Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 202 vom 20.05.2026

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

3101-J
  • Rechtspflege
  • Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
  • Zivilprozessrecht, Zwangsvollstreckung
  • Zwangsvollstreckung

3101-J

Änderung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 30. April 2026, Az. D1 - 2344 - I - 11595/2021

1.
Die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA), vgl. Nr. 1 der Bekanntmachung über die Neufassung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher vom 6. August 2013 (JMBl. S. 94), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 11. April 2025 (BayMBl. Nr. 186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1.1
In der Angabe zu § 135 wird die Angabe „Abgabe“ durch die Angabe „Abnahme“ ersetzt.
1.1.2
Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:
„§ 136
Bestimmung von Zeit, Ort und Art der Abnahme der Vermögensauskunft, Ladung zum Termin, Behandlung des Auftrags“.
1.2
In § 10 Abs. 1 Satz 4 wird nach der Angabe „übersetzt ist“ die Angabe „(§ 109b Absatz 2 ZRHO in Verbindung mit § 101 ZRHO)“ eingefügt.
1.3
§ 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
1.3.2
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Abweichend von Satz 1 stellt der Gerichtsvollzieher alle betroffenen Dokumente in derselben elektronischen Nachricht über das gemäß § 30 Absatz 2 Satz 6 GVO eröffnete Postfach zu, wenn eine rangwahrende gleichzeitige Zustellung gemäß § 121 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 125 Satz 2, § 126 Absatz 2 Satz 3 oder § 153 Absatz 8 Satz 2, nur dadurch gewährleistet werden kann.“

1.4
In § 59 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 802f Absatz 1 Satz 1 ZPO“ durch die Angabe „§ 802f Absatz 1 Nummer 1 ZPO“ ersetzt.
1.5
§ 63 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Das Protokoll ist vom Gerichtsvollzieher zu unterzeichnen.“

1.5.2
In Satz 4 wird die Angabe „abzuschließen und zu unterzeichnen“ durch die Angabe „mittels Unterzeichnung des Gerichtsvollziehers abzuschließen“ ersetzt.
1.6
§ 63 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
1.6.1
Folgender Satz 1 wird vorangestellt:

1Soweit ein amtlicher Protokollvordruck eingeführt ist, hat sich der Gerichtsvollzieher desselben zu bedienen.“

1.6.2
Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden die Sätze 2 und 3.
1.7
In § 121 Abs. 2 Satz 7 Halbsatz 2 wird nach der Angabe „§ 16 Absatz 3“ die Angabe „und Absatz 4 Satz 1“ eingefügt.
1.8
In der Überschrift zu § 135 sowie in § 135 Satz 1 wird die Angabe „Abgabe“ jeweils durch die Angabe „Abnahme“ ersetzt.
1.9
§ 136 wird wie folgt gefasst:

§ 136
Bestimmung von Zeit, Ort und Art der Abnahme der Vermögensauskunft,
Ladung zum Termin, Behandlung des Auftrags

(1) 1Der Gerichtsvollzieher bestimmt den Termin und nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 802f Absatz 2 Satz 4 ZPO den Ort (in seinen Geschäftsräumen, in der Wohnung des Schuldners oder an einem anderen geeigneten Ort) und die Art (in Präsenz oder per Bild- und Tonübertragung) der Abnahme der Vermögensauskunft. 2Bei der Ermessensausübung trägt er dem Recht des Gläubigers, an der Abnahme der Vermögensauskunft teilzunehmen, angemessen Rechnung. 3Widerspricht der Schuldner einer der Abnahmemodalitäten nach § 802f Absatz 4 Satz 1 ZPO, so trifft der Gerichtsvollzieher eine Neubestimmung und wählt hierzu zwischen den unwidersprochen gebliebenen Abnahmeorten und Abnahmearten aus. 4Der Gerichtsvollzieher kann die Neubestimmung bereits vorsorglich für den Fall des Widerspruchs in der Ladung nach Satz 1 treffen. 5Die Ladung des Schuldners zu dem Termin darf frühestens mit der Zahlungsaufforderung nach § 802f Absatz 1 Nummer 1 ZPO erfolgen. 6Zwischen der Zahlungsaufforderung und dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft müssen mindestens zwei Wochen, zwischen dem Tag der Zustellung der Ladung und dem Terminstag müssen wenigstens drei Tage (§ 217 ZPO) liegen. 7Der Ladung an den Schuldner fügt der Gerichtsvollzieher den Text der nach § 802f Absatz 5 ZPO erforderlichen Belehrungen, je eine Abschrift des Auftrags und der Forderungsaufstellung sowie einen Ausdruck der Vorlage für die abzugebende Vermögensauskunft oder ein entsprechendes Merkblatt bei. 8Soweit dafür amtliche Vordrucke eingeführt sind, verwendet der Gerichtsvollzieher diese. 9Hat der Gläubiger mit dem Auftrag Fragen eingereicht, die der Schuldner bei der Abnahme der Vermögensauskunft beantworten soll, fügt der Gerichtsvollzieher auch diesen Fragenkatalog der Ladung bei. 10Reicht der Gläubiger nach Auftragserteilung einen solchen Fragenkatalog ein, so übersendet der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Kopie des Fragenkatalogs nachträglich formlos unter Hinweis auf den Termin.

(2) 1Einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten des Schuldners über Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach § 802f Absätze 1 bis 5 ZPO bedarf es nicht. 2Der Gerichtsvollzieher teilt dem Gläubiger oder dessen Prozessbevollmächtigtem die Terminsbestimmung formlos mit, sofern dieser nicht hierauf verzichtet hat.

(3) Im Falle der Terminsbestimmung bei Widerspruch des Schuldners gegen eine sofortige Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 807 Absatz 2 Satz 1 ZPO gelten Absatz 1 Satz 4 und Satz 5 Halbsatz 1 nicht.“

1.10
§ 138 wird wie folgt geändert:
1.10.1
In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Verfahrensbevollmächtigter, der Verfahrensbevollmächtigte“ durch die Angabe „Prozessbevollmächtigter, der Prozessbevollmächtigte“ ersetzt.
1.10.2
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zu Beginn des Termins hat der Gerichtsvollzieher

a)
bei einem Termin per Bild- und Tonübertragung darauf hinzuweisen, dass wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen sind und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass nicht zugelassene Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können,
b)
sich von der Identität des Schuldners zweifelsfrei zu überzeugen (beispielsweise bei der Abnahme per Bild- und Tonübertragung anhand eines von diesem in die Kamera gehaltenen Lichtbildausweises) und bei Zweifeln an der Identität einen im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführten Abnahmetermin abzubrechen und stattdessen zu einem Präsenztermin zu laden,
c)
den Schuldner nach § 802c Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 480 ZPO eingehend über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung zu belehren und auf die Strafvorschriften der §§ 156 und 161 StGB hinzuweisen.“
1.10.3
Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) 1Neben dem über den Ablauf des Termins zu erstellenden Protokoll (§ 63) errichtet der Gerichtsvollzieher zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Absatz 7 ZPO eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 ZPO erforderlichen Angaben als elektronisches Dokument (Vermögensverzeichnis). 2Dem Schuldner unverständliche Begriffe, die dem zu erstellenden Vermögensverzeichnis zugrunde liegen, erläutert er. 3Der Gerichtsvollzieher hat auf Vollständigkeit der Angaben unter Beachtung der vom Gläubiger im Termin oder zuvor schriftlich gestellten Fragen zu dringen. 4Der Schuldner hat an Eides statt zu versichern, dass er die verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. 5Auf ein erkennbar unvollständiges Vermögensverzeichnis darf die eidesstattliche Versicherung nicht abgenommen werden, es sei denn, der Schuldner erklärt glaubhaft, genauere und vollständigere Angaben insoweit nicht machen zu können. 6Verweigert der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sind die von ihm dafür vorgebrachten Gründe in das Terminprotokoll aufzunehmen.“

1.11
§ 139 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Hat der Gerichtsvollzieher Aufträge mehrerer Gläubiger zur Abnahme der Vermögensauskunft erhalten, so bestimmt er den Termin zur Abgabe in diesen Verfahren auf dieselbe Zeit, am selben Ort und in derselben Art, soweit dies unter Beachtung der einzuhaltenden Fristen nach § 136 Absatz 1 Satz 6 möglich ist.“

1.12
§ 145 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
1.12.1
In Satz 1 wird die Angabe „(§ 802f Absatz 5 ZPO)“ durch die Angabe „(§ 802f Absatz 7 ZPO)“ ersetzt.
1.12.2
In Satz 4 wird die Angabe „(§ 802f Absatz 6 ZPO)“ durch die Angabe „(§ 802f Absatz 8 ZPO)“ ersetzt.
1.13
§ 182 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.13.1
Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

1Die Versteigerung kann als Präsenzversteigerung ausschließlich an einem geeigneten Versteigerungsort, als virtuelle öffentliche Versteigerung oder als hybride öffentliche Versteigerung erfolgen (§ 1236 BGB in Verbindung mit § 383 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BGB). 2Geeignet ist ein Versteigerungsort, wenn für diesen unter Berücksichtigung der dortigen Marktlage ein angemessener Erfolg zu erwarten ist. 3Unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes werden öffentlich bekannt gemacht der Zeitpunkt der Versteigerung, bei einer Präsenzversteigerung und einer hybriden öffentlichen Versteigerung außerdem der Versteigerungsort sowie bei einer virtuellen öffentlichen Versteigerung und einer hybriden öffentlichen Versteigerung die Zugangsdaten (§ 1237 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 383 Absatz 3 BGB).“

1.13.2
In Satz 7 wird die Angabe „Belegblatt“ durch die Angabe „Belegexemplar“ ersetzt.
1.14
§ 183 wird wie folgt geändert:
1.14.1
In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „bar“ gestrichen.
1.14.2
In Abs. 3 Satz 6 wird die Angabe „sogleich bar vorgelegt“ durch die Angabe „mit dem Gebot zur Verfügung gestellt“ ersetzt.
1.14.3
Abs. 5 wird wie folgt geändert:
1.14.3.1
In Halbsatz 1 wird die Angabe „baren“ durch die Angabe „sofortigen“ ersetzt.
1.14.3.2
In Halbsatz 2 wird die Angabe „bar gezahlt werden“ durch die Angabe „gezahlt sind“ ersetzt.
1.15
In § 184 Abs. 2 Satz 3 wird nach der Angabe „ein Beteiligter“ die Angabe „nicht in Präsenz an der Versteigerung teilnimmt,“ eingefügt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor