegenstände erworben oder hergestellt, ist vorbehaltlich von Satz 2 im Zuwendungsbescheid zu regeln, wie lange diese für den Zuwendungszweck verwendet werden müssen (zeitliche Bindung). 2Von der Festlegung einer zeitlichen Bindung kann abgesehen werden, wenn das Vorhaben oder das staatliche Interesse nicht über den Bewilligungszeitraum hinaus fortdauert oder der Einzelwert der Gegenstände nicht mehr als 800 € (ohne Umsatzsteuer) beträgt. 3Soweit nicht im konkreten Fall anzuwendende Vorgaben der EU oder des Bundes abweichende Zeiträume vorsehen, beträgt die zeitliche Bindung für
a)
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Gebäude (Art. 2 Abs. 2 BayBO) 25 Jahre,
b)
Infrastruktur und Bauinvestitionen (soweit nicht Buchst. a) zwölf  Jahre,
c)
IT und Kommunikationstechnik drei Jahre und
d)
alle anderen Gegenstände fünf Jahre.
5.2.4
Werden im Rahmen einer Projektförderung Gegenstände von erheblichem Wert erworben oder hergestellt, kann im Zuwendungsbescheid festgelegt werden, dass mit diesen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums oder der zeitlichen Bindung in einer bestimmten Weise zu verfahren ist (z. B. Veräußerung, Übereignung, Abgeltung des Restwerts).
5.2.5
1Bei nicht rückzahlbaren Zuwendungen an nicht-kommunale Zuwendungsempfänger kann zur Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs ein Vorbehalt dinglicher Rechte an Gegenständen vorgesehen werden. 2Werden aus einer Zuwendung von mehr als 500 000 € an nicht-kommunale Zuwendungsempfänger Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte erworben, ist regelmäßig die Bestellung eines Grundpfandrechts vorzusehen.
5.2.6
1Bei Darlehen oder bedingt rückzahlbaren Zuwendungen sind Regelungen zur Rückzahlung und Verzinsung sowie eine Sicherung des Erstattungsanspruchs vorzusehen. 2Hinsichtlich der in Betracht kommenden Sicherheitsleistungen gelten die Nrn. 1.5.1 und 1.5.2 zu Art. 59 sinngemäß.
5.2.7
1Verfügt der Zuwendungsempfänger über Schutzrechte (z. B. Patent oder Gebrauchsmuster), kann, soweit dies zur Befriedigung des staatlichen Interesses erforderlich ist, die Einräumung von Benutzungsrechten oder die Übertragung von Schutzrechten auf den Staat verlangt werden. 2Wird der Zuwendungsempfänger im Zuge der Zuwendung Inhaber von Schutzrechten, kann zudem eine angemessene Beteiligung an den Erträgen aus diesen Rechten vorgesehen werden.
6.
Auszahlung von Fördermitteln
6.1
Auszahlung nach Bestandskraft

1Auszahlungen sollen in der Regel erst erfolgen, wenn der Zuwendungsbescheid Bestandskraft erlangt hat. 2Die Auszahlung erfolgt auf Antrag des Zuwendungsempfängers (Anforderungsverfahren) oder zu festgelegten Auszahlungsterminen. 3Zuwendungen an Kommunen bis 100 000 € sowie an sonstige Zuwendungsempfänger bis 10 000 € können davon abweichend bereits unmittelbar nach Bewilligung in einer Summe ausgezahlt werden. 4Die Auszahlungsmodalitäten sind im Zuwendungsbescheid festzulegen.

6.2
Feste Auszahlungstermine

1In allen geeigneten Fällen sollen Auszahlungstermine im Zuwendungsbescheid festgelegt werden. 2Bei der Festlegung des Auszahlungsturnus und der Teilraten ist auf den Refinanzierungsbedarf des Zuwendungsempfängers sowie die wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel zu achten. 3Bei Projektförderungen soll ein Teil der Zuwendung erst nach Abschluss der Verwendungsprüfung ausgezahlt werden (Einbehalt). 4Die Auszahlungen erfolgen ohne Antrag und sind nicht an eine Verwendungsfrist gebunden.

6.3
Anforderungsverfahren

1Ist der Zuwendungsfall für die Festlegung fester Auszahlungstermine nicht geeignet, ist die Auszahlung bedarfsgerechter Teilraten jeweils durch den Zuwendungsempfänger zu beantragen (Anforderungsverfahren). 2Im Zuwendungsbescheid sind die näheren Bestimmungen zum Anforderungsverfahren festzulegen, insbesondere

a)
ob Auszahlungen nur für bereits fällige Zahlungen oder auch für erst innerhalb eines angemessenen Zeitraums fällige Zahlungen angefordert werden dürfen; wird eine Anforderung für künftig fällige Zahlungen zugelassen, ist der Zeitraum der vorschüssigen Betrachtung (Verwendungsfrist) zu bestimmen und auf eine etwaige Verzinsung nach Art. 49a Abs. 4 BayVwVfG bei nicht fristgerechter Verwendung hinzuweisen,
b)
bei Anteils- oder Festbetragsfinanzierung die jeweils anteilige und bei Fehlbedarfsfinanzierung die nachrangige Verwendung der Zuwendung gegenüber den vorgesehenen weiteren Deckungsmitteln, und
c)
bei Projektförderungen ein Einbehalt entsprechend Nr. 6.2 Satz 3.
7.
Weiterleitung von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger
7.1
Grundsätzliches zur Weiterleitung

1Die Bewilligungsstelle kann im Zuwendungsbescheid vorsehen, dass der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise an einen oder mehrere Dritte (Letztempfänger) weiterleiten darf. 2Die Weiterleitung erfolgt in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form. 3Die Weiterleitung in öffentlich-rechtlicher Form durch juristische Personen des privaten Rechts oder durch natürliche Personen setzt eine Beleihung voraus. 4Der Erstempfänger darf die Mittel nur zur Projektförderung weiterleiten. 5Voraussetzung ist, dass sowohl der Erstempfänger als auch der Letztempfänger ein Eigeninteresse an der Umsetzung des Vorhabens haben. 6Durch die zweckbestimmte Weiterleitung erfüllt der Erstempfänger den Zuwendungszweck.

7.2
Inhalt der Weiterleitungsgenehmigung
7.2.1
1Wird der Erstempfänger im Zuwendungsbescheid berechtigt, Fördermittel an Letztempfänger durch öffentlich-rechtlichen Bescheid weiterzuleiten, ist er zu verpflichten, im Rahmen des Weiterleitungsverhältnisses die einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, insbesondere Art. 48 bis 49a BayVwVfG, anzuwenden. 2Erforderlichenfalls sind in den Zuwendungsbescheid an den Erstempfänger ermessenslenkende Vorgaben oder ein Zustimmungsvorbehalt der Bewilligungsstelle bei Ermessensentscheidungen aufzunehmen.
7.2.2
Wird der Erstempfänger im Zuwendungsbescheid berechtigt, Fördermittel an Letztempfänger durch privatrechtlichen Vertrag weiterzuleiten, ist er zu verpflichten, in diesem Vertrag vorzusehen
a)
ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag aus wichtigem Grund mit dem Hinweis, dass ein wichtiger Grund für einen Rücktritt insbesondere gegeben ist, wenn
  • die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen,
  • der Abschluss des Vertrages durch Angaben des Letztempfängers zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder
  • der Letztempfänger bestimmten – im Vertrag im Einzelnen zu nennenden – Verpflichtungen nicht nachkommt,
b)
die Anerkennung der Rücktrittsgründe und Rückzahlungsregelungen durch den Letztempfänger und
c)
die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen.
7.2.3
In beiden Fällen sind im Zuwendungsbescheid an den Erstempfänger festzulegen
a)
die Maßnahmen, für die Fördermittel weitergeleitet werden dürfen,
b)
der als Letztempfänger in Betracht kommende Personenkreis,
c)
die Voraussetzungen, die beim Letztempfänger erfüllt sein müssen, um die Zuwendung an ihn weiterleiten zu können,
d)
die wesentlichen Bestimmungen, die für die Weiterleitung gelten sollen (vgl. Nr. 4.1.2 Buchst. c bis i); dabei ist gegenüber dem Letztempfänger auch ein Prüfungsrecht für die Bewilligungsstelle sowie für den Obersten Rechnungshof (Art. 91 BayHO) vorzusehen,
e)
den ausdrücklichen Hinweis, dass der Erstempfänger für die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch die Letztempfänger verantwortlich ist, ihm ein etwaiges Fehlverhalten der Letztempfänger zuzurechnen ist und er gegebenenfalls dafür dem Staat gegenüber einstehen muss.
8.
Nachweis der Verwendung
8.1
Allgemein geltende Vorschriften
8.1.1
Die Regelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Nachweis der Verwendung sind soweit erforderlich um nähere Anforderungen an den Sachbericht sowie entsprechend den nachstehenden Vorgaben zu konkretisieren.
8.1.2
1Dem Nachweis müssen grundsätzlich keine Belege, Verträge und sonstige mit der Zuwendung zusammenhängende Unterlagen beigefügt werden. 2Die Bewilligungsstelle kann verlangen, dass abweichend davon bestimmte Unterlagen bereits mit dem Nachweis vorzulegen sind.
8.2
Vorlagefrist

1Die Frist für die Vorlage des Nachweises beträgt grundsätzlich sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums. 2Die Bewilligungsstelle kann im Zuwendungsbescheid eine abweichende Vorlagefrist festlegen. 3Für den Fall, dass eine Maßnahme nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vollständig abgerechnet werden kann, ist die Vorlage eines vorläufigen Nachweises zu verlangen. 4Die danach anfallenden Kosten sind gesondert nachzuweisen, sofern Fördermittel auf Grund des vorläufigen Verwendungsnachweises nicht vollständig oder nur unter Vorbehalt ausgezahlt wurden.

8.3
Ergänzende Regelungen bei institutionellen Förderungen

Bei institutionellen Förderungen kann vorgesehen werden, dass der Verwendungsnachweis zu ergänzen ist

a)
um einen Bericht eines sachverständigen Prüfers (z. B. eines Wirtschaftsprüfers) über die zweckentsprechende sowie wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Zuwendung;
b)
bei kaufmännischer doppelter Buchführung des Zuwendungsempfängers um eine Überleitungsrechnung der Gewinn- und Verlustrechnung auf Einnahmen und Ausgaben.
8.4
Nachweis bei Baumaßnahmen

1Bei Zuwendungen zu Baumaßnahmen richtet sich, sofern die baufachliche Stelle beteiligt wird, der Nachweis der Verwendung nach Nr. 3 NBest-Bau; bei Baumaßnahmen, die keine Hochbaumaßnahmen sind, ist im Zuwendungsbescheid soweit erforderlich ergänzend festzulegen, wie das Bauausgabebuch zu gliedern ist. 2Im Zuwendungsbescheid kann bestimmt werden, dass auch dann, wenn keine baufachliche Prüfung erfolgt, der Verwendungsnachweis entsprechend Nr. 3 NBest-Bau zu führen ist.

8.5
Nachweis bei unentgeltlichen Arbeitsleistungen

1Sind unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen als fiktive zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt worden, müssen diese in geeigneter Weise (z. B. durch Stundenlisten) dokumentiert werden. 2In den Zuwendungsbescheid sind dazu entsprechende Vorgaben aufzunehmen.

8.6
Nachweis bei pauschalierten Ausgaben
8.6.1
Soweit bei Projektförderungen Ausgaben entsprechend den Vorgaben der Nr. 2.3.9 pauschal bemessen wurden, ist im zahlenmäßigen Nachweis keine Angabe der tatsächlichen Höhe dieser Ausgaben erforderlich.
8.6.2
1Im Falle von Ausgabenpauschalen ist stattdessen nachzuweisen, dass insoweit das Vorhaben wie bewilligt durchgeführt wurde. 2In den zahlenmäßigen Nachweis hat der Zuwendungsempfänger den der Umsetzung entsprechenden Betrag der Ausgabenpauschale zu übernehmen.
8.6.3
1Bei Pauschalsätzen sind im zahlenmäßigen Nachweis die tatsächlich angefallenen direkt abrechenbaren Ausgaben, auf die sich der Pauschalsatz bezieht, anzugeben. 2Auf Basis dieses Betrags und des bewilligten Pauschalsatzes hat der Zuwendungsempfänger sodann eine Korrektur der Pauschale vorzunehmen.
8.7
Verwendungsbestätigung

1Bei Projektförderungen, die als Festbetragsfinanzierung oder vollständig auf Basis von Ausgabenpauschalen gewährt werden und die jeweils ausschließlich aus Landesmitteln erfolgen, kann im Zuwendungsbescheid festgelegt werden, dass der Nachweis in vereinfachter Form mittels Verwendungsbestätigung nach Muster 1 zu erbringen ist. 2Dabei darf das zuständige Staatsministerium oder die Bewilligungsstelle das Muster insoweit anpassen, als

a)
Nr. 3 des Musters um konkret abzufragende Angaben ergänzt werden kann, und
b)
in Nr. 4.3 Buchst. b (sowie in der Ausfüllhilfe) des Musters nicht angewandte Arten von Ausgaben und Pauschalen weggelassen sowie weitere Untergliederungen oder abweichende Benennungen und Erläuterungen vorgenommen werden können.
9.
Überwachung der Verwendung
9.1
Überwachung durch die Bewilligungsstelle

1Die Verwaltung hat die Verwendung der Zuwendung während der Durchführung begleitend zu überwachen. 2Die begleitende Überwachung beginnt mit der Bewilligung und endet mit dem Ablauf des Bewilligungszeitraums oder der zeitlichen Bindung (Nr. 5.2.3), sofern eine solche auferlegt wurde. 3Grundsätzlich kann die Überwachung auf die allgemeine Kommunikation mit dem Zuwendungsempfänger (z. B. Nr. 5 ANBest-P) beschränkt werden; nur, soweit es mit Blick auf die Höhe der Zuwendung, die Komplexität des Vorhabens oder die Erfahrung des Zuwendungsempfängers angezeigt ist, soll dies um weitere Instrumente ergänzt werden.

9.2
Überwachung durch die baufachliche Stelle

1Wurde bei einer Zuwendung für Baumaßnahmen die zuständige baufachliche Stelle beteiligt, soll diese während der Bauausführung stichprobenweise die Einhaltung der auferlegten technischen Nebenbestimmungen überprüfen. 2Feststellungen, die für die Bewilligungsstelle von Bedeutung sein können, sind ihr umgehend mitzuteilen. 3Die staatliche baufachliche Stelle kann eine kommunale Bauverwaltung ersuchen, die Überwachung der Bauausführung ganz oder teilweise zu übernehmen.

9.3
Überwachungslisten

1Wer Ausgaben für Zuwendungen bewirtschaftet, hat für jedes Haushaltsjahr nach Haushaltsstellen gegliederte Übersichten zu führen, aus denen Empfänger, Bezeichnung der Maßnahme und Höhe der Zuwendung, der vorgeschriebene Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises, dessen Eingang und der Zeitpunkt der Prüfung durch die Verwaltung ersichtlich sind. 2Dem Obersten Rechnungshof ist auf besondere Anforderung der Inhalt der Übersichten nach Satz 1 mitzuteilen. 3Mit seiner Einwilligung können vereinfachte Übersichten geführt werden.

10.
Verwendungsprüfung
10.1
Schritt 1: Kursorische Prüfung

Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Zwischennachweises, Verwendungsnachweises oder der Verwendungsbestätigung ist im Rahmen einer kursorischen Prüfung zu untersuchen, ob

a)
der Nachweis vollständig vorgelegt wurde,
b)
sich die Projektdurchführung laut Sachbericht mit dem genehmigten Projekt deckt (Schlüssigkeitsprüfung des Sachberichts),
c)
Hinweise auf einen Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns erkennbar sind, und
d)
der Ausgaben- und Finanzierungsplan eingehalten wurde oder sich insbesondere die zuwendungsfähigen Ausgaben vermindert haben oder weitere Deckungsmittel hinzugekommen sind (Schlüssigkeitsprüfung des zahlenmäßigen Nachweises); sofern unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen als fiktive Ausgaben anerkannt wurden, umfasst dies auch die Prüfung, ob Nr. 2.3.7.1 Satz 3 und Nr. 2.4.2 Satz 4 Halbsatz 2 eingehalten werden.
10.2
Schritt 2: Vertiefte Prüfung
10.2.1
In einem zweiten Schritt sind die Zwischennachweise, Verwendungsnachweise und Verwendungsbestätigungen vertieft zu prüfen.
10.2.2
1Die vertiefte Prüfung soll bei Projektförderungen – neben den Fällen, bei denen in der kursorischen Prüfung Mängel festgestellt wurden – auf eine stichprobenweise Auswahl von zu prüfenden Zuwendungsfällen begrenzt werden. 2Dabei soll ein Anteil von 10 % aller Zuwendungsfälle des Förderprogramms nicht unterschritten werden. 3Bei der Stichprobenziehung können beispielsweise folgende Aspekte einfließen:
a)
angemessene Mindestzahl an Zuwendungsfällen und Anteil am Fördervolumen,
b)
besondere Berücksichtigung von Erstbewilligungen an einen Zuwendungsempfänger,
c)
Mindestprüfungsturnus bei Folgebewilligungen,
d)
Berücksichtigung von Erkenntnissen aus vorangegangenen Prüfungen oder
e)
prüfungswürdige Tatbestände (z. B. ausgewählte Ausgabengruppen, Auftragsvergaben, hohe Ausgaben).
10.2.3
1Im Rahmen der vertieften Prüfung ist zu prüfen, ob
a)
der Nachweis den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht,
b)
die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist und
c)
das geförderte Vorhaben in der vorgesehenen Art und Weise durchgeführt worden ist.

2Im Rahmen der vertieften Prüfung sind stichprobenweise Belege, Verträge und sonstige mit der Zuwendung zusammenhängende Unterlagen anzufordern. 3Dabei sollen die Unterlagen möglichst elektronisch oder als Kopie angefordert werden; wurden ausnahmsweise Originalbelege angefordert, sind diese nach Abschluss der Prüfung an den Zuwendungsempfänger zurückzugeben. 4Sofern erforderlich können ergänzende Erläuterungen verlangt und örtliche Erhebungen durchgeführt werden. 5Soweit Ausgaben pauschaliert wurden, erfolgt keine Prüfung der tatsächlichen Ausgaben (vgl. Nr. 8.6) und keine Vergabeprüfung. 6Die vertiefte Prüfung kann den gesamten Zuwendungsfall umfassen oder sich auf Teilbereiche oder Stichproben beschränken.

10.2.4
1Wird der Verwendungsnachweis einer Zuwendung für Baumaßnahmen, bei der die zuständige fachliche Stelle beteiligt wird, vertieft geprüft, erfolgt auch eine baufachliche Prüfung des Verwendungsnachweises durch die baufachliche Stelle. 2Die baufachliche Verwendungsprüfung erstreckt sich auf die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Ausführung sowie auf die Angemessenheit der Ausgaben 3Mängel und Änderungen gegenüber den Bauunterlagen sowie Abweichungen von den bewilligten Ausgaben sind zu vermerken und baufachlich zu werten. 4Sofern die Feststellungen eine Änderung der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben zur Folge haben, ist dies im Prüfvermerk an die Bewilligungsstelle zu dokumentieren.
10.2.5
Die vertiefte Prüfung soll innerhalb von einem Jahr nach vollständiger Vorlage des Nachweises abgeschlossen werden.
10.3
Prüfvermerk

1Das Ergebnis der Verwendungsprüfung ist zu dokumentieren. 2Dabei ist festzuhalten

a)
welche Unterlagen vorgelegt wurden (einschließlich des Eingangsdatums),
b)
bei vertiefter Prüfung der Prüfumfang (siehe Nr. 10.2.3 Satz 6),
c)
ob eine Rückforderung erforderlich ist, sowie
d)
ob sich aus der Verwendungsprüfung Auswirkungen auf künftige Bewilligungen ergeben.

3Die prüfende Stelle stellt den nach Nr. 4.4 beteiligten Stellen den Nachweis und den Prüfvermerk zur Verfügung.

11.
Rückforderung und Verzinsung
11.1
Allgemeines

Unwirksamkeit, Rücknahme, Widerruf und sonstige Erledigung von Zuwendungsbescheiden sowie Erstattung und Verzinsung richten sich nach den jeweils einschlägigen Verfahrensvorschriften sowie den nachfolgenden ermessenleitenden Vorgaben.

11.2
Verstoß gegen die zeitliche Bindung

1Bei einem Verstoß gegen die zeitliche Bindung ist in der Regel ausgehend von dem auf den Gegenstand entfallenden Zuwendungsbetrag zeitanteilig („pro rata temporis“) ein Teilwiderruf vorzunehmen. 2Davon kann die Bewilligungsstelle absehen, wenn

a)
der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann, oder
b)
die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsstelle für andere im staatlichen Interesse liegende Zwecke verwendet werden.
11.3
Verstoß gegen Vergabeauflagen
11.3.1
1Hat der Zuwendungsempfänger bei der Vergabe von Aufträgen die ab 1. Januar 2023 geltende Nr. 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen oder eine inhaltlich entsprechende Bestimmung zu beachten und verstößt er gegen diese Auflage, so erfolgt im Regelfall ein Teilwiderruf, bei dem die Aufträge, bei denen Auflagenverstöße festgestellt wurden, von der Zuwendung ausgeschlossen werden. 2Würde ein Teilwiderruf nach Satz 1 zu einer erheblichen Härte für den Zuwendungsempfänger führen, kann stattdessen eine pauschale Kürzung vorgenommen werden; als Richtwert dafür sind 20 bis 25 % der Gesamtzuwendung anzusetzen, der bei Vorliegen besonderer Gründe sowohl über- als auch unterschritten werden kann.
11.3.2
1Ist dem Zuwendungsempfänger im Zuwendungsbescheid die Beachtung öffentlicher Vergabevorschriften auferlegt, so ist bei einem „schweren Vergabeverstoß“ im Sinne des Satzes 3 entsprechend Nr. 11.3.1 zu verfahren. 2Anderenfalls sind lediglich die feststellbaren vermeidbaren Mehrausgaben, die durch die Nichtbeachtung oder fehlerhafte Anwendung der Vergabevorschriften entstanden sind, mittels Teilwiderruf von der Zuwendung auszuschließen. 3Schwere Vergabeverstöße im Sinne des Satzes 1 liegen insbesondere vor
a)
bei Direktaufträgen, Freihändigen Vergaben oder Verhandlungsvergaben ohne die dafür notwendigen vergaberechtlichen Voraussetzungen,
b)
bei einer ungerechtfertigten Einschränkung des Wettbewerbs (zum Beispiel lokale Begrenzung des Bieterkreises) sowie vorsätzliches oder fahrlässiges Unterlassen einer vergaberechtlich erforderlichen europaweiten Bekanntmachung,
c)
bei Übergehen oder Ausscheiden des wirtschaftlichsten Angebots durch grob vergaberechtswidrige Wertung,
d)
bei vorsätzlichen Verstößen gegen Grundsätze nach § 2 Abs. 1 und 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), § 2 Abs. 1 und 2 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) oder § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
e)
bei Vergabe an einen Generalübernehmer, sofern dies nicht zugelassen ist, oder
f)
bei fehlender oder fehlerhafter Dokumentation mit der Folge, dass die ordnungsgemäße Durchführung des Vergabeverfahrens nicht nachgewiesen werden kann.
11.3.3
Ein Teilwiderruf erfolgt nicht, wenn die aus dem Auftrag, bei dem der Vergabeverstoß begangen wurde, resultierenden Ausgaben nach Nr. 2.3.9 pauschaliert wurden (vgl. Nr. 10.2.3 Satz 5) oder ohnehin nicht zuwendungsfähig sind.
11.3.4
1Bei Zuwendungen aus Mitteln der Europäischen Union sind die „Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“, zu beachten. 2Soweit die Kommission für Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte Abweichungen zulässt und keine besonderen Regelungen getroffen werden, gelten Nrn. 11.3.1 bis 11.3.3.
11.4
Verrechnung der Rückzahlungspflicht bei institutionellen Förderungen

Hat der Empfänger einer institutionellen Förderung Fördermittel zu erstatten, soll anstatt einer Rückzahlungsaufforderung vorrangig eine Verrechnung mit den künftig auszuzahlenden Fördermitteln erfolgen.

11.5
Bagatellregelung

1Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sollen unterbleiben, wenn dadurch eine Pflicht zu Erstattung bereits ausgezahlter Zuwendungen von nicht mehr als 1 000 € eintreten würde. 2Eine Rückforderung aus anderen Gründen soll ebenfalls unterbleiben, wenn der zurückzufordernde Betrag 1 000 € nicht übersteigt.

11.6
Zinsen

1Zinsen sollen nicht erhoben werden, wenn der Gesamtzinsanspruch weniger als 500 € beträgt oder der Zuwendungsempfänger den Erstattungsbetrag innerhalb der von der Bewilligungsstelle festgesetzten Frist zurückzahlt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Zuwendungsempfänger den Rückforderungsgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat (insbesondere in Fällen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG).

12.
Zuwendungen an Gebietskörperschaften
12.1
Anwendungsbereich

Für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und an öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse unter Beteiligung von Gebietskörperschaften, für deren Wirtschaften die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft, die Landkreiswirtschaft oder die Bezirkswirtschaft im Grundsatz entsprechend gelten, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

12.2
Ausschluss von institutioneller Förderung und Fehlbedarfsfinanzierung

Zuwendungen werden ausschließlich zur Projektförderung und grundsätzlich nicht im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.

12.3
Teilbewilligungen

1Bei Vorhaben, deren Umsetzung sich über mehrere Jahre erstreckt, können Teilbewilligungen beantragt und gewährt werden. 2Dabei wird, soweit Verpflichtungsermächtigungen verfügbar sind, bereits im ersten Zuwendungsbescheid die Höhe der gesamten Zuwendung festgesetzt. 3Anderenfalls soll eine unverbindliche Inaussichtstellung der voraussichtlichen Gesamthöhe der Zuwendung erfolgen.

12.4
Nutzungsänderung bei Bauvorhaben

1Eine anderweitige Verwendung geförderter Bauvorhaben gilt nicht als zweckwidrig im Sinne des Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG, wenn der ursprüngliche Bedarf (und damit das staatliche Interesse) während der zeitlichen Bindung (Nr. 5.2.3) weggefallen ist und die Folgeverwendung der Erfüllung anderer kommunaler Zwecke dient. 2Dementsprechend erfolgt in diesen Fällen abweichend von Nr. 11.2 kein Teilwiderruf. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern geförderte Bauvorhaben vermietet und hieraus Mieteinnahmen erzielt werden.

13.
Vereinfachtes Verfahren (Art. 44a)
13.1
Vorlage und Prüfung des Nachweises
13.1.1
1Ein Nachweis über die Verwendung der Zuwendung muss nach Art. 44a Abs. 1 Satz 1 nicht in jedem Fall, sondern nur nach entsprechender Aufforderung durch die Bewilligungsstelle vorgelegt werden. 2In den Zuwendungsbescheid ist deshalb folgende Regelung aufzunehmen:

„Ein Nachweis ist (abweichend von Nr. 7.1 ANBest-P) nur dann vorzulegen, wenn die Bewilligungsstelle dies ausdrücklich verlangt.“

13.1.2
1Ein Nachweis ist zu verlangen, wenn Anhaltspunkte für eine nicht zweckentsprechende Verwendung vorliegen sowie darüber hinaus in mindestens 10 % aller Art. 44a -Fälle des Förderbereichs. 2Für die Stichprobenauswahl kann Nr. 10.2.2 Satz 2 und 3 entsprechend angewendet werden. 3Soll ein Zuwendungsempfänger zur Vorlage eines Nachweises aufgefordert werden, erfolgt dies in Textform mit einer angemessenen Fristsetzung.
13.1.3
Die Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises soll dem Zuwendungsempfänger erst nach Ablauf der Frist zur Mitteilung einer nicht vollständigen Verwendung (Nr. 13.2) zugehen; sie muss ihm innerhalb von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Erfüllung des Zuwendungszwecks zu erwarten war, zugegangen sein.
13.1.4
Abweichend von Nr. 10.2.2 Satz 1 sind alle Nachweise vertieft zu prüfen.
13.2
Mitteilungspflicht

Mit Blick auf die Widerrufsregelung des Art. 44a Abs. 1 Satz 3 sollte in den Zuwendungsbescheid folgende Regelung aufgenommen werden; die Frist für die Mitteilung sollte längstens auf zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erfüllung des Zuwendungszwecks zu erwarten war, festgesetzt werden:

„Der Bewilligungsstelle ist unverzüglich, spätestens aber bis (…) anzuzeigen, wenn nicht der gesamte bewilligte Zuwendungsbetrag zur Umsetzung des Vorhabens benötigt wird (siehe dazu Nr. 2 ANBest-P). Die Zuwendung wird dann in der Regel auf die zur Umsetzung erforderliche Höhe reduziert. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach Art. 44a Abs. 1 Satz 3 BayHO ein vollständiger Widerruf des Zuwendungsbescheids erfolgt, wenn innerhalb der vorgenannten Frist keine entsprechende Mitteilung bei der Bewilligungsstelle eingegangen ist und eine Verwendungsprüfung ergeben sollte, dass die Zuwendung nicht in vollem Umfang zweckentsprechend verwendet worden ist.“

13.3
Belegaufbewahrungspflicht

In den Zuwendungsbescheid ist folgende Regelung aufzunehmen, wobei die Frist auf fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erfüllung des Zuwendungszwecks zu erwarten ist, festzusetzen ist:

„Die Belegaufbewahrung richtet sich nach Nr. 6 ANBest-P. Sofern die Bewilligungsstelle keinen Nachweis über die Verwendung der Förderung verlangt, sind die Belege bis zum 31. Dezember (…) aufzubewahren.“

13.4
Widerruf nach Art. 44a Abs. 1 Satz 3

1Art. 44a Abs. 1 Satz 3 enthält eine spezialgesetzliche Widerrufsvorschrift, die Art. 49 Abs. 2a Nr. 1 BayVwVfG vorgeht und bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen einen vollständigen Widerruf des Zuwendungsbescheids zur Folge hat. 2Von einem vollständigen Widerruf soll abgesehen werden, wenn der nicht zweckentsprechend verwendete Teilbetrag der Zuwendung 1 000 € nicht übersteigt.

14.
Erfolgskontrolle

1Den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend sind die zuständigen obersten Staatsbehörden verpflichtet, bei Zuwendungen eine Erfolgskontrolle durchzuführen oder durchführen zu lassen. 2Dabei können ressortspezifische Besonderheiten (z. B. eigenständige Evaluierungsverfahren) berücksichtigt werden, sofern sie zur Feststellung des Erfolgs geeignet sind. 3Für Förderprogramme ist eine begleitende und in regelmäßigen Abständen eine abschließende Erfolgskontrolle entsprechend der Nr. 7 zu Art. 7 mit den dort definierten Bestandteilen (Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle) durchzuführen. 4Die abschließende Erfolgskontrolle umfasst auch eine Prüfung, ob der Förderumfang reduziert werden kann, sowie bei Anwendung von Pauschalen deren Angemessenheit.

15.
Ausnahmen und ergänzende Regelungen
15.1
Zulässigkeit von Ausnahmen

1Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung weniger als 100 000 €, kann das zuständige Staatsministerium Ausnahmen von den Nrn. 1 bis 7, 9 und 11 bis 13 zulassen. 2Für darüberhinausgehende Ausnahmen von den Nrn. 1 bis 13 hat das zuständige Staatsministerium die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums einzuholen.

15.2
Erlass von Zuwendungsrichtlinien

1Für Förderprogramme kann das zuständige Staatsministerium besondere Verwaltungsvorschriften in Form von Zuwendungsrichtlinien nach den Vorgaben der Anlage 5 erlassen. 2Die Einrichtung neuer sowie die Änderung oder Verlängerung bestehender Zuwendungsrichtlinien bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums (siehe Art. 40 sowie gegebenenfalls Nr. 15.1) und der Anhörung des Obersten Rechnungshofes (Art. 103). 3Im Rahmen der Vorlage des Richtlinienentwurfs hat das zuständige Staatsministerium insbesondere einzugehen auf

a)
das staatliche Interesse und die daraus abgeleiteten Programmziele, sofern diese nicht direkt in die Zuwendungsrichtlinie aufgenommen werden, sowie
b)
die Herleitung von pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben und Festbeträgen.
15.3
Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften zum Zuwendungsrecht

Ergänzende oder abweichende allgemeine Verwaltungsvorschriften dürfen nur erlassen werden, soweit diese nach der Eigenart des Zuwendungsbereichs erforderlich sind oder der Vereinfachung dienen; Nr. 15.2 gilt entsprechend.

15.4
Klärung von Grundsatzfragen

Grundsätzliche Zweifelsfragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei der Anwendung der zuwendungsrechtlichen Vorschriften ergeben, sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium zu klären.

15.5
Zustimmungsvorbehalt des ORH

Soweit Regelungen nach den Nrn. 15.1 bis 15.4 den Nachweis der Verwendung (Nrn. 8, 13.1.1 und 13.3) betreffen, ist vor Inkraftsetzung der Regelung das Einvernehmen mit dem ORH herzustellen (Art. 44 Abs. 1 Satz 4).

16.
Abschließende Hinweise
16.1
1Das Zuwendungsverfahren soll, soweit das möglich ist, digital abgewickelt werden (Art. 5 Abs. 1, Art. 19, Art. 20 BayDiG). 2Die Übermittlung elektronischer Dokumente richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Art. 3a und 37 BayVwVfG sowie Art. 16, 23 und 31 BayDiG). 3Die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 begründen kein Schriftformerfordernis im Sinne des Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG.
16.2
Die vorstehenden Verwaltungsvorschriften gelten für den Staat als Zuwendungsgeber auch dann, wenn bei einer kapitalmäßigen Beteiligung des Staates an dem Zuwendungsempfänger (Nr. 1.2 zu Art. 65) die Bewilligungsbehörde in einem Aufsichtsorgan des Zuwendungsempfängers vertreten ist.
16.3
Die Nrn. 1 bis 15 gelten für Sondervermögen des Staates entsprechend.“
4.3
Nr. 17 wird aufgehoben.
4.4
Die Anlage 1 zu Art. 44 BayHO (ANBest-I) erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
4.5
Die Anlage 2 zu Art. 44 BayHO (ANBest-P) erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
4.6
Die Anlagen 3 zu Art. 44 BayHO (ANBest-K) und 4 zu Art. 44 BayHO (BayZBau) werden aufgehoben.
4.7
Anlage 4b zu Art. 44 BayHO (NBest-Bau) wird Anlage 3 und erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
4.8
Anlage 4a zu Art. 44 BayHO (Unterlagen für Baumaßnahmen) wird Anlage 4 und erhält die aus dem Anhang 4 zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
4.9
Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 5 zu den VV zu Art. 44 BayHO (FöGr) mit der aus dem Anhang 5 zu dieser Bekanntmachung ersichtlichen Fassung eingefügt.
4.10
Die Muster 1a bis 4 zu den VV zu Art. 44 werden aufgehoben.
4.11
Das Muster 4a zu den VV zu Art. 44 wird Muster 1 und erhält die aus dem Anhang 6 zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
4.12
Das Muster 5 zu den VV zu Art. 44 wird Muster 2 und erhält die aus dem Anhang 7 zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
4.13
Das Muster 6 zu den VV zu Art. 44 wird Muster 3 und erhält die aus dem Anhang 8 zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
4.14
Das Muster 6a zu den VV zu Art. 44 wird Muster 3a und erhält die aus dem Anhang 9 zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
5.
In Nr. 1.1 Abs. 3 der VV zu Art. 61 (Interne Verrechnungen) wird die Angabe „(z.B. bei der Finanzbauverwaltung)“ gestrichen.
6.
In Nr. 3 Satz 4 der VV zu Art. 65 (Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen) wird die Angabe „Nr. 16.6 zu Art. 44“ durch die Angabe „Nr. 16.2 zu Art. 44“ ersetzt.
7.
In Nr. 10.8 der Anlage 1 [Zahlstellenbestimmungen (ZBest)] zu den VV zu Art. 79 (Staatskassen, Verwaltungsvorschriften) wird der Satz 6 am Ende Satz 7.

§ 2
Aufhebung der Rückforderungsrichtlinie

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Rückforderungsrichtlinie (RZVR) vom 25. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 182), die zuletzt durch § 3 der Bekanntmachung vom 24. November 2023 (BayMBl. Nr. 617) geändert worden ist, wird aufgehoben.

§ 3
Änderung der Haushaltsaufstellungsrichtlinien

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Haushaltsaufstellungsrichtlinien (HaR) vom 22. Februar 2008 (FMBl. S. 75), die zuletzt durch § 2 der Bekanntmachung vom 7. November 2024 (BayMBl. Nr. 561) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nr. 19.1.2 Abs. 2 Aufzählungspunkt 2 Teilsatz 1 wird die Angabe „120 kW“ durch die Angabe „140 kW“ ersetzt.
2.
In Nr. 8.3 Satz 2 der Anlage 1 (Anleitung über Haushaltsvermerke) wird die Angabe „Vgl. Vermerk zu TG …“ durch die Angabe „Vgl. Vermerk bei TG …“ ersetzt.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor



Anlagen