Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 186 vom 06.05.2026

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Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2162-A
  • Verwaltung
  • Jugendrecht
  • Jugendwohlfahrt

2162-A

Richtlinien für Heilpädagogische Tagesstätten, Heime und sonstige Einrichtungen
für Kinder und Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 24. April 2026, Az. II4/6417.01-1/29

1Diese Richtlinien legen die Mindestvoraussetzungen für erlaubnispflichtige Einrichtungen nach §§ 45 Abs. 1, 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) fest, die Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit (drohender) körperlicher und/oder geistiger Behinderung und/oder Sinnesbehinderung (im Folgenden junge Menschen mit Behinderung) ganztägig oder für einen Teil des Tages regelmäßig betreuen und daher der staatlichen Aufsicht nach §§ 45 bis 48a SGB VIII unterliegen. 2Für diese Einrichtungen müssen einheitliche Verfahrensabläufe und Mindeststandards gelten, die bayernweit eine Gleichbehandlung sowie die Teilhabe und die Sicherung des Wohls der jungen Menschen mit Behinderung gewährleisten und ein vergleichbares, nach unterschiedlichen Bedarfen differenziertes Leistungsangebot sichern. 3Im Mittelpunkt der gemeinsamen Bemühungen des Freistaates Bayern, der Verbände sowie der Einrichtungs- und Leistungsträger steht der einzelne junge Mensch mit Behinderung mit dem Ziel einer Förderung hin zur Selbstständigkeit und einer selbstbestimmten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. 4Die Würde der jungen Menschen mit Behinderung ist zu achten und ihr Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gewährleisten. 5Die Grundrechte und die Rechte, die sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention, der UN-Kinderrechtskonvention und dem Bundeskinderschutzgesetz ergeben, sind unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, ethnischer Zugehörigkeit, Entwicklungsstand und Einsichtsfähigkeit zu garantieren. 6Das Recht der jungen Menschen mit Behinderung auf gewaltfreie Erziehung ist zu wahren und zu sichern.

1.Rechtliche Grundlagen, Geltungsbereich und Zuständigkeiten

1Diese Richtlinien gelten für erlaubnispflichtige Einrichtungen nach §§ 45, 45a SGB VIII, die junge Menschen mit Behinderung betreuen. 2Einrichtungen für seelisch behinderte junge Menschen und für von seelischer Behinderung bedrohte junge Menschen unterfallen nicht diesen Richtlinien. 3Diese Richtlinien gelten auch für Einrichtungen, die neben Minderjährigen auch junge Volljährige bis zum Ende der Schulzeit oder der Ausbildungszeit in Berufsbildungswerken betreuen. 4Der Träger einer Einrichtung gemäß § 45a SGB VIII bedarf für deren Betrieb der Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 SGB VIII (Betriebserlaubnis) durch die zuständige Aufsichtsbehörde. 5Zweck des Betriebserlaubnisvorbehaltes ist die Sicherstellung des Wohlergehens der Kinder und Jugendlichen mit Behinderung. 6Die Aufsichtsbehörde ist zuständig für die Erteilung der Betriebserlaubnis und für die Überprüfung, ob die Betriebsfähigkeit auch nach der Erteilung weiterbesteht. 7Sie hat die Leistungsträger rechtzeitig vor Erlass und Rücknahme einer Betriebserlaubnis zu beteiligen. 8Der Träger der Einrichtung trägt die Gesamtverantwortung für die Einrichtung. 9Er hat sicherzustellen, dass die der Betriebserlaubnis zugrunde liegenden Voraussetzungen erfüllt sind und damit das Wohl der jungen Menschen mit Behinderung gewährleistet ist. 10Er hat die Aufsichtsbehörde und das zuständige Jugendamt zu unterrichten, wenn Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass das Wohl der jungen Menschen mit Behinderung ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist und deshalb Maßnahmen der Jugendhilfe notwendig sind. 11Er trägt Sorge für eine enge Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten und den jungen Menschen mit Behinderung, der Schule und anderen am Förderprozess Beteiligten sowie für eine Vernetzung im Sozialraum. 12Leistungsträger für Leistungen nach diesen Richtlinien sind insbesondere die Bezirke als Träger der Eingliederungshilfe. 13Die Aufsichtsbehörden, die Einrichtungs- und die Leistungsträger arbeiten eng und partnerschaftlich zusammen, um den Schutz der jungen Menschen mit Behinderung sicherzustellen.

2.Ziele

1Zielsetzung der Richtlinien ist die gelingende Teilhabe und Inklusion der jungen Menschen mit Behinderung am Leben in der Gemeinschaft. 2Dies bedeutet mit dem Blick auf Inklusion auch die Öffnung der Einrichtungen für alle Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen, etwa durch Kooperationsvereinbarung mit weiteren Einrichtungen. 3Die Einrichtungen fördern, bilden, erziehen, pflegen und betreuen die jungen Menschen mit Behinderung aktiv, individuell und bedarfsgerecht. 4Dabei verfolgen sie einen ganzheitlichen, familienunterstützenden, -ergänzenden oder -ersetzenden Ansatz und befähigen die jungen Menschen mit Behinderung gezielt zur Entwicklung einer selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung. 5Dazu gehört vor allem, ihnen einen Schulbesuch sowie eine Berufsausbildung zu ermöglichen. 6Der Träger der Einrichtung hat auf ein ausgewogenes Verhältnis von Förderung, Erholung und Wohlbefinden zu achten.

3.Einrichtungen

3.1Einrichtungsarten

1Diese Richtlinien gelten für Heilpädagogische Tagesstätten, Heilpädagogische Heime und sonstige betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen für junge Menschen mit Behinderung. 2Heilpädagogische Tagesstätten, Heilpädagogische Heime und sonstige Einrichtungen sind konzeptionell eigenständige Einrichtungen. 3Sie bieten den jungen Menschen mit Behinderung in kleinen Gruppen vor allem individuelle, ganzheitliche heilpädagogische und therapeutische Förderung sowie unterstützende Leistungen zur gleichberechtigten Teilhabe an Bildung und am Leben in der Gemeinschaft. 4In diesem Sinn fördern sie die Fähigkeit zur Kommunikation, Mobilität, Eigenbeschäftigung und Freizeitgestaltung sowie den Erwerb und Erhalt lebenspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten. 5Um unabgesprochenes unbeaufsichtigtes Verlassen der Einrichtung zu verhindern, sind situativ sowie alters- und entwicklungsgemäß angepasste Maßnahmen zu treffen. 6Die Schutzmaßnahmen unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

3.2Heilpädagogische Tagesstätten

1Heilpädagogische Tagesstätten nehmen junge Menschen mit Behinderung auf, die zur Teilhabe an Bildung einer besonderen Betreuung und Förderung tagsüber bedürfen und bieten in kleinen Gruppen vor allem individuelle heilpädagogische und therapeutische Förderung. 2Sie unterstützen und ergänzen die Familienerziehung. 3Sie bieten auch in Teilen der Ferien alters- und entwicklungsgemäße Angebote an. 4Werden an Regelschulen oder Kindertageseinrichtungen in partnerschaftlicher Kooperation Außengruppen von Heilpädagogischen Tagesstätten betrieben, sind Kooperationsvereinbarungen zu treffen und standortspezifische Besonderheiten konzeptionell zu beschreiben. 5Die wöchentliche Öffnungszeit der gesamten Einrichtung umfasst mindestens 15 Stunden. 6Zur Sicherung einer kontinuierlichen Förderung der jungen Menschen mit Behinderung sind regelmäßige Angebote sowohl im Gruppengeschehen als auch an Einzelmaßnahmen bedarfsgerecht vorzuhalten.

3.3Heilpädagogische Heime

1Heilpädagogische Heime nehmen junge Menschen mit Behinderung auf, die infolge der Art und Schwere ihrer Behinderung und/oder zum Zweck des Schulbesuchs einer besonderen Betreuung und Förderung in unterschiedlichen Wohnformen außerhalb der Familie bedürfen. 2Hierbei sind offen begleitete Wohnformen und beschützende Wohnformen zu unterscheiden. 3Abrupte Beziehungsabbrüche, Wechsel der Einrichtung, der Tagesstruktur beziehungsweise Beschulung sind unter Beteiligung des Leistungsträgers zu prüfen, nach Möglichkeit aber zu vermeiden.

3.3.1Offen begleitete Wohnformen

Heilpädagogische Heime sind grundsätzlich offen begleitete, in Wohngruppen untergliederte Wohnformen.

3.3.2Beschützende Wohnformen

1Beschützende Wohnformen bieten intensiv-pädagogische Betreuung und Förderung für junge Menschen mit Behinderung und tiefgreifenden Entwicklungsstörungen, psychiatrischen Störungsbildern sowie massiven anhaltenden Verhaltensauffälligkeiten an, die ein besonders hohes Schutzbedürfnis vor Selbst- beziehungsweise Fremdgefährdung haben. 2Individuelle Zielsetzung ist die Überführung in eine offen begleitete Wohnform. 3Voraussetzung für eine freiheitsentziehende Unterbringung ist eine richterliche Genehmigung.

3.4Sonstige Einrichtungen

1Sonstige Einrichtungen können sich in Gruppengröße, Raum- und Personalbedarf, einschließlich der Leitungsanteile von Heilpädagogischen Tagesstätten und Heilpädagogischen Heimen unterscheiden. 2Sie haben stets auch einen pädagogischen Auftrag (Zielsetzung) und müssen sich am Alter, an der Art der Behinderung sowie am individuellen Hilfebedarf ausrichten. 3Die strukturellen Anforderungen orientieren sich an der jeweiligen Aufgabenstellung. 4Die Aufsichtsbehörde prüft im Rahmen einer Einzelfallprüfung, ob es für diese Einrichtungen einer Betriebserlaubnis bedarf. 5Sofern es einer Betriebserlaubnis bedarf, finden die Bestimmungen dieser Richtlinien Anwendung. 6Die Vorgaben der Nrn. 9 und 10 gelten nur eingeschränkt. 7Zu den sonstigen Einrichtungen zählen insbesondere:

3.4.1Kurzzeitwohnen

1In Kurzzeitwohnen erfolgt Betreuung, Pflege, Unterkunft und Versorgung. 2Der jeweilige Aufenthalt der jungen Menschen mit Behinderung soll in der Regel sechs Wochen nicht überschreiten.

3Kurzzeitwohnen kann in folgenden Formen betrieben werden:

  • als eigenständige Kurzzeiteinrichtung,
  • in Heilpädagogischen Heimen als eingestreute Plätze in bestehenden Wohngruppen
  • oder als eigens dafür ausgewiesene, konzeptionell gefasste Kurzzeitgruppen in Heilpädagogischen Heimen.
3.4.2Wohnformen in der Berufsvorbereitung und der Berufsausbildung

Sie stellen eine Wohnmöglichkeit am Ausbildungsort sowie sozialpädagogische Begleitung zur Verfügung.

3.4.3Wohnformen für intensivpflegebedürftige junge Menschen mit Behinderung

Sie gewährleisten in gleichem Maße qualifizierte Pflege, medizinische Versorgung, Betreuung, Erziehung und Förderung.

4.Qualitätsanforderungen

4.1Generelle Anforderungen

1Der Träger der Einrichtung muss die nach § 45 Abs. 2 und 3 SGB VIII vorgegebenen Anforderungen erfüllen. 2Er muss die pädagogische, organisatorische und wirtschaftliche Führung der Einrichtung sowie das leibliche, geistige und seelische Wohl der jungen Menschen mit Behinderung gewährleisten.

4.2Fachliche Konzeption

1Der Träger der Einrichtung hat für Einrichtungen nach Nr. 3 jeweils eine eigene fachliche Konzeption vorzuweisen, die darauf abzielt, das Wohl und die Teilhabe der jungen Menschen mit Behinderung zu gewährleisten. 2In der Konzeption sind alle Leistungen in Form von Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu beschreiben. 3Die Konzeption enthält Aussagen zu den nachfolgenden Themenbereichen:

4.2.1Pädagogische Grundhaltung

In der Konzeption muss zum Ausdruck kommen, welche Werte und ethischen Prinzipien das Handeln aller in der Einrichtung agierenden Personen prägen und welche Rolle beziehungsweise welcher Auftrag sich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kontext ihrer Tätigkeit daraus ergeben.

4.2.2Partizipation und Beschwerde

1Der Träger der Einrichtung hat zur Sicherung der Rechte der jungen Menschen mit Behinderung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung bereitzustellen und ein entsprechendes Beschwerdemanagement zu betreiben. 2Entsprechende Verfahren sind unter alters- und entwicklungsgemäßer Beteiligung der jungen Menschen mit Behinderung zu entwickeln. 3So ist die Beteiligung der jungen Menschen mit Behinderung an der Wahl zum Landesheimrat entsprechend zu unterstützen. 4Der Träger der Einrichtung weist Eltern, Sorgeberechtigte und Angehörige, Personal und die jungen Menschen mit Behinderung in geeigneter Form auf die Beratungs- und Beschwerdestellen der Regierungen als unabhängige Anlaufstellen sowie bei Konflikten im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe auf die Ombudsstellen nach § 9a SGB VIII hin.

4.2.3Schutz vor Gewalt

1Zum Schutz der jungen Menschen mit Behinderung sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII ein Gewaltschutzkonzept vorzuhalten. 2In diesem sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen alle Formen von Gewalt zu treffen. 3Die jungen Menschen mit Behinderung sind ihrem Alter und Entwicklungsstand entsprechend an der Erarbeitung zu beteiligen. 4Das Gewaltschutzkonzept beinhaltet insbesondere Aussagen zu Verhaltensstandards, Schutzmaßnahmen und Verfahrenswegen bei grenzverletzendem Verhalten, zu Deeskalations- und Kriseninterventionsstrategien, zum Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen und zu Time-Out-Maßnahmen (siehe auch Nr. 17) sowie zu Verfahren bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung. 5Den Sorgeberechtigten sowie den jungen Menschen mit Behinderung ist das Gewaltschutzkonzept in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

4.2.4Weitere konzeptionelle Anforderungen

Darüber hinaus sind in der Konzeption insbesondere Aussagen von Bedeutung

  • zu Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung,
  • zum Aufnahmeverfahren (siehe auch Nr. 5),
  • zur Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten (siehe auch Nr. 6),
  • zur Qualifizierung des Personals,
  • zur Förderung der Gesundheit, Ernährung und Hygiene (siehe auch Nrn. 13 und 14),
  • zu inklusiven Aspekten, Sozialraumorientierung und Öffnung ins Gemeinwesen,
  • zum Umgang mit herausforderndem Verhalten und psychiatrischen Störungsbildern,
  • zum Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen und zu Time-Out-Maßnahmen (siehe auch Nr. 17),
  • zur zeitgemäßen Medienpädagogik sowie
  • zu sexualpädagogischen Ansätzen und Methoden.
4.2.5Fortschreibung

1Der Träger der Einrichtung ist für die fortlaufende Überprüfung der Konzeption auf ihre Passgenauigkeit und Wirksamkeit verantwortlich. 2Bei wesentlichen Änderungen der Betriebsbedingungen oder der fachlichen Erfordernisse hat der Träger die Konzeption anzupassen. 3Spätestens alle fünf Jahre ist die Konzeption grundlegend zu überprüfen und fortzuschreiben.

5.Aufnahme, Förderplanung und Beendigung einer Maßnahme

5.1Aufnahmevoraussetzungen

1Die Einrichtung kann nur junge Menschen mit Behinderung aufnehmen, die zu dem in der Betriebserlaubnis beschriebenen Personenkreis gehören. 2Ausnahmen sind mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde möglich. 3Der Verlauf einer Hilfe ist als Gesamtprozess zu betrachten, an dessen Ausgestaltung die am Erziehungs- und Förderprozess beteiligten Personen mitwirken.

5.2Aufnahme

1Auf der Grundlage des voraussichtlich zu erwartenden Hilfebedarfs ist die Aufnahme in die Einrichtung gemeinsam mit den Sorgeberechtigten und dem zuständigen Leistungsträger vorzubereiten. 2Der Aufnahme sollen eine differenzierte Anamnese und eine interdisziplinäre Diagnose vorausgehen. 3Für jede (Wieder-)Aufnahme von jungen Menschen mit Behinderung mit massiv anhaltenden Verhaltensauffälligkeiten nach einem stationären Aufenthalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrie ist ein unter den Beteiligten abgestimmter Übergang vorzubereiten.

5.3Förderplanung und Ausgestaltung der Hilfe

1Ausgehend von den im Gesamtplanverfahren gemäß § 117 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erarbeiteten Zielsetzungen erstellt der Träger der Einrichtung in Kooperation mit den Sorgeberechtigten und anderen am Förderprozess beteiligten Stellen individuelle Förderpläne. 2Die jungen Menschen mit Behinderung sind entsprechend ihrem Alter und ihrer Entwicklung daran zu beteiligen. 3Grundsatz der Förderplanung ist die individuelle Förderung einer ganzheitlichen Entwicklung. 4Alle hierfür wesentlichen Bereiche der Betreuung, Erziehung, Bildung, Förderung und Pflege sind zu berücksichtigen. 5Die Förderpläne enthalten Aussagen über den Verlauf des Hilfeprozesses sowie über die bisher erreichten Wirkungen der Hilfe und Überlegungen über mögliche weitere Perspektiven. 6Es werden konkrete Ziele, ihre zeitliche Realisierbarkeit sowie Methoden des Handelns beschrieben. 7Die Förderpläne sind im interdisziplinären Team unter Einbindung des Fachdienstes, der pädagogischen Leitung sowie der Sorgeberechtigten mindestens einmal jährlich zu überprüfen und bei Bedarf sowie spätestens alle zwei Jahre fortzuschreiben. 8Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, sind individuelle Notfall-, Deeskalations- beziehungsweise Kriseninterventionspläne vorzuhalten. 9In eigenständigen Einrichtungen und Gruppen im Rahmen des Kurzzeitwohnens sollen bereits bestehende Fördermaßnahmen an Werktagen weitergeführt werden, sofern die jungen Menschen mit Behinderung tagsüber nicht in anderen Fördereinrichtungen betreut werden.

5.4Ablösung, Übergang und Beendigung

1Der Träger der Einrichtung unterstützt nach Möglichkeit und Bedarf gemeinsam mit den Sorgeberechtigten oder den rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern und dem zuständigen Leistungsträger den jungen Menschen mit Behinderung bei der Beendigung einer Hilfe sowie bei dem Übergang in eine neue Lebenssituation. 2Insbesondere bei einem Wechsel in eine andere Betreuungsform ist mit Zustimmung der Sorgeberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass alle notwendigen, vorliegenden Informationen zur Verfügung gestellt werden. 3Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten.

6.Zusammenarbeit der Einrichtung mit den Sorgeberechtigten

6.1Stellenwert und Ziele

1Durch begleitende Beratung der Sorgeberechtigten seitens der Einrichtung soll eine dem Wohl und der Teilhabe der jungen Menschen mit Behinderung förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden. 2Die förderliche Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten ist ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit in der Einrichtung. 3Sie beginnt bereits mit dem Aufnahmewunsch. 4Dem Bedürfnis der jungen Menschen mit Behinderung auf Umgang mit ihnen nahestehenden Personen (zum Beispiel Elternteilen, Geschwistern) ist Rechnung zu tragen.

6.2Beteiligung

1Die Sorgeberechtigten sind an allen wesentlichen Entscheidungen zu beteiligen und regelmäßig in den Verlauf der Hilfe einzubinden. 2Fragen der Betreuung, Erziehung, Bildung, Förderung und Pflege sind mit den Sorgeberechtigten abzustimmen und nachvollziehbar zu dokumentieren. 3Die Sorgeberechtigten sollen aktiv an der Förderplanung und ihrer Fortschreibung beteiligt werden sowie die Möglichkeit zur Teilnahme an Förderplangesprächen erhalten.

6.3Akteneinsicht

1Die Einrichtungen haben den Sorgeberechtigten die Einsicht in alle personenbezogenen Unterlagen zu gewähren. 2Jene Teile, die Informationen über Dritte enthalten, müssen geschwärzt werden.

6.4Beirat

Für jede Einrichtung, ausgenommen Kurzzeitwohneinrichtungen, soll ein Beirat oder eine Sprecherin oder ein Sprecher aus dem Kreis der Sorgeberechtigten und/oder rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer zur Beratung der Einrichtung eingesetzt werden.

7.Kooperationen der Einrichtung

Zur Sicherung der individuellen Betreuung, Erziehung, Bildung, Förderung und Pflege hat der Träger der Einrichtung eine enge Kooperation der Einrichtung mit Kindertageseinrichtungen, Schulvorbereitenden Einrichtungen, Schulen, Ausbildungsstätten, Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten, Kliniken, Diensten, Beratungsstellen und dem zuständigen Leistungsträger sowie mit anderen Behörden, insbesondere den Jugendämtern, aufzubauen und zu pflegen.

8.Betreuungsformen

8.1Betreuung im Gruppensetting

1Die Betreuung der jungen Menschen mit Behinderung findet in der Regel in alters- und geschlechtsgemischten Gruppen statt. 2Die Gruppe bietet dabei ein heilpädagogisches Milieu und bildet den Ort, der stabile Beziehungsangebote, emotionale Zugehörigkeit, Halt und Orientierung vermittelt. 3Die Gruppe ist primärer Erfahrungsraum für das Erproben und Stabilisieren sowie die Entfaltung neuer selbstständiger, eigenverantwortlicher und am sozialen Kontext der Gruppe orientierter Handlungsweisen. 4Größe, Zusammensetzung und Personalausstattung der Gruppen sind am individuellen Hilfebedarf der Gruppenmitglieder zu orientieren. 5Ein Wechsel der Bezugspersonen ist möglichst zu vermeiden.

8.2Weitere Betreuungsformen

1Für junge Menschen mit Behinderung, für die das Leben und die Kontakte in einem Gruppensetting erhebliche und andauernde krisenhafte Anspannungs- und Erregungszustände verursachen und für die Rückzugsmöglichkeiten innerhalb des Gruppenkontextes nicht ausreichen, sollen im Rahmen der Binnendifferenzierung der Einrichtungen alternative Betreuungssettings (zum Beispiel Einzelsettings, Kleingruppe) angeboten werden, um ihre Entwicklungspotentiale nutzen zu können. 2Eine Integration in ein Gruppensetting ist anzubahnen. 3Basierend auf der Konzeption des Trägers der Einrichtung und einer Bedarfsfeststellung des Leistungsträgers für dieses Betreuungsangebot legt die Aufsichtsbehörde unter Beteiligung des Leistungsträgers die Mindeststandards zum Schutz des Kindeswohls bezüglich der räumlichen, personellen und inhaltlichen Erfordernisse im Einzelfall fest.

9.Hilfebedarfsgruppen

9.1Kategorien vergleichbaren Hilfebedarfs

1Der Träger der Einrichtung ist für eine bedarfsgerechte Betreuung und für eine passgenaue Größe und Zusammensetzung der Gruppen verantwortlich. 2Die nachbenannten Hilfebedarfsgruppen 1, 2 und 3 bilden einen steigenden Hilfebedarf ab. 3Der Träger der Einrichtung kann eine Gruppe mit jungen Menschen mit Behinderung aus allen drei Hilfebedarfsgruppen zusammensetzen. 4In den einzelnen Hilfebedarfsgruppen wird hinsichtlich Gruppengrößen, Mindestpersonalberechnungsgrößen und nicht-medizinisch-therapeutischen Fachdienststunden unterschieden. 5Der tatsächliche Personalbedarf bezieht die Betreuungszeiten mit ein. 6Von den in Nrn. 9.2 bis 9.4 festgelegten Standards kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in fachlich begründeten Einzelfällen abgewichen werden.

9.2Hilfebedarfsgruppe 1

1Die Hilfebedarfsgruppe 1 umfasst junge Menschen mit wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung oder von wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung bedrohte junge Menschen. 2Die tatsächlichen Gruppen umfassen in diesem Fall in Heilpädagogischen Tagesstätten acht bis höchstens zwölf Plätze, in Heilpädagogischen Heimen höchstens zehn Plätze. 3Die Mindestpersonalberechnungsgröße liegt bei eineinhalb Stellen. 4Die Mindestpersonalbemessung für den gruppenübergreifenden nicht-medizinisch-therapeutischen Fachdienst beträgt eine halbe bis eine Wochenstunde pro betreute Person.

9.3Hilfebedarfsgruppe 2

1Die Hilfebedarfsgruppe 2 umfasst junge Menschen mit wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung oder von wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung bedrohte Kinder im Vorschulalter, die einen erhöhten Förder-, Betreuungs- und Pflegebedarf aufweisen. 2Ein erhöhter Förder-, Betreuungs- und Pflegebedarf besteht, wenn zwei oder mehrere Behinderungen, Verhaltensauffälligkeiten, geistige Behinderung oder wesentliche Körperbehinderungen vorliegen. 3Dies gilt auch bei jungen Menschen mit Behinderung, deren Behinderung und/oder Pflegebedarf so erheblich ist oder bei Kindern im Vorschulalter, deren Verhaltensauffälligkeit so erheblich ist, dass der Umfang des Förder-, Betreuungs- und Pflegebedarfes dem des vorgenannten Personenkreises entspricht. 4Die tatsächlichen Gruppen umfassen in diesem Fall in Heilpädagogischen Tagesstätten acht bis höchstens zehn Plätze, in Heilpädagogischen Heimen höchstens acht Plätze. 5Die Mindestpersonalberechnungsgröße liegt bei zwei Stellen. 6Die Mindestpersonalbemessung für den gruppenübergreifenden nicht-medizinisch-therapeutischen Fachdienst beträgt ein bis eineinhalb Wochenstunden pro betreute Person.

9.4Hilfebedarfsgruppe 3

1Die Hilfebedarfsgruppe 3 umfasst junge Menschen mit wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung oder von wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung bedrohte Kinder im Vorschulalter, die aufgrund ihres erhöhten Förder-, Betreuungs- und Pflegebedarfes oder anhaltender Verhaltensauffälligkeit einer besonders intensiven Betreuung, Förderung und Pflege bedürfen. 2Die tatsächlichen Gruppen umfassen in diesem Fall in Heilpädagogischen Tagesstätten und in Heilpädagogischen Heimen höchstens sechs Plätze. 3Die Mindestpersonalberechnungsgröße liegt bei zweieinhalb Stellen. 4Die Mindestpersonalbemessung für den gruppenübergreifenden nicht-medizinisch-therapeutischen Fachdienst beträgt eineinhalb bis zwei Wochenstunden pro betreute Person.

9.5Besondere Hilfebedarfe

1Einen besonderen Hilfebedarf haben junge Menschen mit Behinderung, die erhebliches selbst- und/oder fremdgefährdendes Verhalten und/oder die herausfordernde Verhaltensweisen auf sozio-emotionaler Ebene und/oder objektaggressive Verhaltensweisen zeigen, beziehungsweise für die ein richterlicher Beschluss zur Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen vorliegt, die also einen individuellen Förderbedarf haben, der nicht in den oben genannten Hilfebedarfsgruppen und Standards erfasst ist. 2Entscheidende Kriterien sind in diesem Kontext auch die Häufigkeit, die Dauer und die Intensität der Verhaltensweisen. 3Für besondere Hilfebedarfe kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall unter Beteiligung des Leistungsträgers abweichende Standards festlegen.

10.Personal

10.1Anforderungen an das Personal

1Der Träger der Einrichtung hat sicherzustellen, dass zur Betreuung, Erziehung, Bildung, Förderung und Pflege der jungen Menschen mit Behinderung ausreichend Personal vorhanden ist, das die persönliche und fachliche Eignung für die ihm übertragenen Aufgaben besitzt. 2Er hat zu gewährleisten, dass die Vorgaben des § 72a SGB VIII eingehalten werden. 3Er hat sich ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) oder ein Europäisches Führungszeugnis nach § 30b BZRG von Personen, die junge Menschen mit Behinderung beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben, vor Beginn der Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen von längstens fünf Jahren vorlegen zu lassen.

10.2Personalbemessung

1Je nach Zusammensetzung der Gruppe variieren die Berechnungen für die personelle Ausstattung, Gruppengröße und den Fachdienst der tatsächlichen Gruppe. 2Qualifikation und Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten sich nach dem Hilfebedarf der Zielgruppe. 3Der Träger der Einrichtung legt zusammen mit der Konzeption (siehe Nr. 4.2) einen Vorschlag für die Personalausstattung vor. 4Dieser wird von der Aufsichtsbehörde geprüft und dient der Festlegung einrichtungsspezifischer Mindeststandards in der Betriebserlaubnis. 5Der tatsächliche Stellenbedarf errechnet sich aus den Betreuungszeiten, der Anzahl der jungen Menschen mit Behinderung und deren Einteilung in die Hilfebedarfsgruppen, unter Berücksichtigung der vereinbarten jährlichen Arbeitszeit, des Fortbildungsbedarfs und durchschnittlicher Ausfallzeiten durch Krankheit. 6Mittelbar zur Betreuung erforderliche Tätigkeiten, wie insbesondere Vor- und Nachbereitung, Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten, Teamarbeit, Supervision, Fortbildungen und die Vernetzungsarbeit im Sozialraum sind im notwendigen Umfang zu berücksichtigen. 7Die erforderlichen Festlegungen zur Personalbemessung werden auf Grundlage der Konzeption getroffen.

10.3Pädagogische Leitung

1Die pädagogische Leitung der Einrichtung ist für die qualifizierte Umsetzung der Konzeption der Einrichtung verantwortlich. 2Aufgaben und Funktionen der Geschäftsführung und der Verwaltung sowie des Fachdienstes sind hierbei nicht inbegriffen. 3Der Leitungsaufwand beträgt

  • in Heilpädagogischen Tagesstätten eine fünftel Stelle pro Gruppe von der ersten bis fünften Gruppe, ab der sechsten Gruppe anteilig eine zwanzigstel Stelle,
  • in Heilpädagogischen Heimen anteilig bis zu einer viertel Stelle pro Gruppe für die erste bis vierte Gruppe, ab der fünften Gruppe anteilig eine zehntel Stelle.

4Weitere Leitungsanteile sind abhängig von der Zweckbestimmung sowie der Organisationsstruktur, insbesondere vom Personalumfang und der Anzahl der Gruppen. 5Synergieeffekte sind zu berücksichtigen.

10.4Gruppenübergreifender Fachdienst

1Die Aufgaben des gruppenübergreifenden Fachdienstes umfassen insbesondere die diagnostische, gegebenenfalls auch pflegerische Abklärung, die psychologische, therapeutische, heil- und sozialpädagogische Förderung, die Unterstützung der jungen Menschen mit Behinderung und des Personals bei der Entwicklung und Umsetzung der Konzeption (vergleiche Nr. 4.2) sowie die Zusammenarbeit mit Familienangehörigen. 2Zusätzlich ermöglicht die Einrichtung eine im Bedarfsfall erforderliche medizinisch-therapeutische Versorgung (zum Beispiel Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie) der jungen Menschen mit Behinderung und unterstützt deren Durchführung.

10.5Gruppentagdienst

1Ab der Anwesenheit von jungen Menschen mit Behinderung ist sicherzustellen, dass mindestens eine Fachkraft in jeder Gruppe verantwortlich tätig ist. 2Das Verhältnis der Fachkräfte zu den Hilfskräften des Gruppenpersonals der Einrichtung darf einen Schlüssel von zwei zu eins gruppenübergreifend nicht unterschreiten. 3Das Verhältnis qualifizierter Hilfskräfte zu weiteren Hilfskräften sollte sich an dieser Quote orientieren. 4Bei der Personaleinsatzplanung ist sicherzustellen, dass Ausfälle unverzüglich bedarfsgerecht ausgeglichen werden können. 5Der Träger der Einrichtung kann bei kurzzeitig auftretenden Personalengpässen, die grundsätzlich nicht länger als sechs Wochen andauern, das in den jeweiligen Gruppen erforderliche Personal auch gruppenübergreifend einsetzen. 6Die Meldepflicht gemäß § 47 SGB VIII bleibt unberührt.

10.6Nachtdienst

1In der Regel ist die Nachtbetreuung durch Fachkräfte zu leisten. 2Dies kann in Form von Nachtwache oder Nachtbereitschaft erfolgen. 3Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann für die Nachtbetreuung eine Hilfskraft eingesetzt werden, wenn eine Fachkraft in Rufbereitschaft vorgehalten wird. 4Werden in der Nacht freiheitsentziehende Maßnahmen bei den jungen Menschen mit Behinderung angewandt, sind Nachtwachen erforderlich. 5Der Umfang und die Ausgestaltung der nächtlichen Betreuung sind abhängig vom Hilfebedarf, den räumlichen Bedingungen und der Organisationsstruktur.

10.7Einarbeitung, Fort- und Weiterbildung, Supervision

1Fort- und Weiterbildung, Supervision und regelmäßige Teambesprechungen sind zentrale Beiträge zur Qualitätssicherung und -entwicklung einer Einrichtung. 2Der Träger der Einrichtung hat sicherzustellen, dass jede Fach- und Hilfskraft entsprechend ihrer beruflichen Qualifikation und ihrer Aufgabenstellung auch mit Blick auf die Inhalte der Konzeption eingearbeitet sowie fachlich einschlägig fort- und weitergebildet wird. 3Für Einrichtungen, die freiheitsentziehende Maßnahmen anwenden, wird auf Nr. 17 verwiesen.

11.Berufliche Qualifizierung des Personals

11.1Einsatz von Personal

1Der Träger der Einrichtung hat Fach- und Hilfskräfte so einzusetzen, dass sie entsprechend ihrer persönlichen Eignung, ihrer Ausbildung und ihrer Berufserfahrung die ihnen übertragenen Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen eigenverantwortlich und qualifiziert wahrnehmen können. 2Angesichts der vielfältigen und unterschiedlichen Unterstützungsbedarfe sowie zur Weiterentwicklung der Leistungsangebote kann es fachlich sinnvoll und geboten sein, neben (heil)pädagogischen Abschlüssen auch andere geeignete berufliche Qualifikationen einzusetzen. 3Die Zusammensetzung der Teams hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Konzeption und Zielgruppe zu erfolgen. 4Besonderer Bedeutung kommt in diesem Kontext der zielgerichteten Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrem Aufgabenbereich zu (siehe Nr. 10.7). 5Für den Einsatz des Personals gelten die nachfolgenden Anforderungen. 6Weitere vergleichbare akademische oder schulische Ausbildungs- und Weiterbildungsabschlüsse sind beim Einsatz von Personal nach den Nrn. 11.2 bis 11.6 entsprechend der Konzeption mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde möglich.

11.2Pädagogische Leitungskräfte

1Für die pädagogische Leitung der Einrichtung sind in der Regel geeignete Fachkräfte nach Nr. 11.3 Satz 1 einzusetzen. 2Eine mindestens einjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen sozial- oder heilpädagogischen Einrichtung ist erforderlich.

11.3Pädagogische Fachkräfte

1Pädagogische Fachkräfte sind insbesondere und nicht abschließend:

  • Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen (Diplom, staatliche Anerkennung), Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Soziale Arbeit (B.A.),
  • staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,
  • staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen (B.A.), Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Frühpädagogik/“Bildung und Erziehung im Kindesalter“ (B.A.),
  • Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Pädagogik oder Erziehungswissenschaften (Diplom, B.A., M.A.),
  • (außerschulische) Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen (B.A., M.A.),
  • staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,
  • staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Heilpädagogik (B.A.),
  • Psychologinnen und Psychologen (Diplom, M.Sc.),
  • Diakoninnen und Diakone mit pädagogischer Ausbildung sowie
  • andere Kräfte mit einrichtungsorientierter Ausbildung (zum Beispiel SOS-Kinderdorfeltern, Waldorf-, Montessori-Pädagoginnen und -Pädagogen, Konduktorinnen und Konduktoren).

2Auf der Stelle einer pädagogischen Fachkraft können unter Berücksichtigung von Konzeption, Zielgruppe und personeller Ausstattung folgende Berufsgruppen eingesetzt werden:

  • Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher,
  • staatlich anerkannte Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten sowie
  • Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen (erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen).

3Der Einsatz von qualifizierten Hilfskräften nach Nr. 11.6 auf der Stelle einer pädagogischen Fachkraft ist mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Beteiligung des Leistungsträgers in Einzelfällen möglich, insbesondere wenn die qualifizierten Hilfskräfte mindestens fünf Jahre in sozial-, heil- oder sonderpädagogischen Einrichtungen beschäftigt sind und fachlich einschlägige Fort- oder Weiterbildungen absolviert haben.

11.4Pflegerische Fachkräfte

Pflegerische Fachkräfte sind insbesondere und nicht abschließend:

  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
  • Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
  • Pflegerische Fachkräfte mit abgeschlossener generalistischer Ausbildung zur Pflegefachfrau/-mann,
  • Pflegefachkräfte mit psychiatrischer Zusatzausbildung sowie
  • Diakoninnen und Diakone mit pflegerischer Ausbildung.

11.5Gruppenübergreifende Fachdienste

1Gruppenübergreifende Fachdienste sind insbesondere und nicht abschließend:

  • Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen (Diplom, staatliche Anerkennung), Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Soziale Arbeit (B.A.),
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten,
  • Psychologinnen und Psychologen (Diplom, M.Sc.),
  • Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Pädagogik oder Erziehungswissenschaften (Diplom, B.A., M.A.),
  • Sonderpädagoginnen und -pädagogen (B.A., M.A.),
  • staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen (B.A.), Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Frühpädagogik/“Bildung und Erziehung im Kindesalter“ (B.A.),
  • staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Heilpädagogik (B.A.),
  • Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten (Diplom, B.A., M.A.), Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge „Elementare Musikpädagogik und Rhythmik“,
  • Konduktorinnen und Konduktoren,
  • Pflegefachkräfte, Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Nursing (B. Sc.) sowie
  • Pflegefachkräfte mit psychiatrischer Zusatzausbildung.

2Fachkräfte mit Zusatzausbildung entsprechend der Einrichtungskonzeption sind unter anderem:

  • staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger,
  • staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher sowie
  • Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher.

3Zusätzlich medizinisch-therapeutische Fachkräfte, wie zum Beispiel:

  • staatlich anerkannte Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
  • Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
  • Logopädinnen und Logopäden sowie
  • Sprachheiltherapeutinnen und Sprachheiltherapeuten (B.A., M.A.) und Sprachheilpädagoginnen und Sprachheilpädagogen (B.A., M.A).

11.6Qualifizierte Hilfskräfte

1Qualifizierte Hilfskräfte sind insbesondere:

  • Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger,
  • Heilerziehungspflegehelferinnen und Heilerziehungspflegehelfer,
  • Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer,
  • Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflege im Anerkennungsjahr,
  • Sozialbetreuerinnen und Sozialbetreuer,
  • Fachkräfte für Grundschulkindbetreuung sowie
  • Erzieherinnen und Erzieher im Anerkennungsjahr.

2Der Einsatz von Hilfskräften nach Nr. 11.7 auf der Stelle einer qualifizierten Hilfskraft ist mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Beteiligung des Leistungsträgers in Einzelfällen möglich, insbesondere wenn die Hilfskräfte mindestens fünf Jahre in sozial-, heil- oder sonderpädagogischen Einrichtungen beschäftigt sind und fachlich einschlägige Fort- oder Weiterbildungen absolviert haben.

11.7Weitere Hilfskräfte

Weitere Hilfskräfte sind insbesondere:

  • Praktikantinnen und Praktikanten,
  • Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr und Bundesfreiwilligendienst,
  • Personen, die einen sozialpädagogischen oder heilerzieherischen Beruf anstreben sowie
  • sonstige angelernte Hilfskräfte ohne einschlägige Ausbildung im sozial-, heil- oder sonderpädagogischen Bereich.

11.8Im Ausland erworbene Berufsqualifikationen und Sprachniveau

1Bewerberinnen und Bewerber mit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation sollen eine Gleichwertigkeitsanerkennung bei der jeweils zuständigen Anerkennungsbehörde beantragen. 2Die Aufsichtsbehörde entscheidet, ob mit der Ausbildung die angestrebte Tätigkeit, gegebenenfalls befristet auch vor Abschluss des Anerkennungsverfahrens, wahrgenommen werden kann. 3Bei Bewerberinnen und Bewerbern nicht deutschsprachiger Herkunft ist ein Sprachniveau von mindestens B2 gemäß des Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen.

12.Bau und Ausstattung

12.1Bauplanung und Teilhabe

1Der Träger der Einrichtung hat bereits bei der Planung für eine sozialraumorientierte, bestmögliche Teilhabe der jungen Menschen mit Behinderung Sorge zu tragen. 2Bauliche Maßnahmen sind vorab mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen.

12.2Gebäude, Raumstruktur und Raumausstattung

1Der Träger der Einrichtung hat die Gebäude, die dazugehörigen Anlagen, das Raumprogramm und die Ausstattung der Einrichtung baulich und funktional so zu beschaffen, dass

  • sie den individuellen und behinderungsspezifischen Bedarfen der jungen Menschen mit Behinderung und der Zweckbestimmung auf Grundlage der Konzeption entsprechen,
  • die Bestimmungen für barrierefreies Bauen und ausreichende Abstellflächen für Heil- und Hilfsmittel berücksichtigt werden,
  • ausreichende Freiflächen für Spiel und Sport im Außenbereich geschaffen werden oder zugänglich sind und
  • eine zeitgemäße Medienausstattung einschließlich Internetanschluss gewährleistet ist.

2Als Orientierungshilfe für die Erstellung eines Raumprogramms wird auf die jeweils geltenden Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung hingewiesen.

12.3Heilpädagogische Tagesstätten

1Die Größe und Ausstattung der Räumlichkeiten hat den Bedarfen der jungen Menschen mit Behinderung sowie der Zweckbestimmung der Einrichtung Rechnung zu tragen. 2Für Gruppenräume sind je 4 m2 Bodenfläche pro Platz, mindestens jedoch 30 m2, sowie ein Nebenraum mit 15 m2 vorzusehen. 3Für junge Menschen mit Behinderung mit besonderem Raumbedarf (zum Beispiel für Rollstühle) sind zusätzlich 2 m2 pro Platz hinzuzurechnen. 4Bei Abweichung von den Vorgaben der Sätze 2 bis 3 ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde erforderlich. 5Für Mädchen und Jungen ab dem Schulalter sind getrennte Sanitärräume bereitzustellen. 6Fachdienst- und Ruheräume sowie Rückzugsmöglichkeiten sind vorzuhalten. 7Um die fachlichen Gestaltungsspielräume zu erweitern, hat der Träger der Einrichtung nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung der Bedarfe der jungen Menschen mit Behinderung, der Räumlichkeiten und der Konzeption eine wechselseitige Nutzung der jeweiligen Räumlichkeiten von Heilpädagogischer Tagesstätte und Schule zu ermöglichen.

12.4Heilpädagogische Heime

1Die Räume für eine Gruppe sind als eigenständige Wohneinheit so zu gestalten, dass sie den Wohn-, Alters-, Entwicklungs-, Freizeit-, Ernährungs-, Schlaf- und Hygienebedürfnissen der jungen Menschen mit Behinderung entsprechen. 2Entsprechend der Konzeption ist eine ausreichende Zahl geeigneter Einzelzimmer vorzuhalten. 3Mehrbettzimmer sind in der Regel mit nicht mehr als zwei jungen Menschen mit Behinderung zu belegen, ab Schulalter nur von einem Geschlecht.

12.5Baurechtliche Hinweise, Sicherheitsmaßnahmen und Unfallschutz

1Der Träger der Einrichtung hat sicherzustellen, dass die Gebäude den geltenden baurechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen zum baulichen Brandschutz entsprechen. 2Er hat für die regelmäßige Überprüfung der Brandschutzanlagen, den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz sowie die sonstigen Sicherheitsvorkehrungen zur Verhütung von Unfällen, Vermeidung von Verbrühungen und der Verbreitung von Infektionskrankheiten sowie zur Verhütung und Beseitigung von Gefahren entsprechend den gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen.

13.Ernährung

1Der Träger der Einrichtung hat sicherzustellen, dass die Ernährung vollwertig und abwechslungsreich ist und dem jeweiligen Alter und dem Gesundheitszustand der jungen Menschen mit Behinderung entspricht. 2Die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.

14.Gesundheit, Hygiene und Infektionsschutz

1Der Träger der Einrichtung hat für ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld Sorge zu tragen. 2Eine entsprechend in Erster Hilfe ausgebildete Kraft muss in der Einrichtung jederzeit zur Verfügung stehen. 3Gefahrstoffe und Arzneimittel sind für die jungen Menschen mit Behinderung unzugänglich aufzubewahren, es sei denn der Zugriff auf Arzneimittel ist im Einzelfall für die jungen Menschen mit Behinderung geboten (Verweis auf Gefahrstoffverordnung und Arzneimittelverordnung).

4In allen für die jungen Menschen mit Behinderung zugänglichen Räumen und im Außenbereich der Einrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) zu beachten (zum Beispiel Rauchverbot nach Art. 3 GSG).

5In der stationären Betreuung hat der Träger der Einrichtung die medizinische und zahnmedizinische Behandlung zu gewährleisten und bei Bedarf die kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung anzubahnen.

6Sowohl der Träger als auch die Leitung der Einrichtung tragen Verantwortung für die Sicherung der hygienischen Erfordernisse und nehmen diese unter anderem durch Anleitung und Kontrolle wahr. 7Aufgabe des Trägers und der Leitung der Einrichtung ist es, einen ausreichenden Schutz sowohl des Personals als auch der jungen Menschen mit Behinderung vor Infektionen zu gewährleisten, indem sie sicherstellen, dass der allgemein anerkannte Stand des Wissens in der Hygiene eingehalten wird. 8Die gesetzlichen Bestimmungen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten sowie die hygienischen Anforderungen an das Personal im Umgang mit Lebensmitteln sind zu beachten. 9Es wird empfohlen, dass der Träger der Einrichtung zu seiner Unterstützung einen Hygienebeauftragten mit entsprechender Fortbildung benennt. 10Zu den Aufgaben eines Hygienebeauftragten gehören unter anderem:

  • die Erstellung und Aktualisierung des einrichtungsinternen Hygieneplanes,
  • die Förderung einer breiten Akzeptanz der Hygienemaßnahmen bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
  • die Durchführung und Dokumentation von Hygienebelehrungen sowie
  • der Kontakt zum Gesundheitsamt.

15.Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten

1Der Träger der Einrichtung hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb und deren Ergebnisse zu machen sowie eine mindestens fünfjährige Aufbewahrung der einrichtungsbezogenen Aufzeichnungen sicherzustellen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). 2Die Qualitätssicherung ist bezogen auf Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Einrichtung so zu dokumentieren, dass der ordnungsgemäße Betrieb jederzeit festgestellt werden kann. 3Der Personaleinsatz ist durch gruppenbezogene Dienstpläne nachvollziehbar zu dokumentieren. 4Auszuweisen ist das eingesetzte Personal unter Angabe des Namens, der beruflichen Qualifikation, der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und der Funktion.

5Fachlich einschlägige Schulungen, Fort- und Weiterbildungen sowie Supervision sind zu dokumentieren.

6Für jede betreute Person ist eine Individualakte zu führen, die Folgendes enthält:

  • Stammdatenblatt,
  • Förderplanung mit Angaben zur Umsetzung und Evaluation,
  • Fachdienstleistungen,
  • Aufzeichnungen über medizinische oder zahnärztliche Versorgung sowie die Verabreichung von Medikamenten sowie
  • weitere notwendige personenbezogene Unterlagen (Pflegeplanung, Einwilligungserklärungen der Sorgeberechtigten, Gutachten, Gerichtsbeschlüsse, Deeskalations- oder Kriseninterventionspläne, Verdacht auf und Hinweise zu Kindeswohlgefährdung sowie Dokumentation der Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen).

16.Allgemeine Meldepflichten

Die rechtlichen Bestimmungen zu den Meldepflichten gemäß § 47 Abs. 1 SGB VIII sind zu beachten.

17.Freiheitsentziehende Maßnahmen

17.1Rechtliche Voraussetzungen

1Freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1631b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dürfen bei Minderjährigen nur dann angewandt werden, wenn die Einwilligung der Sorgeberechtigten sowie die richterliche Genehmigung gemäß § 1631b Abs. 2 Satz 1 BGB vorliegen oder wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (§ 1631b Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BGB). 2Maßnahmen zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr sind den Sorgeberechtigten und der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen; die richterliche Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen (§ 1631b Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BGB). 3Bei jungen Volljährigen sind die Regelungen des § 1831 BGB zu beachten. 4Vor der Anwendung einer freiheitsentziehenden Maßnahme ist stets zu prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen möglich sind (Alternativenprüfung). 5Die Alternativenprüfung ist in der Individualakte (vgl. Nr. 15 Satz 6) zu dokumentieren. 6Freiheitsentziehende Maßnahmen dürfen nur angewandt werden, wenn sie im Einzelfall – unter Berücksichtigung der Autonomie und Selbstbestimmung der betroffenen Person – geeignet, notwendig und verhältnismäßig sind.

17.2Handlungsanweisungen

1Der Träger der Einrichtung ist zur Erstellung von Handlungsanweisungen im Rahmen der Konzeption zur Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen einschließlich der Nutzung von Time-Out-Räumen oder vergleichbaren Räumen verpflichtet. 2Er hat diese Handlungsanweisungen fortlaufend zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben. 3Die Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen ist in jedem einzelnen Fall in Teamsitzungen oder Fallbesprechungen zu reflektieren und zu evaluieren. 4Überlegungen, ob Veränderungen und Anpassung der Umfeld- beziehungsweise Beziehungsgestaltung eine präventive und damit verhaltensstabilisierende Funktion haben könnten, sollten dabei immer ausreichend berücksichtigt werden. 5Entsprechende Fachdienste sind zu beteiligen.

17.3Einwilligung der Sorgeberechtigten

1Für jede einzelne freiheitsentziehende Maßnahme muss die Einrichtung bei Kindern und Jugendlichen eine differenzierte, aktuelle schriftliche Einwilligung der Sorgeberechtigten vorweisen können. 2Sie hat eine genaue Beschreibung der freiheitsentziehenden Maßnahmen (Art, Ablauf und zeitlicher Umfang) sowie mögliche Alternativen zur Vermeidung einzelner freiheitsentziehender Maßnahmen zu enthalten. 3Die Einwilligungserklärung kann von den Sorgeberechtigten jederzeit widerrufen werden; sie ist spätestens nach Ablauf eines Jahres zu erneuern. 4Die Sorgeberechtigten sind fortlaufend an allen wesentlichen Entscheidungen zu beteiligen. 5Maßnahmen zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr sind den Sorgeberechtigten unverzüglich mitzuteilen.

17.4Schulung, Fort- und Weiterbildung und Supervision

1Einrichtungen, die freiheitsentziehende Maßnahmen anwenden, müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die rechtlichen Grundlagen, auf Strategien der Vermeidung und eine korrekte Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen vorbereiten. 2Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen regelmäßig an fachlich einschlägigen Schulungen sowie an Fort- und Weiterbildungen teilnehmen. 3Zudem ist fortlaufend und bedarfsgerecht Supervision anzubieten.

17.5Besondere Dokumentations- und Meldepflichten

1Freiheitsentziehende Maßnahmen, die zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr angewandt werden, müssen der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). 2Der Träger der Einrichtung ist zur Führung einer fortlaufenden Übersicht aller durchgeführten freiheitsentziehenden Maßnahmen verpflichtet. 3Diese Übersicht muss folgende Aspekte berücksichtigen: Anzahl der jungen Menschen mit Behinderung, für die freiheitsentziehende Maßnahmen beantragt beziehungsweise genehmigt wurden, Anzahl aller Maßnahmen, die beantragt beziehungsweise genehmigt wurden, Status der gerichtlichen Verfahren, Anzahl der unvorhersehbar angewandten freiheitsentziehenden Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Selbst- beziehungsweise Fremdgefährdung, für die kein richterlicher Beschluss vorlag und Angaben zur Prüfung von Alternativen. 4Dies gilt auch für körpernahe Fixierungen sowie für die nicht altersgemäße Verwendung von umbauten, nicht von innen zu öffnenden Betten. 5Fixierungen, die als orthopädische Hilfsmittel eine Teilhabe an der Gemeinschaft ermöglichen, sind davon ausgenommen.

18.Befugnisse der Aufsichtsbehörde

1Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde ergeben sich aus den Bestimmungen der §§ 45 bis 48 in Verbindung mit §§ 85 Abs. 4 und 104 SGB VIII, der Art. 45, 46 und 47 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) und aus diesen Richtlinien. 2Bei Erteilung der Betriebserlaubnis sind die Voraussetzungen nach § 45 SGB VIII, insbesondere die Zuverlässigkeit des Trägers der Einrichtung für den Betrieb der Einrichtung, zu prüfen. 3Die Aufsichtsbehörde darf zur Prüfung der Gewährleistung des Kindeswohls unter Einhaltung des Datenschutzes in der Einrichtung sämtliche relevanten Unterlagen und Dokumente einfordern oder vor Ort in der Einrichtung einsehen. 4Die Aufsichtsbehörde hat die Prüfung der Gewährleistung des Kindeswohls bürokratisch einfach zu gestalten. 5Örtliche Prüfungen können anlassbezogen und nicht anlassbezogen sowie angemeldet und unangemeldet erfolgen, nach Möglichkeit einmal jährlich. 6Der Träger der Einrichtung hat alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7Er ist zur transparenten Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde verpflichtet. 8Zur Gewährleistung des Kindeswohls können nachträgliche Auflagen durch die Aufsichtsbehörde erteilt werden. 9Werden Mängel festgestellt und werden diese nach Beratung der Aufsichtsbehörde über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel nicht behoben, kann die Aufsichtsbehörde nachträgliche Auflagen erteilen (zum Beispiel einen Aufnahmestopp verhängen) oder die Betriebserlaubnis aufheben. 10Die Aufsichtsbehörde kann Tätigkeitsuntersagungen aussprechen sowie Bußgeldbescheide erlassen.

19.Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsfristen

1Diese Bekanntmachung tritt am 15. Mai 2026 in Kraft und mit Ablauf des 14. Mai 2031 außer Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über Richtlinien für Heilpädagogische Tagesstätten, Heime und sonstige Einrichtungen für Kinder und Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung vom 28. Oktober 2022 (BayMBl. Nr. 655) tritt mit Ablauf des 14. Mai 2026 außer Kraft. 3Die Träger der Einrichtung können mit der Aufsichtsbehörde unter Beteiligung des Leistungsträgers einrichtungsspezifische, angemessene Übergangsfristen für die Umsetzung der Neubestimmungen in diesen Richtlinien vereinbaren. 4Die Neubestimmungen nach Nr. 12 sind unter Beteiligung von Verbänden, Einrichtungs- und Leistungsträgern zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung hinsichtlich der Auswirkungen auf den Betrieb der Einrichtungen zu evaluieren.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor