2010-K
Änderung der Bekanntmachung über die Hinweise zur
Nutzung der IT-Infrastruktur und des Internetzugangs an Schulen
(Schulische IT-Infrastruktur und Internetzugang)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 6. März 2026, Az. I.3-BO4000.1/2/5
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Hinweise zur Nutzung der IT-Infrastruktur und des Internetzugangs an Schulen (Schulische IT-Infrastruktur und Internetzugang) vom 14. Juli 2022 (BayMBl. Nr. 436), die durch Bekanntmachung vom 25. März 2024 (BayMBl. Nr. 193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 2.6.4 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe „Art. 6 Abs. 1“ durch die Angabe „Art. 5 Abs. 1“ ersetzt.
- 1.2
- Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) enthält die rechtlichen Rahmenbedingungen für digitale Dienste, insbesondere Bestimmungen zur Verantwortlichkeit der Anbieter von digitalen Diensten (§§ 7 f. DDG i.V.m. Art. 4 ff. Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (sog. „Digital Services Act“ – DSA) und zu den Informationspflichten (§§ 5, 6 DDG). 2Digitaler Dienst ist jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft).“
- 1.2.2
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Die inhalts- und vielfaltsbezogenen Anforderungen an digitale Dienste und die hierfür zuständigen Aufsichtsbehörden ergeben sich aus den medienrechtlichen Bestimmungen der Länder, insbesondere aus dem „Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland“ (Medienstaatsvertrag – MStV, Bekanntmachung vom 20. Juli 2020, GVBl. S. 450, der zuletzt durch Art. 1 des Vertrages vom 14. März 2025 (GVBl. S. 350) und durch Art. 2 des Vertrages vom 14. März 2025 (GVBl. S. 396) geändert worden ist), hierzu Nr. 4.3.“
- 1.3
- Nr. 4.2 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- In Satz 1 wird die Angabe „Nach § 7 Abs. 1 TMG sind Diensteanbieter“ durch die Angabe „Diensteanbieter sind“ ersetzt.
- 1.3.2
- In Satz 4 wird die Angabe „gemäß § 7 Abs. 1 TMG“ gestrichen.
- 1.3.3
- Die Sätze 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
„7Nach § 7 Abs. 1 DDG i.V.m. Art. 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten für alle Diensteanbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird, unter bestimmten Umständen Haftungsprivilegien, insbesondere für
- die reine Durchleitung von Informationen i.S.d. Art. 4 VO (EU) 2022/2065, d. h. für die Übermittlung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen in einem Kommunikationsnetz oder die Vermittlung eines Zugangs zu einem Kommunikationsnetz,
- sog. „Caching“ i.S.d. Art. 5 VO (EU) 2022/2065, d. h. für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter oder sicherer zu gestalten,
- sog. Hosting i.S.d. Art. 6 VO (EU) 2022/2065, d. h. für die Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen.
8Sofern Diensteanbieter nicht für die reine Durchleitung von Informationen nach Art. 4 VO (EU) 2022/2065 verantwortlich sind, können sie nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung einer Nutzerin oder eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche (§ 7 Abs. 3 Satz 1 DDG).“
- 1.3.4
- Satz 16 wird wie folgt gefasst:
„16Es wird das Anbringen eines Hinweises auf den schulischen Internetseiten empfohlen, dass keine Verantwortung für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen übernommen wird.“
- 1.3.5
- Nach Satz 16 wird folgender Satz 17 eingefügt:
„17Bei Verweisen auf fremde Seiten wird empfohlen, dass sich die Schule von dem Inhalt der verlinkten fremden Seiten – insbesondere von rechtswidrigen Inhalten – ausdrücklich distanziert.“
- 1.3.6
- Die bisherigen Sätze 17 bis 19 werden die Sätze 18 bis 20.
- 1.3.7
- Der neue Satz 20 wird wie folgt gefasst:
„20Erhält die Schule zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis davon, dass eine verlinkte Seite rechtswidrige Inhalte umfasst, muss der Link sofort entfernt werden.“
- 1.4
- Nr. 4.3 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- In Satz 2 wird nach der Angabe „sich“ die Angabe „unter anderem“ eingefügt.
- 1.4.2
- Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„7Journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote liegen insbesondere vor, wenn in ihnen „vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden“ (hierzu § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 MStV).“
- 1.4.3
- Satz 12 wird wie folgt gefasst:
„12Handelt es sich bei einer Online-Schülerzeitung um eine Einrichtung der Schule im Rahmen der Schülermitverantwortung (Art. 63 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 BayEUG), so ist die Schule letztverantwortlich.“
- 1.4.4
- Satz 13 wird gestrichen.
- 1.4.5
- Die Sätze 14 bis 16 werden die Sätze 13 bis 15.
- 1.5
- Nr. 4.4 wird wie folgt geändert:
- 1.5.1
- In Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „TMG“ durch die Angabe „DDG“ ersetzt.
- 1.5.2
- Satz 5 wird gestrichen.
- 1.5.3
- Satz 6 wird Satz 5 und die Angabe „https://www.km.bayern.de/
epaper/ manual_schuelerzeitung/ files/ assets/ basic-html/ page-19.html“ durch die Angabe „https://www.km.bayern.de/ gestalten/ “ ersetzt.schulleben/ schuelerzeitung - 1.6
- Der Nr. 6.2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Das Presseportal für Schulen (PfS) – Presseartikel im Unterricht – Presseportal für Schulen (https://presseportal-fuer-schulen.de/) – ermöglicht die Nutzung von Inhalten aus deutschen Tageszeitungen und Publikumszeitschriften; auch hier entrichtet der Freistaat Bayern das Nutzungsentgelt pauschal für alle öffentlichen und privaten Schulen.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2026 in Kraft.
Martin Wunsch
Ministerialdirektor