2032.4-K
Änderung der Bekanntmachung über Reisekostenrechtliche Regelungen für
Lehrkräfte und Förderlehrer an staatlichen Schulen, Kollegs, Studienkollegs und an
den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 24. April 2026, Az. II.5-BP5004.0/24/75
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über Reisekostenrechtliche Regelungen für Lehrkräfte und Förderlehrer an staatlichen Schulen, Kollegs, Studienkollegs und an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern vom 3. August 1998 (KWMBl. I S. 421), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 16. Mai 2025 (BayMBl. Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In der Überschrift wird die Angabe „und Förderlehrer“ durch die Angabe „, pädagogisches Personal und sonstiges schulisches Personal, Verwaltungs- sowie Hauspersonal“ ersetzt.
- 1.2
- Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- In Nr. 1.1 wird in der Überschrift vor der Angabe „Geltungsbereich“ die Angabe „Persönlicher“ eingefügt.
- 1.2.2
- In Nr. 1.1.1 wird die Angabe „Förderlehrer“ durch die Angabe „pädagogisches Personal im Sinne des Art. 60 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
- 1.2.3
- Nach Nr. 1.1.1 wird folgende Nr. 1.1.2 eingefügt:
- „1.1.2
- sonstiges schulisches Personal, Verwaltungs- und Hauspersonal im Sinne des Art. 60a Abs. 1 BayEUG, soweit es in einem Beamten- oder tariflichen Beschäftigungsverhältnis zum Freistaat Bayern steht,“
- 1.2.4
- Die bisherige Nr. 1.1.2 wird Nr. 1.1.3.
- 1.3
- In Nr. 1.2 wird die Angabe „Dienstreisen“ durch die Angabe „Verfahren und Dienstort“ ersetzt.
- 1.4
- Nr. 1.2.1 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- In Satz 1 wird nach der Angabe „BayRKG“ die Angabe „und Fortbildungsreisen im Sinne des Art. 24 Abs. 1 BayRKG“ eingefügt.
- 1.4.2
- In Satz 2 wird die Angabe „Dienstreise“ durch die Angabe „Dienst- oder Fortbildungsreise“ ersetzt.
- 1.4.3
- In Satz 5 wird die Angabe „ein Förderlehrer“ durch die Angabe „pädagogisches Personal im Sinne des Art. 60 BayEUG“ ersetzt.
- 1.5
- In Nr. 2.1 wird nach der Angabe „Auslandsdienstreisen“ die Angabe „sowie entsprechende Fortbildungsreisen“ eingefügt und die Angabe „6“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
- 1.6
- In Nr. 2.2 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „5“ ersetzt und nach der Angabe „Dienstreisen“ die Angabe „und Fortbildungsreisen“ eingefügt.
- 1.7
- In Nr. 3 wird nach der Angabe „Reisekostenvergütung“ die Angabe „im Rahmen von Dienstreisen“ eingefügt.
- 1.8
- In Nr. 3.2.1 wird nach der Angabe „Lehrkräfte“ die Angabe „und pädagogisches Personal im Sinne des Art. 60 BayEUG“ eingefügt.
- 1.9
- Nr. 3.2.3 wird wie folgt gefasst:
- „3.2.3
- Für sonstiges schulisches Personal, Verwaltungs- und Hauspersonal im Sinne des Art. 60a Abs. 1 BayEUG, das an mehreren Beschäftigungsorten tätig ist, gelten die Nrn. 3.2.1 und 3.2.2 entsprechend.“
- 1.10
- In Nr. 3.2.4 wird nach der Angabe „(Art. 6 BayRKG)“ die Angabe „, Übernachtungsgeld (Art. 9 BayRKG)“ eingefügt.
- 1.11
- In Nr. 3.3.1.1 wird die Angabe „Förderlehrern“ durch die Angabe „pädagogischem Personal im Sinne des Art. 60 BayEUG“ ersetzt.
- 1.12
- In Nr. 3.3.2.1 wird die Angabe „Förderlehrer“ durch die Angabe „pädagogisches Personal im Sinne des Art. 60 BayEUG“ ersetzt.
- 1.13
- In Nr. 3.3.2.2 wird die Angabe „nicht“ durch die Angabe „weder“ ersetzt und nach der Angabe „Lehrkräfte“ die Angabe „noch pädagogisches Personal im Sinne des Art. 60 BayEUG“ eingefügt.
- 1.14
- In Nr. 3.3.3.1 wird die Angabe „Förderlehrern“ durch die Angabe „pädagogischem Personal im Sinne des Art. 60 BayEUG“ ersetzt und die Angabe „, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist“ gestrichen.
- 1.15
- Nr. 3.3.3.2 wird aufgehoben.
- 1.16
- Die Nrn. 3.3.3.3 und 3.3.3.4 werden die Nrn. 3.3.3.2 und 3.3.3.3.
- 1.17
- In Nr. 3.3.3.2 wird die Angabe „nicht“ durch die Angabe „weder“ ersetzt, nach der Angabe „Lehrkräfte“ die Angabe „noch pädagogisches Personal im Sinne des Art. 60 BayEUG“ eingefügt und die Angabe „den Nrn. 3.3.3.1 bzw. 3.3.3.2“ durch die Angabe „der Nr. 3.3.3.1“ ersetzt.
- 1.18
- In Nr. 3.3.3.3 wird die Angabe „Förderlehrern“ durch die Angabe „dem pädagogischen Personal im Sinne des Art. 60 BayEUG“ ersetzt.
- 1.19
- In Nr. 3.4.1 wird die Angabe „Förderlehrern“ durch die Angabe „pädagogischem Personal im Sinne des Art. 60 BayEUG“ ersetzt.
- 1.20
- In Nr. 3.4.5 wird die Angabe „nicht“ durch die Angabe „weder“ ersetzt und nach der Angabe „Lehrkräfte“ die Angabe „noch pädagogisches Personal im Sinne des Art. 60 BayEUG“ eingefügt.
- 1.21
- Nach Nr. 3.4.5 wird folgende Nr. 4 eingefügt:
- „4.
- Reisekostenvergütung
- 4.1
- 1Bei Fortbildungsreisen wird Reisekostenvergütung nach Art. 24 Abs. 1 BayRKG in der Regel nur gewährt, wenn die Fortbildung im Rahmen eines Angebots der Staatlichen Lehrerfortbildung stattfindet. ²In anderen Fällen wird Reisekostenvergütung nur gewährt, wenn dies im Vorhinein festgelegt wurde. ³Bei Fortbildungsreisen ins Ausland finden die §§ 3 bis 5 BayARV in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
- 4.2
- 1Die Wegstreckenentschädigung bei Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug aus triftigen Gründen gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayRKG wird in Höhe von 50 % des in Art. 6 Abs. 1 BayRKG angegebenen Betrags gewährt. ²Die Wegstreckenentschädigung bei Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug ohne Vorliegen triftiger Gründe wird gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayRKG in Höhe von 50 % des in Art. 6 Abs. 6 BayRKG angegebenen Betrags gewährt. ³Die Mitnahmeentschädigung nach Art. 6 Abs. 2 und 3 BayRKG wird im Rahmen des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayRKG in Höhe von 75 % gewährt.
- 4.3
- Für Kurshalbtage wird kein Tagegeld gewährt.
- 4.4
- Für die Dienstreisen von Dozenten und Multiplikatoren der Lehrerfortbildung soll bei Beantragung der Reise nach Art. 3 Abs. 6 BayRKG der Verzicht auf die Erstattung der Kosten einer Bahnfahrt erster Klasse (Art. 5 Abs. 1 BayRKG) erklärt werden.
- 4.5
- 1Fahrkostenerstattung nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayRKG für Flugreisen im Inland wird nicht gewährt. ²Fahrkostenerstattung nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayRKG für Flugreisen ins Ausland wird nur bis zu einem Höchstbetrag gewährt, den der Träger der staatlichen Lehrerfortbildung jeweils für die Fortbildungsveranstaltung festsetzen soll. ³Wurde kein Höchstbetrag festgelegt, wird nur Fahrkostenerstattung bis zur Höhe der Kosten der Touristen- oder Economyklasse gewährt.“
- 1.22
- Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5 und wie folgt geändert:
- 1.22.1
- In Nr. 5.1 Satz 2 wird die Angabe „Dienstreise“ durch die Angabe „Dienst- oder Fortbildungsreise“ ersetzt.
- 1.22.2
- Nr. 5.2 wird aufgehoben.
- 1.22.3
- Nr. 5.3 wird Nr. 5.2, Satz 1 wird aufgehoben und in Satz 2 der Satzzähler gestrichen.
- 1.23
- Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
Martin Wunsch
Ministerialdirektor