Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 183 vom 06.05.2026

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

7801-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Organisation der Landwirtschaftsverwaltung

7801-L

Änderung der Geschäftsordnung für die
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfLGO)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

vom 2. April 2026, Az. Z2-0203-1/94

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Geschäftsordnung für die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft vom 31. Januar 2023 (BayMBl. Nr. 90) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ wird durch die Angabe „dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus“ ersetzt.

1.1.2
Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen“ wird durch die Angabe „des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat“ ersetzt.

1.2
Nr. 1.3.1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Der bisherige Satz 8 wird gestrichen.
1.2.2
Es werden folgende neue Sätze 8 und 9 eingefügt:

8Der Präsident arbeitet mit dem Beirat der Landesanstalt vertrauensvoll zusammen. 9Er ist Mitglied im Strategierat des Staatsbetriebs Bayerische Staatsgüter (BaySG) und informiert diese über wesentliche Sachverhalte an der Landesanstalt, die auch die BaySG betreffen.“

1.2.3
Die bisherigen Sätze 9 bis 13 werden zu Sätzen 10 bis 14.
1.3
Nr. 1.3.2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe „Haushaltsmitteln“ wird die Angabe „sowie das Qualitätsmanagement“ eingefügt.

1.4
Nr. 1.3.4 Satz 3 erhält folgende neue Fassung:

3Das Präsidialbüro ist auch Geschäftsstelle des Beirates der Landesanstalt.“

1.5
Nr. 1.3.7 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.5.1.1
Nach dem dritten Spiegelstrich wird folgender neuer Spiegelstrich eingefügt:
„–
den Ansprechpartner für Korruptionsvorsorge,“
1.5.1.2
Im bisherigen Spiegelstrich 8 wird die Angabe „und“ durch ein Komma ersetzt.
1.5.1.3
Im bisherigen Spiegelstrich 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
1.5.1.4
Nach dem letzten Spiegelstrich werden folgende neue Spiegelstriche eingefügt:
„–
den Strahlenschutzbeauftragten nach dem Strahlenschutzgesetz,
den Qualitätsmanagementbeauftragten für die Laborbereiche nach ISO 17025 und
den Qualitätsmanagementbeauftragten für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/625.“
1.5.2
Satz 4 erhält folgende neue Fassung:

4Der Informationssicherheitsbeauftragte, der Ansprechpartner für Korruptionsvorsorge, der Qualitätsmanagementbeauftragte für die Laborbereiche und der Qualitätsmanagementbeauftragte für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten sind dem Vizepräsidenten Ressourcen unmittelbar unterstellt.“

1.6
Nr. 1.4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.6.1
In Spiegelstrich 5 wird die Angabe „das Institut für Tierernährung und Futterwirtschaft“ durch die Angabe „das Institut für Tierhaltung, Tierernährung und Futterwirtschaft“ ersetzt.
1.6.2
In Spiegelstrich 6 wird die Angabe „das Institut für Landtechnik und Tierhaltung“ durch die Angabe „das Institut für Landtechnik“ ersetzt.
1.6.3
In Spiegelstrich 9 wird die Angabe „das Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte“ durch die Angabe „das Institut für Qualität in der Ernährungswirtschaft“ ersetzt.
1.7
Nr. 1.5 erhält folgende neue Fassung:
„1.5
Beirat der Landesanstalt

1Der Beirat unterstützt die Landesanstalt bei grundsätzlichen Entscheidungen. 2Er berät sie in fachlichen Fragen und bringt die Belange der Hochschulen, der Landwirtschaftsberatung sowie der Land- und Ernährungswirtschaft ein. 3Näheres regelt die Geschäftsordnung des Beirates.“

1.8
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

Vor der Angabe „Sicherung“ wird die Angabe „die“ gestrichen und vor der Angabe „Erhaltung“ die Angabe „sowie die“ durch ein Komma ersetzt.

1.9
Nr. 2.1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „Bayerische Staatsgüter“ wird durch die Angabe „BaySG“ ersetzt.

1.10
Nr. 2.4 wird wie folgt geändert:
1.10.1
Satz 4 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „LWG“ wird durch die Angabe „Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft“ ersetzt.

1.10.2
Satz 7 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „LWG“ wird durch die Angabe „Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft“ ersetzt

1.11
Nr. 2.6 Satz 4 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „Bayerische Staatsgüter“ wird durch die Angabe „BaySG“ ersetzt.

1.12
Nr. 2.7 wird wie folgt geändert:
1.12.1
Satz 1 wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe „Behörden“ wird die Angabe „und Einrichtungen“ eingefügt.

1.12.2
Satz 2 wird wie folgt geändert:
1.12.2.1
Nach der Angabe „Geschäftsbereichs“ wird das Komma durch die Angabe „sowie“ ersetzt.
1.12.2.2
Die Angabe „und dem Staatsbetrieb Bayerische Staatsgüter“ wird gestrichen.
1.12.3
Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

4Für die Zusammenarbeit mit dem Staatsbetrieb BaySG gilt dessen Geschäftsordnung, in der der Strategierat verankert ist, der Kooperationsvertrag und die auf Grundlage des Kooperationsvertrags getroffenen Einzelvereinbarungen zwischen der Landesanstalt und dem Staatsbetrieb BaySG.“

1.12.4
Die bisherigen Sätze 4 bis 11 werden zu Sätzen 5 bis 12.
1.13
Nr. 3.1.1 wird wie folgt geändert:
1.13.1
Satz 2 wird wie folgt geändert:
1.13.1.1
Nach der Angabe „Entscheidungshilfen“ wird die Angabe „für landwirtschaftliche Betriebe, Beratung und Politik“ eingefügt.
1.13.1.2
Die Angabe „Umweltschutzes“ wird durch die Angabe „Ressourcenschutzes“ ersetzt.
1.13.2
Die Sätze 4 bis 6 erhalten folgende neue Fassung:

4Das Institut erstellt die fachlichen Leitlinien und unterstützt die Zuständigen des Ressorts bei Hoheitsaufgaben im Bereich des stofflichen und nicht-stofflichen Bodenschutzes, der Düngung sowie in der Landes- und Raumplanung. 5Es ist zuständig für düngerechtliche Fragestellungen, ausgenommen der Fachrechtskontrollen. 6Beim Institut liegt die Fachaufsicht über die Sachgebiete L 2.3 P der ÄELF, soweit sie eigene Aufgaben gemäß § 52c Abs. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vollziehen.“

1.14
Nr. 3.1.2 Satz 5 erhält folgende neue Fassung:

5Dem Institut obliegen nach Maßgabe des Art. 14 des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft der Vollzug der Vorschriften des Saatgutrechts im Bereich des Anerkennungswesens einschließlich der dazu notwendigen fachlichen Informations- und Schulungsmaßnahmen für das beteiligte Personal anderer Behörden und Einrichtungen.“

1.15
Nr. 3.1.3 wird wie folgt geändert:
1.15.1
Satz 2 wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe „Pflanzengesundheitsrechts“ wird ein Komma eingefügt und die Angabe „(ausgenommen Verkehrs- und Betriebskontrollen)“ durch die Angabe „ausgenommen Verkehrs- und Betriebskontrollen“ ersetzt.

1.15.2
Es wird folgender neuer Satz 5 eingefügt:

5Beim Institut liegt die Fachaufsicht über die Sachgebiete L 2.3 P der ÄELF, soweit sie eigene Aufgaben gemäß § 52 Abs. 2 ZustV vollziehen, sowie über die Sachgebiete L 3.3 der ÄELF, ausgenommen im Bereich der Fachrechtskontrollen.“

1.16
Nr. 3.1.5 erhält folgende neue Fassung:
„3.1.5
Institut für Tierhaltung, Tierernährung und Futterwirtschaft

1Das Institut befasst sich mit der tier- und bedarfsgerechten, umweltverträglichen, tierwohlorientierten sowie tiergesundheitsfördernden konventionellen und ökologischen Haltung und Fütterung landwirtschaftlicher Nutztiere mit dem Ziel der nachhaltigeren Erzeugung von Milch, Fleisch und Eiern bester Qualität sowie dem landwirtschaftlichen Bauwesen. 2Schwerpunkt ist die angewandte Forschung zur Tierhaltung, Tierernährung und Futterwirtschaft. 3Behandelt werden die Futterbereitstellung, Futterkonservierung, Futterqualität und Tierernährung bis hin zum Nährstoffkreislauf sowie das Tierverhalten, die Haltungsumgebung und die Verfahrenstechnik sowie bauliche Anlagen. 4Ziel ist die Entwicklung, Erprobung und Bewertung innovativer, insbesondere digitaler Verfahren und Techniken. 5Zu den Forschungsaufgaben zur Grünlandnutzung mit Tieren gehört auch der Erhalt der Kulturlandschaft. 6Die Arbeiten zur Futterkonservierung beziehen sich sowohl auf Futter für Nutztiere als auch auf Substrat für Biogasanlagen. 7In der Nutztierhaltung stehen tiergerechte und nachhaltigere Haltungssysteme – insbesondere auch unter dem Aspekt des Tierschutzes – im Vordergrund.“

1.17
Nr. 3.1.6 erhält folgende neue Fassung:
„3.1.6
Institut für Landtechnik

1Das Institut betreibt angewandte Forschung im Bereich der Mechanisierung, Automatisierung und Digitalisierung von landwirtschaftlichen Produktionsverfahren mit dem Ziel, neue Technologien und Verfahren zu entwickeln, zu erproben und zu bewerten. 2Schwerpunkte sind die Agrarsystemtechnik und die Umwelttechnik in landwirtschaftlichen Produktionsprozessen und im Einzelfall in vor- und nachgelagerten Bereichen. 3Autonomen Systemen und Robotik, Erzeugung und Einsatz von regenerativen Energien (z. B. Biogas), Emissionsminderung, Immissionsschutz und der Technikfolgenabschätzung kommen dabei eine besondere Rolle zu. 4Weiterhin entwickelt und fertigt das Institut mess-, steuer- und regeltechnische Systeme für die angewandte Forschung.“

1.18
Nr. 3.1.8 erhält folgende neue Fassung:
„3.1.8
Institut für Agrarökonomie

1Das Institut befasst sich mit der Existenzsicherung und Weiterentwicklung landwirtschaftlicher Unternehmen, der Analyse und Planung ländlicher Strukturprozesse und der Anpassung der Landwirtschaft an sich ändernde politische und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen. 2Es erarbeitet Informationen zur Wirtschaftlichkeit landtechnischer, baulicher und energiewirtschaftlicher Investitionen sowie Innovationen. 3Schwerpunkte liegen in der Entwicklung des ländlichen Raumes in Form agrarstruktureller und raumbezogener Analysen, der Wettbewerbsfähigkeit sowie den Einkommenschancen und -alternativen landwirtschaftlicher Unternehmen und Haushalte, den Grundlagen und Systemen der Ökonometrie einschließlich der Weiterentwicklung ökonomischer Analysen zur Nachhaltigkeitsbewertung, Wirtschaftlichkeitsfragen der tierischen, pflanzlichen und energiewirtschaftlichen Produktion. 4Das Institut befasst sich mit der Beobachtung und Analyse der Märkte der Land- und Ernährungswirtschaft, der Marktinformation und Marktberichterstattung zu Agrarmärkten. 5Es erstellt im Auftrag des Staatsministeriums agrarpolitische Studien und Auswertungen vorhandener Förderdaten und agrarpolitischer Förderansätze und wirkt fachlich beurteilend beim Vollzug der Marktstrukturförderung mit. 6Zudem unterstützt es das Staatsministerium bei der Erstellung der Programmplanung zur Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes.“

1.19
Nr. 3.1.9 erhält folgende neue Fassung:
„3.1.9
Institut für Qualität in der Ernährungswirtschaft

1Das Institut ist für den Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des landwirtschaftlichen Marktwesens zuständig. 2Dieser umfasst die gemeinsame Marktordnung in den Sektoren Obst und Gemüse, Fleisch, Fisch, Eier und Geflügel sowie den Vollzug milchwirtschaftlicher Rechtsvorschriften. 3Das Institut nimmt Aufgaben im Rahmen der Anerkennung und Überwachung von Erzeugerorganisationen im pflanzlichen und tierischen Bereich (ausgenommen Hopfen und Wein) wahr. 4Es ist zuständig für den Vollzug der EU-Öko-Verordnung in Bayern. 5Ihm obliegen die Herstellerkontrollen nach den europäischen Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sowie für Spirituosen. 6Das Institut überwacht die Herkunfts- und Qualitätssicherungssysteme „Geprüfte Qualität“ und „Bayerisches Biosiegel“ nach Maßgabe des Staatsministeriums. 7Es stellt Informationen und Unterlagen zur gesamtbetrieblichen Qualitätssicherung landwirtschaftlicher Betriebe zusammen. 8Das Institut wirkt an der Erstellung von Marktberichten und Projekten im Marktbereich im Rahmen seiner Zuständigkeit mit. 9Das Institut überwacht das Inverkehrbringen von Saatgut, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, sowie die Einhaltung düngerechtlicher und pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften bei der Anwendung (Fachrechtskontrollen). 10Beim Institut liegt die Fachaufsicht über die Kontrollierenden der Sachgebiete L 3.3 der ÄELF.“

1.20
Nr. 3.1.10 Satz 4 wird wie folgt geändert:
1.20.1.1
Nach der Angabe „Bevölkerung“ wird das Komma durch die Angabe „sowie“ ersetzt.
1.20.1.2
Nach der Angabe „Ausbau“ wird die Angabe „sowie“ durch die Angabe „und“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2026 in Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor