Öffentliche Bekanntmachung (§ 73 Abs. 1a EnWG) des Festlegungsbeschlusses
betreffend die Vorgaben über die Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung
des Ausgangsniveaus für den Zeitraum der fünften Regulierungsperiode der
Anreizregulierung gegenüber den Betreibern von Gasverteilernetzen
Bekanntmachung der Regulierungskammer des Freistaates Bayern
vom 26. Mai 2026, Gz. GR-5932b-13/4/1
In dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren gemäß § 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) i. V. m. § 21a Abs. 3 Satz 3 Nr. 11 EnWG
betreffend
die Vorgaben über die Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus für den Zeitraum der fünften Regulierungsperiode der Anreizregulierung vom 1. Januar 2028 bis 31. Dezember 2032
für
die Betreiber von Gasverteilernetzen gem. § 3 Nr. 14 EnWG, die für den Zeitraum der fünften Regulierungsperiode der Anreizregulierung am Regelverfahren oder am vereinfachten Verfahren der Anreizregulierung teilnehmen werden, in der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Regulierungskammer des Freistaates Bayern
– nachfolgend der oder die „Netzbetreiber“ –
fasst die Regulierungskammer des Freistaates Bayern als Landesregulierungsbehörde durch
| den Vorsitzenden | Johannes Schneider |
| die Beisitzerin | Julia Rothe |
| die Beisitzerin | Anja Winkel |
– nachfolgend: „Regulierungskammer“ –
am 20. Mai 2026 folgenden
Festlegungsbeschluss:
- 1. Verpflichtung zur Einreichung von Unterlagen
- a)
- Die Netzbetreiber sind verpflichtet, sämtliche zur Ermittlung des Ausgangsniveaus i.S.d. Tenorziffer 5. RAMEN Gas für die Bestimmung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für den Zeitraum der fünften Regulierungsperiode der Anreizregulierung erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Festlegungsbeschlusses fristgemäß einzureichen.
- b)
- Die unter Tenorziffer 1. Buchstabe a) dieses Beschlusses genannten Unterlagen sind
- aa)
- durch diejenigen Netzbetreiber, die für den Zeitraum der fünften Regulierungsperiode der Anreizregulierung am Regelverfahren der Anreizregulierung teilnehmen, bis zum 3. August 2026 und
- bb)
- durch diejenigen Netzbetreiber, denen die Regulierungskammer nach Tenorziffer 16.6 Sätze 1 und 2 RAMEN Gas i. V. m. Tenorziffer 1. des Beschlusses der Regulierungskammer vom 23. Februar 2026, Az. GR-5932b-13/2/2 für den Zeitraum der fünften Regulierungsperiode der Anreizregulierung eine Genehmigung zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren der Anreizregulierung erteilt hat, bis zum 1. Oktober 2026
vollständig einzureichen.
- c)
- Die unter Tenorziffer 1. Buchstabe a) dieses Beschlusses genannten Unterlagen und etwaige sonstige Mitteilungen sind bei dem jeweils für den Netzbetreiber zuständigen Sachgebiet 22 der nach der Geschäftsordnung der Regulierungskammer für deren Unterstützung verantwortlichen Bezirksregierung einzureichen. Auf § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 der Geschäftsordnung der Regulierungskammer, die in ihrer jeweils gültigen Fassung auf der Internetseite der Regulierungskammer (www.regulierungskammer-bayern.de → Rechtlicher Rahmen → Organisationsrechtlicher Rahmen der Regulierungskammer → Geschäftsordnung der Regulierungskammer) veröffentlicht ist, wird hingewiesen.
- d)
- Die Einreichung der unter Tenorziffer 1. Buchstabe a) dieses Beschlusses genannten Unterlagen und etwaige sonstige Mitteilungen soll vollständig in elektronischer Form erfolgen; auf Tenorziffer 2. Satz 4 Buchstabe a) Satz 3 dieses Beschlusses wird hingewiesen. Dabei müssen die elektronisch eingereichten Dokumente für die Regulierungskammer und das jeweilige Sachgebiet 22 der betroffenen Bezirksregierung unter Verwendung entsprechender Softwareprogramme automatisch durchsuchbar sein. Die vorstehenden Sätze 1 und 2 gelten insbesondere auch für tabellarische Darstellungen.
- 2. Verpflichtungen betreffend Erhebungsbogen
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die zur Ermittlung des Ausgangsniveaus i. S. d. Tenorziffer 5. RAMEN Gas zur Bestimmung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für den Zeitraum der fünften Regulierungsperiode der Anreizregulierung erforderlichen Daten in einen Erhebungsbogen einzutragen und diesen zu übermitteln. Hierzu ist ausschließlich die Excel-Datei zu verwenden, die von der Regulierungskammer auf ihrer Internetseite (abrufbar unter: www.regulierungskammer-bayern.de → Veröffentlichungen → Veröffentlichungen zu Festlegungen der Bundesnetzagentur → Festlegung Datenerhebung Erlösobergrenze fünfte Regulierungsperiode Gas → Erhebungsbogen für die fünfte Regulierungsperiode Gas) (nachfolgend „Erhebungsbogen“) zum Download bereitgestellt wird. Tenorziffer 1. dieses Beschlusses gilt für den Erhebungsbogen entsprechend. Im Einzelnen gilt für die Verwendung des Erhebungsbogens Folgendes:
- a)
- Beim Ausfüllen ist die aktuellste Version der Excel-Datei mit Blattschutz zu verwenden. Es darf keine Veränderung an der Struktur der Excel-Datei vorgenommen werden. Der Erhebungsbogen muss, in Abweichung zu Tenorziffer 1. Buchstabe d) Satz 1 dieses Beschlusses, elektronisch eingereicht werden.
- b)
- Beim Ausfüllen des Erhebungsbogens sind die Ausfüllhinweise zu beachten, die auf der Internetseite der Regulierungskammer unter nachfolgender Adresse abrufbar sind (www.regulierungskammer-bayern.de → Veröffentlichungen → Veröffentlichungen zu Festlegungen der Bundesnetzagentur → Festlegung Datenerhebung Erlösobergrenze fünfte Regulierungsperiode Gas → Anlage 2).
- c)
- Der Erhebungsbogen ist unter Beachtung der nachfolgenden Hinweise grundsätzlich vollständig und richtig auszufüllen. Jedoch können die Netzbetreiber zum Zwecke der Verfahrensvereinfachung auf die Eingabe folgender Informationen verzichten:
- aa)
- Tabellenblatt A_Stammdaten, Ziffer III. (Informationen zu Vertragsverhältnissen zum Bezug von Dienstleistungen): mit Ausnahme (1) der Kosten für von verbundenen Unternehmen erbrachte Dienstleistungen, die 5 % der angepassten Erlösobergrenze 2025 (ohne vorgelagerte Netzkosten) übersteigen und (2) die fünf wertmäßig größten, von nicht verbunden Unternehmen erbrachten Dienstleistungen.
- bb)
- Tabellenblatt A3_Hinzu_Kürz: mit Ausnahme der Daten für die Jahre 2024 und 2025, wobei wiederum die zwei Spalten umfassende Spalte zu „Korrektur Bilanz“ auf die Angaben zu Hinzurechnungen und Kürzungen verzichtet werden kann, sofern nicht die „Bilanzposition Vorräte“ betroffen ist.
- d)
- Betreffend das Tabellenblatt C1_Sonstiges sind die Netzbetreiber lediglich verpflichtet, folgende Angaben einzutragen:
- aa)
- für die Jahre 2021, 2022 und 2023 jeweils die Werte für nachfolgende Positionen: 3. Andere aktivierte Eigenleistungen, 5.2.3 Aufwendungen für durch Dritte erbrachte Betriebsführung, 5.2.4 Aufwendungen für durch Dritte erbrachte Wartungs- und Instandhaltungsleistungen, 6. Personalaufwand, 8.4 Wartung und Instandsetzung, 8.10 Rechts- und Beratungskosten, 8.14 Einzelwertberichtigungen, 8.15 Pauschalwertberichtigungen sowie 8.16 Abschreibungen auf Forderungen und
- bb)
- für die Jahre 2024 und 2025 jeweils die Werte für nachfolgende Positionen: 1.5 Sonstige Erlöse, 4.7 Andere sonstige Erträge, 5.1.6 Sonstiges, 5.2.7 Sonstiges, 8.19 Sonstiges sowie 15.3 Sonstiges.
- 3. Verpflichtung zur Erstellung eines Berichts nebst Anhang und Anlagen
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, einen Bericht über die Ermittlung der Kosten nebst Anhang und Anlagen zu erstellen und zu übermitteln. Tenorziffer 1. dieses Beschlusses gilt entsprechend, wobei Tenorziffer 1. Buchstabe d) Sätze 2 und 3 dieses Beschlusses auf den Anhang und die Anlagen zum Bericht nicht anzuwenden sind. Der Bericht nebst Anhang und Anlagen ist in der Struktur und mit dem Inhalt zu erstellen, wie dies jeweils in der Datei vorgegeben ist, die auf der Internetseite der Regulierungskammer unter nachfolgender Adresse abrufbar ist: www.regulierungskammer-bayern.de → Veröffentlichungen → Veröffentlichungen zu Festlegungen der Bundesnetzagentur → Festlegung Datenerhebung Erlösobergrenze fünfte Regulierungsperiode Gas → Anlage 1.
- 4. Netzbetreiber mit mehreren Netzgebieten
Netzbetreiber, die mehrere Netzgebiete betreiben, haben für jedes dieser Netzgebiete jeweils einen gesonderten Erhebungsbogen gem. Tenorziffer 2. dieses Beschlusses sowie einen gesonderten Bericht über die Netzkosten nebst Anhang und Anlagen gem. Tenorziffer 3. dieses Beschlusses auszufüllen und zu übermitteln. Hierbei sind die einzelnen Netzgebiete namentlich zu bezeichnen und jedem Netzgebiet jeweils eine eigene fortlaufende Netznummer zuzuordnen. Eine Beantragung von separaten Netznummern bei der Regulierungskammer oder bei der Bundesnetzagentur ist hierfür nicht erforderlich. Tenorziffer 1. dieses Beschlusses ist anzuwenden.
- 5. Vollständiger Netzübergang nach Ablauf des Basisjahres
Hat ein Netzbetreiber nach Ablauf des nach Tenorziffer 2.2, 2.3 Satz 2 RAMEN Gas maßgeblichen Geschäftsjahres das Netz eines anderen Netzbetreibers vollständig übernommen, hat er für dieses Netz einen gesonderten Erhebungsbogen nach Tenorziffer 2. dieses Beschlusses und einen gesonderten Bericht nebst Anlagen und Anhang nach Tenorziffer 3. dieses Beschlusses zu übermitteln. Tenorziffer 1. dieses Beschlusses gilt entsprechend.
- 6. Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter
- a)
- Soweit ein Dritter einem Netzbetreiber betriebsnotwendige Anlagengüter überlassen hat, ist der Netzbetreiber verpflichtet, einen gesonderten Erhebungsbogen für diesen Dritten unter Angabe einer sog. Verpächternummer und des Namens des Dritten zu befüllen (folgend „Verpächter-Erhebungsbogen“). Tenorziffern 2. und 3. dieses Beschlusses gelten, mit Ausnahme von Tenorziffer 2. Buchstaben c) und d) dieses Beschlusses, für den Verpächter-Erhebungsbogen entsprechend. Der Netzbetreiber hat den Verpächter-Erhebungsbogen für sämtliche von dem Dritten überlassenen betriebsnotwendigen Anlagengüter nach Maßgabe des folgenden Satzes richtig ausgefüllt zu übermitteln: Vom Netzbetreiber sind nur die Tabellenblätter A_Stammdaten, B_Bilanz, C_GuV (mit Ausnahme der Daten für das Jahr 2024), C1_Sonstiges (mit Ausnahme der Daten für die Jahre 2021 bis 2024), D1_SAV, D2_Zuschüsse und D3_WAV vollständig zu befüllen; die weiteren Tabellenblätter sind nicht zu befüllen.
- b)
- Werden dem Netzbetreiber betriebsnotwendige Anlagegüter von mehreren Dritten überlassen, ist für jeden dieser Dritten durch den Netzbetreiber ein gesonderter Verpächter-Erhebungsbogen auszufüllen und zu übermitteln. Dabei ist für jeden Dritten eine eigene sog. Verpächternummer zu verwenden; diese ist fortzuführen. Eine Beantragung von Verpächternummern bei der Bundesnetzagentur oder der Regulierungskammer ist nicht erforderlich.
- 7. Erbringung von Dienstleistungen durch verbundene Unternehmen
- a)
- Soweit gegenüber dem Netzbetreiber von einem mit ihm verbundenen dritten Unternehmen im Sinne des § 6b Abs. 2 Satz 1 EnWG i. V. m. § 271 HGB Dienstleistungen erbracht wurden, und sofern die Kosten für eine einzelne Dienstleistung 5 % der angepassten, um die vorgelagerten Netzkosten bereinigte Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 2025 übersteigen, ist der Netzbetreiber verpflichtet, einen gesonderten Erhebungsbogen (folgend „Dienstleister-Erhebungsbogen“) zu befüllen. In diesem Fall hat der Netzbetreiber den Dienstleister-Erhebungsbogen unter Angabe aller von diesem mit ihm verbundenen Unternehmen erbrachten Dienstleistungen nach Maßgabe des folgenden Satzes richtig ausgefüllt zu übermitteln: Vom Netzbetreiber sind nur die Tabellenblätter A_Stammdaten, C_GuV, C1_Sonstiges (mit Ausnahme der Daten für die Jahre 2021 bis 2023), D1_SAV, D2_Zuschüsse und D3_WAV vollständig zu befüllen; die weiteren Tabellenblätter sind nicht zu befüllen. Tenorziffern 2. und 3. dieses Beschlusses gelten, mit Ausnahme von Tenorziffer 2. Buchstaben c) und d) dieses Beschlusses, für den Dienstleister-Erhebungsbogen entsprechend.
- b)
- Bei der Erbringung von Dienstleistungen durch mehrere verbundene Dritte, die die unter Tenorziffer 7. Buchstabe a) Satz 1 dieses Beschlusses genannte Kostenschwelle überschreiten, ist der jeweilige Dienstleister namentlich zu benennen und jeweils eine gesonderte, fortlaufende Dienstleistungsnummer zu verwenden. Dabei ist für jeden Dritten eine eigene sog. Dienstleistungsnummer zu verwenden; diese ist fortzuführen. Eine Beantragung von Dienstleistungsnummern bei der Bundesnetzagentur oder der Regulierungskammer ist nicht erforderlich.
- 8. Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Festlegungsbeschluss am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regulierungskammer, dem Bayerischen Ministerialblatt, als zugestellt und bekanntgegeben gilt.
- 9. Für die Entscheidungen unter Tenorziffern 1. bis 8. dieses Festlegungsbeschlusses werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde erhoben werden.
Die Beschwerde ist bei dem zuständigen Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht München, schriftlich einzureichen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den elektronischen Rechtsverkehr finden auf das Verfahren vor dem Beschwerdegericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung.
Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
| Vorsitzender | Beisitzerin | Beisitzerin |
gez. |
gez. |
gez. |
Hinweise:
Die Regulierungskammer hat den vollständigen Festlegungsbeschluss (Gz. GR-5932b-13/4/1) einschließlich seinen drei Anlagen (Anlage 1, Anlage 2 und Erhebungsbogen für die fünfte Regulierungsperiode Gas) auf ihrer Internetseite veröffentlicht, wobei der vorgenannte Festlegungsbeschluss unter folgendem Link auffindbar ist: Festlegung der Vorgaben in der fünften Regulierungsperiode im Gas. Die vorgenannten Dokumente können unter
abgerufen und heruntergeladen werden. Der Festlegungsbeschluss der Regulierungskammer vom 20. Mai 2026 (Gz. GR-5932b-13/4/1) nebst sämtlichen Anlagen gilt am Tag nach der Bekanntmachung im Bayerischen Ministerialblatt als zugestellt, mithin als bekannt gegeben (§ 73 Abs. 1a Satz 4 EnWG i. V. m. § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG).
Der Vorsitzende der Regulierungskammer
gez. Johannes Schneider
Ministerialrat