Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 178 vom 06.05.2026

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

605-F
  • Finanzwesen
  • Finanzverwaltung und Finanzausgleich
  • Gemeindefinanzen (Kommunaler Finanzausgleich)

605-F

Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern
zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich
(Zuweisungsrichtlinie – FAZR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 16. April 2026, Az. 62-FV 6700-3/10

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Bekanntmachung in Verbindung mit

  • Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) und
  • den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Art. 23 und des Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV),

Zuweisungen für kommunale Hochbaumaßnahmen. 2Die Zuweisungen nach dieser Bekanntmachung werden ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

3Diese Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, für Wohnen, Bau und Verkehr, für Unterricht und Kultus, für Wissenschaft und Kunst sowie für Familie, Arbeit und Soziales.

1.Zweck der Zuweisungen

Durch die staatlichen Zuweisungen soll erreicht werden, dass

a)
öffentliche Schulen (Art. 3 Abs 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG) einschließlich schulisch bedarfsnotwendiger Sportanlagen (Nr. 7),
b)
Schülerheime (Nr. 8),
c)
Kindertageseinrichtungen (Nr. 9) und
d)
Kommunale Theater und Konzertsaalbauten (Nr. 12)

im notwendigen Umfang bereitgestellt werden können.

2.Gegenstand der Förderung

2.1Förderfähige und nicht förderfähige Maßnahmen

1Förderfähige Maßnahmen sind:

a)
Neubau, Umbau, Erweiterung sowie General- und Teilsanierung der in Nr. 1 genannten Einrichtungen,
b)
Erwerb einschließlich Umbau oder Sanierung eines Gebäudes, soweit dadurch ein an sich notwendiger Neu- oder Erweiterungsbau der in Nr. 1 genannten Einrichtungen entbehrlich wird.

2Nicht förderfähig sind Grunderwerb, Maßnahmen der laufenden Instandhaltung (Erhaltungsaufwand) sowie Ausgaben für Unterhalt, Betrieb, Übergangsmaßnahmen und Anmietungen (mit Ausnahme von Nr. 11).

2.2General- und Teilsanierungen

1General- und Teilsanierungen sind Maßnahmen zur baulichen und technischen Wiederherstellung des zur zweckentsprechenden Nutzung geeigneten Zustands der gesamten Einrichtung oder einzelner Bauteile. 2Voraussetzung für die Förderung einer General- und Teilsanierungen ist, dass

a)
die zuweisungsfähigen Ausgaben für diese Maßnahmen mindestens 25 % der vergleichbaren Neubaukosten betragen (Schwellenwert) und
b)
die Ausgaben nicht durch mangelhaften Bauunterhalt verursacht sind; werden die Maßnahmen erstmals 25 Jahre nach Inbetriebnahme eines Gebäudes fällig, ist ohne besondere Prüfung davon auszugehen, dass sie nicht durch mangelhaften Bauunterhalt veranlasst sind.

3Die Durchführung von Generalsanierungen in mehreren Bauabschnitten ist innerhalb eines Zeitraums von bis zu 15 Jahren förderfähig. 4Die Bauabschnitte müssen bei objektiver Betrachtung wegen ihres baulichen, technischen oder funktionellen sowie zeitlichen Zusammenhangs eine Einheit bilden.

5Für die Ermittlung des Schwellenwerts gilt Folgendes:

a)
Zur Berechnung des Schwellenwerts ist grundsätzlich auf das Gesamtgebäude abzustellen; Ausnahmen hiervon kommen bei selbständigen Wirtschaftsgütern in Betracht (z. B. getrennte Baukörper).
b)
Bei kombinierten Sanierungs- und Umbaumaßnahmen werden die zuweisungsfähigen Ausgaben zusammengefasst.
c)
Bei Generalsanierungen in mehreren Bauabschnitten bezieht sich der Schwellenwert auf die anteiligen Neubaukosten des jeweils durchzuführenden Bauabschnitts.
d)
Bei Teilsanierungen, die aus mehreren, in engem zeitlichem Zusammenhang durchzuführenden Einzelmaßnahmen bestehen, können die zuweisungsfähigen Ausgaben zusammengefasst werden.

6Der Schwellenwert ist nicht anzuwenden, wenn die Maßnahme durch ein Elementarschadensereignis veranlasst ist.

7Wird der auf Basis der Antragsprüfung im Vorfeld erreichte Schwellenwert nach dem Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung um bis zu 10 %, höchstens jedoch um 500 000 € unterschritten, so bleibt die Maßnahme trotzdem förderfähig, sofern sämtliche in den Planunterlagen aufgenommenen Baumaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden sind.

2.3Vorhaben anderer Maßnahmeträger

Wird ein grundsätzlich förderfähiges Vorhaben nach Nr. 2.1 von einem anderen Maßnahmeträger durchgeführt und beteiligt sich die Kommune daran mit einem Zuschuss zu den Bau- oder Erwerbskosten, werden der Kommune hierzu unter folgenden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen Zuweisungen gewährt:

a)
Das Vorhaben des Maßnahmeträgers nimmt der Kommune die Last einer eigenen Baumaßnahme im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ab.
b)
Die Kommune hat dem Vorhaben (insbesondere hinsichtlich Art, Ausmaß und Ausführung) vor dessen Beginn zugestimmt; die Zustimmung darf erst nach Vorliegen der Voraussetzungen gemäß VV Nr. 1.5.4 zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) verbindlich erteilt werden.
c)
1Es ist dinglich sichergestellt, insbesondere durch Eintragung eines Nießbrauchs, dass die Einrichtung innerhalb der Zweckbindungsfrist (Nr. 4.2) zweckentsprechend genutzt wird und der Kommune im Fall einer Eigennutzung während dieser Zeit ein dem Zuschuss entsprechendes Benutzungsrecht zusteht. 2Die dingliche Sicherung ist bei folgenden Maßnahmeträgern nicht erforderlich:
  • Kommunen (Nr. 3),
  • selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts,
  • Schulträger in den Rechtsformen des Privatrechts, deren Schulen als kommunale Schulen gelten (Art. 16 Abs. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes – BaySchFG),
  • öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen,
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts, die gemeinwohlorientierte Aufgaben wahrnehmen,
  • Träger der freien Jugendhilfe, die gemäß § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und Art. 33 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) anerkannt sind,
  • in den Fällen, bei denen der Maßnahmeträger mangels Eigentums keinen Einfluss auf eine dingliche Sicherung nehmen kann.

3In den Fällen nach Satz 2 ist die zweckentsprechende Nutzung für die Dauer der Zweckbindungsfrist durch eine entsprechend langfristige, nur aus wichtigem Grund kündbare Vereinbarung sicherzustellen.

d)
Der Maßnahmeträger erkennt das Recht der zuständigen staatlichen und kommunalen Stellen zu einer Prüfung der Baumaßnahme an.

3.Zuweisungsempfänger

Zuweisungsempfänger sind ausschließlich Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften, Schulverbände und kommunale Zweckverbände (nachfolgend „Kommunen“), nicht aber selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts.

4.Zuweisungsvoraussetzungen

4.1Bagatellgrenze

1Maßnahmen nach den Nrn. 2 und 7.4 können nur gefördert werden, wenn deren abschließend festgestellte zuweisungsfähige Ausgaben 100 000 € überschreiten. 2Maßnahmen zur Umsetzung und Verbesserung von Barrierefreiheit und Inklusion sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Elementarschäden sind förderfähig, wenn deren abschließend festgestellte zuweisungsfähige Ausgaben mindestens 25 000 € betragen. 3Bei Elementarschäden an mehreren Objekten eines Zuweisungsempfängers können die zuweisungsfähigen Ausgaben zusammengefasst werden.

4.2Zweckbindungsfrist

1Der Zuweisungsempfänger muss das geförderte Objekt mindestens 25 Jahre entsprechend dem Zuweisungszweck verwenden. 2Abweichend hiervon kann die Errichtung temporärer Bauten gefördert werden, wenn die Nutzung für mindestens zehn Jahre gesichert und der Bedarf hierfür festgestellt ist. 3Bei beruflicher Erstausstattung (Nr. 7.4) und theaterspezifischen technischen Einbauten (Nr. 12.2) beträgt die Zweckbindungsfrist grundsätzlich zehn Jahre; für IT und Kommunikationstechnik drei Jahre.

4Zur Sicherstellung der Zweckbindungsfrist sind die Bewilligungsbescheide mit einer entsprechenden Nebenbestimmung zu versehen.

4.3Eigentumserfordernis

1Das Grundstück, auf dem sich das geförderte Objekt befindet, muss sich grundsätzlich im Eigentum der Kommune befinden. 2Ist dies nicht der Fall, kann eine Zuweisung gewährt werden, wenn für die Dauer der Zweckbindungsfrist

a)
für die Kommune ein Erbbaurecht an dem Grundstück, auf dem sich das geförderte Objekt befindet, bestellt wird oder
b)
die zweckentsprechende Nutzung anderweitig sichergestellt ist; insbesondere durch Eintragung eines Nießbrauchs oder durch Abschluss einer nur aus wichtigem Grund kündbaren Vereinbarung (vgl. Nr. 2.3 Buchst. c).

5.Art und Umfang der Zuweisung

5.1Art der Förderung

Die Zuweisung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung auf Grundlage der zuweisungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.2Zuweisungsfähige Ausgaben

1Zuweisungsfähig sind grundsätzlich die Ausgaben der folgenden Kostengruppen gemäß DIN 276 (Ausgabe 2018-12):

Kostengruppe

zuweisungsfähig

nicht zuweisungsfähig

100 Grundstück

Insgesamt

200 Vorbereitende Maßnahmen

Nichtöffentliche Erschließung (230)

Alle übrigen Ausgaben

300 Bauwerk – Baukonstruktion

400 Bauwerk – Technische Anlagen

Insgesamt; mit Ausnahme von ...

... Ausgaben, die zur zweckentsprechenden Nutzung von Einrichtungen nach Nr. 1 nicht erforderlich sind

500 Außenanlagen und Freiflächen

Soweit zur Benutzung des Gebäudes oder der Anlage unbedingt erforderlich

Alle übrigen Ausgaben

600 Ausstattung und Kunstwerke

Künstlerische Ausstattung (640) nach Maßgabe von Satz 6

Ausstattung (610 bis 630); mit Ausnahme der Erstausstattung von beruflichen Schulen (Nr. 7.4)

700 Baunebenkosten

  • Architekten-, einschließlich Landschaftsarchitekten-leistungen und Ingenieurleistungen (720 bis 740); jedoch nur, wenn die Leistungen nicht durch kommunales Personal oder von Dritten unentgeltlich erbracht werden (mit Ausnahme der Grundlagenermittlung, Vorplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektbetreuung)
  • Ausgaben für künstlerische Leistungen (750) nach Maßgabe von Satz 6

Alle übrigen Ausgaben

800 Finanzierung

Insgesamt

2Für die Berücksichtigung der Architekten- und Ingenieurleistungen (Kostengruppe 700) als zuweisungsfähige Ausgaben gilt Folgendes:

a)
Soweit die zuweisungsfähigen Ausgaben einer Maßnahme nicht nach Kostenpauschale festgesetzt werden (Nr. 5.3.1), sind die Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen mit 18 % der Kostengruppen 300, 400 und 500 zu pauschalieren; wird zur Planung einer Maßnahme ein Architektenwettbewerb gemäß der Richtlinie für Planungswettbewerbe durchgeführt, erhöht sich diese Pauschale um 1 %; höchstens aber um 150 000 €.
b)
Soweit bei der Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben für eine Maßnahme Kostenrichtwerte (Nr. 5.3) angewandt werden und die Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen nicht zuweisungsfähig sind, werden die Kostenrichtwerte jeweils um 15 % gekürzt.

3Der Baukostenzuschuss einer Kommune (Nr. 2.3) ist nur bis zur Höhe der Ausgaben zuweisungsfähig, die bei einer unmittelbaren Trägerschaft der Kommune anerkannt werden könnten.

4Für unentgeltliche erbrachte Arbeitsleistungen gilt VV Nr. 2.3.7.1 zu Art. 44 BayHO.

5Kommunale Regiearbeiten sind nicht zuweisungsfähig; Ausnahmen sind zulässig, soweit die Arbeiten nicht für eine Vergabe geeignet sind.

6Die Ausgaben für Aufträge an bildende Künstler und Kunsthandwerker sind im Rahmen der Kostenrichtwerte – außer bei einer Festsetzung nach Kostenpauschale – bis zu folgenden prozentualen Anteilen der Kostengruppe 300 gemäß DIN 276 zuweisungsfähig:

a) bei Ausgaben der Kostengruppe bis zu 500 000 €: 2,0 %,
b) von der diesen Betrag überschreitenden Summe bis zu 2,5 Mio. €: 1,5 %,
c) von der diesen Betrag überschreitenden Summe bis zu 7,5 Mio. €: 1,0 %,
d) von der diesen Betrag überschreitenden Summe: 0,5 %,

jedoch insgesamt höchstens 125 000 €.

5.3Kostenrichtwerte für Schulgebäude, Schulsportanlagen und Kindertageseinrichtungen

1Zur Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben sind für Maßnahmen an öffentlichen Schulen, Schulsportanlagen und Kindertageseinrichtungen Kostenrichtwerte festgelegt. 2Diese enthalten pauschaliert sämtliche nach Nr. 5.2 zuweisungsfähige Ausgaben. 3Die Kostenrichtwerte werden bei wesentlichen Änderungen des Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes der Kostenentwicklung angepasst. 4Die aktuellen Kostenrichtwerte sind auf der Internetseite des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) veröffentlicht unter „Themen“ in der Rubrik „Kommunaler Finanzausgleich Förderung kommunaler Hochbauten“.

5Die Kostenrichtwerte für Schulgebäude und Kindertageseinrichtungen gelten je Quadratmeter zuweisungsfähiger Nutzungsfläche 1 bis 6 entsprechend der Flächensystematik der DIN 277 (Ausgabe 2021). 6Die Ermittlung der zuweisungsfähigen Nutzungsfläche 1 bis 6 erfolgt bei Schulgebäuden nach Maßgabe der Nr. 7.2 und bei Kindertageseinrichtungen nach Maßgabe der Nr. 9.2. 7Die Berechnung der zuweisungsfähigen Ausgaben einer Maßnahme erfolgt durch Multiplikation der zuweisungsfähigen Fläche mit dem maßgeblichen Kostenrichtwert. 8Die Kostenrichtwerte berücksichtigen auch die Ausgaben für die Nutzungsfläche 7 sowie für Verkehrs- und Technikflächen.

9Maßgeblich ist der Kostenrichtwert zum Zeitpunkt der Erstbewilligung. 10Bei Maßnahmen, für die dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zugestimmt wird (Nr. 6.3), ist der zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Kostenrichtwert anzuwenden. 11Wird bei einem Vorhaben eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Nr. 6.4) für die Gesamtmaßnahme erteilt, gilt der zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Kostenrichtwert.

12Im Rahmen der Kostenrichtwerte sind zuweisungsfähig:

a)
Ausgaben für barrierefreies Bauen,
b)
Ausgaben für den Denkmalschutz,
c)
Ausgaben für energieeinsparende Maßnahmen, nachhaltiges Bauen und die Umsetzung eines erhöhten Energiestandards,
d)
Ausgaben für die Zuleitung bei einer Beheizung durch Fernwärme oder erneuerbare Energien,
e)
Ausgaben für Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Erschütterung, zur Luftreinhaltung und zur Abfallbeseitigung,
f)
Ausgaben aufgrund besonderer Gründungen oder Geländebewegungen.
5.3.1Kostenpauschale bei Neubau und Erweiterung

1Bei Neubaumaßnahmen und Erweiterungen werden die Kostenrichtwerte unabhängig von den nach Nr. 5.2 zuweisungsfähigen Ausgaben als Kostenpauschale angewandt. 2Bei der Förderung temporärer Bauten (Nr. 4.2 Satz 2) ist die halbe Kostenpauschale zugrunde zu legen.

5.3.2Kostenhöchstwert bei Sanierung, Umbau und Erwerb

1Bei General- und Teilsanierungen, Umbaumaßnahmen und dem Erwerb von Gebäuden (einschließlich Umbau oder Sanierung) gelten die Kostenrichtwerte als Kostenhöchstwert. 2Die nach Nr. 5.2 dem Grunde nach zuweisungsfähigen Ausgaben werden auf Grundlage der mit dem Zuweisungsantrag vorgelegten Kostenermittlung bis zum Kostenhöchstwert pauschal unter Korrekturvorbehalt festgesetzt. 3Hierfür ist grundsätzlich eine Kostenberechnung in der zweiten Ebene der Kostengliederung nach DIN 276 vorzulegen. 4Sind die tatsächlichen zuweisungsfähigen Ausgaben niedriger als der geltende Kostenhöchstwert, sind nur diese Ausgaben maßgebend.

5Beim Erwerb von Bestandsgebäuden werden höchstens die Ausgaben anerkannt, die sich aus dem Verkehrswertgutachten des bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde gebildeten Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Einzelfall für das Gebäude ergeben.

6Innerhalb der Zweckbindungsfrist kann der jeweils auf den aktuellen Stand fortgeschriebene Kostenhöchstwert grundsätzlich nur einmal ausgeschöpft werden.

5.4Schülerheime, Theater und Konzertsäle

Für Maßnahmen nach Nr. 2.1 an Schülerheimen, Theatern und Konzertsälen sind die zuweisungsfähigen Ausgaben nach Nr. 5.2 unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Einzelfall zu ermitteln.

5.5Vorsteuerabzug

1Soweit der Maßnahmeträger berechtigt ist, den Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geltend zu machen, vermindern sich die Kostenrichtwerte um den anteiligen Vorsteuerabzug. 2Grundlage hierfür ist eine Erklärung des Zuweisungsempfängers oder eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die Höhe der prozentualen Vorsteuerabzugsberechtigung. 3Aus Vereinfachungsgründen kann von den nach Kostenrichtwerten ermittelten zuweisungsfähigen Ausgaben die Vorsteuer in dem Umfang abgesetzt werden, in dem die Kommune hinsichtlich der zu fördernden Maßnahme zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 4Sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht feststeht, ob und in welcher Höhe der Maßnahmeträger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist der Umfang der Vorsteuerabzugsberechtigung spätestens mit der Einreichung des Nachweises der Verwendung vorzulegen; in diesen Fällen erfolgt die Festsetzung der Zuweisung unter Korrekturvorbehalt. 5Änderungen nach Einreichung des Nachweises der Verwendung bleiben unberücksichtigt.

6Leistet die Kommune einen Zuschuss nach Nr. 2.3 und ist der Maßnahmeträger zum Vorsteuerabzug berechtigt, sind die Kostenrichtwerte gleichfalls um den anteiligen Vorsteuerabzug zu kürzen.

5.6Höhe der Zuweisung

1Der Förderrahmen beträgt grundsätzlich 0 bis 80 % der zuweisungsfähigen Ausgaben. 2Die Bemessung der Höhe der Zuweisung innerhalb des Förderrahmens erfolgt unter maßgeblicher Gewichtung der finanziellen Lage des Zuweisungsempfängers sowie unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung, eines über das Hoheitsgebiet des Zuweisungsempfängers hinausgehenden Einzugsgebiets, des Staatsinteresses und der Höhe der verfügbaren Mittel.

3Die finanzielle Lage einer Kommune ist in einer Gesamtschau mit mehrjähriger Betrachtung der Finanzdaten insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen:

a)
Finanzkraft,
b)
Steuerkraft (Art. 4 Abs. 1 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes – BayFAG) und die Ausschöpfung der eigenen Steuereinnahmemöglichkeiten,
c)
Größe einer Baumaßnahme im Verhältnis zum Volumen des Verwaltungshaushalts,
d)
Verschuldung und Verhältnis der Schuldendienstleistungen zur Finanzkraft,
e)
Höhe der Rücklagen und der freien Finanzspanne,
f)
Gesamtbelastung des Zuweisungsempfängers durch investive Pflichtaufgaben im Finanzplanungszeitraum.

4Bei Zweck- und Schulverbänden ist die finanzielle Lage der jeweiligen Verbandsmitglieder maßgebend. 5Bei Landkreisen und Bezirken tritt an die Stelle der Steuerkraft die Umlagekraft (Art. 21 Abs. 3 BayFAG).

6Für Kommunen, deren finanzielle Lage dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen entspricht, kann von einem Fördersatz-Orientierungswert von 50 % ausgegangen werden. 7Finanzschwache Kommunen, die von der demografischen Entwicklung besonders negativ belastet sind, können in begründeten Einzelfällen einen Fördersatz von bis zu 90 % erhalten. 8Die Gewährung eines „vorausschauenden Demografiezuschlags“ im Rahmen der Investitionspauschale nach Art. 12 BayFAG gilt hierfür als zusätzliche Fördervoraussetzung; die Voraussetzungen gelten auch als erfüllt, wenn der Demografiezuschlag in den zwei Jahren vor der Entscheidung über die Höhe der Förderung gewährt wurde.

9Für Baumaßnahmen an schulisch bedarfsnotwendigen Hallenbädern, die in interkommunaler Zusammenarbeit durchgeführt werden, wird – außer im Fall der Nullförderung – ein Aufschlag von 10 Prozentpunkten auf den regulären Fördersatz gewährt; der Höchstfördersatz beträgt 90 %.

10Bei kommunalen Theater- und Konzertsaalbauten beträgt der Fördersatz regelmäßig 75 %.

5.7Eigenanteil

1Der Eigenanteil des Zuweisungsempfängers muss mindestens 10 % der zuweisungsfähigen Ausgaben betragen. 2Geldspenden werden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. 3Dies gilt nicht für Geldleistungen, die von Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden, oder für von Auftragnehmern nachträglich, gegebenenfalls auch in Form von Spenden, gewährte Preisnachlässe.

5.8Mehrfachförderung, Komplementärförderung

1Sofern für ein Vorhaben neben einer Zuweisung nach dieser Richtlinie auch andere Zuweisungen zu denselben zuweisungsfähigen Ausgaben gewährt werden, ist bei der Festsetzung des Fördersatzes zu berücksichtigen, dass dem Zuweisungsempfänger ein Eigenanteil von mindestens 10 % der zuweisungsfähigen Ausgaben verbleibt. 2Förderungen in Form von rückzahlbaren Darlehen aus Programmen der im öffentlichen Auftrag tätigen Förderbanken und des Förderinstituts BayernLabo werden grundsätzlich ohne zuwendungsrechtliche Beschränkung zugelassen.

6.Zuweisungsverfahren

Zuständig für die Durchführung des Zuweisungsverfahrens ist die örtlich zuständige Bezirksregierung (Bewilligungsbehörde).

6.1Zuweisungsantrag

1Anträge auf Zuweisungen sind bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Hierzu sind die von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Muster zu verwenden; im elektronischen Verfahren sind die in den Mustern enthaltenen Angaben einzuholen. 3Die für die Beurteilung der finanziellen Lage erforderlichen Angaben sind mit Einreichung des Zuweisungsantrags nachzuweisen. 4Sind mehrere Kommunen an der Finanzierung beteiligt, ist für jede Kommune eine Übersicht über die finanziellen Verhältnisse sowie eine Übersicht, aus der sich die Verteilung der Belastungen auf die beteiligten Kommunen ergibt, beizufügen.

5Dem Zuweisungsantrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:

a)
Pläne, die Art und Umfang des Bauvorhabens prüfbar nachweisen (bei Umbau und Sanierungsmaßnahmen auch Bestandspläne),
b)
Kostenermittlung (Muster 2 zu Art. 44 BayHO),
c)
Flächenzusammenstellung (Muster 3a zu Art. 44 BayHO),
d)
Erläuterungsbericht (Muster 3 zu Art. 44 BayHO),
e)
Anträge auf und Zusagen von Zuweisungen Dritter.

6Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern.

6.2Antragsprüfung

1In der Antragsprüfung ist insbesondere einzugehen auf die

a)
Erreichung des Zuweisungszwecks,
b)
Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuweisung,
c)
Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens und
d)
Einhaltung der zuwendungsrechtlichen Vorschriften.

2Bei Maßnahmen nach den Nrn. 5.3.1 und 5.3.2 ist eine baufachliche Prüfung nicht erforderlich. 3Zur Unterstützung der Kommunen kann die Bewilligungsbehörde eine kostenfreie baufachliche Beratung anbieten, die bereits im Stadium der Grundlagenermittlung und Vorplanung in Anspruch genommen werden kann.

4Nach Abschluss der Antragsprüfung soll der Zuweisungsempfänger zeitnah über das vorläufige Ergebnis der Antragsprüfung und die Höhe der voraussichtlichen Gesamtzuweisung informiert werden.

6.3Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn

1Die Bewilligungsbehörde soll auf Antrag und in Textform einem vorzeitigen Vorhabenbeginn zustimmen, wenn die Maßnahme fachlich geprüft ist und der Zuweisungsempfänger erklärt, dass er in der Lage ist, die Maßnahme mit der in Aussicht gestellten Zuweisung finanzieren zu können (vorherige Zustimmung). 2Im Einzelfall kann einem vorzeitigen Vorhabenbeginn auch nachträglich zugestimmt werden, wenn mit der Maßnahme erst begonnen wurde, nachdem die Bewilligungsbehörde den Zuweisungsempfänger darüber informiert hat, dass die fachliche Prüfung ergeben hat, dass die Maßnahme die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuweisung erfüllt. 3Weitere Voraussetzung für eine nachträgliche Zustimmung ist, dass der Zuweisungsempfänger die Gesamtfinanzierung auf Basis dieses Prüfungsergebnisses nachweist.

6.4Unbedenklichkeitsbescheinigung im Einzelfall

1Liegen die Voraussetzungen für eine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn noch nicht vor und muss die Maßnahme aber wegen besonderer Umstände ohne zeitliche Verzögerung in Angriff genommen werden, kann im Einzelfall nach vorheriger Zustimmung durch das Staatsministerium eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt werden. 2In folgenden Fällen entscheiden die Bewilligungsbehörden in eigener Zuständigkeit:

a)
Dringliche Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden (z. B. Gefahr für Leib und Leben, Beseitigung von Elementarschäden oder unaufschiebbare Reparaturen im Vorgriff auf eine zeitnah geplante, aber noch nicht bewilligungsreife Sanierungsmaßnahme).
b)
Gelegenheit für den günstigen Erwerb eines Gebäudes, bei dem aufgrund enger Fristen eine sofortige Entscheidung geboten ist.
c)
Wirtschaftliche Zusammenfassung eines Teilprojekts mit Teilen einer späteren Realisierungsstufe (z. B. Umsetzung von Teilmaßnahmen des zweiten Bauabschnitts im ersten Bauabschnitt).
d)
Abschluss städtebaulicher Verträge nach § 11 des Baugesetzbuches (BauGB).
e)
Maßnahmen, bei denen zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe verfahrensbedingt noch keinerlei Pläne vorliegen, die Art und Umfang des Bauvorhabens prüfbar nachweisen (z. B. Public-Private-Partnership-Modelle).

3Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist zeitlich zu befristen und der Zuweisungsempfänger darauf hinzuweisen, dass

a)
mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung der notwendige Vorhabenbeginn lediglich unschädlich für eine eventuelle spätere Förderung ist, wenn die nachfolgende Prüfung der Antragsunterlagen ergibt, dass das Gesamtvorhaben die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt und ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen,
b)
die Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Aussage über die voraussichtliche Höhe einer möglichen Förderung und den Zeitpunkt des Förderbeginns enthält,
c)
der Zuweisungsempfänger das volle Finanzierungsrisiko trägt und
d)
die Bescheinigung keine Zusicherung im Sinne des Art. 38 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) auf den Erlass eines Förderbescheides darstellt.

6.5Bewilligung und Auszahlung

1Die Bewilligungsbehörde entscheidet in eigener Zuständigkeit über Anträge, bei denen die zuweisungsfähigen Ausgaben für ein Vorhaben 15 Mio. € nicht übersteigen und die Zuweisung nicht mehr als 70 % der zuweisungsfähigen Ausgaben betragen soll. 2Andernfalls ist vor der erstmaligen Bekanntgabe der voraussichtlichen Höhe der Zuweisung die Zustimmung des Staatsministeriums einzuholen. 3In Fällen nach den Nrn. 5.3.2 und 5.4 erfolgt die Festsetzung der Zuweisung unter Korrekturvorbehalt (VV Nr. 4.2 zu Art. 44 BayHO).

4Die Höhe der Gesamtzuweisung ist auf volle 1 000 € kaufmännisch zu runden.

5Die Bewilligung und Auszahlung der in Aussicht gestellten Gesamtzuweisung erfolgt im Regelfall durch jährliche Teilbeträge (VV Nr. 12.3 zu Art. 44 BayHO). 6Die jährlichen Teilbewilligungen werden für ein Haushaltsjahr bewilligt und sind auf volle 1 000 € kaufmännisch zu runden.

7In den weiteren Zuweisungsbescheiden sind nur vom Erstbescheid abweichende Regelungen aufzunehmen. 8Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Regelungen des Erstbescheids weitergelten.

9Die Auszahlung erfolgt im Anforderungsverfahren (VV Nr. 6.3 zu Art. 44 BayHO).

6.6Einbehalt

1Die Bewilligung des letzten Teilbetrags in Höhe von regelmäßig 20 % der voraussichtlichen Gesamtzuweisung soll grundsätzlich von der Vorlage des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung abhängig gemacht werden. 2Voraussetzung für den Einbehalt einer Schlussrate ist die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts in den ersten Zuweisungsbescheid. 3Die Bewilligung und Auszahlung der Schlussrate erfolgt grundsätzlich unmittelbar nach Durchführung der kursorischen Prüfung des Nachweises der Verwendung, sofern nicht besondere Hinderungsgründe bestehen.

6.7Zuweisungen bis einschließlich 100 000 €

1Bei einer Gesamtzuweisung von nicht mehr als 100 000 € erfolgt die Bewilligung regelmäßig erst nach Beendigung der Maßnahme in einer Summe. 2Die Zuweisung kann unmittelbar nach der Bewilligung ausbezahlt werden.

3Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist nur zu erbringen, wenn die Bewilligungsbehörde diesen bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme verlangt hat (VV Nr. 13.1 zu Art. 44 BayHO).

6.8Nachweis der Verwendung

1Der Zuweisungsempfänger hat die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung innerhalb eines Jahres nach Erfüllung des Zuweisungszwecks nachzuweisen. 2Der Zuweisungszweck ist regelmäßig erfüllt, wenn die Einrichtung in ihren wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.

3Bei Maßnahmen nach den Nrn. 5.3.1 und 5.3.2 erfolgt dies durch Vorlage einer Verwendungsbestätigung nach Muster 1 zu den VV zu Art. 44 BayHO. 4Eine Angabe der tatsächlichen Ausgaben ist grundsätzlich nur bei einer Förderung nach Kostenhöchstwert (Nr. 5.3.2) erforderlich (Kostenfeststellung nach DIN 276 gemäß Muster 2 zu den VV zu Art. 44 BayHO).

5Bei Maßnahmen an Schülerheimen, Theatern und Konzertsälen ist ein Verwendungsnachweis nach Nr. 7.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vorzulegen.

6.9Nachträgliche Änderung der zuweisungsfähigen Ausgaben

Ergeben sich bei einer Förderung nach Kostenhöchstwert (Nr. 5.3.2) und bei Maßnahmen nach Nr. 5.4 im Rahmen der Verwendungsprüfung Änderungen der zuweisungsfähigen Ausgaben gilt Folgendes:

a)
Unterschreiten die nach Abschluss der Verwendungsprüfung tatsächlich zuweisungsfähigen Ausgaben die im Erstbescheid festgesetzten zuweisungsfähigen Ausgaben, ist die Zuweisung anteilig zu verringern.
b)
1Steigerungen der zuweisungsfähigen Ausgaben von bis zu 20 % (z. B. aufgrund von höheren Ausschreibungsergebnissen oder Planänderungen) können grundsätzlich ohne vertiefte Prüfung als zuweisungsfähig anerkannt werden. 2Steigerungen der zuweisungsfähigen Ausgaben von mehr als 20 % können im Einzelfall als zuweisungsfähig anerkannt werden, wenn diese von der Bewilligungsbehörde als notwendig und angemessen anerkannt werden. 3Bei Maßnahmen nach Nr. 5.3.2 höchstens jedoch bis zum maßgeblichen Kostenhöchstwert. 4Der Zuweisungsempfänger hat Kostensteigerungen grundsätzlich vor Einreichung des Nachweises der Verwendung bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

6.10Rückforderung und Kürzung der Zuweisung

1Sofern für den Fall der Nutzungsänderung vor Ablauf der in Nr. 4.2 angegebenen Zweckbindungsfristen die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 BayFAG nicht vorliegen, hat die Kommune grundsätzlich die zeitanteilig noch gebundenen Fördermittel zurückzuerstatten; höchstens aber in Höhe des erzielbaren Verwertungserlöses. 2Sind im Fall einer privilegierten Nachfolgenutzung nach Art. 10 Abs. 2 BayFAG die erzielten Einnahmen geringer als die zeitanteilig noch gebundenen Fördermittel, so ermäßigt sich die Verpflichtung zur Erstattung auf die Höhe dieser Einnahmen. 3Der Rückforderungsbetrag ist auf den nächsten durch 500 teilbaren Euro-Betrag abzurunden. 4Die Erstattung nach den Sätzen 1 und 2 kann in Teilbeträgen erfolgen.

5Beabsichtigt die Bewilligungsbehörde, von einer Rückforderung oder Kürzung der Zuweisung von mehr als 250 000 € ganz oder teilweise abzusehen, ist die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums einzuholen.

6Den Kommunen wird im Fall eines Baukostenzuschusses empfohlen, sich die anteilige Rückforderung gegenüber dem jeweiligen Maßnahmeträger vorzubehalten.

7Sofern der Zuweisungsempfänger aus der Vermietung eines geförderten Objekts Einnahmen erzielt, ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, zu prüfen, ob hierdurch staatliche Fördermittel refinanziert werden und insoweit eine Rückforderung oder Kürzung der Zuweisung veranlasst ist.

6.11Förderlisten für den Obersten Rechnungshof (ORH)

1Das Staatsministerium übermittelt dem ORH jeweils zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember eine aktualisierte Förderliste nach Anlage 4 in elektronischer Form bis spätestens einen Monat nach dem Stichtag. 2Der ORH ist berechtigt, Unterlagen zu einzelnen Maßnahmen gemäß Art. 95 BayHO auch ohne vorherige Prüfungsankündigung bei den Bewilligungsbehörden anzufordern.

7.Besondere Bestimmungen für Schulen und schulische Sportanlagen

7.1Begriffsbestimmungen Schulen

Einrichtungen im Sinne der Nr. 1 Buchst. a sind:

a)
Grundschulen und Mittelschulen (Art. 7 und 7a BayEUG),
b)
Realschulen und Gymnasien (Art. 8 und 9 BayEUG),
c)
Schulen des Zweiten Bildungswegs (Art. 10 BayEUG),
d)
Berufliche Schulen (Art. 11 bis 17 BayEUG),
e)
Förderschulen und Schulen für Kranke (Art. 19 und 23 BayEUG).

7.2Ermittlung der zuweisungsfähigen Fläche

1Neu-, Um- und Erweiterungsbauten müssen schulaufsichtlich genehmigt sein (§ 4 der Schulbauverordnung – SchulbauV). 2Die Feststellung der schulaufsichtlichen Genehmigung zum notwendigen Raumbedarf ist der Förderung zugrunde zu legen (§ 5 Satz 1 SchulbauV). 3Ist die tatsächliche Nutzungsfläche 1 bis 6 geringer, ist diese maßgeblich. 4Die danach ermittelte zuweisungsfähige Nutzungsfläche 1 bis 6 ist Grundlage für die Anwendung der Kostenrichtwerte. 5Bei Maßnahmen, denen keine zuweisungsfähige Nutzungsfläche 1 bis 6 zugrunde liegt, sind die zuweisungsfähigen Ausgaben nach Nr. 5.2 unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Einzelfall zu ermitteln.

6Bei Sanierung und Gebäudeerwerb ist die aktuell fachlich festzustellende notwendige Nutzungsfläche 1 bis 6 Grundlage für die Anwendung der Kostenrichtwerte sowie des Schwellenwerts nach Nr. 2.2. 7Bei der Ermittlung der tatsächlich zuweisungsfähigen Ausgaben für Generalsanierungen werden auch aktuell nicht mehr bedarfsnotwendige Flächen berücksichtigt, soweit sie dem Bestandsschutz unterliegen. 8Bestandsschutz gilt nicht für nicht mehr bedarfsnotwendige, abtrennbare und in sich geschlossene Gebäudeteile (z. B. Baukörper, Flügel, Geschoss).

7.3Schulsportanlagen

1Die Förderung erfolgt ausschließlich im Umfang des schulaufsichtlich festgestellten Bedarfs. 2Die Kostenrichtwerte für gedeckte Sportstätten enthalten auch die Ausgaben für die notwendigen Betriebsräume. 3Schulaufsichtlich genehmigte Kunstrasenspielfelder können bis zur Höhe des entsprechenden Naturrasenspielfelds gefördert werden. 4Der Kostenrichtwert für Betriebsräume gilt nur für Räume, die im Zusammenhang mit Freisportanlagen errichtet werden; der Kostenrichtwert bemisst sich in diesem Fall nach der Nutzungsfläche.

7.3.1Bestandschutzregelung für Schulsportanlagen

1Bei der Generalsanierung von Schulsportanlagen können der Förderung auch Flächen zugrunde gelegt werden, die über den aktuellen schulischen Bedarf hinausgehen. 2Die Förderung erfolgt hierbei im Umfang der ursprünglich geförderten Neuerrichtung, sofern es sich bei den Fördermitteln um an die Kommune ausgereichte Landesmittel handelte und der Freistaat Bayern insoweit einen entsprechenden kommunalen Bedarf anerkannt hat. 3Diese Regelung setzt für Schulsporthallen und schulische Außensportanlagen einen schulaufsichtlich festgestellten Bedarf von aktuell mindestens fünf Sportklassen und für Schulschwimmbäder von mindestens 40 Sportklassen voraus.

4Kostenhöchstwert ist der aktuelle Kostenrichtwert für die ursprünglich errichteten und geförderten Übungseinheiten. 5Die Regelungen zum Bestandsschutz gelten nicht im Falle der Errichtung eines Ersatzneubaus.

7.3.2Schulsportanlagen bei kleinen Schulstandorten

1Baumaßnahmen an Schulsporthallen und Außensportanlagen bei Schulen mit weniger als acht Sportklassen, für die nach der Schulbauverordnung der Bedarf für eine Sporthalle oder Außensportanlage nicht anerkannt ist, können als Schulbaumaßnahme gefördert werden, sofern eine sonstige gedeckte Übungsmöglichkeit oder Freisportfläche nicht vorhanden ist. 2Der Förderung wird dabei höchstens der Kostenrichtwert für eine Kleinsporthalle oder bei Außensportanlagen der Kostenrichtwert für einen Allwetterplatz (20 m x 28 m), für ein Rasenspielfeld (40 m x 60 m) sowie für eine Laufbahn (4 x 1,22 m x 65 m) zugrunde gelegt.

3Baumaßnahmen an Schulschwimmbädern, für die weder die für einen Neubau noch für die Anwendung der Bestandsschutzregelung nach Nr. 7.3.1 Satz 3 geforderte Mindestanzahl an Sportklassen erreicht wird, können als Schulbaumaßnahme gefördert werden, sofern

a)
die geforderte Mindestanzahl an Sportklassen nicht durch interkommunale Zusammenarbeit erreicht werden kann und
b)
die Nutzung eines anderen Schulschwimmbads in zumutbarer Entfernung schulorganisatorisch nicht möglich ist.

4Der Förderung wird dabei höchstens der Kostenrichtwert für eine Einzelübungsstätte zu Grunde gelegt.

5Eine Förderung der vorgenannten Maßnahmen setzt regelmäßig einen schulaufsichtlich festgestellten Bedarf voraus.

7.4Erstausstattung an beruflichen Schulen

1Abweichend von Nr. 5.2 sind bei beruflichen Schulen für Unterrichtsräume, die im Zug von Baumaßnahmen neu geschaffen wurden, auch die Ausgaben für die erstmalige Einrichtung zuweisungsfähig, soweit sie der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung der Schülerinnen und Schüler unmittelbar dient und von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt ist (Art. 5 Abs. 1 BaySchFG, § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz – AVBaySchFG). 2Entsprechendes gilt auch für die Einrichtung bestehender Räume, die wegen einer Erweiterung des Unterrichts oder Einrichtung einer neuen Schulart, Ausbildungsrichtung oder Fachrichtung für den fachlichen Unterricht umgewidmet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Satz 2 Nr. 2 AVBaySchFG).

3Über die Notwendigkeit der erstmaligen Einrichtung entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grundlage eines formlosen Antrags. 4Dem Antrag sind die Ausstattungslisten und Kostenaufstellungen beizufügen.

7.5Ausbau von Ganztagsangeboten (FAGplus15)

1Für Bauinvestitionen zum Ausbau von Ganztagsangeboten in schulischer Verantwortung (Art. 6 Abs. 4 BayEUG) oder von gemäß Art. 1 Nr. 3 Buchst. a des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG) rechtsanspruchserfüllenden Ganztagsangeboten in schulaufsichtlicher Verantwortung (Art. 31 Abs. 3 BayEUG) erhält der Zuweisungsempfänger – außer im Fall der Nullförderung – einen Aufschlag von 15 Prozentpunkten auf seinen regulären Fördersatz; der Höchstfördersatz beträgt 90 %.

2Voraussetzung ist, dass im Rahmen des Antrags auf schulaufsichtliche Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SchulbauV die zu erwartenden Bedarfe nach einem ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebot nachgewiesen und im Raumprogramm der Schule entsprechende Räumlichkeiten gemäß den jeweils geltenden Bekanntmachungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vorgesehen werden.

3Förderfähig ist der für ein Ganztagsangebot in schulischer oder schulaufsichtlicher Verantwortung schulaufsichtlich genehmigte Raumbedarf.

4Gefördert werden Maßnahmen nach Nr. 2.1 zum Ausbau von Ganztagsangeboten. 5Ausgaben für die Ausstattung sind nicht förderfähig. 6Einbauküchen zählen, soweit sie mit dem Gebäude fest verbunden sind und hierfür Planungsausgaben anfallen, zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes und können im Rahmen der Kostenrichtwerte gefördert werden.

7Abweichend von Nr. 4.1 gilt eine Bagatellgrenze von 50 000 €.

8.Besondere Bestimmungen für Schülerheime

1Einrichtungen im Sinne der Nr. 1 Buchst. b sind:

a)
Schülerheime an kommunalen Heimschulen (Art. 106 Satz 2 BayEUG); das Vorhaben muss schulaufsichtlich genehmigt und heimaufsichtlich gewürdigt sein.
b)
Kommunale Schülerheime (Art. 106 Satz 4 BayEUG), die überwiegend Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen aufnehmen; die Erforderlichkeit des Vorhabens muss schulaufsichtlich festgestellt sein.

2Die Errichtung eines mit einer Grundschule, einer Mittelschule oder einer Förderschule verbundenen Schülerheims sowie eines nicht verbundenen Schülerheims unterliegt den Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Art. 107 Abs. 1 BayEUG). 3Für die Errichtung der übrigen verbundenen Schülerheime gelten die Vorschriften über die Errichtung einer Schule entsprechend (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BayEUG).

9.Besondere Bestimmungen für Kindertageseinrichtungen

9.1Begriffsbestimmungen Kindertageseinrichtungen

1Einrichtungen im Sinne der Nr. 1 Buchst. c sind:

a)
Kinderkrippen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – BayKiBiG),
b)
Kindergärten (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayKiBiG),
c)
Horte (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayKiBiG),
d)
Altersgemischte Einrichtungen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BayKiBiG).

2Die Förderung setzt voraus, dass die Kindertageseinrichtung nach Art. 19 BayKiBiG förderfähig ist. 3Sie beschränkt sich auf den von der Kommune nach Art. 7 BayKiBiG anerkannten Bedarf.

9.2Ermittlung der zuweisungsfähigen Fläche

1Die Ermittlung der maximal zuweisungsfähigen Nutzungsfläche 1 bis 6 einer Maßnahme erfolgt auf Grundlage der in den Anlagen 1 bis 3 enthaltenen Summenraumprogramme für Kindertageseinrichtungen. 2Maßgeblich ist jeweils die in der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII festgelegte Höchstplatzzahl an Kinderbetreuungsplätzen. 3Ist die tatsächliche Nutzungsfläche 1 bis 6 geringer, ist diese maßgeblich. 4Flächenmäßige Abweichungen bei einzelnen Raumarten können bei anderen Raumarten ausgeglichen werden. 5In begründeten Ausnahmefällen ist eine Überschreitung der maximal zuweisungsfähigen Fläche des Summenraumprogramms im Umfang von bis zu 10 % zulässig. 6Bei der Ermittlung der tatsächlich zuweisungsfähigen Ausgaben für Generalsanierungen werden auch aktuell nicht mehr bedarfsnotwendige Flächen berücksichtigt, soweit sie dem Bestandsschutz unterliegen. 7Bestandsschutz gilt nicht für nicht mehr bedarfsnotwendige, abtrennbare und in sich geschlossene Gebäudeteile. 8Bei der Erweiterung einer Kindertageseinrichtung wird nur der aktuell bestehende Flächenfehlbedarf gefördert, der sich im Regelfall aus der Differenz der Summenraumprogrammfläche der künftigen Einrichtung abzüglich der Summenraumprogrammfläche der bestehenden Einrichtung ergibt; ist die tatsächliche Nutzungsfläche 1 bis 6 geringer, ist diese maßgeblich.

10.Besondere Bestimmungen für Einrichtungen des kooperativen Ganztags (Kombieinrichtungen)

1Kombieinrichtungen stellen unter dem Aspekt der Ganztagsbetreuung eine einheitliche Einrichtung in Kombination von Schule mit einem nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz geförderten Angebot der Kinder- und Jugendhilfe dar. 2Kennzeichnend für Kombieinrichtungen ist eine Kooperationsvereinbarung zwischen Schule und Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die eine enge Verzahnung von Schule und Betreuungsangebot einschließlich der gemeinsamen Nutzung eines Gebäudes vorsieht. 3Die Ermittlung der zuweisungsfähigen Fläche für Kombieinrichtungen erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

a)
Schulischer Bereich
aa)
Grundlage für die Ermittlung der zuweisungsfähigen Fläche ist der schulaufsichtlich festgestellte Raumbedarf für den Unterrichtsbereich, Arbeitsbereich des pädagogischen Personals, Verwaltungsbereich, arbeitstechnischen Bereich und Aufenthaltsbereich sowie Küchen- und Speisebereich.
bb)
Es erfolgt keine Anerkennung eines schulischen Ganztagsbereichs und demzufolge keine Förderung nach Nr. 7.5.
cc)
Für den Küchen- und Speisenbereich kann eine Förderung nach Nr. 7.5 erfolgen.
b)
Ganztagsangebot der Kinder- und Jugendhilfe
aa)
Die Ermittlung der zuweisungsfähigen Fläche des Ganztagsangebots der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt anhand des jeweils maßgeblichen Summenraumprogramms der Anlagen 1 bis 3.
bb)
Zur Vermeidung einer Doppelförderung gemeinsam genutzter Flächen werden 35 % der gemäß Summenraumprogramm zuweisungsfähigen Fläche in Abzug gebracht.

11.Anmietung von Räumen

Die Anmietung von Räumen für den Betrieb bedarfsnotwendiger Kindertageseinrichtungen sowie für den Ausbau von Ganztagsangeboten nach Nr. 7.5 kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel mit folgender Maßgabe gefördert werden (Einmalförderung):

a)
Mit der Mietförderung werden entweder Bauinvestitionen zur Abdeckung eines nur vorübergehenden Bedarfs entbehrlich oder bei einem langfristigen Bedarf der Zeitraum bis zur Fertigstellung der Kindertageseinrichtung oder der notwendigen Baumaßnahme nach Nr. 7.5 überbrückt.
b)
Die Mietdauer darf insgesamt höchstens fünf Jahre betragen; eine aus unvorhersehbaren Gründen erforderliche Verlängerung der Mietdauer über diesen Zeitraum hinaus begründet keine Verlängerung der Mietförderung.
c)
Gefördert wird die tatsächlich angemietete Nutzungsfläche 1 bis 6, höchstens jedoch bei Kindertageseinrichtungen die nach den Anlagen 1 bis 3 empfohlene Raumprogrammfläche oder beim Ausbau von Ganztagsangeboten der schulaufsichtlich festgestellte Raumbedarf.
d)
Der Förderung wird ein Mietpreis (Kaltmiete brutto) von höchstens 7,50 €, bei Gemeinden über 100 000 Einwohnern von 10 € monatlich pro m² und eine Mietdauer von höchstens fünf Jahren zugrunde gelegt.
e)
Die Höhe der Zuweisung beträgt 30 % der förderfähigen Miete; der Bewilligungsbetrag ist auf volle 1 000 € kaufmännisch zu runden.
f)
Die Zuweisung wird als einmaliger Festbetrag zur Hälfte der Mietzeit ausgezahlt.
g)
Verkürzt sich die der Förderung zugrunde gelegte Mietdauer, ist die Förderung anteilig zu kürzen und bereits ausgezahlte Fördermittel sind anteilig zurück zu erstatten.

12.Besondere Bestimmungen für kommunale Theater- und Konzertsaalbauten

12.1Allgemeine Voraussetzungen

1Förderfähig sind für den Spielbetrieb notwendige Maßnahmen nach Nr. 2.1

a)
für kommunale Theater- und Konzertsaalbauten, wenn dort entweder
aa)
kommunal getragene professionelle Theater oder Orchester ihren Sitz haben und Betriebskostenzuschüsse oder institutionelle Zuschüsse des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst erhalten oder
bb)
ein ganzjähriger professioneller Spielbetrieb mit regelmäßig mindestens 100 Theater- oder Konzertvorstellungen erfolgt und die Kommune nicht über einen aus Mitteln des Art. 10 BayFAG geförderten oder in staatlicher Trägerschaft befindlichen Theater- oder Konzertsaalbau verfügt.
b)
für kommunale Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung am Sitz einer Bezirksregierung, die auch als Theater oder Konzertsaal genutzt werden, sofern die Kommune nicht über einen aus Mitteln des Art. 10 BayFAG geförderten oder in staatlicher Trägerschaft befindlichen Theater- oder Konzertsaalbau verfügt.

2Als kommunal getragen gilt ein professionelles Theater oder Orchester auch dann, wenn

a)
die Kommune beherrschenden Einfluss ausüben kann,
b)
die Kommune für das Ensemble wirtschaftlich betrachtet wie für ein eigenes eintritt oder
c)
es in der Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts ist, die Kommune gemeinsam mit dem Staat Zuschüsse zur Erfüllung des Stiftungszwecks leistet und die Finanzierung baulicher Investitionen allein der Kommune als Eigentümerin des Gebäudes obliegt.

3Der nach Nr. 2.2 Satz 2 Buchst. a zu erreichende Schwellenwert von mindestens 25 % der vergleichbaren Neubaukosten gilt im Fall der Generalsanierung eines Theaters oder Konzertsaals nicht. 4Ausgaben für den Bauunterhalt und für Instandsetzungen auf Grund mangelhaften Bauunterhalts können nicht gefördert werden.

12.2Förderung von technischen Einbauten

Förderfähig sind auch die Ausgaben für technische Einbauten im Bereich der Bühne sowie des Zuschauerraums, soweit diese Baumaßnahmen für den Spielbetrieb notwendig sind.

12.3Verfahren

1Zuweisungsanträge sind über die Bewilligungsbehörde dem Staatsministerium vorzulegen. 2Das Staatsministerium entscheidet nach Anhörung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst sowie gegebenenfalls des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über die grundsätzliche Förderfähigkeit eines beantragten Vorhabens. 3Das Bewilligungsverfahren und die fachliche Prüfung obliegen der Bewilligungsbehörde. 4Über Anträge auf Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn entscheidet die Bewilligungsbehörde mit Zustimmung des Staatsministeriums.

13.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

13.1
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
13.2
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (Zuweisungsrichtlinie – FAZR) vom 16. Januar 2015 (FMBl. S. 59), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 12. Februar 2025 (BayMBl. Nr. 97) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor



Anlagen