3121.1-A
Zusammenarbeit bei der Verhütung der Kinder- und Jugenddelinquenz
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
des Innern, für Sport und Integration, der Justiz, für Unterricht und Kultus sowie
für Familie, Arbeit und Soziales
vom 19. März 2026, Az. C13-6526-1-3, E5-4210-II-7732/2025, V.9-BS4313.2/369 und IV4/0104.03-1/2417
- 1.
- 1Kinder- und Jugenddelinquenz ist ein gesamtgesellschaftliches Phänomen und Problem. 2Prävention und Bekämpfung der Kinder- und Jugenddelinquenz sind gemeinsame Aufgabe aller gesellschaftlichen Kräfte und ihrer Institutionen.
3Öffentliche Stellen wie Jugendamt, Schule, Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugend- und Familiengericht sind kraft gesetzlichen Auftrags gehalten, sich der Herausforderung der Kinder- und Jugenddelinquenz generell und im Einzelfall anzunehmen. 4Erfahrungen aus der Praxis und Erkenntnisse aus der Wissenschaft zeigen, dass der Prävention ein großes Augenmerk geschenkt werden muss. 5Prävention bedeutet zum einen zu verhüten, dass junge Menschen delinquent werden, zum anderen aber auch, geeignete Hilfestellung anzubieten, wenn ein junger Mensch mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, um ihn vor weiteren Verfehlungen zu bewahren.
6Notwendig ist vor allem eine enge und verbindliche Zusammenarbeit der beteiligten Institutionen. 7Diese findet statt im Rahmen von regelmäßigen Arbeitskreisen, phänomenbezogenen Arbeitsgruppen und in einzelfallbezogenen Fallkonferenzen.
- 2.
- 1Eine regelmäßige Zusammenarbeit aller beteiligten Stellen auf örtlicher Ebene fördert die gegenseitige Information und Koordination und erhöht die Kenntnis und Wirksamkeit einzelner Maßnahmen und Initiativen.
2Hierzu bietet sich nach den in der Praxis gemachten Erfahrungen insbesondere die Einrichtung eines selbständigen Arbeitskreises „Kinder- und Jugenddelinquenz“ an.
3Andere bestehende Vernetzungsstrukturen sowie Zuständigkeit und Verantwortung der beteiligten Stellen und Einrichtungen bleiben dabei unberührt.
- 3.
- Es werden selbständige Arbeitskreise für Kinder- und Jugenddelinquenz eingerichtet.
- 3.1
- 1Diese Arbeitskreise sollen durch die Verwaltung des Jugendamts initiiert und mit deren Unterstützung durchgeführt werden (vgl. § 81 SGB VIII). 2Die Initiative dazu kann aber auch von anderen Kooperationspartnern ausgehen. 3In geeigneten Fällen kann ein Arbeitskreis in Absprache mit den anderen Kooperationsteilnehmern von mehreren Jugendämtern gemeinsam eingerichtet werden.
- 3.2
- Um die angestrebte Kontinuität der Zusammenarbeit zu sichern, sollen die Arbeitskreise regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, zusammentreten.
- 3.3
- 1Inhaltlich soll die Tätigkeit der Arbeitskreise darauf gerichtet sein, Erkenntnisse und Erfahrungen zur Kinder- und Jugenddelinquenz im örtlichen Bereich auszutauschen und gemeinsam Handlungsstrategien zur Verhütung und Bekämpfung der Kinder- und Jugenddelinquenz zu entwickeln. 2Dies beinhaltet auch Maßnahmen der Nachsorge.
3Vorrangiges Ziel muss sein, die Einsicht und das gegenseitige Verständnis für die Arbeitsweise und die spezifischen Herausforderungen der verschiedenen Stellen und Einrichtungen, die mit Fragen der Kinder- und Jugenddelinquenz befasst sind, zu fördern. 4Deshalb soll auch sichergestellt sein, dass die Teilnehmenden der Arbeitskreise die Ergebnisse in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich weitervermitteln.
- 3.4
- 1Der Teilnehmerkreis soll sich zusammensetzen aus Vertretungen der
- Kinder- und Jugendhilfe,
- Schularten vor Ort,
- örtlich zuständigen Polizeidienststellen,
- Staatsanwaltschaft,
- Jugend- und Familiengerichte sowie
- Bewährungshilfe.
2Nach regionalen Gegebenheiten oder bei besonderen Schwerpunkten können auch Vertretungen anderer Institutionen eingeladen werden. 3Hierbei ist insbesondere an Vertretungen der Kinder- und Jugendpsychiatrien zu denken.
4Die verschiedenen Gruppen bestimmen ihre Vertretungen in eigener Zuständigkeit sowie gegenseitiger Absprache.
- 4.
- 1Wenn besondere Vorkommnisse oder Phänomene ein rasches, abgestimmtes Handeln erfordern, sollen einzelfallbezogene Fallkonferenzen durchgeführt oder phänomenbezogene Arbeitsgruppen eingerichtet werden.
2Für die Einberufung von Arbeitsgruppen oder Fallkonferenzen ist Nr. 3.1 entsprechend anzuwenden. 3Die Zusammensetzung der Arbeitsgruppen und Fallkonferenzen richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls.
- 5.
- Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten.
- 6.
- 1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. 3Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Justiz, für Unterricht und Kultus sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Gesundheit zur Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verhütung der Jugendkriminalität vom 3. März 1999 (AIIMBl. S. 207) tritt mit Ablauf des 30. April 2026 außer Kraft.
Dr. Erwin Lohner |
Dr. Winfried Brechmann |
Martin Wunsch |
Dr. Markus Gruber |