2032.2-K
Änderung der Bekanntmachung über Prüfungsvergütungen und Vergütungen
für Aufsichtsführende bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 12. März 2026, Az. V.5-1-BS4011.0/2/8
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Prüfungsvergütungen und Vergütungen für Aufsichtsführende bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I vom 21. März 2022 (BayMBl. Nr. 216) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 1 wird die Angabe „28. Februar 2022 (GVBl. S. 61)“ durch die Angabe „6. März 2026 (GVBl. S. 153)“ ersetzt.
- 1.2
- Nr. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- In Buchst. a wird die Angabe „3,50 Euro“ durch die Angabe „3,85 Euro“ ersetzt.
- 1.2.2
- In Buchst. b wird die Angabe „10,80 Euro“ durch die Angabe „11,90 Euro“ ersetzt.
- 1.3
- In Nr. 3 wird die Angabe „10,80 Euro“ durch die Angabe „11,90 Euro“ ersetzt.
- 1.4
- Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:
- „4.
- 1Für die Überprüfung von Aufgabenentwürfen werden folgende Vergütungen gewährt:
a) |
Kontrolllesen der Aufgabenentwürfe hinsichtlich Vollständigkeit und Rechtschreibung je Einzelprüfung |
2,00 Euro, |
|
b) |
Fachlich inhaltliche Überprüfung von Aufgabenentwürfen auf Fehlerfreiheit in den Fächern Englisch (§ 44 LPO I), Französisch (§ 46 LPO I), Tschechisch (§ 57a LPO I), Chinesisch (§ 62a LPO I), Englisch (§ 64 LPO I), Französisch (§ 65 LPO I), Italienisch (§ 70 LPO I), Polnisch (§ 77a LPO I), Russisch (§ 80 LPO I), Spanisch (§ 82 LPO I), Tschechisch (§ 83a LPO I), Türkisch (§ 83b LPO I), Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt (§ 110 LPO I) und Beratungslehrkraft (§ 112 LPO I) je vollständiges Fach |
41,20 Euro, |
|
c) |
Fachlich inhaltliche Überprüfung von Aufgabenentwürfen auf Fehlerfreiheit |
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aa) |
im Teilgebiet Betriebliches Rechnungswesen gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 1 LPO I je Einzelprüfung |
100,00 Euro, |
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bb) |
in den Teilgebieten des Unterrichtsfachs Informatik gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LPO I, den Teilgebieten des Unterrichtsfachs Mathematik gemäß § 51 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LPO I und den Teilgebieten des Unterrichtsfachs Physik gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LPO I je Einzelprüfung |
61,80 Euro, |
|
cc) |
in den Teilgebieten des vertieft studierten Fachs Informatik gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LPO I, den Teilgebieten des vertieft studierten Fachs Mathematik gemäß § 73 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LPO I und dem Teilgebiet Experimentalphysik des vertieft studierten Fachs Physik gemäß § 77 Abs. 3 Nr. 1 LPO I je Einzelprüfung |
82,40 Euro, |
|
dd) |
im Teilgebiet Theoretische Physik des vertieft studierten Fachs Physik gemäß § 77 Abs. 3 Nr. 2 LPO I je Einzelprüfung |
171,60 Euro, |
|
ee) |
in den Teilgebieten Anorganische Chemie und Organische Chemie des Unterrichtsfachs sowie des vertieft studierten Fachs Chemie gemäß § 42 Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie § 62 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LPO I je Einzelprüfung |
20,60 Euro, |
|
ff) |
im Teilgebiet Psychologie des Fachs Erziehungswissenschaften gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 LPO I, in den Teilgebieten Botanik sowie Zoologie und Humanbiologie des Unterrichtsfachs sowie des vertieft studierten Fachs Biologie gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie § 61 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LPO I, den Teilgebieten Analyse, Tonsatz und Gehörbildung des Unterrichtsfachs sowie des vertieft studierten Doppelfachs Musik gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a sowie § 75 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c LPO I und dem Teilgebiet Recht des vertieft studierten Fachs Wirtschaftswissenschaften gemäß § 84 Abs. 3 Nr. 3 LPO I je Einzelprüfung |
10,30 Euro, |
|
gg) |
in den Teilgebieten Deutsche Literaturwissenschaft und Deutsche Sprachwissenschaft gemäß § 43 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LPO I, den Teilgebieten Neuere deutsche Literaturwissenschaft, Ältere deutsche Literaturwissenschaft und Deutsche Sprachwissenschaft gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LPO I, dem Teilgebiet Übersetzung eines griechischen oder lateinischen Textes ins Deutsche gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 oder § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPO I, dem Teilgebiet Übersetzung eines deutschen Textes ins Griechische oder Lateinische gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 2 oder § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPO I, dem Teilgebiet Interpretation eines griechischen oder lateinischen Textes nach Leitfragen gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 3 oder § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPO I je Einzelprüfung |
6,00 Euro, |
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hh) |
in den übrigen Teilgebieten je Einzelprüfung |
4,00 Euro. |
|
2Abweichend von Satz 1 ist je vollständiges Unterrichtsfach oder je vollständiges vertieft studiertes Fach mindestens ein Betrag von 20,60 Euro zu vergüten.“
- 1.5
- Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5 und wie folgt geändert:
- 1.5.1
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Die Auszahlung von Prüfungsvergütungen ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2026 sowie Prüfungsvergütungen nach Nr. 1 für den Prüfungstermin Herbst 2025 richtet sich nach dieser Bekanntmachung in der ab dem 1. April 2026 geltenden Fassung.“
- 1.5.2
- Es wird folgender Satz 4 angefügt:
„4Im Übrigen findet die am 31. März 2026 geltende Fassung Anwendung.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2026 in Kraft.
Martin Wunsch
Ministerialdirektor