Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 22 vom 21.01.2026

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Sonstige Bekanntmachung

Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte und Arbeiter nach den
Tarifverträgen vom 16. März 1974

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 7. Januar 2026, Az. 25-P 2600.4-2/14

1Nach § 4 der Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte und Arbeiter vom 16. März 1974, die aufgrund der Anlage 1 Teil C Nr. 17 und 18 zum TVÜ-Länder fortgelten, sind die in § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 dieser Tarifverträge genannten Beträge jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Sachbezugsverordnung (jetzt: Sozialversicherungsentgeltverordnung [SvEV] vom 21. Dezember 2006 [BGBl. I S. 3385], die zuletzt durch Verordnung vom 19. Dezember 2025 [BGBl. I Nr. 377] geändert worden ist) allgemein festgelegte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.

2Aufgrund der Änderung des maßgebenden Bezugswerts durch Art. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 ergeben sich ab 1. Januar 2026 in § 3 der Tarifverträge folgende Sätze:

  1. 1. In Abs. 1 Unterabs. 1:
Wertklasse Personalunterkünfte Euro je qm Nutzfläche monatlich
1 ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen 9,57
2 mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen 10,60
3 mit eigenem Bad oder Dusche 12,13
4 mit eigener Toilette und Bad oder Dusche 13,49
5 mit eigener Kochnische, Toilette und Bad oder Dusche 14,37
  1. 2. In Abs. 4 Unterabs. 3:

Die Angabe „5,67 Euro“ wird durch die Angabe „5,73 Euro“ ersetzt.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor