2030.2.3-G, 2030.13-G
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung, die Leistungsfeststellung und die
Beförderung der Beamtinnen und Beamten des Bayerischen Staatsministeriums für
Gesundheit, Pflege und Prävention
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention
vom 12. Mai 2026, Az. Z1-A0300.2024/117-23
1.Vorbemerkung
1Gemäß Art. 55 Abs. 3, Art. 58 Abs. 6 Satz 1, Art. 60 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 4, Art. 62 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Halbsatz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 62 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, sowie Abschnitt 3 Nr. 1.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190, StAnz. Nr. 35), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 13. März 2026 (BayMBl. Nr. 118) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) die nachfolgenden ergänzenden Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten sowie die Übertragung höherwertiger Dienstposten und die Beförderung der verbeamteten Beschäftigten in ein Amt einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A im Staatsministerium. 2Die Beförderungsrichtlinien finden keine Anwendung auf Beförderungen, für die gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) die Bayerische Staatsregierung zuständig ist. 3Die beamten-, besoldungs-, laufbahn- und haushaltsrechtlichen Vorschriften einschließlich der Allgemeinen Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts (ARLPA) sowie die Richtlinien für die Beförderung der Beamtinnen und Beamten im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege bleiben unberührt.
Teil 1: Beurteilungsrichtlinie
Abschnitt 1: Allgemeines
2.Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt ergänzend zum Teil 4 des LlbG und der Abschnitte 3 und 5 der VV-BeamtR für alle dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten des StMGP, sowie die Leistungsfeststellung nach Art. 62 LlbG.
3.Zweck dienstlicher Beurteilungen
1Dienstliche Beurteilungen dienen der Verwirklichung des im Grundgesetz und in der Bayerischen Verfassung niedergelegten Leistungsgrundsatzes bei Personalauswahlentscheidungen. 2Im Sinne einer einheitlichen Anwendung dieser Richtlinien an allen Dienstsitzen und -standorten hat das StMGP allgemeine Ausführungshinweise zu dieser Richtlinie erlassen.
4.Beurteilung und Leistungsfeststellung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter
1Bei der Beurteilung einschließlich der fiktiven Laufbahnnachzeichnung von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beamtinnen und Beamten sind § 178 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), Art. 21 LlbG sowie die Bayerischen Inklusionsrichtlinien (BayInklR) vom 29. April 2019 (BayMBl. Nr. 165) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. 2Auf Nr. 9 BayInklR wird ausdrücklich hingewiesen (vergleiche Abschnitt 3 Nr. 5 VV-BeamtR). 3Gleiches gilt für die Leistungsfeststellung (vergleiche auch Abschnitt 5 Nr. 6.1.2 Satz 3 VV-BeamtR). 4Für die Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung gilt Nr. 9.6 BayInklR. 5Auf die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX wird hingewiesen.
5.Gleichbehandlung
1Weder Frauen noch Männer noch schwerbehinderte Beamtinnen oder Beamte dürfen bei der Beurteilung oder Leistungsfeststellung bevorzugt oder benachteiligt werden. 2Eine Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder Tätigkeit als Mitglied der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung sowie als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter oder als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner im Sinne des Art. 15 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes (BayGlG) darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken (vergleiche Abschnitt 3 Nr. 4 VV-BeamtR). 3Maßstab für eine leistungsgerechte Beurteilung von Teilzeitkräften insbesondere bei den Einzelmerkmalen „Quantität“ und „Einsatzbereitschaft und Motivation“ ist die Leistung, die im Rahmen der reduzierten Arbeitszeit erbracht werden kann. 4Gleichstellungsbeauftragte sind bei dienstlichen Beurteilungen auf Antrag der zu Beurteilenden zu beteiligen (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 BayGlG).
Abschnitt 2: Periodische Beurteilung (Art. 56, 58 LlBG)
6.Beurteilungsturnus, Beurteilungszeitraum, Beurteilungsstichtag
- 6.1
- Beurteilungsturnus
1Der regelmäßige Beurteilungsturnus beträgt 3 Jahre, beginnend mit dem Jahr 2023. 2Beurteilungsstichtag ist grundsätzlich der 30. September des jeweiligen Beurteilungsjahres (regulärer Beurteilungsstichtag).
- 6.2
- Regelmäßiger Beurteilungszeitraum
Regelmäßiger Beurteilungszeitraum für periodische Beurteilungen ist der Zeitraum vom 1. Oktober des vorangegangenen Beurteilungsjahrs bis zum 30. September des aktuellen Beurteilungsjahrs, sofern sich aus Nr. 6.3 keine Abweichungen ergeben.
- 6.3
- Abweichungen vom regelmäßigen Beurteilungszeitraum
- 6.3.1
- Beginn des Beurteilungszeitraums
Der Beurteilungszeitraum beginnt
- bei der ersten Beurteilung nach Ablauf der Probezeit mit dem Ablauf der Probezeit,
- bei Beamtinnen und Beamten, die von anderen Behörden übernommen wurden, mit dem Tag der Übernahme an das StMGP (bei vorausgehender Abordnung ist der Abordnungszeitraum in den Beurteilungszeitraum mit einzubeziehen),
- bei nicht im dienstlichen Interesse beurlaubten Beamtinnen und Beamten, die im regelmäßigen Beurteilungszeitraum gemäß Nr. 6.2 weniger als sechs Monate tatsächlich Dienst geleistet haben oder bei denen in diesem Zeitraum weniger als sechs Monate gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 LlbG als Dienstzeit gelten, mit dem Tag der tatsächlichen Wiederaufnahme des Dienstes,
- bei Beamtinnen und Beamten, die die Ausbildungsqualifizierung (Art. 16 Abs. 5, Art. 37 LlbG) erfolgreich abgeschlossen haben, mit dem Tag der erstmaligen Übertragung des Eingangsamts entsprechend der neuen Qualifikationsebene.
- 6.3.2
- Weitere Abweichungen bei periodischen Beurteilungen
1Eine periodische Beurteilung ist zu erstellen ein Jahr nach Ablauf der Probezeit gemäß Art. 12 LlbG oder nach der Übertragung eines Amts im Wege der Ausbildungsqualifizierung. 2Bei Beamtinnen und Beamten, die von anderen Behörden übernommen wurden, ist eine periodische Beurteilung grundsätzlich spätestens vier Jahre nach der letzten periodischen Beurteilung der vorherigen Behörde und spätestens ein Jahr nach der Übernahme an das StMGP zu erstellen. 3Satz 2 gilt auch bei Beamtinnen und Beamten, die nach einer mindestens sechsmonatigen Abordnung oder Beurlaubung oder nach einer Freistellung den Dienst wieder aufgenommen haben.
- 6.3.3
- Rückkehr zum regelmäßigen Beurteilungsturnus
1Die Beamtinnen und Beamten werden in den Fällen der Nr. 6.3.2 Satz 1 zum regulären Beurteilungsstichtag gemäß den Nrn. 6.1 und 6.2 beurteilt, wenn der Zeitraum bis zum regulären Beurteilungsstichtag sechs Monate oder weniger beträgt. 2Beträgt der Zeitraum mehr als sechs Monate, verbleibt es bei den Beurteilungszeiträumen nach den Nrn. 6.3.1 und 6.3.2. 3Sofern eine Beurteilung in den Fällen der Nr. 6.3.2 Satz 2 nicht zum regulären Beurteilungsstichtag zu erstellen ist, erfolgt die nächste periodische Beurteilung gemäß den Nrn. 6.1 und 6.2 zum regulären Beurteilungsstichtag des folgenden Beurteilungsturnus. 4Die Erfüllung gesetzlicher Mindestdienstzeiten gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 oder Art. 18 Abs. 1 und 2 LlbG begründet keinen Anspruch auf eine Beurteilung außerhalb des regulären periodischen Beurteilungszeitraums oder des regelmäßigen Beurteilungsturnus.
- 6.3.4
- Zurückstellung einer Beurteilung (Art. 56 Abs. 2 LlbG)
1Eine Beurteilung ist in den Fällen des Art. 56 Abs. 2 LlbG immer dann zurückzustellen, wenn die tatsächliche Dienstzeit im Beurteilungszeitraum weniger als 6 Monate betragen hat. 2Für die Entscheidung über eine Zurückstellung der Beurteilung bei Bestehen eines sonstigen in der Person liegenden wichtigen Grunds gemäß Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG kommt es weder auf ein Verschulden noch auf ein Vertretenmüssen der Beamtin oder des Beamten an. 3Über die Zurückstellung entscheidet die oder der Beurteilende. 4Bei Nachholung von nach Art. 56 Abs. 2 LlbG im vorangegangenen Beurteilungszeitraum zurückgestellten Beurteilungen verlängert sich der reguläre Beurteilungszeitraum um die Zeit der Zurückstellung.
- 6.4
- Einheitlicher Verwendungsbeginn
1Einheitlicher Verwendungsbeginn für die periodische Beurteilung ist der Tag, der dem Tag ihrer Eröffnung folgt, spätestens der 31. März des dem Beurteilungsjahr folgenden Jahres. 2In den Fällen des Abschnitts 2 Nr. 6.3 ist der einheitliche Verwendungsbeginn spätestens der Tag nach Ablauf von 3 Monaten seit Unterzeichnung der Beurteilung durch die Leiterin oder den Leiter der Behörde nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG. 3Einheitlicher Verwendungsbeginn für nachgeholte Beurteilungen ist der Tag, der ihrer Eröffnung folgt, spätestens der Tag nach Ablauf von 3 Monaten seit Unterzeichnung der Beurteilung durch die Leiterin oder den Leiter der Behörde nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG. 4Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG ist anzuwenden.
- 6.5
- Beurteilung nach Verwendung
1Eine Beurteilung, auf deren Grundlage im Beurteilungszeitraum eine Beförderung stattgefunden hat, kann nicht noch einmal zur Grundlage einer Beförderungs- oder Auswahlentscheidung nach der stattgefundenen Beförderung gemacht werden. 2In diesem Falle ist eine Anlassbeurteilung zu erstellen.
7.Personenkreis
- 7.1
- Grundsätzliches
Grundsätzlich sind zum jeweiligen regulären Beurteilungsstichtag alle Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A mit Ausnahme der Besoldungsgruppe A16+Z zu beurteilen, deren Probezeit gemäß Art. 12 LlbG zu diesem Tag beendet ist und die im Beurteilungszeitraum mindestens sechs Monate tatsächlich Dienst geleistet haben.
- 7.2
- Beurteilung auf Antrag
1Nur auf Antrag beurteilt werden Beamtinnen und Beamte, die spätestens mit Ablauf des auf den regulären Beurteilungsstichtag folgenden Kalenderjahres
- in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden,
- in die Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell eintreten,
- in die Freistellungsphase eines Sabbat-Modells eintreten, das sich bis zum Beginn des Ruhestands erstreckt,
- eine Beurlaubung antreten, die sich bis zum Beginn des Ruhestands erstreckt.
2Der Antrag muss bis zum 31. März des jeweiligen Beurteilungsjahres mindestens in Textform bei der personalverwaltenden Stelle gestellt werden.
- 7.3
- Beurteilung bei Beurlaubung
1Beamtinnen und Beamte, die im dienstlichen Interesse beurlaubt sind, können zum regulären Beurlaubungsstichtag nur dann periodisch beurteilt werden, wenn von der aufnehmenden Stelle ein hinreichend aussagekräftiger und fundierter Beitrag zum regulären Beurteilungsstichtag vorliegt. 2Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Zwischenbeurteilung zu erstellen. 3Wird der Außendienst bei einer nicht dienstherrenfähigen Einrichtung geleistet, ist bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten regelhaft bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Erstellung einer Zwischenbeurteilung, diese anzufordern, anderenfalls ein Beurteilungsbeitrag. 4Ist die Dienstherrenfähigkeit der Außendiensteinrichtung zweifelhaft, ist grundsätzlich noch vor Antritt des Außendienstes eine Klärung herbeizuführen.
8.Form und Ausgestaltung der periodischen Beurteilung
- 8.1
- Grundsatz
Für Form und Ausgestaltung der periodischen Beurteilung gilt Abschnitt 3 Nr. 6 der VV-BeamtR, soweit in den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes bestimmt ist.
- 8.2
- Vergabe von Punktwerten, Gesamturteil
1Für die Bewertung der Einzelmerkmale und des Gesamturteils gilt Abschnitt 3 Nr. 3.2.2 VV-BeamtR. 2Die Leistung der Beamtinnen und Beamten soll sich in den Punktwerten der Beurteilungskriterien und Merkmale entsprechend der Punkteskala ausdrücken. 3Die Punkteskala soll in allen Vergleichsgruppen grundsätzlich umfassend ausgeschöpft werden. 4Für die Bildung des Gesamturteils gilt Abschnitt 3 Nr. 7 der VV-BeamtR. 5Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Vergabe der Punktwerte und zum Ausfüllen der Beurteilungsformulare können allgemeine Ausführungshinweise gemäß Nr. 3 Satz 2 gegeben werden.
- 8.3
- Wechsel des Vorgesetzten
Sofern während des Beurteilungszeitraums ein Vorgesetztenwechsel stattfand, ist die oder der frühere Vorgesetzte bei der Beurteilung zu beteiligen.
9.Beurteilungskriterien, Vergabe von Eignungsmerkmalen nach Art. 58 Abs. 4 und 5 LlbG
- 9.1
- Ausführungshinweise
Gemäß Art. 58 Abs. 6 Satz 1 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 6.2.1 Satz 2, Satz 3 VV-BeamtR kann das StMGP in allgemeinen Ausführungshinweisen gemäß Nr. 3 Satz 2 vorrangige Erläuterungen zu den zu bewertenden Beurteilungskriterien festlegen.
- 9.2
- Wesentliche Beurteilungskriterien
1Für die wesentlichen Beurteilungskriterien gilt Art. 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 LlbG mit der Maßgabe, dass anstelle des Einzelmerkmals „Entscheidungsfreude“ das Merkmal „Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen“ zu verwenden ist. 2Zur Bestimmung der maßgebenden wesentlichen Beurteilungskriterien sind die von Beamtinnen oder Beamten wahrgenommenen Funktionen entscheidend. 3Beurteilungen, bei denen unterschiedliche wesentliche Beurteilungskriterien verwendet werden, sind nicht vergleichbar.
- 9.3
- Eignungsmerkmale
Für die Vergabe von Eignungsmerkmalen (Nr. 5 des Musters gemäß Anlage 1) ist Abschnitt 3 Nr. 8 VV-BeamtR mit folgender Maßgabe anzuwenden:
- 9.3.1
- Führungsqualifikation
1Die Aussage über die Führungsqualifikation ist darauf zu beschränken, inwieweit die Beamtin oder der Beamte über die soziale Kompetenz zur Übertragung von Führungsaufgaben verfügt; etwaige Fortbildungen der Beamtin oder des Beamten sind hierbei zu berücksichtigen. 2Setzt die Qualifikation für die nächste Führungsebene eine Qualifizierung nach Art. 20 LlbG voraus, so kann eine positive Aussage zur Eignung für die nächste Führungsebene nur getroffen werden, wenn in der periodischen Beurteilung auch eine positive Feststellung nach Art. 58 Abs. 5 Nr. 2 LlbG erfolgt (siehe Nr. 9.3.2).
- 9.3.2
- Qualifizierungseignung
1Aussagen zur Eignung für die modulare Qualifizierung, die Eignung für Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Art. 70 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 20 LlbG oder für die Ausbildungsqualifizierung sind nur positiv festzustellen. 2Die Eignung für bestimmte Dienstposten kann von der nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG zuständigen Behördenleitung nur für den eigenen Zuständigkeitsbereich festgestellt werden.
- 9.4
- Feststellung Qualifizierungseignung
1Die Feststellung der Eignung für die modulare Qualifizierung, die Eignung für Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Art. 70 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 20 LlbG oder für die Ausbildungsqualifizierung begründet keinen Anspruch auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung, auf Teilnahme an einzelnen Maßnahmen der modularen Qualifizierung oder auf Beförderung. 2Kommen mehr Beamtinnen und Beamte für eine Teilnahme an der modularen Qualifizierung in Betracht als freie Plätze oder Stellen vorhanden sind, wird nach dem Leistungsprinzip entschieden. 3Die Bestimmungen der einschlägigen Konzepte zur modularen Qualifizierung bleiben unberührt.
10.Beurteilungsverfahren im StMGP
1Auf das Beurteilungsverfahren findet Art. 60 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 11 VV-BeamtR nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen Anwendung. 2Die Federführung für das Beurteilungsverfahren hat das Personalreferat. 3Die Beförderungsreife einer Beamtin oder eines Beamten rechtfertigt keine Abweichung vom festgelegten Verfahren, dem Beurteilungsturnus oder vom regelmäßigen Beurteilungszeitraum.
- 10.1
- Vorübersichten
1Zur Vorbereitung des turnusmäßigen Beurteilungsverfahrens erhalten die Abteilungsleitungen rechtzeitig im jeweiligen Beurteilungsjahr namentliche und nach Vergleichsgruppen geordnete Vorübersichten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten. 2Gemäß Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG sind die fachlichen Leistungen von Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe innerhalb derselben Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts miteinander zu vergleichen. 3Soweit es für die Herstellung der Vergleichbarkeit geboten ist, können die Vergleichsgruppen auch anhand weiterer Kriterien, insbesondere der Aufgabenstellung bestimmt werden. 4Die Vorübersichten enthalten die Gesamturteile aus der letzten periodischen Beurteilung, die Punktwerte in den jeweils maßgeblichen wesentlichen Beurteilungskriterien gemäß Nr. 9.2, sowie gegebenenfalls eine Eignungsfeststellung gemäß Nr. 9.3.2. 5Bei Zurückstellungen ist anstelle der in Satz 3 genannten Angaben der Grund der Zurückstellung zu vermerken. 6Die Abteilungsleitungen ergänzen die Vorübersichten mit den Vorschlägen zu den Gesamturteilen, den Punkten für die wesentlichen Beurteilungskriterien und den Eignungsfeststellungen in Rücksprache mit den jeweiligen unmittelbaren Vorgesetzten der zu beurteilenden Beamten. 7Die ergänzten Vorübersichten sind von der Behördenleitung im Sinne des Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG zu billigen.
- 10.2
- Weiteres Beurteilungsverfahren
1Die einzelnen Beurteilungen sind unter Beachtung der gebilligten Vorübersichten unverzüglich nach Ablauf des Beurteilungszeitraums zu erstellen. 2Sie sind mit einer Stellungnahme der oder des jeweils aktuellen unmittelbaren Vorgesetzten zu versehen (Abschnitt 3 Nr. 11.4 und 11.5 VV-BeamtR). 3Abschnitt 3 Nr. 11.1 Satz 4 bis 6 VV-BeamtR ist anzuwenden. 4Wer unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach der jeweiligen Organisationsstruktur; auf Abschnitt 3 Nr. 11.1 VV-BeamtR wird verwiesen. 5Eine Stellungnahme entfällt, wenn die Beurteilerin oder der Beurteiler zugleich unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter ist. 6Beurteilungsvorschläge der oder des Vorgesetzten sind nicht mit der oder dem Beurteilten zu erörtern und nicht zu eröffnen. 7Sie sind ausschließlich dem bei der Personalverwaltung geführten Sachakt zuzuführen.
- 10.3
- Eröffnung, Überprüfung
1Die Beurteilungen sind gemäß Art. 61 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 11.6 VV-BeamtR zeitnah zu eröffnen. 2Nr. 6.4 Satz 1 ist anzuwenden. 3Art. 7 Abs. 1 BayBG (Beschwerderecht; Dienstweg) bleibt unberührt.
11.Aktualisierung periodischer Beurteilungen
1Für die Aktualisierung periodischer Beurteilungen gilt Abschnitt 3 Nr. 9 VV-BeamtR. 2Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme im Sinne des Abschnitt 3 Nr. 9 VV-BeamtR Satz 1 ist durch das zuständige Personalreferat im StMGP im Einzelfall festzustellen.
Abschnitt 3: Probezeit
12.Einschätzung während der Probezeit (Art. 55 Abs. 1 LlbG)
Für die Einschätzung während der Probezeit gilt Abschnitt 3 Nr. 10.1 VV-BeamtR nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
- 12.1
- Einschätzungszeitraum
1Der Zeitraum der Einschätzung beginnt mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes und endet mit dem Ablauf der Hälfte der regelmäßigen Probezeit. 2Sofern die Probezeit durch Kürzung oder Anrechnung zwölf Monate oder weniger beträgt, wird die Einschätzung durch die Probezeitbeurteilung ersetzt.
- 12.2
- Abkürzung der Probezeit
1Kommt eine Kürzung der Probezeit gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 2 LlbG in Betracht, ist das bereits in der Einschätzung zu vermerken (Abschnitt 3 Nr. 10.1.2 Satz 3 VV-BeamtR). 2Auf die allgemeinen Ausführungshinweise wird verwiesen. 3Der Umfang der Probezeitverkürzung beträgt grundsätzlich 3 Monate.
- 12.3
- Reguläre Probezeit
1Für die reguläre Probezeit gilt Art. 12 Abs. 2 und 3 LlbG. 2Auf die allgemeinen Ausführungshinweise wird verwiesen.
- 12.4
- Gefahr des Nichtbestehens und Verlängerung der Probezeit
1Ist bis zum Ablauf des Einschätzungszeitraums erkennbar, dass die Beamtin oder der Beamte die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Hinblick auf die Aufgaben der Fachlaufbahn und gegebenenfalls des fachlichen Schwerpunkts als Grundlage für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit noch nicht nachgewiesen hat, kann die Probezeit verlängert werden. 2Mit der betroffenen Beamtin oder dem betroffenen Beamten ist rechtzeitig vor Ablauf des Einschätzungszeitraums ein Mitarbeitergespräch zu führen, in dem die Zweifel für das Bestehen der Probezeit und die Ursachen benannt und Möglichkeiten der Abhilfe besprochen und inhaltliche und zeitliche Ziele zur Abhilfe vereinbart werden (Abschnitt 3 Nr. 2.4 und 2.5 VV-BeamtR). 3Die inhaltlichen und zeitlichen Ziele sind zu dokumentieren, der Beamtin oder dem Beamten ist ein Exemplar auszuhändigen. 4Der oder die unmittelbare Vorgesetzte hat das Dokument geschützt vor dem Zugriff Dritter aufzubewahren. 5Die Probezeit kann auf höchstens 5 Jahre verlängert werden. 6Die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit und deren Dauer triff die Leiterin oder der Leiter der Behörde nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG.
- 12.5
- Form und Ausgestaltung der Einschätzung
Einschätzungen sind nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen.
13.Probezeitbeurteilung (Art. 55 Abs. 2 LlbG)
Für Probezeitbeurteilungen gilt Abschnitt 3 Nr. 10.2 VV-BeamtR nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
- 13.1
- Beurteilungszeitraum
1Der Beurteilungszeitraum der Probezeitbeurteilung beginnt mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes und endet mit dem Ablauf der individuellen Probezeit. 2In allen anderen Fällen entscheidet die Behördenleitung im Sinne des Art. 60 LlbG über den Beginn der Probezeit. 3Wird die Probezeit verlängert, so ist am Ende des Verlängerungszeitraums eine weitere Probezeitbeurteilung zu erstellen, die lediglich den Verlängerungszeitraum umfasst.
- 13.2
- Form und Ausgestaltung der Probezeitbeurteilung
Probezeitbeurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 3 zu erstellen.
- 13.3
- Verfahren bei Probezeitbeurteilungen
1Das Beurteilungsverfahren ist im Regelfall so durchzuführen, dass die Beamtin oder der Beamte bei Eignung mit dem Ablauf der abzuleistenden Probezeit ohne Zeitverlust in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden kann. 2Die Beamtin oder der Beamte soll die Probezeit grundsätzlich voll ausschöpfen können. 3Stellt sich jedoch während der Probezeit zweifelsfrei heraus, dass die Beamtin oder der Beamte die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Hinblick auf die Aufgaben der Fachlaufbahn und gegebenenfalls des fachlichen Schwerpunkts und als Grundlage für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch bei Fortdauer und Verlängerung der Probezeit nicht wird nachweisen können, ist die Probezeitbeurteilung unverzüglich zu erstellen und zu eröffnen.
- 13.3.1
- Kürzung der Probezeit
1Kommt eine Kürzung der Probezeit in Betracht und sind für die Erstellung der Probezeitbeurteilung nach Art. 55 Abs. 2 LlbG in Verbindung mit Art. 60 LlbG und den Vollzug des Art. 36 LlbG oder des Art. 53 LlbG unterschiedliche Behörden zuständig, ist die für die Kürzung der Probezeit zuständige Behörde mindestens 8 Wochen vor Ablauf der verkürzten Probezeit darauf hinzuweisen. 2In diesem Falle ist der Entwurf der Beurteilung zu erstellen und spätestens 4 Wochen nach dem Hinweis an die zuständige Behörde vorzulegen, so dass die Beamtin oder der Beamte mit Ablauf der verkürzten Probezeit in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden kann.
- 13.3.2
- Nichtbestehen Probezeit
1Es ist nicht zulässig, die Beamtin oder den Beamten durch die Eröffnung der Probezeitbeurteilung erstmals mit der Auffassung der oder des Dienstvorgesetzten zu konfrontieren, dass sie oder er die Probezeit nicht bestehen wird oder noch nicht bestanden hat. 2Die oder der Vorgesetzte ist, sobald sich Anzeichen ergeben, die ein Bestehen der Probezeit fraglich erscheinen lassen, vielmehr verpflichtet, die Beamtin oder den Beamten auf die für sie oder ihn negative Entwicklung aufmerksam zu machen und gegebenenfalls auch durch mehrmalige deutliche Hinweise auf eine Besserung hinzuwirken. 3Nr. 12.4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
- 13.3.3
- Eröffnung Probezeitbeurteilung
1Die Probezeitbeurteilungen sind unverzüglich zu eröffnen. 2Der einheitliche Verwendungsbeginn für Probezeitbeurteilungen ist das Datum ihrer Eröffnung, spätestens der Tag nach Ablauf der Probezeit.
Abschnitt 4: Andere Formen dienstlicher Beurteilungen
14.Zwischenbeurteilung
1Zwischenbeurteilungen sind immer dann zu erstellen, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von Versetzung, Abordnung, von Freistellung oder Beurlaubung aus dienstlichen Gründen voraussichtlich mindestens 18 Monate außerhalb des Hauses tätig sein wird. 2In allen anderen Fällen kommen Zwischenbeurteilungen nur in Betracht, soweit die Regelungen zur Erstellung von Beurteilungsbeiträgen keine Anwendung finden. 3Zwischenbeurteilungen haben Vorrang vor fiktiven Laufbahnnachzeichnungen gemäß Abschnitt 5. 4Für Zwischenbeurteilungen gilt Abschnitt 3 Nr. 10.3 VV-BeamtR mit folgenden Maßgaben.
- 14.1
- Beurteilungszeitraum
1Für Beginn und Ende des Zwischenbeurteilungszeitraums gilt Art. 57 LlbG. 2Eine Zwischenbeurteilung kommt nur in Betracht, wenn im Zeitraum seit Ende der letzten dienstlichen Beurteilung mindestens 6 Monate tatsächlich Dienst geleistet wurde. 3Ist im Falle einer Versetzung der Beamtin oder des Beamten eine Abordnung vorausgegangen, so endet der Beurteilungszeitraum mit dem Beginn der Abordnung (Abschnitt 3 Nr. 10.3.2 Satz 1 VV-BeamtR). 4Dies gilt auch, wenn sich eine weitere Abordnung an eine andere Behörde anschließt.
- 14.2
- Form und Ausgestaltung der Zwischenbeurteilung
1Zwischenbeurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 1 zu erstellen. 2Die Zwischenbeurteilung ist mit einem Gesamturteil nach Abschnitt 3 Nr. 7 VV-BeamtR abzuschließen.
- 14.3
- Verfahren bei Zwischenbeurteilungen
1Die Zwischenbeurteilung ist in zeitlichem Zusammenhang zu einem Behördenwechsel, einer Beurlaubung oder Freistellung vom Dienst anzufertigen und zu eröffnen. 2Als einheitlicher Verwendungsbeginn gilt der Tag der Eröffnung, spätestens der Tag nach Ablauf von drei Monaten seit Unterzeichnung der Zwischenbeurteilung durch die Behördenleitung im Sinne des Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG.
- 14.4
- Entsprechende Anwendung
Die Nrn. 6.3.3, 7, 8.2, 8.3, 9, 10 gelten entsprechend.
15.Anlassbeurteilung
- 15.1
- Allgemeines
1Anlassbezogene Beurteilungen sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn im Falle einer Konkurrenzsituation nicht für alle bei einer Stellenbesetzung infrage kommenden konkurrierenden Beamtinnen und Beamten vergleichbare aktuelle periodische Beurteilungen im Sinne des Abschnitts 2 oder des Abschnitts 5 vorliegen. 2Der Grund für die mangelnde Vergleichbarkeit ist unerheblich.
- 15.2
- Verfahren
1Im Falle von Nr. 15.1 sind für alle konkurrierenden Beamtinnen und Beamten vergleichbare Anlassbeurteilungen zu erstellen, die mindestens einen Vergleichszeitraum von 6 Monaten und höchstens von 6 Jahren umfassen. 2Der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung endet – soweit ein Datum für den Bewerbungsschluss einer Ausschreibung fehlt – einen Monat vor der geplanten Besetzung des gegenständlichen Postens.
- 15.3
- Grundlage
1Grundlage für eine Anlassbeurteilung ist grundsätzlich die vorhandene Regelbeurteilung der Beamtin oder des Beamten und darf diese lediglich fortentwickeln. 2Das Erstellen einer Anlassbeurteilung schließt die Aktualisierung einer periodischen Beurteilung zum gleichen Zweck aus.
- 15.4
- Entsprechende Anwendung
Anlassbeurteilungen sind entsprechend dem Muster der Anlage 1 zu erstellen; die Nrn. 6.3.3, 7, 8.2, 8.3, 9, 10 gelten entsprechend.
16.Beurteilungsbeiträge
- 16.1
- Allgemeines
1Beurteilungsbeiträge sind in folgenden Fällen zu erstellen:
- wenn im Falle eines Behördenwechsels oder einer Beurlaubung im dienstlichen Interesse die Erstellung einer Zwischenbeurteilung nicht in Betracht kommt und die Dienstzeit seit dem Ablauf des letzten Beurteilungszeitraums mindestens sechs Monate beträgt,
- wenn innerhalb eines Beurteilungszeitraums eine unmittelbare Vorgesetze oder ein unmittelbarer Vorgesetzter die Behörde verlässt oder für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vom Dienst befreit wird und mindestens drei Monate die Vorgesetztenfunktion innehatte, die Beamtin oder der Beamte eine Beurlaubung oder Freistellung von mehr als drei Monaten in Anspruch nimmt.
2War eine Beamtin oder ein Beamter seit dem Ablauf des letzten Beurteilungszeitraums für mindestens sechs Monate abgeordnet und kehrt sie oder er an das StMGP zurück, so wird die bisherige Beschäftigungsbehörde aufgefordert, einen Beurteilungsbeitrag an das StMGP zu übersenden; Abschnitt 3 Nr. 11.2 Satz 4 VV-BeamtR gilt entsprechend. 3Im Falle eines Wechsels der Organisationseinheit durch die Beamtin oder den Beamten kann von der oder dem bisherigen unmittelbaren Vorgesetzten ein Beurteilungsbeitrag angefordert werden.
- 16.2
- Berücksichtigung Beurteilungsbeiträge
1Die Beurteilungsbeiträge sind bei der nächsten periodischen Beurteilung zu berücksichtigen. 2Beurteilungsbeiträge sind rechtzeitig an das Personalreferat zu übermitteln. 3Abschnitt 2 Nr. 10.2 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.
Abschnitt 5: Fiktive Laufbahnnachzeichnung (Art. 17a LlbG)
17.Anwendungsbereich
- 17.1
- Fiktive Fortschreibung bei Tätigkeit Personalvertretung u. a.
Die letzte periodische Beurteilung ist fiktiv fortzuschreiben bei Beamtinnen oder Beamten, die im gesamten Beurteilungszeitraum weniger als sechs Monate Dienst geleistet haben und zum Beurteilungsstichtag wegen ihrer Tätigkeit als Mitglied der Personalvertretung, als Schwerbehindertenvertretung oder als Gleichstellungsbeauftragte oder -beauftragter zu mindestens 60 % vom Dienst freigestellt sind, so dass für eine Beurteilung keine ausreichend repräsentative Tatsachengrundlage verbleibt, oder im dienstlichen Interesse beurlaubt sind und für die kein hinreichend aussagekräftiger und fundierter Beurteilungsbeitrag der aufnehmenden Stelle vorliegt.
- 17.2
- Fiktive Fortschreibung bei Elternzeit u. a.
1Die letzte periodische Beurteilung soll fiktiv fortgeschrieben werden bei Beamtinnen und Beamten, die im gesamten Beurteilungszeitraum weniger als sechs Monate Dienst geleistet haben und sich zum Beurteilungsstichtag in Elternzeit oder in familienpolitischer Beurlaubung befinden. 2Die fiktive Fortschreibung entfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte spätestens zum Beurteilungsstichtag den Dienst wiederaufgenommen hat; in diesem Fall ist die periodische Beurteilung gemäß Abschnitt 2 nachzuholen.
- 17.3
- Ausschluss fiktive Laufbahnnachzeichnung
1Eine fiktive Laufbahnnachzeichnung scheidet aus, wenn noch keine periodische Beurteilung im Sinne des Abschnitts 2 erstellt wurde. 2Sie ist außerdem auf drei aufeinanderfolgende reguläre Beurteilungszeiträume beschränkt. 3Konkurriert eine Beamtin oder ein Beamter, für die oder den eine fiktive Laufbahnnachzeichnung nicht mehr möglich ist, mit anderen Beamtinnen und Beamten um einen Dienstposten, ist ein wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren nach Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG als Grundlage für die Auswahlentscheidung durchzuführen. 4Die Auswahlkommission besteht mindestens aus der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung und des Referats, in denen der Dienstposten ausgeschrieben ist, sowie der Leiterin oder dem Leiter des Personalreferats. 5Die Leiterin oder der Leiter der Behörde im Sinne des Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG kann eine weitere Person als Mitglied der Auswahlkommission benennen. 6Abschnitt 4 der VV-BeamtR ist anzuwenden.
18.Zuständigkeit, Form und Ausgestaltung
- 18.1
- Zuständigkeit
1Zuständig für die fiktive Laufbahnnachzeichnung ist die für die Beurteilung zuständige Behördenleitung im Sinne des Art. 60 LlbG.
- 18.2
- Form
Fiktive Laufbahnnachzeichnungen sind nach dem Muster der Anlage 4 zu erstellen.
- 18.3
- Ausgestaltung
1Grundlage der fiktiven Laufbahnnachzeichnung ist die letzte periodische Beurteilung der Beamtin oder des Beamten. 2Diese ist hinsichtlich aller Teile (Gesamturteil, Einzelmerkmale, Aussagen zu Eignungsmerkmalen, Leistungsfeststellung) fiktiv fortzuschreiben.
19.Verfahren
- 19.1
- Vergleichsgruppe
1Zur Laufbahnnachzeichnung wird aus den aktuellen periodischen Beurteilungen eine ausreichend große und sachgerecht aufgestellte Vergleichsgruppe gebildet. 2Die Vergleichsgruppe setzt sich zusammen aus denjenigen Beamtinnen und Beamten, die zum Zeitpunkt der letzten tatsächlich erfolgten periodischen Beurteilung der betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamten in derselben Besoldungsgruppe, derselben Fachlaufbahn und, soweit gebildet, im selben fachlichen Schwerpunkt dasselbe Gesamturteil erreicht haben. 3Sie soll mindestens fünf Beamtinnen und Beamte umfassen. 4Umfasst die Vergleichsgruppe weniger als fünf Beamtinnen und Beamte, wird die letzte periodische Beurteilung hinsichtlich des Gesamturteils und der Einzelkriterien unverändert übernommen.
- 19.2
- Ermittlung Durchschnitt
1Die fiktive Fortschreibung der einzelnen Teile der Beurteilung orientiert sich jeweils am Durchschnitt der in dieser Vergleichsgruppe bei den nächsten Beurteilungsrunden tatsächlich erreichten Gesamturteile und Feststellungen. 2Eine etwaige Schwerbehinderung oder Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bleibt dabei außer Betracht.
- 19.3
- Zeitpunkt fiktive Laufbahnnachzeichnung
1Die fiktive Laufbahnnachzeichnung ist erst möglich, wenn die aktuellen periodischen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe eröffnet und gegebenenfalls überprüft sind. 2Die Vorgehensweise und das Ergebnis der fiktiven Nachzeichnung sind zu dokumentieren (siehe Abschnitt 3 Nr. 4.2 VV-BeamtR). 3Die Beurteilungsdaten der Vergleichsgruppe sind dabei zu anonymisieren; der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu geben.
Abschnitt 6: Leistungsfeststellung (Art. 62 LlbG)
20.Zuständigkeit, Voraussetzungen, Verfahren
- 20.1
- Allgemeines
Für die Leistungsfeststellung gelten ergänzend zu Abschnitt 5 VV-BeamtR die nachfolgenden Regelungen:
- 20.2
- Gegenstand der Leistungsfeststellung
1Gegenstand der Leistungsfeststellung sind die fachlichen Leistungen der Beamtin oder des Beamten. 2Die Leistungsfeststellung soll mit einer periodischen Beurteilung im Sinne des Abschnitts 2 oder einer Probezeitbeurteilung oder Einschätzung während der Probezeit nach Abschnitt 3 verbunden werden (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 LlbG, Abschnitt 5 Nr. 2.1 VV-BeamtR). 3Sofern ein Vorgehen nach Satz 2 nicht in Betracht kommt, ist für die gesonderte Leistungsfeststellung das Muster der Anlage 5 zu verwenden. 4Zuständig für die Leistungsfeststellung ist die Behördenleitung im Sinne des Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG.
- 20.3
- Feststellungszeitraum
1Maßgeblich für die Leistungsfeststellung ist der seit der letzten periodischen Beurteilung, Probezeitbeurteilung oder Einschätzung während der Probezeit vergangene Zeitraum (Feststellungszeitraum). 2Soweit bei Beamtinnen und Beamten auf Probe noch keine Einschätzung während der Probezeit oder Probezeitbeurteilung erstellt wurde, ist auf den Zeitraum seit Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe abzustellen.
- 20.4
- Abweichungen
Soweit in Nr. 9 von Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 LlbG abweichende Beurteilungskriterien bestimmt werden, sind diese auch bei der Leistungsfeststellung anzuwenden (Art. 62 Abs. 6 LlbG).
- 20.5
- Eröffnung
Die gesonderte Leistungsfeststellung ist entsprechend den Regelungen der Nr. 10.3 zu eröffnen.
21.Feststellung der Erfüllung der Mindestkriterien
- 21.1
- Verfahren
1Die Erfüllung der Mindestkriterien ist festzustellen. 2Zeigen sich während des Feststellungszeitraums Leistungsmängel, die die Erfüllung der Mindestanforderungen ausschließen, hat die oder der unmittelbare Vorgesetzte die Beamtin oder den Beamten rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, diese Mängel auszuräumen. 3Dazu ist die Beamtin oder der Beamte auf die konkreten Leistungsdefizite hinzuweisen. 4Das Personalreferat ist darüber zu informieren.
- 21.2
- Stufenstopp
1Wird trotz des Vorgehens nach Nr. 21.1 Satz 2 und 3 befunden, dass die Mindestanforderungen nicht erfüllt werden (sogenannter Stufenstopp), so erfolgt die gesonderte Mitteilung der Gründe sowie der Rechtsfolgen (Art. 30 Abs. 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes – BayBesG, Art. 62 Abs. 4 LlbG) mit Rechtsbehelfsbelehrung. 2Auf Art. 77a des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) wird hingewiesen.
- 21.3
- Überprüfungsverfahren
Sofern im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens (Art. 62 Abs. 5 LlbG) nachträglich festgestellt wird, dass die Mindestanforderungen entgegen der bisherigen Feststellung erfüllt wurden, wirkt die erneute Eröffnung der Leistungsfeststellung auf den Zeitpunkt der vorhergehenden erstmaligen Eröffnung zurück.
22.Feststellung dauerhaft herausragender Leistungen
1Die Feststellung dauerhaft herausragender Leistungen gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBesG setzt eine überdurchschnittliche Beurteilung der Beamtin oder des Beamten voraus. 2Nr. 20.4 gilt entsprechend. 3Für die Bildung der Vergleichsgruppe ist Nr. 10.1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
Teil 2: Beförderungsrichtlinie
Abschnitt 1: Allgemeines
23.Allgemeine Beförderungsgrundsätze und -voraussetzungen und Verfahren
- 23.1
- Leistungsgrundsatz, Fürsorge für schwerbehinderte Beamte, Gleichbehandlung
- 23.1.1
- Leistungsgrundsatz
1Für Beförderungen und die Übertragung höherwertiger Dienstposten gilt der Leistungsgrundsatz; sie sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (Art. 94 Abs. 2 der Verfassung, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 LlbG). 2Voraussetzung für eine Beförderung ist, dass für die Verleihung des Amts eine freie und besetzbare Planstelle der erforderlichen Wertigkeit zur Verfügung steht. 3Befördert werden können nur jene verbeamteten Beschäftigten, bei denen nach Ablauf der gesetzlichen Mindestwartezeiten die Beförderungsreife (Nr. 23.2) vorliegt. 4Nr. 24 ist zu beachten. 5Ein Anspruch auf Beförderung besteht nicht.
- 23.1.2
- Beförderungen bei Beurlaubungen
1Während der Dauer von Beurlaubungen sind Beförderungen grundsätzlich ausgeschlossen. 2Satz 1 gilt nicht im Falle von Erholungsurlaub, bei Elternzeit im Sinne des § 23 Abs. 1 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder Beurlaubungen zur Pflege von einem oder einer nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen. 3Eine Beförderung kann zurückgestellt werden, wenn im Auswahlzeitpunkt nachvollziehbare und begründete Zweifel an der Eignung der Beamtin oder des Beamten bestehen. 4An einer gesundheitlichen Eignung fehlt es insbesondere, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung einer amtsärztlichen Untersuchung erfüllt sind oder eine amtsärztliche Untersuchung bereits eingeleitet wurde.
- 23.1.3
- Fürsorge für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte
Die besondere Fürsorge- und Förderungspflicht gegenüber schwerbehinderten Menschen ist sicherzustellen; auf Art. 21 LlbG und die Bayerischen Inklusionsrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.
- 23.1.4
- Gleichbehandlung
Art. 8 und 14 BayGlG sind zu beachten.
- 23.2
- Beförderungsreife
1Für alle Beförderungen ist – soweit nach den aktuellen Beurteilungsrichtlinien keine Ausnahmen gelten – die jeweils aktuelle periodische Beurteilung im zum Zeitpunkt der Beurteilung aktuellen Statusamt maßgebend. 2Eine Beförderung vor der ersten periodischen Beurteilung im jeweiligen Statusamt ist grundsätzlich ausgeschlossen. 3Erstmalige Beförderungen nach einer Verbeamtung auf Lebenszeit kommen grundsätzlich erst nach Ablauf von 12 Monaten seit dem Stichtag der ersten periodischen Beurteilung unter Beachtung des Beurteilungsergebnisses in Betracht. 4Die gesetzlichen Mindestwartezeiten sind zu beachten. 5Die Erfüllung gesetzlicher Mindestdienstzeiten gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 oder Art. 18 Abs. 1 und 2 LlbG hat keine begründende Wirkung für einen Beförderungszeitpunkt. 6Soweit die Voraussetzungen gemäß Abschnitt I Nr. 1.1 ARLPA vorliegen, kann bei der Beförderung in ein Amt der BesGr A 14 von Art. 17 Abs. 1 Satz 3 LlbG abgewichen werden.
- 23.3
- Verfahren
1Nach jeder Beurteilungsrunde wird mindestens eine Beförderungsrunde pro Kalenderjahr durchgeführt. 2Die Durchführung weiterer Beförderungsrunden richtet sich nach der jeweiligen Planstellensituation. 3Vor jeder Beförderungsrunde informiert das Personalreferat des StMGP den örtlichen Personalrat über die Anzahl der geplanten Beförderungen. 4Der Personalrat erhält hiernach Gelegenheit zur Stellungnahme. 5Darüber hinaus stellt das Personalreferat des StMGP vor einer Beförderungsrunde die Mindestkriterien ins Intranet ein, die in der jeweiligen Besoldungsgruppe eine Beförderung ermöglichen.
24.Besondere Beförderungsvoraussetzungen
Es gelten folgende besondere Beförderungsvoraussetzungen:
- 24.1
- Beförderung von A 9 nach A 9 mit Amtszulage
1Die Vergabe der unwiderruflichen Amtszulage nach Anlage 4 zum Bayerischen Besoldungsgesetz (BayBesG) setzt die schriftliche Übertragung einer Aufgabe durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralabteilung und die damit verbundene dauerhafte Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion voraus, die sich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung von Funktionen der BesGr. A9 abhebt. 2Das ist insbesondere der Fall bei der Leitung von Arbeitsbereichen oder Arbeitsgruppen oder vergleichbaren Einheiten oder bei der überwiegend selbstständigen Ausübung von besonders verantwortungsvollen oder schwierigen Aufgaben als Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter.
- 24.2
- Beförderung von A14 nach A15
1Eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A15 ist grundsätzlich 6 Monate nach Beendigung des Außendienstes oder bei Feststellung einer Ausnahme vom Außendienst gemäß der Richtlinie für die Ableistung des Außendienstes für verbeamtete Beschäftigte des StMGP in der jeweils geltenden Fassung möglich. 2Für die Beförderung in die Besoldungsgruppe A15 während der Zeit des Außendienstes gilt die Richtlinie über die Voraussetzungen für die Ableistung des Außendiensts für verbeamtete Beschäftigte des StMGP (Außendienstrichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung. 3Im Falle eines dokumentierten Verzichts der Beamtin oder des Beamten auf die Ableistung des Außendienstes im Sinne der Außendienstrichtlinie ist für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A15 nur die Erfüllung der allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen erforderlich.
- 24.3
- Abschluss der modularen Qualifizierung oder der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene (Art. 20, 37 LlbG)
1Nach erfolgreich abgeschlossener modularer Qualifizierung ist eine Beförderung in die nächsthöhere Qualifikationsebene möglich, wenn die allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen sowie die Voraussetzung des Art. 17 Abs. 6 Satz 2 LlbG erfüllt sind; ein Anspruch besteht nicht. 2Die modulare Qualifizierung entbindet nicht von der Pflicht zum Durchlaufen aller Ämter einer Fachlaufbahn, Art. 17 Abs. 1 Satz 1 LlbG; eine erfolgreich abgeschlossene modulare Qualifizierung ermöglicht weder eine Sprungbeförderung noch Ausnahmen von Beförderungsverboten. 3Die gesetzliche Mindestwartezeit rechnet ab der Beförderung in das letzte regelmäßig zu durchlaufende Amt der niedrigeren Qualifikationsebene. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Übertragung eines einer höheren Besoldungsgruppe angehörenden Eingangsamts oberhalb der bisherigen Qualifikationsebene nach Abschluss der Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 Abs. 1 LlbG) entsprechend.
25.Beförderungsauswahl
- 25.1
- Konstitutives Anforderungsprofil
Soweit Dienstposten mit zwingend erforderlichen Anforderungen (konstitutives Anforderungsprofil) verbunden sind, können diese nur mit verbeamteten Beschäftigten besetzt werden, die über diese besonderen Qualifikationsanforderungen verfügen, Art. 16 Abs. 1 Satz 3 LlbG.
- 25.2
- Auswahl
1Stehen mehr Beamtinnen und Beamte zur Beförderung an, als Beförderungsstellen vorhanden sind, so gilt grundsätzlich das Höchstpunktverfahren. 2Vorrang hat die Beamtin oder der Beamte mit der höchsten Punktzahl im gleichen Statusamt der im Sinne der aktuellen Beurteilungsrichtlinien vergleichbaren aktuellen Beurteilung. 3Sofern keine Anlassbeurteilungen gemäß der jeweils aktuellen Beurteilungsrichtlinie des StMGP erstellt werden müssen, sind bei gleichem Punktwert des Gesamturteils für eine Auswahlentscheidung in nachstehender Reihenfolge als weitere Auswahlkriterien anzuwenden:
- a)
- Durchschnitt der Einzelpunktwerte der wesentlichen Beurteilungskriterien der aktuellen Beurteilung (Nr. 25.3 Satz 3 bis 5),
- b)
- Gesamtpunktwert (Summe aller Einzelpunktwerte) der aktuellen Beurteilung,
- c)
- Gesamturteil einer vorangegangenen vergleichbaren Vorbeurteilung,
- d)
- Durchschnitt der Einzelpunktwerte der wesentlichen Beurteilungskriterien einer vorangegangenen vergleichbaren Vorbeurteilung,
- e)
- Gesamtpunktwert einer vorangegangenen vergleichbaren Vorbeurteilung,
- f)
- Höchstwert des für den Dienstposten geltenden Entscheidungskriteriums (Nr. 25.3 Satz 6),
- g)
- Schwerbehinderung (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 LlbG).
4Das jeweils nächstgenannte Kriterium kommt nur zur Anwendung, wenn auf Grund des vorhergehenden keine Differenzierung möglich ist. 5Art. 2 Abs. 1 Satz 2, Art. 8 BayGlG sind zu beachten. 6Der Durchschnitt der Einzelpunktwerte der wesentlichen Beurteilungskriterien ist kaufmännisch auf zwei Dezimalen nach dem Komma zu runden.
- 25.3
- Binnendifferenzierung
1Die wesentlichen Beurteilungskriterien für die Binnendifferenzierung sind in ihrer Wertigkeit gleich. 2Im Rahmen der Auswahlentscheidung ist zur Bestimmung der maßgebenden Gruppe der wesentlichen Beurteilungskriterien die Art des zu übertragenden Dienstpostens entscheidend. 3Die wesentlichen Beurteilungskriterien im Sinne von Nr. 25.2 Satz 3 Buchst. a bestimmen sich nach Nr. 9.2 Satz 1. 4Im Falle einer abweichenden Festlegung der Beurteilungskriterien gemäß Nr. 9.2 Satz 2 sind diese mindestens vier Wochen vor Beginn der Beförderungsauswahl oder im Falle der Ausschreibung des Dienstpostens einen Tag vor deren Veröffentlichung durch den Leiter oder die Leiterin der Behörde im Sinne des Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG festzulegen. 5Gleiches gilt für das Entscheidungskriterium nach Nr. 25.2 Satz 3 Buchst. d. 6Sind Einzelkriterien nicht bei allen Bewerberinnen und Bewerbern in den jeweils zu vergleichenden Beurteilungen bewertet, so werden nur die wesentlichen Beurteilungskriterien in die Binnendifferenzierung einbezogen, die bei allen Bewerberinnen und Bewerbern beurteilt wurden.
Teil 3: Schlussbestimmungen
26.Übergangsregelungen
- 26.1
- Beurteilungsrichtlinie
1Teil 1 dieser Richtlinie gilt für alle Beurteilungen, die nach dem Inkrafttreten zu erstellen sind. 2Beurteilungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinien nachgeholt werden oder bis nach diesem Zeitpunkt zurückgestellt wurden, sind ausschließlich entsprechend dieser Richtlinie zu erstellen.
- 26.2
- Beförderungsrichtlinie
1Als aktuell gelten Beurteilungen, die nach der Beurteilungsrichtlinie in Teil I erstellt wurden. 2Beurteilungen, die nicht nach der aktuellen Beurteilungsrichtlinie in Teil I erstellt wurden, können für Beförderungsentscheidungen nach der Beförderungsrichtlinie in Teil II nicht herangezogen werden.
27.Beteiligung der Personalvertretungen
1Bei der Konzeption dieser Richtlinien sind förmlich beteiligt worden:
- der örtliche Personalrat des StMGP gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 (Beurteilungsrichtlinie), Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Beförderungsrichtlinie) und Art. 80 Abs. 2 BayPVG,
- die örtliche Schwerbehindertenvertretung beim StMGP gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX sowie
- die Gleichstellungsbeauftragte beim StMGP gemäß Art. 17 Abs. 2 BayGlG.
2Bei Änderungen oder Ergänzungen werden die Beteiligungen neu durchgeführt.
28.Inkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2026 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt Teil 2 am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Dr. Rainer Hutka
Ministerialdirektor