Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 127 vom 01.04.2026

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2010-K
  • Verwaltung
  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren

2010-K

Änderung der Bekanntmachung über die Hinweise zur
Nutzung der IT-Infrastruktur und des Internetzugangs an Schulen
(Schulische IT-Infrastruktur und Internetzugang)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 6. März 2026, Az. I.3-BO4000.1/2/5

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Hinweise zur Nutzung der IT-Infrastruktur und des Internetzugangs an Schulen (Schulische IT-Infrastruktur und Internetzugang) vom 14. Juli 2022 (BayMBl. Nr. 436), die durch Bekanntmachung vom 25. März 2024 (BayMBl. Nr. 193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2.6.4 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Angabe „Art. 6 Abs. 1“ durch die Angabe „Art. 5 Abs. 1“ ersetzt.

1.2
Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

1Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) enthält die rechtlichen Rahmenbedingungen für digitale Dienste, insbesondere Bestimmungen zur Verantwortlichkeit der Anbieter von digitalen Diensten (§§ 7 f. DDG i.V.m. Art. 4 ff. Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (sog. „Digital Services Act“ – DSA) und zu den Informationspflichten (§§ 5, 6 DDG). 2Digitaler Dienst ist jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft).“

1.2.2
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Die inhalts- und vielfaltsbezogenen Anforderungen an digitale Dienste und die hierfür zuständigen Aufsichtsbehörden ergeben sich aus den medienrechtlichen Bestimmungen der Länder, insbesondere aus dem „Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland“ (Medienstaatsvertrag – MStV, Bekanntmachung vom 20. Juli 2020, GVBl. S. 450, der zuletzt durch Art. 1 des Vertrages vom 14. März 2025 (GVBl. S. 350) und durch Art. 2 des Vertrages vom 14. März 2025 (GVBl. S. 396) geändert worden ist), hierzu Nr. 4.3.“

1.3
Nr. 4.2 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 1 wird die Angabe „Nach § 7 Abs. 1 TMG sind Diensteanbieter“ durch die Angabe „Diensteanbieter sind“ ersetzt.
1.3.2
In Satz 4 wird die Angabe „gemäß § 7 Abs. 1 TMG“ gestrichen.
1.3.3
Die Sätze 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

7Nach § 7 Abs. 1 DDG i.V.m. Art. 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten für alle Diensteanbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird, unter bestimmten Umständen Haftungsprivilegien, insbesondere für

  • die reine Durchleitung von Informationen i.S.d. Art. 4 VO (EU) 2022/2065, d. h. für die Übermittlung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen in einem Kommunikationsnetz oder die Vermittlung eines Zugangs zu einem Kommunikationsnetz,
  • sog. „Caching“ i.S.d. Art. 5 VO (EU) 2022/2065, d. h. für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter oder sicherer zu gestalten,
  • sog. Hosting i.S.d. Art. 6 VO (EU) 2022/2065, d. h. für die Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen.

8Sofern Diensteanbieter nicht für die reine Durchleitung von Informationen nach Art. 4 VO (EU) 2022/2065 verantwortlich sind, können sie nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung einer Nutzerin oder eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche (§ 7 Abs. 3 Satz 1 DDG).“

1.3.4
Satz 16 wird wie folgt gefasst:

16Es wird das Anbringen eines Hinweises auf den schulischen Internetseiten empfohlen, dass keine Verantwortung für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen übernommen wird.“

1.3.5
Nach Satz 16 wird folgender Satz 17 eingefügt:

17Bei Verweisen auf fremde Seiten wird empfohlen, dass sich die Schule von dem Inhalt der verlinkten fremden Seiten – insbesondere von rechtswidrigen Inhalten – ausdrücklich distanziert.“

1.3.6
Die bisherigen Sätze 17 bis 19 werden die Sätze 18 bis 20.
1.3.7
Der neue Satz 20 wird wie folgt gefasst:

20Erhält die Schule zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis davon, dass eine verlinkte Seite rechtswidrige Inhalte umfasst, muss der Link sofort entfernt werden.“

1.4
Nr. 4.3 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Satz 2 wird nach der Angabe „sich“ die Angabe „unter anderem“ eingefügt.
1.4.2
Satz 7 wird wie folgt gefasst:

7Journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote liegen insbesondere vor, wenn in ihnen „vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden“ (hierzu § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 MStV).“

1.4.3
Satz 12 wird wie folgt gefasst:

12Handelt es sich bei einer Online-Schülerzeitung um eine Einrichtung der Schule im Rahmen der Schülermitverantwortung (Art. 63 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 BayEUG), so ist die Schule letztverantwortlich.“

1.4.4
Satz 13 wird gestrichen.
1.4.5
Die Sätze 14 bis 16 werden die Sätze 13 bis 15.
1.5
Nr. 4.4 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „TMG“ durch die Angabe „DDG“ ersetzt.
1.5.2
Satz 5 wird gestrichen.
1.5.3
Satz 6 wird Satz 5 und die Angabe „https://www.km.bayern.de/epaper/manual_schuelerzeitung/files/assets/basic-html/page-19.html“ durch die Angabe „https://www.km.bayern.de/gestalten/schulleben/schuelerzeitung“ ersetzt.
1.6
Der Nr. 6.2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Das Presseportal für Schulen (PfS) – Presseartikel im Unterricht – Presseportal für Schulen (https://presseportal-fuer-schulen.de/) – ermöglicht die Nutzung von Inhalten aus deutschen Tageszeitungen und Publikumszeitschriften; auch hier entrichtet der Freistaat Bayern das Nutzungsentgelt pauschal für alle öffentlichen und privaten Schulen.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2026 in Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor