Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte und Arbeiter nach den
Tarifverträgen vom 16. März 1974
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 7. Januar 2026, Az. 25-P 2600.4-2/14
1Nach § 4 der Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte und Arbeiter vom 16. März 1974, die aufgrund der Anlage 1 Teil C Nr. 17 und 18 zum TVÜ-Länder fortgelten, sind die in § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 dieser Tarifverträge genannten Beträge jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Sachbezugsverordnung (jetzt: Sozialversicherungsentgeltverordnung [SvEV] vom 21. Dezember 2006 [BGBl. I S. 3385], die zuletzt durch Verordnung vom 19. Dezember 2025 [BGBl. I Nr. 377] geändert worden ist) allgemein festgelegte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.
2Aufgrund der Änderung des maßgebenden Bezugswerts durch Art. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 ergeben sich ab 1. Januar 2026 in § 3 der Tarifverträge folgende Sätze:
- 1. In Abs. 1 Unterabs. 1:
| Wertklasse | Personalunterkünfte | Euro je qm Nutzfläche monatlich |
|---|---|---|
| 1 | ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen | 9,57 |
| 2 | mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen | 10,60 |
| 3 | mit eigenem Bad oder Dusche | 12,13 |
| 4 | mit eigener Toilette und Bad oder Dusche | 13,49 |
| 5 | mit eigener Kochnische, Toilette und Bad oder Dusche | 14,37 |
- 2. In Abs. 4 Unterabs. 3:
Die Angabe „5,67 Euro“ wird durch die Angabe „5,73 Euro“ ersetzt.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor