Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 100 vom 11.03.2026

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

2013.1-F
  • Verwaltung
  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Kosten (Fachspezifische Kostenregelungen siehe unter den jeweiligen Sachbereichen)
  • Verwaltungskosten

2013.1-F

Vergütungssätze für die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen
(Dienstkraftfahrzeugvergütungsbekanntmachung – DKfzVBek)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 25. Februar 2026, Az. 67-K 1012-1/13

Gemäß Art. 25 Abs. 2 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, bestimmt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus, für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit, Pflege und Prävention Folgendes:

  1. 1. In Angelegenheiten, auf die der Erste Abschnitt des Kostengesetzes Anwendung findet, sind – soweit nicht in Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist – für die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen folgende Vergütungssätze als Auslagen zu erheben:
a)
für die Benutzung von Dienstkraftwagen 0,60 €;
b)
für die Benutzung von Dienstkrafträdern 0,26 €.
  1. 2. 1Diese Kilometerpauschale gilt auch, wenn andere kostenrechtliche Vorschriften die Erhebung von Auslagen für die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen vorsehen, ohne einen Betrag zu nennen. 2Dies ist insbesondere bei der Erhebung von Benutzungsgebühren und der besonderen Aufwendungen für Amtshilfeleistungen gemäß Art. 8 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) der Fall.
  2. 3. Für Sonderfahrzeuge der Polizei gelten die durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration festgelegten Kilometerpauschalen.
  3. 4. Soweit in anderen – auch unveröffentlichten – Verwaltungsvorschriften auf die bisherigen Kilometerpauschalen verwiesen wird, treten die neuen Pauschalen an ihre Stelle.
  4. 5. 1Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2026 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. März 2031 außer Kraft. 2Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, für Landwirtschaft und Forsten, für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, für Landesentwicklung und Umweltfragen sowie für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz über die Verwaltungsvorschrift über die Vergütungssätze für die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen (VV-VSDienstKfz) vom 17. Juli 2001 (FMBl. S. 299, AllMBl. S. 395) tritt mit Ablauf des 31. März 2026 außer Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor