Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 128 vom 01.04.2026

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.1.1.1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Allgemeine Grundlagen des Schulwesens
  • Schulordnung (schulartübergreifende Regelungen)
  • Unterricht

2230.1.1.1.1-K

Änderung der Bekanntmachung über Unterrichtseinschränkungen
bei ungünstigen Witterungsbedingungen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 13. März 2026, Az. II.1-BS4406.0/106

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über Unterrichtseinschränkungen bei ungünstigen Witterungsbedingungen vom 25. Oktober 2022 (BayMBl. Nr. 626) wird wie folgt geändert:
1.1
In der Überschrift wird nach der Angabe „Witterungsbedingungen“ die Angabe „und anderen außergewöhnlichen Ereignissen“ angefügt.
1.2
Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1.
Geltungsbereich

1Diese Bekanntmachung gilt für alle öffentlichen Schulen im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. 2Privaten Schulen wird empfohlen, sich – gegebenenfalls durch Bestellung von eigenen Vertretungspersonen – den Entscheidungen der für öffentliche Schulen zuständigen Stellen anzuschließen.“

1.3
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Nr. 2.1 werden die Sätze 2 bis 4 wie folgt gefasst:

2Kann der Präsenzunterricht aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen, insbesondere winterliche Straßenverhältnisse und Sturmtiefs, oder anderer außergewöhnlicher Ereignisse ganz oder teilweise nicht durchgeführt werden und liegen die sonstigen Voraussetzungen für die Durchführung von Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 Bayerische Schulordnung (BaySchO) vor, soll im Rahmen der personellen und organisatorischen Kapazitäten vor Ort Distanzunterricht stattfinden. 3Die Entscheidung, ob und ab welchem Zeitpunkt Distanzunterricht stattfindet, trifft die Schulleitung. 4Sofern der Präsenzunterricht lediglich aufgrund eines singulären Ereignisses in einer einzelnen Schule ganz oder teilweise ausfallen muss, wie etwa bei einem Heizungsausfall oder Wasserrohrbruch im Schulgebäude, wird hierzu über die jeweiligen schulischen Kommunikationswege informiert, nicht aber über das nachfolgend dargestellte bayernweite Meldeverfahren.“

1.3.2
Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
1.3.2.1
Satz 1 wird aufgehoben.
1.3.2.2
Der bisherige Satz 2 wird Satz 1 und die Angabe „witterungsbedingte“ gestrichen.
1.3.2.3
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt gefasst:

2Die Öffentlichkeit, insbesondere die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte, sind rechtzeitig, d. h. grundsätzlich am Vortag, über etwaige Unterrichtseinschränkungen zu informieren.“

1.4
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Nr. 3.1 wird in der Überschrift nach der Angabe „Witterungsverhältnisse“ die Angabe „und andere außergewöhnliche Ereignisse“ eingefügt.
1.4.2
Nr. 3.1.1 wird wie folgt geändert:
1.4.2.1
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

1Zuständig für die Entscheidung über den Ausfall des Präsenzunterrichts bei ungünstigen Witterungsbedingungen und anderen außergewöhnlichen Ereignissen sind sog. lokale Koordinierungsgruppen Unterrichtseinschränkung (lokale Koordinierungsgruppen). 2Diese lokalen Koordinierungsgruppen setzen sich jeweils nach Maßgabe der weiteren Ausführungen dieser Bekanntmachung grundsätzlich aus folgenden Vertretungspersonen zusammen:

  • fachliche Leiterin oder fachlicher Leiter des Staatlichen Schulamts als Vertretungsperson der Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie
  • je eine Schulleiterin oder ein Schulleiter als Vertretungsperson jeder weiteren Schulart.“
1.4.2.2
In Satz 3 wird die Angabe „der lokalen Koordinierungsgruppe Witterung“ gestrichen.
1.4.2.3
In Satz 4 wird nach der Angabe „übernehmen“ die Angabe „, und trifft letztendlich die Entscheidung; eine Vertretung ist möglich“ eingefügt.
1.4.2.4
In Satz 5 wird die Angabe „in der lokalen Koordinierungsgruppe Witterung“ gestrichen und im ersten Spiegelstrich nach der Angabe „Katastrophenschutz“ die Angabe „oder Bevölkerungsschutz“ eingefügt.
1.4.2.5
Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 eingefügt:

7Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch Vertretungspersonen anderer öffentlicher Stellen einbezogen werden.“

1.4.2.6
Der bisherige Satz 7 wird Satz 8 und die Angabe „Witterung“ gestrichen.
1.4.3
Nr. 3.1.2 wird wie folgt geändert:
1.4.3.1
In Satz 1 wird die Angabe „Witterung“ gestrichen und nach der Angabe „Witterungsbedingungen“ die Angabe „oder andere außergewöhnliche Ereignisse“ eingefügt.
1.4.3.2
In Satz 2 wird die Angabe „o. g.“ gestrichen.
1.4.3.3
In Satz 4 wird die Angabe „Fall ungünstiger Witterungsverhältnisse“ durch die Angabe „außergewöhnliches Ereignis“ ersetzt und die Angabe „der Koordinierungsgruppe Witterung“ gestrichen.
1.4.4
Nr. 3.1.3 wird aufgehoben.
1.4.5
Die bisherige Nr. 3.1.4 wird Nr. 3.1.3 und wie folgt geändert:
1.4.5.1
In Satz 1 wird die Angabe „Witterung hat darüber hinaus die Informierung“ durch die Angabe „hat die Informierung der Schulen,“ und die Angabe „Nr. 3.1.5“ durch die Angabe „Nr. 3.1.4“ ersetzt.
1.4.5.2
In Satz 3 wird die Angabe „Witterung“ gestrichen.
1.4.6
Die bisherige Nr. 3.1.5 wird Nr. 3.1.4 und wie folgt geändert:
1.4.6.1
In Satz 1 wird die Angabe „Witterung“ gestrichen.
1.4.6.2
In Satz 2 wird die Angabe „per E-Mail“ gestrichen.
1.4.6.3
In Satz 3 wird die Angabe „witterungsbedingten“ gestrichen.
1.4.7
In Nr. 3.2 wird in der Überschrift nach der Angabe „Witterungsverhältnisse“ die Angabe „und andere außergewöhnliche Ereignisse“ eingefügt.
1.4.8
Nr. 3.2.1 wird wie folgt geändert:
1.4.8.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Zuständig für die Entscheidung über den Ausfall des Präsenzunterrichts sind sog. regionale Koordinierungsgruppen Unterrichtseinschränkung an den Regierungen (regionale Koordinierungsgruppen) der einzelnen Regierungsbezirke.“

1.4.8.2
In Satz 2 wird die Angabe „setzt sich die regionale Koordinierungsgruppe Witterung“ durch die Angabe „setzen sich diese regionalen Koordinierungsgruppen“ ersetzt und im zweiten Spiegelstrich die Angabe „Witterung“ gestrichen.
1.4.8.3
In Satz 4 wird die Angabe „der regionalen Koordinierungsgruppe Witterung“ gestrichen.
1.4.8.4
In Satz 5 wird die Angabe „Witterung“ gestrichen.
1.4.8.5
Es wird folgender Satz 6 angefügt:

6Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch Vertretungspersonen anderer öffentlicher Stellen einbezogen werden.“

1.4.9
Nr. 3.2.2 wird wie folgt geändert:
1.4.9.1
In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Witterung“ gestrichen.
1.4.9.2
In Satz 2 wird die Angabe „o. g.“ gestrichen.
1.4.9.3
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Sofern eine Entscheidung der regionalen Koordinierungsgruppe nicht zwingend erforderlich erscheint, sind unter Koordination der Regierungen auch Entscheidungen der lokalen Koordinierungsgruppen zulässig.“

1.4.10
In Nr. 3.2.3 wird die Angabe „Nr. 3.1.3, Nr. 3.1.4 und Nr. 3.1.5“ durch die Angabe „Nr. 3.1.3 und Nr. 3.1.4“ ersetzt.
1.5
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In Satz 1 wird nach der Angabe „Witterungsverhältnisse“ die Angabe „oder die außergewöhnlichen Ereignisse“ eingefügt.
1.5.2
In Satz 2 wird nach der Angabe „Witterungsbedingungen“ die Angabe „oder der außergewöhnlichen Ereignisse“ eingefügt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2026 in Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor