787-L
Änderung der Rahmenrichtlinie für Zuwendungen zu investiven Projekten im
Bereich ELER und EGFL (RRL EU-Invest)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 15. Mai 2026, Az. G-7023.1-1/358
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Rahmenrichtlinie für Zuwendungen zu investiven Projekten im Bereich ELER und EGFL (RRL EU – Invest) vom 25. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 273), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 5. Juli 2023 (BayMBl. Nr. 349), wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Satz 3 erhält folgende neue Fassung:
„3Die Regelungen des GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetzes finden entsprechend Anwendung.“
- 1.1.2
- Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
„4Die maßnahmenspezifischen Richtlinien können strengere Vorgaben bzw. restriktivere Regelungen enthalten.“
- 1.2
- Nr. 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- Die Angabe „Nr. 4.2.5“ wird durch die Angabe „Nr. 4.1.2 lit. h)“ ersetzt.
- 1.2.2
- Nach der Angabe „geliefert“ wird die Angabe „bzw. geleistet“ eingefügt.
- 1.3
- Nr. 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „Anteilfinanzierung“ durch die Angabe „Anteilsfinanzierung“ ersetzt.
- 1.4
- Nr. 8.1 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
- „3Ausgaben auf Grundlage eines Vertrages, der vor der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns geschlossen wurde, sind zuwendungsfähig, wenn der Vertrag unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen wurde und die Bezahlung nach der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. nach Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt.“
- 1.4.2
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt geändert:
- 1.4.2.1
- Der erste Spiegelstrich erhält folgende neue Fassung:
- „−
- Ausgaben für Leistungen, die lediglich der Vorbereitung oder Planung des zu fördernden Projekts (einschließlich der Antragvorbereitung und -erstellung) dienen, aber nicht selbst alleiniger Zweck der Zuwendung sind, wie beispielsweise für Architekten- und Ingenieurleistungen, und“
- 1.4.2.2
- Der zweite Spiegelstrich wird wie folgt geändert:
Die Angabe „(z. B. Planieren)“ wird durch die Angabe „ , die unter Leistungen der Kostengruppe 214 der DIN 276 fallen“ ersetzt.
- 1.4.3
- Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt geändert:
Die Angabe „förderfähig“ wird durch die Angabe „zuwendungsfähig“ ersetzt.
- 1.4.4
- Der bisherige Satz 5 wird gestrichen.
- 1.5
- Nr. 8.3 wird wie folgt geändert:
- 1.5.1
- In Satz 1 Buchstabe b) wird die Angabe „Pauschalbeträge“ durch die Angabe „Pauschalsätze“ ersetzt.
- 1.5.2
- Satz 4 wird wie folgt geändert:
- 1.5.2.1
- Die Angabe „Pauschalbetrag“ wird durch die Angabe „Pauschalsatz“ ersetzt.
- 1.5.2.2
- Nach der Angabe „Art. 54“ wird die Angabe „Satz 1“ ergänzt.
- 1.6
- Nr. 9.1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)“ wird gestrichen.
- 1.7
- Nr. 9.2 wird wie folgt geändert:
- 1.7.1
- Satz 4 Spiegelstrich 1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „innerhalb von“ wird durch die Angabe „bei“ ersetzt.
- 1.7.2
- Satz 5 erhält folgende neue Fassung:
„5Werden die geforderten Angebote bzw. Absageschreiben nicht vorgelegt, können die betreffenden Ausgaben in der Regel nicht in voller Höhe anerkannt werden.“
- 1.8
- Nr. 9.3 Satz 4 erhält folgende neue Fassung:
„4Weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Einhaltung von gesetzlichen Vergabevorschriften verpflichten, sind einzuhalten.“
- 1.9
- Nr. 10.1.1 wird wie folgt geändert:
- 1.9.1
- Satz 2 erhält folgende neue Fassung:
„2Förder- und Zahlungsanträge einschließlich notwendiger Anlagen sind digital einzureichen.“
- 1.9.2
- Satz 3 wird gestrichen.
- 1.9.3
- Die bisherigen Sätze 4 bis 11 werden Sätze 3 bis 10.
- 1.10
- Nr. 10.1.2 wird wie folgt geändert:
- 1.10.1
- Der Satz erhält folgende neue Fassung:
„1Der Antragsteller hat sowohl im Förder- als auch im Zahlungsantrag anzugeben:“
- 1.10.2
- Buchstabe k) wird gestrichen.
- 1.10.3
- Der bisherige Buchstabe l) wird Buchstabe k).
- 1.10.4
- Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„2Die Bankverbindung, auf die die Zuwendung ausbezahlt werden soll, und der Kontoinhaber sind im Zahlungsantrag anzugeben.“
- 1.11
- Nr. 10.3 Satz 6 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „Nr. 1.2“ durch die Angabe „Nr. 1.3“ ersetzt.
- 1.12
- Nr. 10.4 wird wie folgt geändert:
- 1.12.1
- Die Angabe „Die Nr. 1.3 der VV“ wird durch die Angabe „1VV Nr. 1.5.1“ ersetzt.
- 1.13
- Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„2Bei Vorliegen besonderer Gründe kann eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn abweichend von Nr. 1.5.4 VV zu Art. 44 BayHO auch ohne Antrag erteilt werden, wenn die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.“
- 1.14
- Nr. 10.7 erhält folgende neue Fassung:
- „10.7
- Sanktionen und Förderausschlüsse
- 10.7.1
- Sanktionen bei Nichteinhaltung von Fördervoraussetzungen und Auswahlkriterien
- 1Die beantragte Zuwendung wird ganz abgelehnt und der Zuwendungsbescheid in Gänze zurückgenommen bzw. widerrufen, wenn Fördervoraussetzungen oder Auswahlkriterien, die zur Schlusszahlung gemäß Zuwendungsbescheid einzuhalten sind, nicht oder nicht mehr erfüllt werden. 2Davon kann nur abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist Abhilfe geschaffen hat. 3Bis dahin kann keine Auszahlung erfolgen.
- 10.7.2
- Sanktionen bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen und sonstigen Auflagen
- 1Die auf Grundlage des Zahlungsantrages ermittelte Zuwendung wird ganz oder teilweise abgelehnt oder die Bewilligung ganz oder teilweise zurückgenommen bzw. widerrufen, wenn Verpflichtungen oder sonstige Auflagen nicht eingehalten werden, die im Zuwendungsbescheid festgelegt sind. 2Die Entscheidung darüber, inwieweit die Zuwendung bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen widerrufen oder zurückgenommen wird, erfolgt in Abhängigkeit von Ausmaß, Dauer, Häufigkeit und Schwere. 3Unabhängig davon muss der Zuwendungsempfänger innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten Frist Abhilfe schaffen.
- 4Das Ausmaß eines Verstoßes wird insbesondere anhand der Auswirkungen des Verstoßes auf das Vorhaben insgesamt beurteilt.
- 5Die Häufigkeit wird danach beurteilt, ob bereits ähnliche Verstöße während der Umsetzung und Zweckbindung des betroffenen Vorhabens festgestellt wurden.
- 6Für die Bestimmung der Dauer ist insbesondere maßgeblich, wie lange die Auswirkungen andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
- 7Die Schwere eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, wie groß die Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen sind.
- 8Ungeachtet einer eventuellen Verwaltungssanktion ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die betroffene Verpflichtung oder sonstige Auflage während der gesamten Zweckbindung einzuhalten.
- 9Im Fall, dass nach Ablauf der behördlich gesetzten Frist zur Abhilfe die betreffende Verpflichtung oder sonstigen Auflage weiterhin nicht eingehalten wird, können weitere Verwaltungssanktionen verhängt werden.
- 10Bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Auftragsvergabe von Auftraggebern gemäß § 99 GWB orientieren sich die Sanktionen grundsätzlich an den zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe von der EU vorgegebenen „Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“ in der jeweils geltenden Fassung. 11Bei Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte können durch das StMELF festgelegte Vorgaben für die Festsetzung von Finanzkorrekturen bei Vergabeverstößen anstelle der o. g. Leitlinien angewendet werden.
- 10.7.3
- Verzicht auf Sanktionen
- 1Auf Sanktionen wird verzichtet, wenn der Verstoß bzw. die Nichteinhaltung von Fördervoraussetzungen und Auswahlkriterien sowie Verpflichtungen oder Auflagen auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. 2Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der zuständigen Behörde innerhalb von fünfzehn Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, in Textform zu melden.
- 3Von Sanktionen kann ferner abgesehen werden, wenn
- a)
- der Verstoß auf einen Fehler der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Fehler für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
- b)
- die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen oder sonstige Auflagen trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
- c)
- der Zuwendungsempfänger die Nichteinhaltung einer Verpflichtung oder sonstigen Auflage mitteilt, bevor die Behörde ihn auf einen entsprechenden Verstoß hingewiesen oder eine Kontrolle vor Ort angekündigt hat.
- 10.7.4
- Förderausschluss
- Die Förderung wird ganz abgelehnt oder zurückgenommen und bereits ausbezahlte Zuwendungen zurückgefordert, wenn
- a)
- festgestellt wird, dass der Zuwendungsempfänger vorsätzlich falsche Nachweise vorgelegt oder vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, um die Förderung zu erhalten oder
- b)
- zum Erlangen einer Förderung eine Vorschrift des EU-Rechts oder eine zu ihrer Durchführung erlassene nationale Vorschrift umgangen wird, insbesondere dadurch, dass Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung künstlich, den Zielen der betroffenen Vorschrift zuwiderlaufend geschaffen werden oder
- c)
- der Zuwendungsempfänger oder sein Vertreter die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert oder
- d)
- im Zusammenhang mit dem Fördervorhaben ein Verfahren wegen Verdacht auf Subventionsbetrug nach § 153 f. StPO eingestellt wurde oder eine rechtskräftige Verurteilung gem. § 264 StGB vorliegt.“
- 1.15
- Die Anlage 1 wird durch die dieser Bekanntmachung anliegenden Anlage ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 15. Mai 2026 in Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor