630-F, 6322-F
Änderung haushaltsrechtlicher Verwaltungsvorschriften
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 13. Mai 2026, Az. 11-H 1007-1/30
Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, macht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof, bekannt:
§ 1
Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) vom 5. Juli 1973 (FMBl. S. 259), die zuletzt durch § 1 der Bekanntmachung vom 24. November 2025 (BayMBl. Nr. 590) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(hier: Art. 24, 34, 35, 44, 54, 59, 60, 61, 63, 64, 70, 73, 78, 79, 80 BayHO)
- 1.
- Die VV zu Art. 24 (Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Die Nrn. 1.2 und 1.3 werden wie folgt gefasst:
- „1.2
- 1Ausgaben für Maßnahmen des staatlichen Hoch-, Straßen-, Brücken- und Wasserbaus mit Gesamtkosten von mehr als 6 000 000 € je Maßnahme (Obergruppen 71 bis 78) sind einzeln zu veranschlagen. 2Für die Maßnahmen des staatlichen Hochbaus gelten dabei die folgenden Bestimmungen:
- a)
- 1Maßnahmen des staatlichen Hochbaus mit Gesamtkosten von mehr als 6 000 000 € (Große Baumaßnahmen) sind in die Anlage S (Sonderausweis der staatlichen Hochbaumaßnahmen) aufzunehmen. 2In der Anlage S ist jede Große Baumaßnahme einzeln auf einen zutreffenden Titel (710 01 bis 749 69) auszubringen. 3Im jeweiligen Kapitel sind die Ausgaben der Anlage S summiert unter der Haushaltsstelle „710 00“ auszubringen.
- b)
- Die für die Veranschlagung erforderlichen Unterlagen müssen auch Angaben über die (nicht bei den Hochbauausgaben veranschlagten) Kosten des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie der künftigen jährlichen Haushaltsbelastungen enthalten (Art. 24 Abs. 1 BayHO).
- c)
- Liegen die nach Art. 24 Abs. 1 BayHO erforderlichen Unterlagen nicht vor, können mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums ausnahmsweise gesperrte Haushaltsstellen (Planungstitel) ausgebracht werden.
- 1.3
- Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 findet keine Anwendung auf Maßnahmen des staatlichen Hoch-, Straßen-, Brücken- und Wasserbaus (Obergruppen 70 sowie 75 bis 78), sofern ihre Gesamtkosten 6 000 000 € je Maßnahme nicht überschreiten.“
- 1.2
- Nach Nr. 1.3 wird folgende Nr. 1.4 eingefügt:
- „1.4
- 1Hochbaumaßnahmen mit Gesamtkosten bis zu 6 000 000 € je Maßnahme sind bei einem Titel der Gruppe 701 (Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten) zu veranschlagen. 2Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit Gesamtkosten zwischen 500 000 € und 6 000 000 € sind in den Erläuterungen zum Haushaltsplan einzeln und getrennt nach Haushaltsjahren aufzuführen.“
- 1.3
- Die bisherigen Nrn. 1.4 und 1.5 werden die Nrn. 1.5 und 1.6 und wie folgt gefasst:
- „1.5
- Für die Veranschlagung und Bewirtschaftung der Ausgaben für Hochbaumaßnahmen, für die Form und den Inhalt der Bauunterlagen sowie für die Durchführung der Hochbaumaßnahmen gelten im Übrigen die Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau).
- 1.6
- Die Nrn. 1.1 bis 1.5 gelten sinngemäß für sonstige vom Staat auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen ganz oder überwiegend finanzierte Baumaßnahmen; für Zuwendungen gilt Nr. 4.“
- 1.4
- Die bisherige Nr. 1.6 wird Nr. 1.7.
- 1.5
- Nach Nr. 1.7 werden die folgenden Nrn. 2 bis 2.5 eingefügt:
- „2.
- Bauunterhalt
- 2.1
- 1Zum Bauunterhalt (Gruppe 519) gehören (ohne betragsmäßige Begrenzung) alle Maßnahmen, die der Instandhaltung und Instandsetzung der baulichen Anlagen und der Außenanlagen mit dem Ziel der Gewährleistung der zeitgemäßen Gebrauchsfähigkeit für die bestehende Nutzung dienen, jedoch keine darüber hinaus gehenden Standardhebungen oder wesentlichen bauliche Veränderungen oder Ergänzungen zur Folge haben. 2Bauliche Veränderungen und Ergänzungen sind wesentlich, wenn sie die Grenze von 500 000 € pro Objekt und Jahr übersteigen.
- 2.2
- 1Bauunterhaltsmittel können ganz oder teilweise als so genannte Verstärkungsmittel im Sammelkapitel des Einzelplans veranschlagt werden. 2Der rechnerische Nachweis erfolgt jedoch bei den Einzelkapiteln, wo erforderlichenfalls entsprechende Leertitel auszubringen sind.
- 2.3
- Bauunterhaltsarbeiten sollen im Rahmen einer am gleichen Objekt vorgesehenen Um- oder Erweiterungsbaumaßnahme (Festtitel 701 0. oder Titel der Gruppen 710 bis 749) mitgeplant, durchgeführt und abgewickelt werden, wenn eine MBLAufzhlungaa Baudurchführung und Auftragsvergabe zweckmäßig und wirtschaftlich ist und die Kosten der Um- oder Erweiterungsbaumaßnahme überwiegen.
- 2.4
- Ausgaben für bauliche Sicherheitsmaßnahmen an Wohnungen von Kabinettsmitgliedern sind zentral im Einzelplan 13 zu veranschlagen.
- 2.5
- Nr. 1.5 gilt entsprechend.“
- 1.6
- Die bisherigen Nrn. 2 bis 4 werden die Nrn. 3 bis 5.
- 2.
- Die VV zu Art. 34 (Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben) wird wie folgt geändert:
- 2.1
- Nr. 2.9 wird wie folgt geändert:
- 2.1.1
- In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Staatsoberkassen“ durch die Angabe „Oberkassen“ ersetzt.
- 2.1.2
- Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
- „Die Dienststellen der Gemeinden (Gemeindeverbände)
- a)
- wenden Art. 35 BayHO nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sowie die Nr. 7 der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz an,
- b)
- beachten Art. 43 BayHO nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und
- c)
- verwenden für Kassenanordnungen an die Oberkassen die Landesvordrucke.“
- 2.2
- Nach Nr. 3.2 wird folgende Nr. 3.3 eingefügt:
- „3.3
- 1Ist eine Einnahme (ggf. trotz Mahnung) nicht rechtzeitig eingegangen und ist ihre Einziehung (Nr. 23.2 Satz 2 zu Art. 70 BayHO) nicht vorgesehen oder nicht erfolgreich, so hat die Anordnungsstelle zeitnah Maßnahmen nach den VV zu Art. 59 zu prüfen. 2Fällige offene Sollstellungen sind von der Anordnungsstelle jährlich auf ihren rechtlichen Bestand und ihre Einbringlichkeit hin zu überprüfen.“
- 3.
- In Nr. 2.3 Satz 2 Buchst. a Satz 2 der VV zu Art. 35 (Bruttonachweis, Einzelnachweis) wird die Angabe „der betroffenen Haushaltsstellen“ durch die Angabe „übertragbaren Haushaltsstelle“ ersetzt.
- 4.
- Die VV zu Art. 44 (Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen) wird wie folgt geändert:
- 4.1
- In Nr. 6.2 Satz 1 der Anlage 2 [Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)] wird nach der Angabe „Verwendungsnachweises“ die Angabe „oder der Verwendungsbestätigung“ eingefügt.
- 4.2
- In Nr. 4.4.2 der Anlage 5 [Grundsätze für die Erstellung von Zuwendungsrichtlinien (Fördergrundsätze – FöGr)] wird die Angabe „Staatsoberkassen“ durch die Angabe „Staatsoberkasse Bayern in Landshut“ ersetzt.
- 5.
- Die VV zu Art. 54 (Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben) wird wie folgt geändert:
- 5.1
- Die Nrn. 1.1 und 1.2 werden wie folgt gefasst:
- „1.1
- 1„Kleinere Maßnahmen“ im Sinne von Art. 54 Abs. 1 Satz 1 sind Maßnahmen des staatlichen Hoch-, Straßen-, Brücken- und Wasserbaus (Obergruppen 70 sowie 75 bis 78), sofern ihre Gesamtkosten 6 000 000 € je Maßnahme nicht überschreiten. 2Nr. 1.7 zu Art. 24 bleibt unberührt.
- 1.2
- Für Abweichungen im Sinne des Art. 54 Abs. 1 Satz 2 gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
- 1.2.1
- Bei Straßen-, Brücken- und Wasserbaumaßnahmen ist eine Abweichung im Sinne von Art. 54 Abs. 1 Satz 2 erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der Baumaßnahme oder zur Überschreitung der Gesamtkosten um mehr als 15 % oder mehr als 500 000 € bei Gesamtkosten bis 25 000 000 € oder mehr als 1 000 000 € bei Gesamtkosten über 25 000 000 € oder zu einer über die Schätzung nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 hinausgehenden wesentlichen Folgekostenerhöhung führt.
- 1.2.2
- Bei Hochbaumaßnahmen sind entwurfswirksame oder kostenwirksame Abweichungen erheblich nach Maßgabe von Abschnitt E Nr. 3.4 der Anlage zu den Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau).
- 1.2.3
- Führen Kostenüberschreitungen unabhängig von ihrer Höhe zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder zu zusätzlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen, ist Art. 37 oder Art. 38 Abs. 1 Satz 2 anzuwenden.
- 1.2.4
- In Fällen von besonderer Bedeutung wird das für Finanzen zuständige Staatsministerium seine Einwilligung nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 grundsätzlich nur erteilen, wenn die Angelegenheit vom Ausschuss für den Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags gebilligt oder zustimmend zur Kenntnis genommen worden ist.“
- 5.2
- Nach Nr. 1.2.4 wird folgende Nr. 1.3 eingefügt:
- „1.3
- Bei der Durchführung von Hochbaumaßnahmen
- a)
- sind die verfügbaren Haushaltsmittel vorrangig zur Fortführung bereits begonnener Maßnahmen einzusetzen; die Planung neuer Maßnahmen darf nur begonnen werden, wenn ihre Finanzierung insbesondere im Hinblick auf die laufenden Maßnahmen sichergestellt ist.
- b)
- darf der Beginn der Baumaßnahmen erst erfolgen, wenn eine genehmigte Haushaltsunterlage vorliegt; die genehmigte Haushaltsunterlage ist einzuhalten.
- c)
- setzt die Anforderung von Mitteln für Große Baumaßnahmen voraus, dass die nach Art. 24 Abs. 1 erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.
- d)
- gelten im Übrigen die Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau).“
- 5.3
- Die bisherige Nr. 1.3 wird Nr. 1.4 und wie folgt gefasst:
- „1.4
- 1Die Nrn. 1.1 bis 1.3 gelten sinngemäß auch für die in Nr. 1.6 zu Art. 24 genannten Baumaßnahmen. 2Eine Mitwirkung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums ist aber nur insoweit erforderlich, als sie sich aus anderen Bestimmungen (z. B. Art. 37, 38 Abs. 1 Satz 2 oder Art. 40) ergibt.“
- 5.4
- Die bisherige Nr. 1.4 wird aufgehoben.
- 5.5
- Nach Nr. 1.4 werden die folgenden Nrn. 2 bis 2.3 eingefügt:
- „2.
- Bauunterhalt
- 2.1.
- Wenngleich der Bauunterhalt keine „Baumaßnahme“ im Sinne der Art. 24 und 54 darstellt (vgl. Nr. 1.1 zu Art. 24), gelten Art. 54 Abs. 1 Satz 1 sowie Nr. 1.1 für Bauunterhaltsmaßnahmen entsprechend.
- 2.2.
- 1Die für den Bauunterhalt verfügbaren Haushaltsmittel sind bevorzugt für Maßnahmen zur Energieeinsparung oder zur Substanzerhaltung einzusetzen; erforderlichenfalls sind Schönheitsreparaturen zurückzustellen. 2Bei staatlichen Gebäuden, die einen überdurchschnittlich hohen Energieverbrauch aufweisen, ist eine Senkung des Energieverbrauchs mit wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen anzustreben.
- 2.3.
- Nr. 1.3 Buchst. d gilt entsprechend.“
- 5.6
- Die bisherigen Nrn. 2 bis 2.2 werden die Nrn. 3 bis 3.2.
- 6.
- Die VV zu Art. 59 (Veränderung von Ansprüchen) wird wie folgt geändert:
- 6.1
- Die Nrn. 2.3 und 2.4 werden wie folgt gefasst:
- „2.3
- 1Von der Weiterverfolgung des Anspruchs kann – ggf. auch ohne Vollstreckungshandlung – vorläufig abgesehen werden, wenn die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners oder aus anderen Gründen (z.B. längerer Aufenthalt in außereuropäischen Ländern) vorübergehend keinen Erfolg haben würde und eine Stundung nach Nr. 1 nicht zweckmäßig ist (befristete Niederschlagung). 2Ansprüche, die in Insolvenzverfahren angemeldet und festgestellt (§ 178 InsO) wurden, sind bis zum voraussichtlichen Abschluss des Insolvenzverfahrens befristet niederzuschlagen. 3In Fällen einer befristeten Niederschlagung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners oder das Fortbestehen der anderen Gründe in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. 4Die Frist für das Erlöschen oder die Verjährung ist rechtzeitig zu unterbrechen; sind hierzu gerichtliche Maßnahmen erforderlich, so kann hiervon abgesehen werden, wenn die in Nr. 2.4 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen gegeben sind.
- 2.4
- 1Ist anzunehmen, dass die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (z. B. fruchtlos gebliebene Vollstreckungen) oder aus anderen Gründen (z. B. Tod oder Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens) dauernd ohne Erfolg bleiben wird, so darf von einer weiteren Verfolgung des Anspruchs abgesehen werden (unbefristete Niederschlagung). 2Dasselbe gilt, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs sein werden; davon ist auszugehen, wenn der Rückstand oder Gesamtrückstand weniger als 250 € beträgt und die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolglos verlaufen ist (vgl. Nr. 3.2 der Anlage zu den VV zu Art. 59).“
- 6.2
- Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- Unterrichtung der zuständigen Kasse
- Ist der zuständigen Kasse eine Anordnung zur Erhebung eines Betrages erteilt und wird für diese Forderung eine Stundung oder ein Erlass bewilligt oder wird diese befristet oder unbefristet niedergeschlagen, so ist die Auswirkung der Maßnahme mit einer Änderungsanordnung (vgl. Nr. 6.3.1.1.4 EDVBK) anzuordnen.“
- 6.3
- Nr. 3.2 der Anlage zu den VV zu Art. 59 (Kleinbeträge) wird wie folgt gefasst:
- „3.2
- Einstellung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen
- Nach erfolgloser Vollstreckung in das bewegliche Vermögen sind weitere Maßnahmen nur bei einem Rückstand oder Gesamtrückstand von mindestens 250 € einzuleiten.“
- 7.
- Die VV zu Art. 60 (Vorschüsse, Verwahrungen) wird wie folgt geändert:
- 7.1
- In Nr. 2.3 Satz 1 wird die Angabe „baldmöglichst“ durch die Angabe „unverzüglich“ ersetzt.
- 7.2
- Die Nrn. 3.3 und 3.4 werden durch die folgenden Nrn. 3.3 bis 3.5 ersetzt:
- „3.3
- 1Einzahlungen, die als Verwahrungen gebucht wurden, sind unverzüglich aufzuklären und abzuwickeln. 2Die getroffenen Maßnahmen zur Aufklärung sind zu dokumentieren. 3Für die Abwicklung von Verwahrungen mit Kassennummern ist die jeweilige Kasse zuständig, die Abwicklung von Verwahrungen mit Anordnungsstellennummern liegt im Verantwortungsbereich der anordnenden Dienststelle. 4Soweit die Abwicklung nicht innerhalb der unter Nr. 3.4 genannten Frist durch die Anordnungsdienststellen erfolgt ist, werden die betroffenen Vorgänge von der Kasse an das zuständige Staatsministerium weitergeleitet.
- 3.4
- Für die Abwicklung einer Verwahrbuchung mit einer Personenkontonummer gelten folgende Fristen:
- a)
- Einzahlungen, die aufgrund fehlender Angaben weder einer Sollstellung noch einer bestimmten Anordnungsdienststelle zugeordnet werden können, sind entsprechend Nr. 24 zu Art. 70 innerhalb von sechs Monaten wie Mehrbeträge abzuwickeln, soweit sie nicht an den Einzahler zurückgezahlt werden können;
- b)
- Beträge ab 10 000 Euro sind bis zum Ablauf des ersten auf die Ist-Buchung folgenden Jahres abzuwickeln;
- c)
- Beträge bis 10 000 Euro sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Ist-Buchung folgenden Jahres abzuwickeln.
- 3.5
- 1Konnte die Abwicklung nicht innerhalb der Fristen nach Nr. 3.4 erfolgen, ist der Verwahrbetrag innerhalb der ersten beiden Monate des jeweiligen Folgejahrs auf vermischte Einnahmen nachzuweisen. 2Für Berichtigungen gilt Nr. 2.1 zu Art. 35. 3Die allgemeine Annahmeanordnung gilt hierfür als erteilt. 4Dies gilt nicht für Verwahrungen
- a)
- die als Sicherheiten oder Hinterlegungen eingezahlt wurden,
- b)
- von beschlagnahmten Geldern in Straf- und Bußgeldverfahren,
- c)
- von Gefangenengeldern,
- d)
- aufgrund Bezügezahlungen.
- 5Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann weitere Ausnahmen zulassen.“
- 8.
- Die VV zu Art. 61 (Interne Verrechnungen) wird wie folgt geändert:
- 8.1
- In Nr. 1.1 Satz 1 wird die Angabe „entbehrlich1“ durch die Angabe „entbehrlich“ und die Angabe „treten2“ durch die Angabe „treten“ ersetzt.
- 8.2
- Nach Nr. 1.2 wird folgende Nr. 1.3 eingefügt:
- „1.3
- 1Treibstoffkosten beim Betanken von Dienstfahrzeugen bei verwaltungs- oder firmeneigenen Tankstellen anderer Dienststellen sind ohne Wertgrenze zu erstatten. 2Für das Laden von E- und Hybrid-Dienstfahrzeugen bei anderen Dienststellen unterbleibt die Kostenerstattung; Nr. 3.2.3.2 zu Art. 64 bleibt unberührt.“
- 8.3
- Die Fußnoten 1 und 2 werden aufgehoben.
- 9.
- In Nr. 1.3 der VV zu Art. 63 (Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen) wird die Angabe „VV Nr. 3.2.2 Buchst. c zu Art. 35“ durch die Angabe „Nr. 3.2.2 Buchst. a zu Art. 35“ ersetzt.
- 10.
- Die VV zu Art. 64 (Grundstücke) wird wie folgt geändert:
- 10.1
- In Nr. 3.2.3.2 Satz 6 wird die Angabe „VV Nr. 3.2.1 Buchst. b zu Art. 35 BayHO“ durch die Angabe „VV Nr. 3.2.1 Buchst. j zu Art. 35“ ersetzt.
- 10.2
- Nr. 3.3 wird wie folgt gefasst:
- „3.3
- Zentrales Flächenmanagement der Immobilien Freistaat Bayern
- 1Für die Durchführung des zentralen Flächenmanagements wird auf die Flächenmanagementrichtlinie (RLFlM) verwiesen. 2Die Immobilien Freistaat Bayern kann im Rahmen des staatlichen Portfoliomanagements sowohl in eigener Initiative den quantitativen oder qualitativen Flächenverbrauch staatlicher Nutzer überprüfen als auch eine Flächenanalyse im staatlichen Immobilienbestand durchführen; dies schließt ein Recht auf Besichtigung in Absprache mit dem Nutzer ein. 3Die Nutzer wirken insbesondere durch Übermittlung benötigter Daten und Unterlagen mit.“
- 10.3
- Die Nrn. 3.3.1 bis 3.3.6 werden aufgehoben.
- 10.4
- Nr. 4.2 wird wie folgt geändert:
- 10.4.1
- In Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
- 10.4.2
- In Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
- 10.5
- In Nr. 4.2.1 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
- 10.6
- Nr. 4.2.2 wird wie folgt gefasst:
- „4.2.2
- 1Bei der Wertermittlung für Grundstücke ist, soweit das für die staatliche Immobilienverwaltung zuständige Staatsministerium nichts anderes bestimmt, die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) des Bundes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 2Vergleichspreise aus Staatsverkäufen sollen bei der Wertermittlung für Grundstücke in der Regel außer Betracht bleiben.“
- 10.7
- In Nr. 7.3 Satz 2 und Nr. 7.4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
- 10.8
- Die Fußnote 3 wird aufgehoben.
- 10.9
- Die Fußnoten 4 bis 6 werden die Fußnoten 3 bis 5.
- 10.10
- Die Fußnote 7 wird aufgehoben.
- 11.
- Die VV zu Art. 70 (Zahlungen) wird wie folgt geändert:
- 11.1
- In Nr. 16 Satz 2 wird die Angabe „ , durch Zahlungsanweisung“ gestrichen.
- 11.2
- In Nr. 22 Satz 3 Buchst. f wird die Angabe „mittels Zahlungsanweisung oder“ gestrichen.
- 11.3
- In Nr. 27.3 Satz 2 wird nach der Angabe „anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ die Angabe „(insbesondere Kreiskasse und Stadtkasse)“ eingefügt.
- 11.4
- Nr. 29.3 wird aufgehoben.
- 11.5
- Nr. 29.4 wird Nr. 29.3.
- 12.
- In Nr. 3.3.3 der VV zu Art. 73 (Vermögensnachweis) wird die Angabe „(Anschaffungswert im Sinn der Nr. 3.3.4 bis 800 €)“ durch die Angabe „(Anschaffungswert im Sinne der Nr. 3.3.4 bis zu dem in § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG genannten Betrag)“ ersetzt.
- 13.
- Die VV zu Art 78 (Unvermutete Prüfungen) wird wie folgt geändert:
- 13.1
- In Nr. 11 Satz 3 wird die Angabe „ ; der Nachweis über das Vorhandensein kann in geeigneten Fällen in elektronischer Form erbracht werden“ gestrichen.
- 13.2
- Nr. 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „1Die für die Abrechnung von Kreditkarten zuständigen Stellen sind
- a)
- im ersten Halbjahr eines Jahres überörtlich und
- b)
- im zweiten Halbjahr eines Jahres örtlich zu prüfen.“
- 13.3
- Die Muster 4 und 5 zu den VV zu Art. 78 (Unvermutete Prüfungen) erhalten die aus dem Anhang 1 zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
- 14.
- In Nr. 3.1 Satz 3 der Anlage 1 [Zahlungsbestimmungen (ZBest)] zu den VV zu Art. 79 (Staatskassen, Verwaltungsvorschriften) wird die Angabe „Leitstelle Kasse“ durch die Angabe „Leitstelle Haushalt, Kassen- und Rechnungswesen“ ersetzt.
- 15.
- Die VV zu Art. 80 (Rechnungslegung) wird wie folgt geändert:
- 15.1
- Nr. 8.1 Buchst. b Doppelbuchst. aa wird wie folgt gefasst:
- „aa)
- bei Baumaßnahmen die Entwurfszeichnungen, Kostenberechnungen und dergleichen; das Nähere regeln
- aaa)
- für den Straßenbau das Vergabehandbuch (VHB) Bayern und
- bbb)
- für den Hoch- und Tiefbau – ohne den Straßenbau – die Anlage zu den VV zu Art. 80,“
- 15.2
- Die Anlage zu den VV zu Art. 80 (Bestimmungen über die sonstige Rechnungsunterlagen für staatliche Tiefbaumaßnahmen – ohne Straßenbau –) wird wie folgt geändert:
- 15.2.1
- In der Kopfzeile wird die Angabe „(zu Nr. 8.1 b) aa) ccc) zu Art. 80 BayHO)“ durch die Angabe „(zu Nr. 8.1 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb zu Art. 80 BayHO)“ ersetzt.
- 15.2.2
- In der Überschrift wird nach der Angabe „staatliche“ die Angabe „Hoch- und“ eingefügt.
- 15.2.3
- In Nr. 5.4 Buchst. d wird die Angabe „(§ 15 Nr. 3 VOB/B)“ durch die Angabe „(§ 15 Abs. 3 VOB/B)“ ersetzt.
§ 2
Änderung der Haushaltsaufstellungsrichtlinien
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Haushaltsaufstellungsrichtlinien (HaR) vom 22. Februar 2008 (FMBl. S. 75), die zuletzt durch § 3 der Bekanntmachung vom 24. November 2025 (BayMBl. Nr. 590) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Nrn. 16.4 bis 16.4.4 werden aufgehoben.
- 2.
- Die Nrn. 16.5 bis 16.9 werden die Nrn. 16.4 bis 16.8.
- 3.
- Die Nrn. 18 bis 18.3 werden aufgehoben.
- 4.
- Die bisherigen Nrn. 19 bis 22 werden die Nrn. 18 bis 21.
§ 3
Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern (VV-BayHS) vom 2. März 2016 (FMBl. S. 39, 146), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 3. Juli 2024 (BayMBl. Nr. 333) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Anlage 2 [Gruppierungsplan (GPl) mit Zuordnungshinweisen] wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In „Gruppe 701“ wird im Wortlaut die Angabe „3 000 000 €“ durch die Angabe „6 000 000 €“ ersetzt.
- 1.2
- In „Gruppen 710 bis 749“ wird im Wortlaut die Angabe „3 000 000 €“ durch die Angabe „6 000 000 €“ ersetzt.
- 2.
- Die Anlage 3 (Verzeichnis der Festtitel und Standarderläuterungen) wird wie folgt geändert:
- 2.1
- Nach Festtitel „129 05“ wird der Festtitel „129 06 Einnahmen aus der Abgabe von Ladestrom“ eingefügt.
- 2.2
- Nach Festtitel „546 49“ wird der Festtitel „547 26 Sächliche Verwaltungsausgaben für Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen oder Integrationsprojekte“ eingefügt.
- 2.3
- In „701 99 (Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten)“ wird im Wortlaut die Angabe „3 000 000 €“ durch die Angabe „6 000 000 €“ ersetzt.
- 2.4
- Nach Festtitel „812 0.“ wird der Festtitel „812 26 Erwerb von beweglichen Sachen im Rahmen von Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen oder für Integrationsprojekte“ eingefügt.
§ 4
Änderung der EDV-Bestimmungen-Kasse
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und für Heimat über die EDV-Bestimmung-Kasse (EDVBK) vom 2. Januar 2017 (FMBl. S. 146), die zuletzt durch § 3 der Bekanntmachung vom 7. November 2024 (BayMBl. Nr. 561) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nr. 5.2 wird die Angabe „Nr. 16.2“ durch die Angabe „Nr. 15.2“ ersetzt.
- 2.
- Nr. 6.2.1.1.3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 2.1
- In Buchst. a wird die Angabe „und Postbarzahlungen“ gestrichen.
- 2.2
- In Buchst. b wird die Angabe „ , “ am Ende durch die Angabe „ . “ ersetzt.
- 3.
- In Nr. 6.2.1.1.4 Buchst. a wird die Angabe „und Postbarzahlungen“ gestrichen.
- 4.
- In Nr. 6.2.1.1.5 Satz 3 und Nr. 6.2.1.5.2 Satz 4 wird jeweils die Angabe „12.500“ durch die Angabe „50 000“ ersetzt.
- 5.
- Nr. 6.2.2.2.1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
- 5.1
- In Buchst. a wird die Angabe „ , “ am Ende durch die Angabe „oder“ ersetzt.
- 5.2
- In Buchst. b wird die Angabe „oder“ gestrichen.
- 5.3
- Buchst. c wird aufgehoben.
- 6.
- In Nr. 7.2.1 Satz 1 wird die Angabe „LfF, Dienststelle München“ durch die Angabe „LfF, Dienststelle Regensburg“ ersetzt.
- 7.
- In Nr. 7.3.1.2 Satz 1 und Nr. 7.3.2.3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Leitstelle Kasse des LfF, Dienststelle München“ durch die Angabe „Leitstelle Haushalt, Kassen- und Rechnungswesen des LfF, Dienststelle Regensburg“ ersetzt.
- 8.
- In Nr. 7.10.1 Satz 2 wird die Angabe „2 = Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV-Verfahren) bzw. postbar,“ gestrichen.
- 9.
- In Nr. 7.18.1 wird die Angabe zu „Schlüssel 5“ wie folgt gefasst:
- „5
- = Säumniszuschläge nach § 240 Abgabenordnung (einschließlich Art. 94 Abs. 1. Nr. 7 BayWG, § 7 Nr. 11 der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben);“
- 10.
- In Nr. 7.20.2.2 Satz 1 wird die Angabe „Kennzeichnen“ durch die Angabe „Kennzeichen“ ersetzt.
- 11.
- In Nr. 7.35 Satz 3 wird die Angabe „Leitstelle Kasse des LfF, Dienststelle München“ durch die Angabe „Leitstelle Haushalt, Kassen- und Rechnungswesen des LfF, Dienststelle Regensburg“ ersetzt.
- 12.
- In Nr. 7.113 Satz 2 wird der Angabe „Meldewesen/“ die Angabe „Service/“ vorangestellt.
- 13.
- In Nr. 7.118.1 Satz 1 wird die Angabe „12.500“ durch die Angabe „50 000“ ersetzt.
- 14.
- In Nr. 16.4 wird die Angabe „Nr. 17.2 Satz 1“ durch die Angabe „Nr. 16.2 Satz 1“ ersetzt.
- 15.
- Die Anlagen M 30, M 32, M 33, M 35, M 40, M 42, M 50 und M 70 erhalten die aus dem Anhang 2 zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
Harald Hübner
Ministerialdirektor
- Anhang 1, Muster 4: Niederschrift über die unvermutete Prüfung der Zahlstelle besonderer Art
- Anhang 1, Muster 5: Niederschrift über die Prüfung der Kreditkartenabrechnungen
- Anhang 2, Muster 30: Auszahlungsanordnung für einmalige Auszahlungen
- Anhang 2, Muster 32: Auszahlungsanordnung für einmalige Auszahlungen
- Anhang 2, Muster 33: Auszahlungsanordnung
- Anhang 2, Muster 35: Auszahlungsanordnung für Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr
- Anhang 2, Muster 40: Sammel-Auszahlungsanordnung für einmalige Auszahlungen
- Anhang 2, Muster 42: Empfängerliste (Anlage zu Muster 40)
- Anhang 2, Muster 50: Auszahlungsanordnung für wiederkehrende Auszahlungen
- Anhang 2, Muster 70: Auszahlungs- und Annahmeanordnung für Abrechnungen