Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 188 vom 13.05.2026

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

7072.1-F
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit regionalpolitischer Zielsetzung
  • Bayerische regionale Förderprogramme

7072.1-F

Änderung der Förderrichtlinie Bayerisch-Tschechischer-Grenzraum

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 28. April 2026, Az. 52-L 9193-18/10

§ 1

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Förderrichtlinie Bayerisch-Tschechischer-Grenzraum (BYCZFöR) vom 11. April 2022 (BayMBI. Nr. 262) wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Staatliches Interesse“.
b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Trotz der positiven Entwicklung in den vergangenen Jahren steht der ländliche Raum im bayerisch-tschechischen Grenzraum weiterhin vor vielen strukturellen und gesellschaftlichen Herausforderungen.“
c)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
2Im bayernweiten Vergleich ist der Grenzraum die strukturschwächste Region.“
d)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
e)
Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 5 und 6 und wie folgt gefasst:
5Durch die finanzielle Unterstützung des Freistaates Bayern von zukunftsweisenden Projekten örtlicher Akteure im ländlichen Raum konnten bereits gute Erfolge erzielt werden. 6Die Projekte haben wichtige Impulse in verschiedenen Themenbereichen gesetzt und die bayerisch-tschechische Zusammenarbeit konnte ausgebaut werden.“
f)
Die bisherigen Sätze 6 bis 9 werden aufgehoben.
g)
Der bisherige Satz 10 wird Satz 7 und die Angabe „und neue Impulse für die Zusammenarbeit mit Tschechien – besonders nach der Corona-Pandemie – zu setzen“ wird gestrichen.
h)
Der bisherige Satz 11 wird Satz 8.
  1. 2. Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Fördergegenstand“.
b)
In Satz 1 wird die Angabe „fachübergreifenden“ gestrichen.
c)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
2Voraussetzung für eine Förderung ist, dass das Projekt einen fachübergreifenden Ansatz aufweist, das heißt mindestens zwei Themenfelder (zum Beispiel Demografie, Kultur, Tourismus, Mobilität/Verkehr, Daseinsvorsorge oder Ehrenamt) müssen gleichranging behandelt werden, sowie einen grenzüberschreitenden Charakter besitzt. 3Hierbei wird auf die Grenze zwischen Bayern und Tschechien abgestellt.“
d)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
  1. 3. Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird aufgehoben.
b)
Satz 2 wird Satz 1 und wie folgt geändert:
aa)
Satzteil vor Buchst. a wird wie folgt geändert:
aaa)
Die Angabe „Zudem kommt eine“ wird durch die Angabe „Eine“ ersetzt.
bbb)
Nach der Angabe „Richtlinie“ wird die Angabe „kommt“ eingefügt.
bb)
Buchst. c wird wie folgt geändert:
aaa)
Die Angabe „Nr. 8“ wird durch die Angabe „Nr. 7“ ersetzt.
bbb)
Die Angabe „www.stmfh.bayern.de/heimat/förderrichtlinie-bayerisch-tschechischer-grenzraum“ wird durch die Angabe „www.heimat.bayern/politik/foerdermoeglichkeiten“ ersetzt.
c)
Satz 3 wird Satz 2.
  1. 4. Nr. 5.3.1.1 Buchst. b wird wie folgt gefasst:
„b)
um bis zu 5 Prozentpunkte, sofern es sich bei dem geförderten Projekt
aa)
um ein interkommunales Projekt handelt, das heißt das Gebiet des Projekts überschreitet mindestens eine Landkreisgrenze oder eine Grenze einer kreisfreien Stadt, oder
bb)
um ein Projekt handelt, an dem sich die tschechische Seite mit mindestens 5 % an der Finanzierung der Gesamtausgaben finanziell beteiligt, oder
cc)
um ein Projekt handelt, bei dem eine Zusammenarbeit mit Akteuren einer tschechischen Maßnahme mit ähnlicher inhaltlicher Zielrichtung im Plzeňský kraj (Bezirk Pilsen), Karlovarský kraj (Bezirk Karlsbad) oder Jihočeský kraj (Bezirk Südböhmen) erfolgt. 2Eine Zusammenarbeit mit Akteuren einer tschechischen Maßnahme liegt vor, soweit die Akteure in einem Schwerpunktthema eng miteinander kooperieren. 3Hierfür sind messbare und belegbare Ziele festzulegen. 4Darüber hinaus ist eine Kooperationsvereinbarung erforderlich.“
  1. 5. In Nr. 5.3.2.3 wird Satz 1 wie folgt geändert:
a)
Die Angabe „finanziell“ wird durch die Angabe „mit mindestens 5 % an der Finanzierung der Gesamtausgaben“ ersetzt.
b)
Nach der Angabe „erfolgt“ wird die Angabe „(siehe Nr. 5.3.1.1 Buchst. b Doppelbuchst. cc)“ eingefügt.
  1. 6. Nr. 5.3.5 wird wie folgt gefasst:
„5.3.5
Pro Projekt beträgt die Zuwendung maximal 400 000 Euro.“
  1. 7. In Nr. 5.4 wird die Angabe „Mehrfachförderung“ durch die Angabe „Kumulierung“ ersetzt.
  1. 8. Nach Nr. 5.4.2 wird folgende Nr. 6. eingefügt:
6.
Verfahren
Für das Zuwendungsverfahren gelten die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie die Art. 48 ff. BayVwVfG, sofern im Folgenden keine konkretisierende oder abweichende Regelung getroffen wird.“
  1. 9. Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 6.1 und wie folgt geändert:
a)
Folgender Satz 1 wird eingefügt:
1Förderanträge sind spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Förderbeginn bei der örtlich zuständigen Regierung digital einzureichen; sie ist die Bewilligungsbehörde.“
b)
Der bisherige Satz 1 wird Satz 2.
c)
Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.
d)
Folgender Satz 3 wird angefügt:
3Weiterhin soll vor Antragstellung ein Beratungsgespräch auf Basis einer Projektskizze durch die Bewilligungsbehörde erfolgen.“
  1. 10. Nr. 7 wird Nr. 6.2 und wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird Nr. 6.2.1 und wie folgt gefasst:
„6.2.1
Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu vier Jahre, längstens jedoch, solange eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist.“
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
c)
Die Sätze 3 und 4 werden Nr. 6.2.2 Satz 1 und 2 und in Satz 2 wird die Angabe „VV Nr. 1.3“ durch die Angabe „VV Nr. 1.5“ ersetzt.
d)
Nach Nr. 6.2.2 werden die folgenden Nrn. 6.2.3 und 6.2.4 eingefügt:
„6.2.3
Eine Weitergabe der Zuwendung ist nicht zulässig.
6.2.4
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu erklären.“
e)
Satz 5 wird Nr. 6.2.5 und wie folgt geändert:
aa)
Nach Buchst. a wird folgender Buchst. b eingefügt:
„b)
Zur Dokumentation des Fortschritts ist dem Staatsministerium sowie der Bewilligungsbehörde grundsätzlich zweimal pro Jahr ein aussagekräftiger Sachstandsbericht zu übermitteln.“
bb)
Der bisherige Buchst. b wird Buchst. c und die Angabe „20“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
cc)
Der bisherige Buchst. c wird Buchst. d und wie folgt gefasst:
„d)
Bei allen Veröffentlichungen sowie im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist auf die Förderung durch das Staatsministerium hinzuweisen, in der Regel durch Logo und Förderhinweistext.“
dd)
Der bisheriger Buchst. d wird Buchst. e.
ee)
Der bisherige Buchst. e wird Buchst. f und wie folgt gefasst:
„f)
1Die einzelnen Ausgabeansätze dürfen um bis zu 30 % überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen der zuwendungsfähigen Ausgaben ausgeglichen werden kann und hierdurch der Zuwendungszweck nicht beeinträchtigt wird. 2Eine höhere Überschreitung kann auf begründeten Antrag hin im Einzelfall durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden.“
  1. 11. Die Nr. 10 wird Nr. 6.3 und wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Auszahlung“.
b)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
2Jedem Auszahlungsantrag ist ein hinsichtlich des Fortschritts aussagekräftiger Sachstandsbericht vorzulegen, in dem auf die im Förderantrag festgelegten Evaluierungsindikatoren eingegangen wird. 3Es kann der Sachstandsbericht nach Nr. 6.2.5 Buchst. b beigelegt werden, soweit dieser maximal vor einem Monat bei der Bewilligungsbehörde eingereicht wurde.“
c)
In Satz 4 wird die Angabe „zwei“ durch die Angabe „drei“ ersetzt.
  1. 12. Nr. 9 wird Nr. 6.4 und die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz 3 ersetzt:

3Bei einer Zuwendung an Kommunen, die den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigt, richtet sich das Verwendungsnachweisverfahren nach Art. 44a BayHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.“

  1. 13. Die Nr. 8 wird Nr. 7 und wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird nach der Angabe „periodisch“ die Angabe „sowie nach Beendigung“ eingefügt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „Projektziele und des Zwecks der Zuwendung nach Nr. 1“ durch die Angabe „im Förderantrag festgelegten Ziele“ ersetzt.
c)
Satz 3 wird aufgehoben.
d)
Satz 4 wird Satz 3.
  1. 14. Nr. 11 wird Nr. 8 und im Halbsatz 2 die Angabe „2026“ durch die Angabe „2030“ ersetzt.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am 14. Mai 2026 in Kraft.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor