Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 13 vom 14.01.2026

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.7-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Finanzierung des Bildungswesens

2230.7-K

Änderung der Richtlinie über die Gewährung
von Zuwendungen im Investitionsprogramm Startchancen (SC-I-R)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 22. Dezember 2025, Az. III.6-BS4200.11/37/41

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Gewährung von Zuwendungen im Investitionsprogramm Startchancen (SC-I-R) vom 21. November 2025 (BayMBl. Nr. 520) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Satz 2 wird die Angabe „1.3“ durch die Angabe „1.5“ ersetzt.
1.1.2
In Satz 3 wird die Angabe „1.3.3 Sätze 2 und 3“ durch die Angabe „1.5.4 Satz 1“ und die Angabe „1.3.3 Satz 5“ durch die Angabe „1.5.4 Satz 3“ ersetzt.
1.2
In Nr. 8.1 Satz 2 Buchst. d wird die Angabe „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
1.3
In Nr. 8.3 Satz 4 wird die Angabe „abweichend von Nr. 7.2.1 der VV zu Art. 44 BayHO, Nr. 1.4 der ANBest-P und Nr. 1.3 der ANBest-K“ durch die Angabe „nach VV Nr. 6.3 Satz 2 a) zu Art. 44 BayHO“ ersetzt.
1.4
In Nr. 8.4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ und die Angabe „für kommunale Antragsteller die ANBest-K und für sonstige Antragsteller“ gestrichen und nach der Angabe „Antragstellung“ die Angabe „jeweils“ eingefügt.
1.5
Nr. 9 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
9.
Zeitliche Bindung
1.5.2
In Satz 1 wird nach der Angabe „Anlagen“ die Angabe „(Art. 2 Abs. 2 BayBO) nebst Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten“ eingefügt.
1.5.3
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Abweichend von Satz 1 beträgt die zeitliche Bindung für sonstige Infrastruktur- und Baumaßnahmen, insbesondere bei der Errichtung temporärer Bauten, zwölf Jahre.“

1.5.4
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Für IT und Kommunikationstechnik beträgt die zeitliche Bindung drei Jahre.“

1.6
Nr. 10 wird wie folgt geändert:
1.6.1
In Satz 1 wird die Angabe „einfachen“ gestrichen und die Angabe „(ohne Vorlage von Belegen) nach Muster 4“ durch die Angabe „gem. VV Nr. 8.1“ ersetzt.
1.6.2
In Satz 3 wird die Angabe „Abweichend von Nr. 6.1 der ANBest-K“ durch die Angabe „Nach Nr. 7.1 Satz 1 ANBest-P“ ersetzt.
1.6.3
In Satz 5 wird die Angabe „(Nr. 6.3 ANBest-P, Nr. 6.4 ANBest-K)“ durch die Angabe „(Nr. 6.2 ANBest-P)“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor