Öffentliche Bekanntmachung (§ 73 Abs. 1a EnWG) des Festlegungsbeschlusses
betreffend die Anwendbarkeit der sog. Kleinstnetzbetreiberregelung nach
den Bestimmungen der Festlegung der Großen Beschlusskammer Energie der
Bundesnetzagentur zur Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode
der Anreizregulierung für Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber (RAMEN Gas)
durch Beschluss vom 8. Dezember 2025, Gz. GBK-25-01-2#1
Bekanntmachung der Regulierungskammer des Freistaates Bayern
vom 25. Februar 2026, Az. GR-5932b-13/1/2
In dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren gemäß § 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) i.V.m. § 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 Nr. 10 EnWG
betreffend
die Anwendbarkeit der sog. Kleinstnetzbetreiberregelung nach den Bestimmungen der Festlegung der Großen Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur zur Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber (RAMEN Gas) durch Beschluss vom 8. Dezember 2025, Gz. GBK-25-01-2#1
gegenüber
den Betreibern von Gasverteilernetzen in der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Regulierungskammer des Freistaates Bayern
– nachfolgend: „Netzbetreiber“ –
fasst die Regulierungskammer des Freistaates Bayern als Landesregulierungsbehörde durch
| den Vorsitzenden | Johannes Schneider |
| die Beisitzerin | Julia Rothe |
| die Beisitzerin | Anja Winkel |
– naschfolgend: „Regulierungskammer“ –
am 23. Februar 2026 folgenden
Beschluss:
- 1. Die Bestimmungen der Kleinstnetzbetreiberregelung unter Tenorziffern 16.8, 16.9 Sätze 2 und 3 sowie 16.10 des Beschlusses der Großen Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur vom 8. Dezember 2025, Gz. GBK-25-01-2#1, zur Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber (RAMEN Gas) ist auf Kleinstnetzbetreiber in der Zuständigkeit der Regulierungskammer anzuwenden.
- 2. Die Bestimmung der Kleinstnetzbetreiberregelung unter Tenorziffer 16.9 Satz 1 des Beschlusses der Großen Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur vom 8. Dezember 2025, Gz. GBK-25-01-2#1, zur Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber (RAMEN Gas) findet auf Kleinstnetzbetreiber in der Zuständigkeit der Regulierungskammer mit der Maßgabe Anwendung, dass der darin in Bezug genommene Antrag im Sinne von Tenorziffer 16.6 Satz 1 nicht unmittelbar bei der Regulierungskammer in München, sondern bei dem jeweils für den Netzbetreiber zuständigen Sachgebiet 22 der nach der Geschäftsordnung der Regulierungskammer für deren Unterstützung verantwortlichen Regierung zu stellen ist.
- 3. Die Festlegungen unter Tenorziffern 1. und 2. dieses Beschlusses verlieren ihre Wirksamkeit, wenn der Beschluss der Großen Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur vom 8. Dezember 2025, Gz. GBK-25-01-2#1, betreffend das Verfahren zur Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber (RAMEN Gas) insgesamt oder Tenorziffer 16.7 Satz 1 des vorgenannten Beschlusses der Großen Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur aufgehoben werden.
- 4. Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss am Tag nach der Bekanntmachung im Bayerischen Ministerialblatt als zugestellt gilt.
- 5. Für die Entscheidungen unter Tenorziffern 1. bis 4. dieses Beschlusses werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde erhoben werden.
Die Beschwerde ist bei dem zuständigen Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht München, schriftlich einzureichen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den elektronischen Rechtsverkehr finden auf das Verfahren vor dem Beschwerdegericht, soweit nicht anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung.
Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
| Vorsitzender | Beisitzerin | Beisitzerin |
| gez. Schneider | gez. Rothe | gez. Winkel |
Hinweise:
Die Regulierungskammer hat den vollständigen Festlegungsbeschluss vom 23. Februar 2026 (Az. GR-5932b-13/1/2) auf ihrer Internetseite (www.regulierungskammer-bayern.de) veröffentlicht. Das vorgenannte Dokument kann unter
Festlegung betreffend die Anwendbarkeit zur sogenannten Kleinstnetzbetreiberregelung
abgerufen und heruntergeladen werden. Der Festlegungsbeschluss der Regulierungskammer vom 23. Februar 2026 (Az. GR-5932b-13/1/2) gilt am Tag nach der Bekanntmachung im Bayerischen Ministerialblatt als zugestellt.
Der Vorsitzende der Regulierungskammer
gez. Johannes Schneider
Ministerialrat