Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der
zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
fachlicher Schwerpunkt Steuer
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 13. März 2026, Az. 22-P 3310-1/20
1Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat beabsichtigt, in den Jahren 2026 bis 2028 mehrere Beamtinnen und Beamte der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen fachlicher Schwerpunkt Steuer mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene zur Ausbildungsqualifizierung zuzulassen.
2Die Ausbildungsqualifizierung richtet sich nach den Bestimmungen des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, sowie der Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer (EStBAPO) vom 27. April 2011 (GVBl. S. 220, BayRS 2030-2-13-F), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 278) geändert worden ist.
3Nach Art. 37 LlbG kommt zur Ausbildungsqualifizierung nur in Betracht, wer
- 1. sich bei einem Einstieg in der ersten Qualifizierungsebene in einer Dienstzeit von mindestens zwei Jahren nach Erwerb der dafür notwendigen Qualifikation bewährt hat,
- 2. in der nach Art. 56 Abs. 4 LlbG verwendbaren periodischen Beurteilung eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG erhalten hat und
- 3. nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens erkennen lässt, dass er den Anforderungen in der neuen Qualifikationsebene gewachsen sein wird.
4Das Zulassungsverfahren 2026 wird am 6. Mai 2026 vom Bayerischen Landesamt für Steuern durchgeführt. 5Prüfungsort ist voraussichtlich das Bayerische Landesamt für Steuern – Dienststelle Nürnberg. 6Das Zulassungsverfahren hat Gültigkeit für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung in den Jahren 2026 bis 2028. 7Das nächste Zulassungsverfahren wird voraussichtlich im Jahre 2029 durchgeführt werden.
8Beamtinnen und Beamte können sich zur Teilnahme am Zulassungsverfahren bis spätestens 17. April 2026 auf dem Dienstweg beim Bayerischen Landesamt für Steuern anmelden. 9Mit ihrer Zustimmung können sie auch von ihren Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden.
10Ein Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 37 LlbG ist bei der Anmeldung zum Zulassungsverfahren noch nicht erforderlich. 11Erst bei der Zulassungsentscheidung vor Beginn der jeweiligen Ausbildungsqualifizierung müssen die Voraussetzungen erfüllt sein. 12Die Beschäftigungsbehörde prüft jeweils, ob alle Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildungsqualifizierung vorliegen.
13Von der Teilnahme am Zulassungsverfahren 2026 ist ausgeschlossen, wer bereits dreimal an einem Zulassungsverfahren teilgenommen hat (§ 4 Abs. 3 EStBAPO).
14Das Zulassungsverfahren wird schriftlich durchgeführt.
15Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren haben unter Aufsicht eine Erörterung zu Fragen der politischen Bildung und zum Zeitgeschehen anzufertigen. 16Es stehen drei Themen zur Auswahl. 17Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten.
18Bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens und bei der Bewertung der Aufgaben sind die §§ 6 und 33 ff. der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO) entsprechend anzuwenden.
19Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Aufgabe mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 EStBAPO).
20Auf Grund der Punktzahl erstellt das Bayerische Landesamt für Steuern eine Rangliste der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben. 21Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit gleicher Punktzahl erhalten den gleichen Rang.
22Für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung sind unbeschadet der leistungslaufbahnrechtlichen Voraussetzungen die Rangliste und der Bedarf maßgebend.
23Haben mehrere Bewerberinnen und Bewerber den gleichen Ranglistenplatz erreicht, so gehen Bewerbungen höherer Besoldungsgruppen vor. 24Innerhalb der Besoldungsgruppen entscheiden über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung die in Nr. 2.1.2.1 der Auswahl- und Beförderungsbekanntmachung-StMFH (ABefBek-StMFH) vom 24. Februar 2025 (BayMBl. Nr. 116) in der jeweils geltenden Fassung genannten Kriterien.
25Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren werden über das Ergebnis und den erreichten Ranglistenplatz nach dem Vorliegen der Ergebnisse des Zulassungsverfahrens unterrichtet. 26Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche auf Grund des erreichten Ranglistenplatzes für die Ausbildungsqualifizierung 2026 in Frage kommen, werden gleichzeitig aufgefordert, das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 37 LlbG nachzuweisen. 27Die Ausbildungsqualifizierung der im Jahr 2026 dafür zugelassenen Beamtinnen oder Beamten beginnt voraussichtlich am 1. September 2026.
28Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren 2026, die auf Grund des erreichten Ranglistenplatzes im Jahr 2026 nicht zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden, können entsprechend der weiterhin geltenden Rangliste des Zulassungsverfahrens 2026 in den Jahren 2027 und 2028 im Rahmen des dann bestehenden Bedarfs zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor