Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 121 vom 01.04.2026

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 4578CCB43185B0E74E9F7D1C9DB79352FF20B87BF14644E97FC2D3216805E6E3

Verwaltungsvorschrift

2179-A
  • Verwaltung
  • Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
  • Sonstige soziale Hilfen

2179-A

Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Prävention von politischer und
religiös begründeter Radikalisierung (Radikalisierungspräventionsrichtlinie – RPR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 13. März 2026, Az. VI2/6726.09-1/15

1Die Errungenschaften unserer freiheitlichen-demokratischen Gesellschaft prägen maßgeblich den hohen Lebenswert im Freistaat Bayern. 2Demokratie, Pluralismus, Meinungsfreiheit, Toleranz und Gleichberechtigung sind die Grundpfeiler unseres friedlichen Zusammenlebens und damit auch Leitbild für die Radikalisierungsprävention. 3Um dieses friedliche Zusammenleben zu sichern, verfolgen wir in Bayern einen ganzheitlichen Ansatz im Kampf gegen Extremismus. 4Unabhängig davon, ob rechts- oder linksextremistisch, islamistisch oder phänomenübergreifend antisemitisch: Durch zielgruppenspezifische und flächendeckende Präventionsarbeit setzen wir bereits bei der Verhinderung von Radikalisierung an. 5In enger Abstimmung mit den anderen Maßnahmen zur Prävention und den Maßnahmen zur Deradikalisierung in Bayern soll so Extremismus auf vielfältigen Wegen so früh wie möglich bekämpft werden. 6Auf dieser Basis hat der Freistaat Bayern verschiedene Fördermöglichkeiten zur Prävention von Radikalisierung etabliert. 7Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO)) Zuwendungen für Maßnahmen zur Prävention von politischer und religiös begründeter Radikalisierung. 8Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zweck der Zuwendung

1Prävention zielt auf ein vielfältiges, gewaltfreies und demokratisches Miteinander und will möglichst bereits den Einstieg der vorwiegend jungen Menschen in eine radikale Ideologie verhindern. 2Prävention hilft, Probleme zu vermeiden, bevor sie entstehen. 3Prävention soll Menschen immun gegen extremistische Botschaften machen und die Gefahr verringern, dass Menschen sich zum Beispiel dem Islamismus, dem Rechts- oder Linksextremismus oder dem Antisemitismus zuwenden, die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen und womöglich sich selbst oder andere gefährden. 4Radikalisierungsprävention verfolgt ein klares Ziel: Radikalisierung und Extremismus sollen verhindert werden. 5Dies unterscheidet die Prävention von Ansätzen wie der Sozial- und Integrationspolitik oder Maßnahmen der allgemeinen Demokratie- und Wertebildung. 6Auch wenn Radikalisierung als Prozess nicht zwangsläufig in Gewalt mündet, gefährdet jeglicher Extremismus die Prinzipien des demokratischen Zusammenlebens und damit den Zusammenhalt unserer Gesellschaft: Die Vielfalt der Lebensstile, Pluralismus und freie Meinungsbildung sind mit extremistischen Weltbildern unvereinbar. 7Radikalisierungsprävention ist somit unabhängig von der Verhinderung von Gewalt nötig, um insbesondere junge Menschen nicht für das demokratische Gemeinwesen zu verlieren. 8Zweck der Förderung ist es,

  • Maßnahmen beziehungsweise Projekte zu etablieren, deren Wirkung gegen jegliche Form von Radikalisierung und Antisemitismus gerichtet ist,
  • modellhafte Maßnahmen auszuprobieren und deren Wirkweise zu erforschen,
  • sogenannte „Best-Practice-Beispiele“ zu identifizieren und im Rahmen einer Projektförderung zu unterstützen.

9Institutionelle Förderungen sind nach dieser Richtlinie nicht möglich. 10Zudem können Maßnahmen und Projekte, deren Schwerpunkt die allgemeine Demokratieförderung ist oder die Deradikalisierung als inhaltlichen Schwerpunkt setzen, grundsätzlich nicht gefördert werden. 11Für präventive Maßnahmen im Bereich der Radikalisierung wird mit dieser Richtlinie ein einheitliches Förderinstrument geschaffen, welches die zur Verfügung stehenden kommunalen Angebote und diejenigen auf Bundes- beziehungsweise EU-Ebene ergänzt.

2.Aufgaben und Ziele

1Ziel der zu fördernden Maßnahmen ist es,

  • zur Stärkung des vielfältigen, gewaltfreien und demokratischen Miteinanders beizutragen (zum Beispiel durch phänomenspezifische und/oder phänomenübergreifende, insbesondere niedrigschwellig wirkende Präventionsangebote),
  • Radikalisierungen entgegenzuwirken,
  • Zielgruppen für Anzeichen einer Radikalisierung beziehungsweise Anwerbestrategien zu sensibilisieren und insbesondere Jugendliche und ihr soziales Umfeld gegen extremistische Ansprache immun zu machen.

2Dabei sollen die Maßnahmen die Bereiche der politischen Radikalisierung (zum Beispiel Links- und Rechtsextremismus), der religiös begründeten Radikalisierung (zum Beispiel Salafismus) wie auch phänomenübergreifende Ausprägungen (zum Beispiel Antisemitismus) abdecken. 3Ziel der Projektförderung ist es darüber hinaus, die vorhandenen lokalen Präventionsstrukturen zu vernetzen und zu enger Kooperation zu bringen. 4Hierdurch lassen sich Synergien generieren und Perspektiven zur Verselbstständigung der Maßnahmen erreichen. 5Für alle zu fördernden Maßnahmen müssen konkret messbare quantitative und qualitative Zielgrößen festgelegt werden, die im Projektzeitraum erreicht werden sollen. 6Die Ziele sollen möglichst anhand der sogenannten SMART-Kriterien festgelegt werden.

3.Gegenstand der Förderung

1Gefördert wird im Rahmen des Zuwendungszwecks nach Maßgabe der Nr. 1 die projektbezogene Durchführung von Maßnahmen zur Radikalisierungsprävention im Freistaat Bayern beziehungsweise mit Wirkung für den Freistaat Bayern. 2Bauliche Maßnahmen sowie Aufwendungen für Instandhaltung und Modernisierung werden nicht gefördert.

4.Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, die über die erforderliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit zur Durchführung dieser Maßnahmen verfügen, beziehungsweise deren bisherige Tätigkeit eine erfolgreiche Erfüllung des Förderzwecks erwarten lässt.

5.Art und Umfang der Zuwendung

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

5.1Art der Förderung

1Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. 2In geeigneten Fällen kann der Fördergeber auch die Festbetragsfinanzierung vorsehen.

5.2Zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1
Personalausgaben
5.2.1.1
Eigenpersonalausgaben

1Zuwendungsfähig sind tatsächlich anfallende projektbezogene Personalausgaben für im Projekt eingesetztes Eigenpersonal bis zur Höhe der einem vergleichbaren Beschäftigten im öffentlichen Dienst gewährten tariflichen Leistungen (Kappung). 2Grundlage für die Prüfung (Vergleichsberechnung) bilden die Eingruppierungsmerkmale des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). 3Maßgebend für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Personalausgaben sind grundsätzlich die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ermittelten Personalausgabenhöchstsätze in ihrer jeweils geltenden Fassung. 4Die Förderung von Personalausgaben entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Elternzeit oder Ähnlichem ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht oder nicht mehr besteht.

5.2.1.2
Fremdpersonalausgaben

1Das vereinbarte Honorar muss in angemessenem Verhältnis zu der – für das Projekt erforderlichen – Qualifikation der Honorarkraft stehen und marktüblich sein (Marktrecherche). 2Der Abschluss eines Honorarvertrags mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus dem eigenen Personalbestand (Eigenpersonal) ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn diese bereits im Projekt sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

5.2.2
Sachausgaben

1Zuwendungsfähig sind Sachausgaben, die zum Erreichen des Projektzieles erforderlich sind. 2Hierzu zählen insbesondere projektbezogene Verbrauchsgüter, Investitionsausgaben, Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Marketing, Mietausgaben, Reisekosten sowie Veranstaltungskosten.

5.2.3
Verwaltungskostenpauschale

Zur Abgeltung von Verwaltungsausgaben und Gemeinkosten wird eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von maximal 5 % der zuwendungsfähigen direkt abrechenbaren Personal- und Sachausgaben gewährt.

5.3Höhe der Zuwendung

1Die Höhe der Förderung richtet sich nach den unter Nr. 5.2 ermittelten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, unter Berücksichtigung eines angemessenen Eigenanteils des Zuwendungsempfängers, der mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen soll. 2Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen durch Eigenmittel oder Finanzierungsbeteiligungen Dritter aufgebracht werden. 3Bußgeldzuweisungen können als Eigenmittel anerkannt werden. 4Zweckgebundene Geldspenden dürfen vorrangig zur Finanzierung der Eigenmittel verwendet werden, diese aber nicht überkompensieren. 5Zweckgebundene Spenden, die die vorgesehenen Eigenmittel überschreiten, sind als Drittmittel zu berücksichtigen (VV Nr. 2.4.4 Satz 4 Buchst. b zu Art. 44 BayHO).

6.Komplementär- und Mehrfachförderung

1Eine Komplementär- oder Mehrfachförderung mit Mitteln anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts ist möglich, sofern es sich dabei um inhaltlich gleichartige Fördermaßnahmen handelt. 2Gewähren vorgenannte Stellen ebenfalls Zuwendungen und übersteigt die Gesamtzuwendung dadurch 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, so ist die Förderung vorrangig nach dieser Richtlinie zu kürzen.

7.Bagatellförderung

Eine Förderung wird in der Regel nur gewährt, wenn die beantragten zuwendungsfähigen Ausgaben für den Bewilligungszeitraum (vgl. Nr. 8.1) 25 000 € überschreiten (Bagatellgrenze).

8.Antrags- und Bewilligungsverfahren

1Anträge nach dieser Richtlinie (insbesondere Förder- beziehungsweise Änderungsanträge, Auszahlungsanträge und Verwendungsnachweise) sind unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke zu erstellen. 2Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Mittelfranken, Sachgebiet 15, Marienstraße 21, 90402 Nürnberg. 3Alle Anträge sind digital sowohl bei der Bewilligungsbehörde (sachgebiet-15.integration@reg-mfr.bayern.de) als auch beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales – Referat VI2 Radikalisierungsprävention (radikalisierungspraevention@stmas.bayern) – einzureichen. 4Für die Kommunikation (Anträge, Verwendungsnachweis, Sachberichte etc.) gilt Art. 23 BayVwVfG.

8.1Bewilligungszeitrum

Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres.

8.2Antragstellungsverfahren

1Bei allen Maßnahmen ist ein entsprechender Antrag auf Zuwendung vor Beginn des Bewilligungszeitraums, grundsätzlich spätestens drei Monate vor Beginn des Bewilligungszeitraums, zu stellen. 2Dem Antrag sind neben der ausführlichen Projektbeschreibung eine Beschreibung der Struktur (zum Beispiel Kooperationsvereinbarungen, Personal-, Raum- und Sachmittelausstattung, Personalwirtschaft), Prozess- und Ergebnisqualität (zum Beispiel Darlegung des Zugangs zur Zielgruppe, quantitative und qualitative Zielmarken), eine Verpflichtung zur Dokumentation und Evaluation sowie eine grobe Skizze zum Evaluationsvorhaben entsprechend den Angaben im jeweiligen Antragsvordruck beizufügen. 3Auf der Grundlage des gestellten Antrags und der im Rahmen des Prüfverfahrens gegebenenfalls mitgeteilten Änderungen erlässt die Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid. 4Dieser steht unter dem Vorbehalt etwaiger Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nach Bescheiderlass. 5Die Bewilligungsbehörde kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der VV Nr. 1.5.4 zu Art. 44 BayHO auf Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilen.

8.3Auszahlungsmodalitäten

1Die Auszahlungsmodalitäten werden durch die Bewilligungsbehörde im jeweiligen Zuwendungsbescheid festgelegt. 2Es werden entweder feste Auszahlungstermine (VV Nr. 6.2 zu Art. 44 BayHO) oder das sogenannte Anforderungsverfahren (VV Nr. 6.3 zu Art. 44 BayHO) festgelegt.

9.Verwendungsnachweis

1Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. 2Der Nachweis über die Verwendung der staatlichen Zuwendung, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, ist grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums vorzulegen, sofern seitens der Bewilligungsbehörde kein abweichender Termin festgelegt wird. 3Der Nachweis der Verwendung der staatlichen Zuwendung nach dieser Richtlinie ist unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke zu erstellen. 4Dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ist ein Abdruck des Sachberichtes zum Verwendungsnachweis grundsätzlich in digitaler Form zu übersenden. 5Bei der Förderung von Gebietskörperschaften findet Art. 44a BayHO Anwendung.

10.Prüfungsrecht

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

11.Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der Bewilligungsbehörde erfüllt.

12.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor