2034.1.1-F
Änderung
der Bekanntmachung zum Vollzug des Tarifvertrages
für den öffentlichen Dienst der Länder
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 27. März 2026, Az. 25-P 2600-3/33
§ 1
Änderung der Bekanntmachung
über den Vollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
Nr. 9 Abs. 3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über den Vollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 27. Oktober 2006 (FMBl. S. 194, StAnz. Nr. 44), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 7. August 2025 (BayMBl. Nr. 340) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 wird die Angabe „108 500“ durch die Angabe „111 500“ ersetzt.
- 2. In Satz 2 wird die Angabe „121 000“ durch die Angabe „124 000“ ersetzt.
§ 2
Weitere Änderung der Bekanntmachung
über den Vollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
Nr. 9 Abs. 3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über den Vollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 27. Oktober 2006 (FMBl. S. 194, StAnz. Nr. 44), die zuletzt durch § 1 dieser Bekanntmachung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 wird die Angabe „111 500“ durch die Angabe „114 000“ ersetzt.
- 2. In Satz 2 wird die Angabe „124 000“ durch die Angabe „126 500“ ersetzt.
§ 3
Weitere Änderung der Bekanntmachung
über den Vollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
Nr. 9 Abs. 3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über den Vollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 27. Oktober 2006 (FMBl. S. 194, StAnz. Nr. 44), die zuletzt durch § 2 dieser Bekanntmachung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 wird die Angabe „114 000“ durch die Angabe „115 000“ ersetzt.
- 2. In Satz 2 wird die Angabe „126 500“ durch die Angabe „128 000“ ersetzt.
§ 4
Inkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2026 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten
- 1. § 1 Nr. 2 am 1. Oktober 2026,
- 2. § 2 Nr. 1 am 1. März 2027,
- 3. § 2 Nr. 2 am 1. September 2027 und
- 4. § 3 am 1. Januar 2028
in Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor