Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 118 vom 25.03.2026

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

2030-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Beamte (einschl. Verwaltungsvorschriften, die Beamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen)

2030-F

Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 13. März 2026, Az. 21-P 1003.1-8/10

Auf Grund

  • des Art. 15 Halbsatz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 643) geändert worden ist,
  • des Art. 3 Abs. 2 Halbsatz 1, des Art. 55 Abs. 3 und des Art. 58 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist,
  • des Art. 102 Satz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch die §§ 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 643) geändert worden ist,
  • des § 20 Satz 1 der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung (BayNV) vom 14. Juni 1988 (GVBl. S. 160, 210, BayRS 2030-2-22-F), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2025 (GVBl. S. 559) geändert worden ist, und
  • des § 7 Abs. 7 Satz 1 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 409, BayRS 2030-2-20-F), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 318) geändert worden ist,

macht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt:

§ 1

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190, StAnz. Nr. 35), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 17. September 2021 (BayMBl. Nrn. 718, 728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
  2. 2. In Abschnitt 1 Nr. 2.1.1 Satz 1 und Nr. 2.4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5“ durch die Angabe „Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5“ ersetzt.
  3. 3. Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 2.2 Satz 2 wird die Angabe „oder ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nach Art. 46 BayBG“ gestrichen.
b)
Nr. 2.2.2 wird aufgehoben.
c)
Nr. 2.2.3 wird Nr. 2.2.2 und die Angabe „bzw. Art. 46 BayBG“ wird gestrichen.
d)
Nr. 2.6 wird wie folgt geändert:
aa)
Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)
Die folgenden Sätze 2 bis 3 werden angefügt:

2Bei nicht weiblichem und nicht männlichem Geschlechtseintrag besteht eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Amtsbezeichnung. 3In diesem Fall kann auf die Anrede (Herrn oder Frau) verzichtet werden.“

e)
In Nr. 2.7 Satz 4 wird die Angabe „im Wege der Ernennung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach Art. 46 BayBG“ durch die Angabe „an eine Beamtin oder einen Beamten mit dem Amt einer Ministerialrätin oder eines Ministerialrates der Besoldungsgruppe A16“ ersetzt.
  1. 4. Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 1.1 Satz 2 wird die Angabe „Art. 63,“ gestrichen.
b)
Nr. 1.2 Spiegelstrich 2 wird aufgehoben.
c)
Nr. 1.3 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2In Ausschreibungen kann geregelt werden, dass die einheitliche Anwendung einer bestimmten Beurteilungsrichtlinie für alle sich Bewerbende vorgesehen wird, wenn die jeweiligen periodischen Beurteilungen auf unterschiedlichen ergänzenden Beurteilungsrichtlinien beruhen oder keine Aussagen zur Verwendungseignung bezüglich des ausgeschriebenen Amtes oder Dienstpostens enthalten.“

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:

3Abweichungen von Abschnitt 3 in ergänzenden Beurteilungsrichtlinien sind möglich.“

d)
In Nr. 6.2.1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ gestrichen.
e)
In Nr. 6.3 wird in der Überschrift die Angabe „2“ durch die Angabe „1“ ersetzt.
  1. 5. In Abschnitt 5 Nr. 4.1 Satz 1 und Nr. 6.1.3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Satz 2“ gestrichen.
  2. 6. Abschnitt 8 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 1.1.1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Spiegelstrich 3 wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„–
Anpassung der Arbeitsplatzausstattung an die gesundheitliche Beeinträchtigung,“.
bb)
In Spiegelstrich 9 wird die Angabe „konsequente Anwendung der § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG“ durch die Angabe „Prüfung einer anderweitigen, ggf. geringerwertigen Verwendung oder eine Weiterverwendung im Rahmen einer begrenzten Dienstfähigkeit“ ersetzt.
b)
Nr. 1.3.1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Die Beamtin oder der Beamte erhält eine Kopie des Gutachtensauftrags.“

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
c)
Die Nrn. 1.3.2 bis 1.3.4 werden wie folgt gefasst:
„1.3.2
1Der Gutachtensauftrag enthält Informationen über die bisher ausgeübte Funktion der Beamtin oder des Beamten. 2Die oder der Dienstvorgesetzte beschreibt das Anforderungsprofil des derzeit ausgeübten Dienstpostens konkret und umfassend. 3Neben einer ausführlichen Tätigkeitsbeschreibung ist auch auf physische und psychische Anforderungen und Belastungen hinzuweisen, denen die Beamtin oder der Beamte in ihrem oder seinem Amt konkret ausgesetzt ist.
1.3.3
1Die oder der Dienstvorgesetzte gibt im Gutachtensauftrag an, ob sie oder er die amtsärztliche Untersuchung auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BayBG oder auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG (sogenannte vermutete Dienstunfähigkeit) stützt. 2Eine sogenannte vermutete Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht besteht, dass sie oder er innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig wird.
1.3.4
1Im Fall einer sogenannten vermuteten Dienstunfähigkeit benennt die oder der Dienstvorgesetze den Umfang der krankheitsbedingten Fehlzeiten; eine Schilderung von etwaigen Erkenntnissen zur Ursache der Fehlzeiten ist nicht erforderlich. 2Liegen die Voraussetzungen für eine sogenannte vermutete Dienstunfähigkeit nicht vor, legt die oder der Dienstvorgesetze die tatsächlichen Umstände dar, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, die Beamtin oder der Beamte sei dienstunfähig. 3Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit wesentlich sind die Auswirkungen der Erkrankung auf die Fähigkeit zur Erfüllung der der Beamtin oder dem Beamten obliegenden Dienstpflichten. 4Die oder der Dienstvorgesetzte hat daher die aus ihrer oder seiner Sicht bestehenden gesundheitsbezogenen Leistungseinschränkungen im Einzelnen darzulegen. 5Die Begründung muss so konkret sein, dass die Beamtin oder der Beamte in der Lage ist zu prüfen, ob die aufgeführten Umstände die behördlichen Zweifel an ihrer oder seiner Dienstfähigkeit rechtfertigen.“
d)
Nr. 1.3.5 wird aufgehoben.
e)
Die Nrn. 1.3.6 bis 1.3.8 werden die Nrn. 1.3.5 bis 1.3.7.
f)
Nach Nr. 1.3.7 wird folgende Nr. 1.3.8 eingefügt:
„1.3.8
1Im Gutachtensauftrag sind Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung in den Grundzügen festzulegen, etwa mittels Beschränkung des Untersuchungsumfangs auf ein bestimmtes medizinisches Fachgebiet. 2Dies gilt jedoch nur, sofern dies auf Basis der Erkenntnisse der oder des Dienstvorgesetzten möglich ist. 3Beamtinnen und Beamte sind nicht verpflichtet, der oder dem Dienstvorgesetzten Auskünfte über ihre Krankheit zu erteilen. 4Der Gutachtensauftrag enthält daneben konkrete Fragen an die Begutachtungsärztin oder den Begutachtungsarzt (vgl. Nr. 1.4.2.5).“
g)
Nr. 1.4.2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „–, Art. 30, 31 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes – GDVG“ durch die Angabe „ , Art. 27, 28 des Gesundheitsdienstgesetzes – GDG“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „(vgl. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GDVG)“ gestrichen und die Angabe „Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 3, Art. 31 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 GDVG“ durch die Angabe „Art. 67 Abs. 1 BayBG, Art. 8, Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GDG“ ersetzt.
h)
Nr. 1.7.1 wird wie folgt gefasst:
„1.7.1
1Das Zeugnis der Gesundheitsverwaltung ist schriftlich unter Verwendung eines Formblatts gemäß den Vorgaben in Anlage 6 anzufordern. 2Dabei ist Teil 1 des Formblatts von der Dienststelle und Teil 2 des Formblatts von der begutachtenden Ärztin oder dem begutachtenden Arzt auszufüllen.“
i)
Nach Nr. 2.5 wird folgende Nr. 2.6 eingefügt:
„2.6
1Im Falle einer Ruhestandsversetzung auf Antrag nach Art. 64 Nr. 2 BayBG muss die Schwerbehinderteneigenschaft grundsätzlich im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorliegen. 2Jedoch ist § 199 Abs. 1 SGB IX auf die Ruhestandsversetzung nach Art. 64 Nr. 2 BayBG anwendbar. 3Wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert, ist Art. 64 Nr. 2 BayBG daher bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides anwendbar.“
j)
Nr. 3.2.9 wird aufgehoben.
  1. 7. In Abschnitt 9 Nr. 3.1.2.2 Abs. 1 wird die Angabe „Verfall“ durch die Angabe „Einziehung“ ersetzt.
  2. 8. Abschnitt 10 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 2.2.1 wird wie folgt geändert:
aa)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Satz 1 wird die Angabe „acht“ durch die Angabe „zehn“ ersetzt.
bbb)
In Satz 2 wird die Angabe „kurzfristig“ durch die Angabe „vorübergehend“ und die Angabe „Kalendervierteljahr“ durch die Angabe „Kalenderjahr“ ersetzt.
bb)
In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „neben den im Einzelfall genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten auch die allgemein genehmigten Nebentätigkeiten“ durch die Angabe „alle genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten“ ersetzt.
cc)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aaa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs und die entgeltliche Mitarbeit in einem solchen Betrieb außerhalb der Arbeitszeit führen daher nicht automatisch zum Vorliegen eines Versagungsgrundes, wenn davon ausgegangen werden kann, dass nach Art und Größe des Betriebs die zeitliche Beanspruchung im Jahresdurchschnitt das in Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG festgelegte Regelmaß nicht wesentlich überschreitet.“

bbb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt gefasst:

4Für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte erfolgt keine Kürzung der zeitlichen Grenze nach Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG.“

ccc)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und die Angabe „acht“ durch die Angabe „zehn“ ersetzt.
b)
In Nr. 2.2.4 Satz 2 wird die Angabe „darf die dienstliche Fernsprechnummer“ durch die Angabe „dürfen die dienstlichen Kontaktdaten“ ersetzt.
c)
In Nr. 2.3 Abs. 1 wird die Angabe „oder Art. 90“ und die Angabe „ , Art. 90 Abs. 2“ gestrichen.
d)
In den Nrn. 3.1.1 und 3.1.3 Spiegelstrich 1 wird jeweils die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.
e)
Die Nrn. 3.2 bis 3.2.2 werden aufgehoben.
f)
Nr. 3.3 wird Nr. 3.2 und in Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „und erstatteten Anzeigen über die Ausübung von Nebentätigkeiten nach § 7 BayNV“ gestrichen.
g)
Nr. 5.4 wird aufgehoben.
h)
Die Nrn. 7.2 bis 7.2.2 werden durch folgende Nr. 7.2 ersetzt:
„7.2
Nebentätigkeiten im Gesamtumfang von bis zu zehn Stunden wöchentlich und einer Gesamtvergütung von bis zu 10 000 € im Kalenderjahr

1Wird eine der in Art. 82 Abs. 1 Nr. 2 BayBG festgelegten Grenzen (Zeitgrenze oder Vergütungsgrenze) überschritten, so werden alle Nebentätigkeiten genehmigungspflichtig, deren Genehmigungsfreiheit sich bis dahin auf Art. 82 Abs. 1 Nr. 2 BayBG gestützt hatte. 2Auf die besonderen Regelungen hinsichtlich der Überschreitung der Zeitgrenze in Nr. 2.2.1 Abs. 1 Satz 2 (vorübergehende Überschreitung) und Abs. 3 Satz 3 (landwirtschaftlicher Betrieb) wird hingewiesen. 3Nebentätigkeiten, die nach Art. 82 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 6 BayBG nicht genehmigungspflichtig sind, sind bei der Prüfung der Zeit- und Vergütungsgrenze nach Art. 82 Abs. 1 Nr. 2 BayBG nicht einzubeziehen.“

i)
In Nr. 7.6 Satz 3 wird die Angabe „hinsichtlich Art und Umfang“ gestrichen.
j)
Nr. 7.7 wird wie folgt geändert:
aa)
Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)
Folgende Sätze 2 bis 5 werden angefügt:

2Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten dürfen hingegen nicht ausgeübt werden, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des Art. 81 Abs. 3 BayBG vorliegt. 3Bei Zweifeln über das Vorliegen eines Versagungsgrundes bei Ausübung einer Nebentätigkeit sind die Beamtinnen und Beamten aus ihrem Dienst- und Treueverhältnis (Art. 33 Abs. 4 des Grundgesetzes) heraus angehalten, eine Entscheidung des Dienstherrn herbeizuführen. 4Dies kann durch einen vorsorglichen Antrag auf Genehmigung der geplanten Nebentätigkeit und eine damit verbundene hilfsweise Anzeige erfolgen. 5Sofern hinsichtlich der Versagungsgründe in Art. 81 Abs. 3 BayBG in bestimmten Tätigkeitsbereichen ressortspezifische Besonderheiten vorliegen, könnten die betroffenen Beschäftigtengruppen hierüber durch ein entsprechendes Ressortschreiben informiert und sensibilisiert werden.“

k)
Der Nr. 9.1 werden die folgenden Sätze 3 bis 5 angefügt:

3Die vollständige Ablieferungspflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BayNV findet Anwendung für Nebentätigkeiten, die während der Arbeitszeit ausgeübt und damit auf die Arbeitszeit angerechnet werden dürfen (z. B. auf Veranlassung des Dienstherrn während der Arbeitszeit ausgeübte Mandate in Aufsichtsgremien). 4Die Sätze 1 bis 3 gelten gleichermaßen für genehmigungspflichtige als auch nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten. 5Insofern sind auch die den Freibetrag übersteigenden Vergütungen aus nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten dem Dienstvorgesetzten zu melden und an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern.“

  1. 9. Abschnitt 11 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 1.1.5 Spiegelstrich 4 wird wie folgt gefasst:
„–
der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV),“.
b)
Nr. 1.2.1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

1Wird für den Nachmittag des Faschingsdienstags Dienstbefreiung gewährt, so endet der Dienst um 12:00 Uhr. 2Die auf den Nachmittag entfallende Sollzeit gilt dabei als erbracht.“

c)
Nr. 1.3.1.4 wird wie folgt gefasst:
„1.3.1.4
1Bei Beschäftigten, die während eines Arbeitstages dienstunfähig erkranken und deshalb den Dienst beenden müssen, gilt die für sie jeweils geltende Sollzeit an diesem Tag als erbracht. 2Eine Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit findet nur in den Fällen statt, in denen diese die an diesem Tag zu erbringende Sollzeit überschreitet.“
d)
In Nr. 1.5.2 wird die Angabe „bzw. die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen“ durch die Angabe „und die Regelungen von Teil 5 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung“ ersetzt.
e)
Nr. 1.5.4 wird aufgehoben.
f)
In Nr. 2.2.2.1 Spiegelstrich 2 wird die Angabe „Sachlage“ durch die Angabe „Sach- oder Rechtslage“ ersetzt.
  1. 10. Abschnitt 12 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 2.5.3.1 wird aufgehoben.
b)
Nr. 2.5.3.2 wird Nr. 2.5.3.1 und im Satzteil vor Gruppe 1 nach der Angabe „sich“ die Angabe „in Abhängigkeit von den Bezügen, Versorgungsbezügen oder diesen gleichstehenden Bezügen“ eingefügt.
c)
Die Nrn. 2.5.3.3 und 2.5.3.4 werden die Nrn. 2.5.3.2 und 2.5.3.3.
  1. 11. Abschnitt 13 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 1.2 Satz 2 wird die Angabe „(www.lff.bayern.de/formularcenter/dienstunfall)“ durch die Angabe „(www.lff.bayern.de/formulare/formularsuche/dienstunfall)“, die Angabe „Dienststelle Regensburg“ durch die Angabe „Dienststelle Weiden“ und die Angabe „Bahnhofstr. 7, 93047“ durch die Angabe „Postfach 10 02 07, 93002“ ersetzt.
b)
In Nr. 1.6 Satz 3 wird die Angabe „Beihilfevorschriften“ durch die Angabe „beihilferechtlichen Regelungen“ ersetzt.
  1. 12. Abschnitt 14 wird wie folgt geändert:
a)
Die Nrn. 2 bis 2.3 werden aufgehoben.
b)
Die Nrn. 3 bis 4.3 werden die Nrn. 2 bis 3.3.
  1. 13. Abschnitt 16 Nr. 4.6 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 4 wird die Angabe „(ca. 50 000 €)“ gestrichen.
b)
Satz 7 wird aufgehoben.
c)
Satz 8 wird Satz 7.
  1. 14. In Abschnitt 18 Nr. 1.3 Satz 1 wird die Angabe „für Bau und Verkehr“ durch die Angabe „für Sport und Integration“ ersetzt.
  2. 15. Die Anlagen 3 bis 6 und 8 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2026 in Kraft.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor



Anlagen