Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 101 vom 11.03.2026

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung (§ 73 Abs. 1a EnWG) des Festlegungsbeschlusses

betreffend verfahrensrechtliche Bestimmungen zu den Beschlüssen der
Großen Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur

betreffend die Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der
Anreizregulierung für Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber (RAMEN Gas)
durch Beschluss vom 8. Dezember 2025, Gz. GBK-25-01-2#1,

betreffend die Festlegung der Methoden zur Durchführung der Effizienzvergleiche
für Gasverteilernetzbetreiber sowie Fernleitungsnetzbetreiber
durch Beschluss vom 8. Dezember 2025, Gz. GBK-25-02-2#1, und

betreffend die Festlegung der Methodik zur Ermittlung des Ausgangsniveaus
für Gasverteilernetzbetreiber und Fernleitungsnetzbetreiber
durch Beschluss vom 8. Dezember 2025, Gz. GBK-24-02-2#3

Bekanntmachung der Regulierungskammer des Freistaates Bayern

vom 25. Februar 2026, Az. GR-5932b-13/2/2

In dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren gemäß § 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3 Satz 4 Nr. 1a), 1b), 1d) und 1f) sowie § 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 bis Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 9 bis Nr. 12 EnWG

betreffend

verfahrensrechtliche Bestimmungen zu den Beschlüssen der Großen Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur

  • betreffend die Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber (RAMEN Gas) durch Beschluss vom 8. Dezember 2025, Gz. GBK-25-01-2#1,
  • betreffend die Festlegung der Methoden zur Durchführung der Effizienzvergleiche für Gasverteilernetzbetreiber sowie Fernleitungsnetzbetreiber durch Beschluss vom 8. Dezember 2025, Gz. GBK-25-02-2#1, und
  • betreffend die Festlegung der Methodik zur Ermittlung des Ausgangsniveaus für Gasverteilernetzbetreiber und Fernleitungsnetzbetreiber durch Beschluss vom 8. Dezember 2025, Gz. GBK-24-02-2#3

gegenüber

den Betreibern von Gasverteilernetzen in der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Regulierungskammer des Freistaates Bayern

– nachfolgend: „Netzbetreiber“ –

fasst die Regulierungskammer des Freistaates Bayern als Landesregulierungsbehörde durch

den Vorsitzenden   Johannes Schneider
den Beisitzer Michael Englmann
die Beisitzerin Anja Winkel

– nachfolgend: „Regulierungskammer“ –

am 23. Februar 2026 folgenden

Beschluss:

  1. 1. 1Die Bestimmungen unter Tenorziffern 4.1 Satz 2, 4.2 Sätze 2 und 4, 6.1 Satz 3, 7.7 Satz 2, 8.4 Satz 2, 9.7, 10.5 Sätze 3 und 4, 11.2 Satz 3, 11.7 Sätze 1 und 2, 13 Satz 5, 14.6, 15.6, 15.7, 15.8 Satz 4, 16.6 Sätze 1 und 2, 17.3 des Beschlusses der Großen Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur vom 8. Dezember 2025, Gz. GBK-25-01-2#1 zur Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber (RAMEN Gas) sind auf Betreiber von Gasverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 14 EnWG in der Zuständigkeit der Regulierungskammer nach Maßgabe des nachfolgenden Satzes anzuwenden. 2Anträge, Anzeigen oder Mitteilungen sind nicht unmittelbar bei der Regulierungskammer in München, sondern bei dem jeweils für den Netzbetreiber zuständigen Sachgebiet 22 der nach der Geschäftsordnung der Regulierungskammer für deren Unterstützung verantwortlichen Regierung zu stellen.
  2. 2. Die Bestimmungen unter Tenorziffer 16 Sätze 2 und 3 des Beschlusses der Großen Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur vom 8. Dezember 2025, Gz. GBK-25-02-2#1 zur Festlegung der Methoden zur Durchführung der Effizienzvergleiche für Gasverteilernetzbetreiber sowie Fernleitungsnetzbetreiber sind auf Betreiber von Gasverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 14 EnWG in der Zuständigkeit der Regulierungskammer mit der Maßgabe anzuwenden, dass der darin jeweils vorgesehene Antrag nicht unmittelbar bei der Regulierungskammer in München, sondern bei dem jeweils für den Netzbetreiber zuständigen Sachgebiet 22 der nach der Geschäftsordnung der Regulierungskammer für deren Unterstützung verantwortlichen Regierung zu stellen ist.
  3. 3. Die Bestimmungen unter Tenorziffer 9.4 des Beschlusses der Großen Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur vom 8. Dezember 2025, Gz. GBK-24-02-2#3, zur Festlegung der Methodik zur Ermittlung des Ausgangsniveaus für Gasverteilernetzbetreiber und Fernleitungsnetzbetreiber (GasNEF) sind auf Betreiber von Gasverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 14 EnWG in der Zuständigkeit der Regulierungskammer anzuwenden.
  4. 4. Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss am Tag nach der Bekanntmachung im Bayerischen Ministerialblatt als zugestellt gilt.
  5. 5. Für die Entscheidungen unter Tenorziffern 1. bis 4. dieses Beschlusses werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde erhoben werden.

Die Beschwerde ist bei dem zuständigen Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht München, schriftlich einzureichen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den elektronischen Rechtsverkehr finden auf das Verfahren vor dem Beschwerdegericht, soweit nicht anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung.

Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Vorsitzender Beisitzer Beisitzerin
gez. Schneider    gez. Englmann    gez. Winkel

Hinweise:

Die Regulierungskammer hat den vollständigen Festlegungsbeschluss vom 23. Februar 2026 (Az. GR-5932b-13/2/2) auf ihrer Internetseite (www.regulierungskammer-bayern.de) veröffentlicht. Das vorgenannte Dokument kann unter

Festlegung betreffend verfahrensrechtliche Bestimmungen zu RAMEN Gas, Methodenfestlegung
Effizienzvergleich Gas sowie GasNEF

abgerufen und heruntergeladen werden. Der Festlegungsbeschluss der Regulierungskammer vom 23. Februar 2026 (Az. GR-5932b-13/2/2) gilt am Tag nach der Bekanntmachung im Bayerischen Ministerialblatt als zugestellt.

Der Vorsitzende der Regulierungskammer

gez. Johannes Schneider

Ministerialrat