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Ferienangebote unter Schulaufsicht
für Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 28. Mai 2026, Az. III.4-BS7369.1/300
1.Ziele und Inhalte
1Das Ferienangebot unter Schulaufsicht für Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter (Ferienangebot) gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) unterstützt die Erziehungsarbeit des Elternhauses und bietet den vom Rechtsanspruch gemäß § 24 Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) adressierten örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Möglichkeit, dass in Ferienzeiten ein rechtsanspruchserfüllendes Betreuungsangebot bereitgehalten werden kann. 2Das Ferienangebot ermöglicht bei einem entsprechenden Bedarf eine Betreuung von Schülerinnen und Schülern im Grundschulalter in den Ferienzeiten.
3Das Ferienangebot soll mit freizeitpädagogischer Zielrichtung gestaltet werden.
4Das Ferienangebot ersetzt nicht die Aufgaben von Horten, Tagesstätten, die mit Förderschulen verbunden sind, und ähnlichen Einrichtungen und ist keine schulische Veranstaltung und keine Fortsetzung oder Aufarbeitung des lehrplanmäßigen Unterrichts oder eines schulischen Ganztagsangebots bzw. einer Mittagsbetreuung. 5Die jeweiligen Betreuungsangebote richten sich nach der personellen und sächlichen Ausstattung des Ferienangebots.
6Um das Gelingen des Ferienangebots sicherzustellen, haben alle Beteiligten (insbesondere Träger des Ferienangebots, Schulaufwandsträger, Betreuungspersonal, Hausmeister, Erziehungsberechtigte und Schulleitung) eng zusammenzuarbeiten. 7So sind insbesondere organisatorische Absprachen zu treffen (z. B. Raumbelegung) und jeweils Betroffene über Änderungen bei der Durchführung des Ferienangebots zu verständigen (z. B. Teilnehmende, Wechsel beim Personal oder geplante Änderung beim pädagogischen Konzept). 8Es ist ein zentral verantwortlicher Ansprechpartner des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu benennen, dessen Erreichbarkeit, ggf. durch Vertretung, durchgehend gewährleistet ist.
- 1.1
- Zeitrahmen
1Das Ferienangebot kann an allen Werktagen (Montag bis Freitag) der Ferienwoche im Umfang von acht Zeitstunden angeboten werden. 2Die tägliche Betreuungszeit soll sich grundsätzlich nach dem Betreuungsbedarf der angemeldeten Schülerinnen und Schüler richten.
- 1.2
- Ausgestaltung
1Für die Betreuungsangebote ist vom Träger des Ferienangebots ein freizeitpädagogisches Konzept auszuarbeiten und der zuständigen Schulaufsicht auf Verlangen vorzulegen. 2Das Ferienangebot soll eine Gelegenheit zu einem Mittagessen vorsehen.
2.Träger des Ferienangebots
1Das Ferienangebot ist eine eigenständige Einrichtung eines kommunalen Trägers (Schulaufwandsträger oder örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe und damit Gemeinde, Stadt oder Landkreis) oder eines freien Trägers (z. B. eines Vereins) außerhalb der sonstigen Betreuungsformen und anderweitig zu regelnder Beaufsichtigung. 2Bei einem freien Träger ist Voraussetzung, dass dieser als Träger einer Mittagsbetreuung oder als Kooperationspartner einer offenen oder gebundenen Ganztagsschule aktiv tätig ist. 3Der jeweilige Träger des Ferienangebots ist für die Finanzierung zuständig. 4Die Organisation erfolgt im Einvernehmen mit dem am Ort der Durchführung betroffenen Schulaufwandsträger sowie im Benehmen mit der dortigen Schulleitung und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
3.Rahmenbedingungen
- 3.1
- Personal
1Im Ferienangebot wird sozialpädagogisches Fachpersonal sowie anderes geeignetes Personal eingesetzt, das über die für das jeweilige Betreuungsangebot erforderliche pädagogische und fachliche Qualifikation oder ausreichende Erfahrung in der Erziehungs- oder Jugendarbeit verfügt.
2Der Träger des Ferienangebots hat dafür Sorge zu tragen, dass das im Ferienangebot eingesetzte Personal die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bietet und über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit verfügt. 3Das eingesetzte Personal darf insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer in Art. 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayEUG genannten Straftat verurteilt worden sein. 4Darüber hinaus muss das eingesetzte Personal die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. 5Zur Überprüfung dieser Voraussetzung muss der Träger des Ferienangebots vor Aufnahme der Tätigkeit ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis des eingesetzten Personals gemäß § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) im Original oder in beglaubigter Kopie der Schulaufsicht vorlegen; bei einer dauerhaften oder wiederholten Tätigkeit ist in Abständen von drei Jahren eine erneute Vorlage erforderlich. 6Sofern eine Tätigkeit im Ferienangebot des jeweiligen Trägers des Ferienangebots länger als zwölf Monate am Stück unterbrochen wurde, ist erneut ein Führungszeugnis nach Satz 5 Halbsatz 1 vorzulegen. 7Die Schulaufsicht dokumentiert die Einsichtnahme in das Führungszeugnis vor Aufnahme der Tätigkeit und vermerkt, dass zu den oben genannten Katalogstraftaten keine Eintragungen vorliegen. 8Zur Verwaltungsvereinfachung kann die Vorlage auch gesammelt durch den Träger des Ferienangebots mit angebotsbezogenen Listen erfolgen.
9Bei der Durchführung des Ferienangebots sind die Maßgaben der allgemeinen Sicherheitsbestimmungen, insbesondere der Ersten Hilfe und des Brandschutzes und der sonstigen, für Unterricht und Schulbetrieb geltenden Vorschriften, insbesondere die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Sicherheit im Sportunterricht vom 8. April 2003 (KWMBl. I S. 202) sowie die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen vom 1. April 1996 (KWMBl. I S. 192) zu beachten. 10Ebenso wird die Entwicklung eines Konzepts gegen sexualisierte Gewalt empfohlen. 11Auf die unter https://www.km.bayern.de/
12Bei der Durchführung des Ferienangebots ist ein angemessenes Betreuungsverhältnis zwischen anwesendem pädagogischen Personal und teilnehmenden Schülerinnen und Schülern sicherzustellen.
- 3.2
- Räumlichkeiten
1Das Ferienangebot findet in Räumlichkeiten einer Schule oder einer Mittagsbetreuung statt; sie unterliegen nicht den Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts. 2Damit ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass vereinzelt Aktivtäten des Ferienangebots bei entsprechender Berücksichtigung im pädagogischen Konzept zeitweise außerhalb von Räumlichkeiten der Schule oder der Mittagsbetreuung durchgeführt werden. 3Der Träger des Ferienangebots und der Schulaufwandsträger legen einvernehmlich und im Benehmen mit der Schulleitung geeignete Räume zur Durchführung der Betreuungsangebote fest, wobei die (Mit-)Nutzung von Räumlichkeiten, die für den Unterricht oder andere schulische Zwecke zur Verfügung stehen, grundsätzlich möglich ist. 4Weiterhin klären der Träger des Ferienangebots, der Schulaufwandsträger und die Schulleitung gemeinsam, ob und inwieweit andere schulische Anlagen (z. B. Sporthalle, Sportplatz, Werkräume, Schülerbücherei) mitbenutzt werden können. 5Die Nutzung kann nicht erfolgen, wenn die Durchführung eines einwandfreien Schulbetriebs gefährdet ist. 6Darüber entscheidet im Streitfall die zuständige Schulaufsicht.
- 3.3
- Informationspflicht über wesentliche Veränderungen
Wird ein Ferienangebot während des Schuljahres frühzeitig eingestellt oder ergeben sich wesentliche Veränderungen in der Durchführung, sind insbesondere die Erziehungsberechtigten, der Schulaufwandsträger, der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die zuständige Schulaufsichtsbehörde vom Träger des Ferienangebots unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4.Teilnahme
- 4.1
- Teilnehmende Schülerinnen und Schüler
1Alle Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 1 bis 4 besuchen, können grundsätzlich in das Ferienangebot aufgenommen werden. 2Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Träger des Ferienangebots. 3Die Aufnahmekapazität richtet sich nach dem vorhandenen Personal- und Raumangebot. 4Einzelheiten der Anmeldung, Teilnahme und Durchführung regelt ein privatrechtlicher Betreuungsvertrag zwischen dem Träger des Ferienangebots und den Erziehungsberechtigten. 5Ansprechpartner für Fragen zur Aufnahme ist der durchführende Träger des Ferienangebots, für Fragen zum grundsätzlichen Betreuungsbedarf der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 6An einem Ferienangebot können Schülerinnen und Schüler sprengel- und gemeindeübergreifend teilnehmen. 7Auf die Bedeutung eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern entsprechend der Empfehlung der Ständigen Impfkommission wird hingewiesen (vgl. https://www.rki.de/
- 4.2
- Gruppengröße
1Die Orientierungsgröße für Gruppen liegt bei zwölf Schülerinnen und Schülern. 2Die Bestimmung der Gruppengröße richtet sich nach Alter und Bedürfnissen der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler sowie nach der jeweiligen Angebotsausgestaltung. 3Bei der praktischen Durchführung der jeweiligen Betreuungsangebote können hiervon – insbesondere aus pädagogischen oder organisatorischen Erwägungen heraus – abweichende Gruppengrößen festgelegt werden. 4Es muss eine den Schülerinnen und Schülern und dem Betreuungsangebot angemessene Anzahl an Betreuungspersonen eingesetzt sein, mindestens jedoch eine eigene Betreuungsperson pro Gruppe. 5Bei einer einzigen Gruppe sind mindestens zwei Betreuungspersonen erforderlich. 6Die Aufsicht über alle Schülerinnen und Schüler muss in allen Fällen (im Schulhaus, auf dem Schulgelände und auch außerhalb des Schulgeländes) durchgängig durch mindestens zwei Betreuungspersonen gewährleistet sein.
- 4.3
- Anwesenheitslisten
1Die Anwesenheit der angemeldeten Schülerinnen und Schüler und ggf. die Gründe ihrer Abwesenheit an einzelnen Betreuungstagen sind anhand von Teilnahmelisten entsprechend zu dokumentieren. 2Diese Listen sind auf Nachfrage der Schulaufsichtsbehörde zu übermitteln.
- 4.4
- Teilnehmerbeiträge
1Für die Teilnahme an Ferienangeboten können Teilnehmerbeiträge von den Erziehungsberechtigten erhoben werden. 2Die Teilnehmerbeiträge sollen nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Angebote bemessen und ggf. nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt sein.
5.Schulaufsicht
- 5.1
- Zuständigkeit und Befugnisse
1Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht obliegt den Staatlichen Schulämtern bei Ferienangeboten in öffentlichen Grundschulen und diesen zugeordneten Mittagsbetreuungen und den Regierungen bei Ferienangeboten in Förderschulen, privaten Grundschulen und diesen zugeordneten Mittagsbetreuungen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayEUG sowie Art. 114 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. j bzw. Nr. 5 Buchst. c BayEUG).
2Erste Ansprechpartner für Fragen oder Anliegen zu Organisation und Durchführung des Ferienangebots sind der durchführende Träger des Ferienangebots und der benannte, zentral verantwortliche Ansprechpartner des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. 3Ein schulaufsichtliches Tätigwerden ist erforderlich, wenn gegen die Voraussetzungen dieser Bekanntmachung verstoßen wird oder die Schulaufsichtsbehörden von Tatsachen Kenntnis erlangen, die geeignet sind, das leibliche, geistige oder seelische Wohl der Schülerinnen und Schüler zu gefährden.
4Die jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörden und Beauftragten der Schulaufsicht sind in Ausübung ihrer allgemeinen schulaufsichtlichen Befugnisse insbesondere berechtigt, die Durchführung der Ferienangebote vor Ort durch unangekündigte Kontrollen zu überprüfen (Art. 113 BayEUG) und im Bedarfsfall zeitweise oder dauerhaft zu untersagen (Art. 110 BayEUG).
- 5.2
- Antragstellung und Übernahme der Schulaufsicht
1Der Antrag auf Übernahme der Schulaufsicht ist vom Träger des Ferienangebots mit allen erforderlichen Erklärungen und Unterlagen jeweils bis zum 30. Juni für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des darauffolgenden Schuljahres bis zum 30. September des darauffolgenden Kalenderjahres nach Einbindung des Schulaufwandsträgers und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über das vom Staatsministerium bereitgestellte Verfahren bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu stellen, die die Prüfung des Antrags übernimmt. 2Abweichend davon kann der Antrag im Schuljahr 2026/2027 bis zum 1. Oktober 2026 gestellt werden. 3Sind die Voraussetzungen des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayEUG und dieser Bekanntmachung erfüllt, erklärt die zuständige Schulaufsichtsbehörde die Übernahme der Schulaufsicht. 4Die konkrete Zahl der Teilnehmenden und das tatsächlich eingesetzte Personal sind der zuständigen Schulaufsichtsbehörde mindestens jeweils zwei Wochen vor Ferienbeginn ggf. unter Vorlage aktueller erweiterter Führungszeugnisse gemäß Nr. 3.1 Sätze 5 ff. anzuzeigen. 5Informationen zu den erforderlichen Schritten der Antragstellung können auf der Website des Staatsministeriums unter https://www.km.bayern.de/
6.Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Dr. Andrea Niedzela-Schmutte
Ministerialdirigentin